BBl 2026 938
Parlamentarische Initiative. Verluste aus der Strombeschaffung an die Grundversorgungstarife anrechnen. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. Februar 2026. Stellungnahme des Bundesrates
Präambel
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. Februar 20261 betreffend die parlamentarische Initiative «Verluste aus der Strombeschaffung an die Grundversorgungstarife anrechnen» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
1. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Am 20. Oktober 2025 diskutierte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072. Sie beschloss am 10. November 2025, eine Kommissionsinitiative (25.482) auszuarbeiten, die darauf abzielt, die Vorschriften zur Festlegung der Tarife in der Grundversorgung zu ändern. Am 19. Januar 2026 stimmte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats dem Beschluss zu. An der Sitzung der UREK-N vom 24. Februar 2026 wurde die Vorlage verabschiedet.
Die parlamentarische Initiative zielt darauf ab, die geltenden Vorschriften für die Anrechnung der Beschaffungskosten für Strom zu präzisieren, die den Verteilnetzbetreibern (VNB) im Rahmen der Grundversorgung entstehen. Seit dem 1. Januar 2025 sieht das Stromversorgungsgesetz vor, dass die als Grundversorger tätigen VNB die Kosten für die Beschaffung von Energie zur Ergänzung ihrer Eigenproduktion anrechnen können. Die Eigenproduktion und die Vergütungen gemäss Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 20163 sind hier nicht relevant. Im engeren Sinne bedeutet dies, dass heute nur die reinen «Beschaffungskosten» in die Tarife der Grundversorgung eingerechnet werden dürfen. Die UREK-N will die Praxis der Kostenanrechnung dahingehend korrigieren, dass bei der Festlegung der Grundversorgungstarife künftig die Kosten sämtlicher Beschaffungsaktivitäten, d. h. die Nettokosten, angerechnet werden können. Denn in der Praxis tätigen die VNB am Markt Produkteinkäufe und -verkäufe, die sich am besten zur Deckung des Verbrauchsprofils der Grundversorgung eignen. Dieses Profil stützt sich auf Prognosen, die naturgemäss ungenau sind, insbesondere dann, wenn die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen signifikant ansteigt. Bei solchen Verkäufen und Wiederverkäufen können auch Verluste entstehen. Sie gehören sachlogisch zur Beschaffung, dies insbesondere auch deshalb, weil das Gesetz eine strukturierte Beschaffungsstrategie vorschreibt, um Marktpreisschwankungen zu vermeiden.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Die parlamentarische Initiative zielt darauf ab, die geltenden Vorschriften zu präzisieren, wonach die als Grundversorger tätigen VNB ihre Kosten für die Beschaffung von Energie anrechnen können. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Änderung sowohl inhaltlich richtig ist als auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Denn die VNB, die als Grundversorger tätig sind, müssen die Energie für die Grundversorgung im Voraus und strukturiert beschaffen. Dadurch minimieren sie die Auswirkungen von Marktpreisschwankungen für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Grundversorgung. Die Grundversorger müssen die Energienachfrage ihrer Kundinnen und Kunden bei der Beschaffung der Energie (de facto bei der Erzeugung) laufend ausgleichen. Die Nachfrage schwankt jedoch im zeitlichen Verlauf (z. B. bedingt durch das Wetter oder den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom) und teilweise auch sehr kurzfristig, insbesondere dann, wenn die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen signifikant ansteigt. Solche Schwankungen müssen ausgeglichen werden, sei es durch den Kauf von am Markt verfügbaren Produkten oder durch den Verkauf von Energie. Dadurch können Verluste oder Gewinne entstehen. Insbesondere die Verluste können sehr hohe Kosten verursachen. Der Bundesrat ist ebenfalls der Meinung, dass diese Geschäfte sachlogisch und aus denselben Gründen, die in Ziffer 1 aufgeführt sind, zur Beschaffung gehören.
Aus Sicht des Bundesrats wird mit dem vorgelegten Entwurf der Begriff der Beschaffungskosten präzisiert, so dass künftig die Kosten und die Gewinne sämtlicher Beschaffungsaktivitäten, d. h. die Nettokosten, bei der Festlegung der Grundversorgungstarife angerechnet werden können.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Änderung die Wirtschaftlichkeit und die Investitionsfähigkeit der Grundversorger besser gewährleistet. Zudem gibt sie positive Anreize, Energie strukturiert und langfristig zu beschaffen. Dies hat einen positiven Einfluss auf die Stabilität der Tarife in der Grundversorgung, was eine Voraussetzung der Grundversorgung ist.
Nach Ansicht des Bundesrates ist unter Berücksichtigung aller für die Kostenanrechenbarkeit notwendigen Transaktionen die Anrechnung von Verlusten ebenso zulässig wie der Abzug von Gewinnen aus diesen Transaktionen. Er wünscht jedoch, dass für die VNB keine Anreize entstehen, absichtlich oder aufgrund von nachlässigen oder unvollständigen Prognosen zu grosse Mengen an Energie zu beschaffen und die dadurch entstehenden Verluste durch kurzfristige Verkäufe am Spotmarkt an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Deshalb ist es richtig, dass nur die Kosten von notwendigen Transaktionen angerechnet werden können. In diesem Zusammenhang betont der Bundesrat, dass Missbräuche verhindert werden müssen. Zu diesem Zweck müssen die Grundversorger entsprechende Garantien abgeben und die Aufsicht muss verstärkt werden. Es ist wichtig, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher letztlich vor übermässigen Preisschwankungen geschützt werden, die durch das Fehlen von strukturierten Beschaffungen seitens der Grundversorger verschärft werden könnten.
3 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Entwurf der UREK-N.