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1 I 34

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 19. Juni 1875

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/1-i-34/de/1-i-34

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1 I 34

Rubrum

8. Urtheil vom 19. Juni 1875 in Sachen Bühler.

Sachverhalt

A.

Dur Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich ist Hr. Bühler-Egg, welcher in Kollbrunnen, Kts. Zürich, eine Spinnerei und in Weinfelden, Kts. Thurgau, eine Weberei befisst, seinen ordentlichen Wohnfiss aber in Winterthur hat, pflichtig erklärt worden, auc sein aus der Weberei Weinfelden stammendes resp. mit derselben zusammenhängendes Einkommen, soweit es die Zinsen des in dem Etablifsement arbeitenden Kapitals zu 5 Prozent übersteige, dem Kanton Zürich zu versteuern. :

Diese Verfügung stützt sih auf die nümliche Begründung, wie die gleichartige vom 4. Dezember v. J. in Sachen der HH. Sulzer-Steiner & Comp. in Elgg, und is unterm 21. Novbr. v. J. vom zürcherischen Regierungsrathe einfac bestätigt worden.

B.

Hr. Bühler beschwerte sich über diesen Beschluss unterm 13. Januar d. J. beim Bundesrathe, wurde aber durch Zuchrist der Bundeskanzlei vom 18. Januar 1875 an das Bundesgericht gewiesen, Demgemäss hat Hr. Bühler beim Bundesgerichte mittelst Eingabe vom 10. Mai d. Y. das Begehren gestellt, es sei zu exkennen :

1. dem Kanton Zürich sei untersagt, von Hrn, Ed. Bühler in Winterthur weder für Staats- noch Gemeindezweckte eine Steuer zu bezichen, welche auf den aus seiner Fabrik in Weinfelden fliessenden Erwerb abstelle ;

2. der Fisfus des Kantons Zürich fei verpflichtet, die unrechtmässig seit Anhängigmachung der Beschwerde des Hrn. Ed. Bühler bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich von dem Kläger bezogenen, auf den Erwerb in Weinfelden begründeten Staatssteuern pro 1873 und 1874 von je 25,000 Fr., zusammen also 50,000 Fr., sammt Zins à 5 9/9 vom Tage der Zahlung dieser Steuern an, zurückzuerstatten ;

3. er habe die Kosten des Prozesses zu bezahlen und Hrn. Ed. Bühler für die vielfachen Umtriebe (Rekurse an die Finanzdirektion, den zürcherischen Regierungsrath, den Bundesrath und das Bundesgericht) angemessen zu entschädigen, und zur Begründung angeführt :

Er selbst wohne in Winterthur und seine Firma sei auh an diesem Orte domizilirt, Gemäss der Steuergesezgebung des Kantons Thurgau habe er aber daselbst nicht bloss den Kapitalwerth, welchen die Fabrik in Weinfelden repräsentire, zu ver- 36 1, Abschnitt. Bundesverfaszung.

steuern, sondern sei er verpflichtet, auch den aus dem Etablissement durchschnittlich resultirenden Erwerb zu verabgaben. Zudem sei ex aber nach der thurgauischen Gesessgebung als Besiger einer Fabrik genöthigt, in der Gemeinde, wo die Fabrik liege, ein Gewerbsdomizil zu nehmen und lasse fih daher seine Steuerpflicht ebensogut auf die allgemeinen Normen der thurgauischen Gesetzgebung zurücfführen, wie sie sich darstelle als eine Konsequenz der Niederlassung, zu welcher der Besisser einer Fabrik nach der Gesetzgebung des Kantons Thurgau verbunden sei.

Jahre lang habe er sich, um Umtriebe zu vermeiden, der Doppelbesteuerung unterzogen , allein endlich sei er überdrüssig geworden und verlange daher, dass der eine oder andere Kanton von Bundeswegen angehalten werde, auf den Steueranspruch zu verzichten. Er glaube aber, dass der Kanton Zürich sich im Unrecht befinde und für das Besteuerungsvrecht des Kantons Thurgau die überwiegenden Gründe sprechen.

