10 I 12
10 I 12
Rubrum
3. Urtheil vom 22. März 1884 in Sagen
Sachverhalt
A.
Die Kollektivgesellschaft Rueppreck<t u. Cie., deren Theilhaber Karl von Rueppreht in Genua, Martin Schweiker in Lindau und David Glatthaar in Luzern sind, betreibt in Luzern das Speditionsgewerbe ; dieselbe ist am 30. Januar 1883 in das Handelsregister zu Luzern eingetragen worden. Zum Zwecke der Abgabe und Juempfangnahme der Frachtbriefe für besorgte Sendungen u. \. w. verfügt sich täglih ein Angestellter der Gefellschaft nah der Gotthardbahnsiation Rothkreuz (Kantons Zug). In Folge dessen wurde der Firma von der Finanzkommissson des Kantons Zug am 13. November 1882, für die Dauer vom 1. November 1882 bis 30. Juni 1883 eine „Patentgebühr“ von 30 Fr. auferlegt. Diese Gebühr wurde von der Firma Ruepprecht u. Cie. bezahlt, wobei fi dieselbe indessen immerhin ihre Rechte für die Zukunft wahrte. Bei Anlage der Patentgebühren für das Steuerjahr vom 1. Juli 1883 bis 30. Juni 1884 nun setzte die Finanzkommission des Kantons Zug die von der Firma Ruepprecht u. Cie. für ihren Geschäftsverkehr in Rothkreuz zu bezahlende Patentgebühr auf 225 Fr. fest. Gegen diese Steueranlage rekurrirte die Firma Ruepprecht u. Cie, an den Regierungsrath des Kantons Zug, indem sie die Steuerberechtigung des Kantons Zug Überhaupt bestritt. Durch Entscheidung vom 4. August 1883 wies derRegierungsraih des Kantons Zug diese Beschwerde als unbegründet ab, indem er ausführte: Die Firma Ruepprecht u. Cie. betreibe in Rothkreuz ein Filialgeschäft; sie sei also gemäss § 192 c des zugerschen Gemeindegesetzes als dort niedergelassen zu betrachten und unterstehe für denjenigen Geschäftsverkehr, der sich in Rothkreuz abwickle, der zugerschen Steuergesessgebung, Eine Doppelbesteuerung liege, wenigstens insoweit der Kanton Zug in Frage komme, nicht vor, da bei der Patentveranlagung nux der im Kanton Zug erzielte Erwerb in Betracht falle.
B.
Gegen diesen Entscheid ergriff die Firma Nuepprecht u. Cie. den ftaaisrechtlihen Rekurs an das Bundesgericht, Sie stellt den Antrag : das Bundesgericht möge den in Sachen Ruepprecht u. Cie. erlassenen Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Zug vom 4. August 1883, zugestellt den 9./10. August 1883, als mit dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung unvereinbar, aufheben, unter Kostenfolge für den zugerschen Regierungsrath, Zur Begründung wird ausssgeführt : Wenn die Rekurrentin eine Zweigniederlassung in Rothkreuz besässe, fo wäre der Kanton Zug allerdings berechtigt, den Erwerb derselben zu besteuern, Allein die Annahme des zugerschen Regierungsrathes, dass die Rekurrentin eine Zweigniederlassung in Rothkreuz besitze, set nun eine durchaus willkürliche und unbegründete. Der Siss des Geschäftes der Rekurrentin befinde si ausscssliesslich in Luzern ; von Luzern aus werde die gesammte Korrespondenz geführt und werden sämmtliche Speditionsverträge abgeschlos}en. In Luzern versieuere die Rekurrentin ihren gesammten Erwerb und dort sei se im Handelsregister eingetragen; dort wobnen auch ihre sämmtlichen Angestellten. In Rothkreuz besisse sie weder ein Büreau noch eine sonstige Lokalität. Jhre einzige Thätigkeit in Rothkreuz bestehe darin, dass ein Angestellter sich häufig vorthin verfüge und mit der dortigen Eisenbahnstation die Frachtbriefe auswechsele und Frachtgebühren bezahle; die ganz gleichen Verrichtungen besorge die refurrirende Firma wie jedes andere Speditionshaus noch mit vielen anderen, ausserhalb des Kantons Luzern gelegenen, Transportanstalten. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass der Verkehr mit der Station Rothkreuz wegen ihrer Nähe und der bequement Verbindungen nicht briefli, sondern persönlich durch einen Angestellten geschehe, was eine promptere Geschäftsbesorgung ermögliche. Sollte übrigens der Steueranspruch des Kantons Zug anerkannt werden, so würde die Rekurrentin in Zukunft auch den Verkehr mit Rothkreuz einfach brieflich besorgen, wie dies andere, Zürcher und Basler, Speditionsfirmen schon gegenwärtig thun. Eine Niederlassung der Rekurrentin in Rothkreuz lege also durchaus nicht vor. Auch ergeben die in Rothkreuz vorgenommenen Verrichtungen gar keinen Erwerb, da ja der Spediteur seinen Gewinn ausssliesslich durch die Verträge mit dem Versender und nicht durch die Geschäfte mit der Eisenbahn erziele.
