BBl 2025 2839
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erleichterte Stiefkindadoption) (Entwurf)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20251,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 264c Randtitel
IV. Stiefkindadoption
Im Allgemeinen
Art. 264cbis
Erleichterte Stiefkindadoption
Führt ein Paar im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Haushalt, so kann die adoptionswillige Person das Kind adoptieren, ohne vor der Adoption für dessen Pflege und Erziehung gesorgt zu haben, sobald der gemeinsame Haushalt seit mindestens drei Jahren besteht und die weiteren Voraussetzungen für die Stiefkindadoption erfüllt sind.
Art. 266 Abs. 3
Waren während der Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person die Voraussetzungen für die Stiefkindadoption nach Artikel 264c erfüllt, so kann die Adoption auch dann ausgesprochen werden, wenn der gemeinsame Haushalt, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder die faktische Lebensgemeinschaft zwischen der Mutter oder dem Vater und der adoptionswilligen Person nicht mehr bestehen.
Art. 267 Abs. 3 Ziff. 4
Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
während der Minderjährigkeit des Kindes verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft gelebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft geführt hat.
Art. 267a Abs. 2bis
Bei der Stiefkindadoption einer volljährigen Person, deren Mutter oder Vater mit der adoptierenden Person weder verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt, kann die zu adoptierende Person als Namen, den sie nach der Adoption tragen will, den Ledignamen des Elternteils oder der adoptierenden Person wählen.
Schlusstitel Art. 12b Randtitel
Hängige Verfahren
a. Bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2016
Schlusstitel Art. 12bbis
b. Bei Inkrafttreten der Änderung vom …
Für Adoptionsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … hängig sind, gilt das neue Recht.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.