Die Rückforderung der Staatssteuern pro 1873 und 1874 wird darauf gestüzt, dass Rekurrent sich shon im Dezember 1873 mit seiner Beschwerde an die Finanzdirektion des Kantons Zürich gewendet habe und lediglich wegen der Verzögerung derselben gezwungen worden sei, zum zweiten Male die unrechtmässige - Steuer zu bezahlen, was jedesmal unter Protest und nach angehobenem Rechtstrieb geschehen sei.

C.

Die Regierung vou Thurgau beruft sich zux Unterstüzung des Begehreus des Rekurrenten im Wesentlichen auf die in ihrer Rekursschrift in Sachen Sulzer in Aadorf contra Regierung von Zürich angeführten Gründe.

D.

Die Regierung von Zürich beantragt auch in diesem Falle Abweisung des Rekurses, gestüsszt auf vie Begründung des Entscheides ihrer Finanzdirektion. Eventuell verwahrt sie si dagegen, nicht nur den Betrag der seit 1873 bezogenen Steuern, sondern auch Zinse davon dem Rekurrenten zurückbezahlen zu müssen.

Erwägungen

« Das Besieuevungsrecht des Kantons Thurgau muss auch im vorliegenden Falle aus denjenigen Gründen gesüsst werden, gestügt auf welche dasselbe in dem heutigen Entscheide in Sachen der Regierung von Thurgau gegen diejenige von Zürich bezüglich der Besteuerung der Firma Sulzer in Aadorf anerkannt worden ist.

2.

Sollte indess, was zwar aus den Akten nicht ersichtlich, aber immerhin möglich ist, in Winterthur nicht bloss das Geschäftêbüreau auch für die Weberei in Weinfelden liegen, sondern ein besonderes Geschäft bestehen, welches sich mit dem Einkaufe des Rohstoffes für vie Weberei in Weinfelden und mit dem Verkaufe der dort fabrizirten Waaxen beschäftigen würde und eine solche Separation zweier selbstständiger Geschäfte existiren, so müsste dem Kanton Zürich das Recht vorbehalten bleiben, das auf dem Geschäfte in Winterthur erzielte Einkommen zu besteuern.

3.

Was die Rückforderung der für die Jahre 1873 und 1874 bezahlten Steuer betrifft, \o fann auf dieses Begehren desshalb nicht eingetreten werden, weil der Rekurs in dieser Hinsicht als verspätet erscheint. Nach Art. 59 des Bundwesgesetzes Über die Organisation der Bundesrechtspflege sind nämlich Beswerden staatsrechtlicher Natux innerhalb sechzig Tagen, von Eröffnung der Verfügungen kantonaler Behörden an, heim Bundesgerichte einzureichen und nun ist diese Frist vom Rekurrenten auh dann nicht eingehalten worden, wenn man dieselbe erst von dem Tage an berechnet, an welchem er den Bescheid des Bundesrathes auf seine bei dieser Behörde angebrachte Beschwerde erhielt. Es muss demnach Rekurrent mit dieser Rückforderung an die Zivilgerichte gewiesen werden , {9- fern eine Verständigung nicht möglich ist.

4.

Soweit dagegen ein grundsässlicher Entscheid für die Zufunft gegeben werden soll, ob der Kanton Thurgau oder der Kanton Zürich steuerberechtigt sei, kann die Verspätung der Beschwerde nicht in Betracht kommen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erxtannt: :

1.

Der Kanton Zürich ist nicht berechtigt, das aus dem Etablissement des Rekurrenten in Weinfelden herstammende resp. mit demselben zusammenhängende Einkommen zu besteuern.

2.

, Mit seinem Begehren um Rückzahlung der pro 1873 und 1874 von dem benannten Etablissement bezahlten Steuern wird Rekurxent an die Zivilgerichte verwiesen.