C.
Der Regierungsrath des Kantons Zug trägt auf Abweisung des Rekursers unter Kostenfolge an, indem er ausführt : Die Firma Ruepprecht u. Cie. werde laut einer Mittheilung des Sekretariates der stadträthlichen Finanzdirektion von Luzern, weil das Hauptgeschäft in Rothkreuz sein solle; in Luzern gar nicht besteuert, sondern es werden in Luzern nur die Angestellten der Firma zur Besteuerung herangezogen. Eine Doppelbesteuerung liege also hier nicht vor, da die Steueranlage in Luzern sich weder auf die gleiche Person, noh auf das gleiche Objekt, wie diejenige in Zug beziehe. Auch wenn man, mit einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtes, davon ausgehe, dass eine Doppelbesteuerung shon dann vorliege, wenn ein Kanton überhaupt ein nach bundesrechtlichen Grundsässen in thesi der Steuerhoheit eines andern Kantons unterstehendes Vermögensobjekt der Besteuerung unteriwerfe, so sei hier eine Doppelbesteuerung nicht gegeben, denn die Rekurrentin betreibe ihr Speditionsgeschäft nicht nur in Luzern, sondern au in Rothkreuzz; ihr Gefchäftsverkehr mit der Bahnverwaltung in Rothkreuz unterscheide sich in keiner wesentlichen Beziehung von demjenigen anderer Speditionsfirmen, die sich seit der Eröffnung der Gotthardbahn in Rothkreuz niedergelassen haben. Dass die Theilhaber der refurrentischen Firma und thre Angestellten persönlich in Luzern und nicht in Rothkreuz wohnen, sei gleichgültig ; denn jedenfalls werde das Speditionsgewerbe von ihnen durch ihre Repräsentanten auh in Rothkreuz betrieben, denn zum Speditionsgewerbe gehören gewiss auch die zur Durchführung des Speditionsauftrages erforderlichen Handlungen, der Abschluss von Transportverträgen mit den Bahngesellschaften, die Jnempfangnahme von Frachtbriefen und Waaren u. ſt. w. Dem entsprechend lege auch die Rekurrentin selbst in Briefföpfen und Cirkularen sich die Bezeichnung „Ruepprecht u. Cie, in Luzern, Rothfreuz, Lindau und Genua“ bei, habe sich in Regenhardts „Geschäftskalender für den Weltverkehr" unter der Bahnstation Rothkreuz als Speditionsgeschäft eintragen lassen, und habe auch die BeIT. Doppelbesteuerung. Ns 3. 15 hörden des Kantons Luzern glauben lassen, das Hauptgeschäft befinde sich in Rothkreuz. Aus allen diesen Momenten ergebe sich klar, dass die Rekurrentin eine Zweigniederlassung in Rothkreuz
besfisse und daher für ihr aus dieser Zweigniederlassung fliessendes Einkommen der Steuerhoheit des Kantons Zug unterstehe.
D.
Replikando bekämpft die Rekurrentin die Ausführungen der Rekursbeantwortung, indem sie thatsähliss noch geltend macht, dass allerdings die Firma Ruepprecht u. Cie. formell in Luzern nicht besteuert werde, dass dagegen der Chef des Luzerner Geschäftes, David Glatthaar, dort ein Erwerbtsteuerkapital von 16,000 Fr. versteuere und diese Besteuerung eben das Einkommen aus dem Luzernergeschäft und nicht blos ein persönliches Gehalt betreffe. In seiner Duplik bestreitet der Regierungsrath des Kantons Zug lettere Behauptung und hält unter erneuter Begründung an den Ausführungen seiner Vernehmlassung fest.
E.
Der Regierungsrath des Kantons Luzern, welhem zur Meinungsäusserung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt ; Es handle sich nicht um eine durch den Wohnsitz bedingte Steuer, sondern um eine Patentsteuer wegen Geschäftsbetriehs in einem Kanton. Er, der Regierungsrath des Kantons Luzern, würde einem Versuche der Gesezesumgehung, wie sie die reknrrirende Firma versuche, mit dem gleichen Nachdrücke entgegentreten, wie die Regierung von Zug es thue. Ex sei Übrigens der Ansicht, dass durch den Entscheid des Bundesgerichtes in dem vorliegenden, zwischen dritten Litiganten geführten, Streite das Recht der luzernischen Steuerbehörde, die Stellung der Firma Ruepprecht u. Cie, zur luzernischen Steuerhoheit zu untersuchen, nicht berührt werden könne.
Erwägungen
1.
Die der Firma Ruepprecht u. Cie. im Kanton Zug auferlegte Patentsteuer qualifizirt sich, der Sache nach, nicht als eine Gebühr für die Bewilligung zum Gewerbebetrieb im Kanton (wie etwa ein Hausir- oder Marktpatent und dergleichen), sonvern als eine in Form einer Patentgebühr auferlegte Einkommens- oder Erwerbssteuer, Dies ergibt sich sowohl aus der angefochtenen Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Zug selbst, in welcher durchaus darauf abgestellt wird, dass es fi um die Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin aus ihrer behaupteten Geschäftsniederlasfung in Rothkreuz handle, als auch aus den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen. Denn nah § 12 des zugerschen Gesetzes über Bestreitung der Staatsauslagen vom 1. Juni 1876, sind die der Patentsteuer gemäss § 52 fff. des Gesetzes unterworfenen Handelsgeschäfte u. #. w. von der allgemeinen Einfommenss- und Erwerbssteuer befreit uud es wird nach § 53 leg. cit. die Höhe der Patentsteuer innerhalb der in § 56 ibidem festgesetzten Grenzen nah der „Erträglichkeit, Ausdehnung und nach dem Kapitalumsaz“ des betreffenden Geschäftes bestimmt. Es fann demnach nicht zweifelhaft sein, dass die hier in Frage stehende „Patentsteuer“ auf „Fabrikationen, stehende Handlungen oder in den Handel einsslagende Gewerbe und Unternehmungen“ gemäss § 55 des zitirten Gesetzes lediglich als eine besondere Form dec direkten Einkommens- oder Erwerbshesteuerung er-
2.
Wie nun das Bundesgericht schon wiederholt, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen Wanner vom 16. Juli 1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 445 ff.) ausgesprochen hat, schliesst das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung allgemein jede Besteuerung eines Vermögensobjeïtes durch einen nach bundesrechtlichen Grundsässen zur Steuererhebung nicht berechtigten Kanton aus, ohne dass darauf, ob der zur Steuererhebung bundesrechtlich befugte Kanton seinerseits von dem betresfenden Steuerobjekte eine Steuer wirllich erhebe, etwas ankämez; es is demnach gleichgültig, ob die Rekurrentin, wie sie behauptei, am Orte ihrer Hauptniederlassung in Luzern thatsächlich zur Versteuerung thres gesammten Geschäftseinkommens herangezogen worden ist oder nicht, Entscheidend ist einzig, ob sie, nach bundesrechtlichen Grundsätzen, bezüglich dieses Einkommens ausscliesslich der Steuerhoheit des Kantons Luzern untersteht oder ob auch dem Kanton Zug mit Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit in Rothfreuz eine Steuerberechtigung zusteht.
3.
Für die Entscheidung dieser Frage ist, nac konstanter bnndesrechtlicher Praxis, massgebend, ob die Firma Ruepprecht u. Cie. in Rothkreuz eine Zweigniederlassung besitzi oder nicht. Dies ift nun unbedenklich zu verneinen ; denn es ist in Rothkreuz keineswegs ein weiterer örtlicher Mittelpunkt für die Geschäftsthätigkeit der Rekurrentin begründet, Freilich steht sie mit der Bahnverwaltung in Rothkreuz in regelmässigem geschäftlihem Verkehr und lässt dort dur ihre Angesiellten regelmässig Transportverträge abschliessen, Waaren in Empfang nehmen und dergleichen. Allein ein blosser, wenn auch regelmässiger, Geschäftsverkehr mit einer Orischaft oder Eisenbahnstation begründet selbstverständlich noch keine Geschäftsniederlassung an diesem Orte. Dies is völlig einleuchtend, wenn der Verkehr, wie dies in der Regel der Fall ist, brieslih vermittelt wird; es ist aber nicht einzusehen, inwiefern der Umstand, dass im vorliegenden Falle der Verkehr wegen der geringen Entfernung zwischen Nothkreuz und dem Siss der Rekurrentin ausnahmsweise nicht brieflich sondern mündlich, durch Boten resp. Angestellte, vermittelt wird, hieran grundsässli etwas sollte ändern können. Etwas mehreres als eine rege!l= mässige Geschäftsverbindung der Rekurrentin mit Rothkreuz resp. der dortigen Bahnverwaltung aber liegt in casu nicht vor. Denn unbestrittenermassen besisst die Rekurrentin kein ständiges Geschäftslokal in Rothkreuz, hat sie dort keinen Angestellten ständig beschäftigt und führt sie ihre gesammte Korrespondenz und ihr gesammtes Nehnungswesen ausschliesslich in Luzern und keineswegs etwa theilweise auch in Rothkreuz. Es mangelt also an allen thatsählichen Anhaltspunkten, um eine Geschäftsniederlassung der Firma Ruepprecht u. Cie. im Kanton Zug anzunehmen. Auf etwaige unrichtige Angaben der Rekurrentin in Briefföpfen und Cirkularen oder in Geschäftskalendern dagegen, sowie auf allfällige wahrheitswidrige Erklärungen derselben gegenüber der luzernischen Steuerbehörde kann gegenüber diesem unzweifelhaft vorliegenden wirklichen Sachverhalte offenbar nichts ankommen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht exfannt :
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung der Regierungsrathes des Kantons Zug vom 4. August 1883 als verfassungzwidrig aufgehoben.
X — 1884 9