10 I 530
10 I 530
Rubrum
86, Entscheid vom 13. Dezember 1884 in Sachen Bünzli gegen Moos.
Sachverhalt
A.
Durch Urtheil vom 9. September 1884 hat die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt :
1, Die Klage ist abgewiesen, 2. Die Staatsgebühr wird eventuell für die erste Instanz auf 70 Fr. und für die zweite Instanz auf 35 Fr. festgesetzt.
3. Die Baarauslagen der Gerichtskasse in erster und zweiter Instanz sind vom Kläger zu bezahlen, alle übrigen erst- und zweitinstanzlichen Kosten , inbegriffen die Schreibgebühren , sind zwar dem Kläger auferlegt, werden jevoch im Sinne von § 280 des Rechtspflegegesetzes einstweilen auf die Gerichtsfkasse genommen.
4. Der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten für beide Inftanzen zusammen eine Prozessentschädigung von 150 Fr. zu bezahlen ; es wird aber davon Vormerk genommen, dass der Beklagte auf diese Entschädigungsforderung für den Fall der Abweisung der Klage durch das Bundesgericht verzichtet.
B.
Gegen dies Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das BundeLgericht. Bei der heutigen Verhandlung 1ucht sein Anwalt in erster Linie um Gewährung des Armenrechtes für seinen Klienten nah und beantragt sodaun unter eingehender Begründung, es sei die Weiterziehung gutzuheissen und dem Kläger eine Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins à 5 vom Tage des Unfalles an zuzuspreGen unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Vertreter des Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils an ; eventuell verlange er Abnahme der von der Vorinstanz grundlos verweigerten Beweise, weiter eventuell bestreite er das Ouantitativ der klägerischen Forderung und den Zinsenanspruch des Klägers. Nücksichtlich der Kosten, fo habe er auf eine Parteientschädigung für die kantonalen Instanzen verzichtet ; für die bundesgerichtlihe Instanz dagegen verlange er eine solche, überlasse indess deren Feststellung dem Ermessen des Gerichts, wie er denn überhaupt auf diesen Punkt kein wesentliches Gewit lege.
Erwägungen
1.
In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen folgendes festgestellt : Albert Bünzli, geboren 10. August 1858, stand bis zum Sommer 1881 in der Fabrik des Beklagten (einer Buntweberei) in Arbeit und zwar zulesst als Fergger, in welcher Eigenschaft er im Saale des dritten Stockwerkes des Fabrikgebäudes beschäftigt war. Die Maschinen im dritten Stocswerke sind mit den Transmissionen im zweiten vermittelst Triehriemen, welche durch eine Oeffnung in der Saaldecke gleiten, verbunden. Am 18. Juni 1881, kurz vor halb s\echs Uhr Abends, dem Zeitpunkte wo die Turbine abgestellt werden sollte, fiel nun der Triebriemen, welcher eine im driiten Stoke befindliche Spuhlmaschine zu treiben bestimmt ist, von der an dieser Maschine befinvlichen Rolle herunter nah dem Saale des zweiten Stodckes : die in letzterm Saale beschäftigten Knaben Maurer und Aeppli suchten den Riemen wieder auf die Rolle zu bringen, waren iudess dazu nicht im Stande, da der Riemen in ziemlidzer Höhe vom Fussboden von einem rotirenden Wellbaum ergriffen wurde und sich auf diesem aufwickelte, das Einschalungsbretthen, an dem er bisher gehangen hatte, zerriss und ganz in den untern Saal (denjenigen des zweiten Stockwerkes) herunterfiel; sie riefen daher in den dritten Steck hinauf es habe den Niemen um den Wellbaum genommen, worauf der Kläger sich in den zweiten Stock hinunterbeaab, um womöglich die Sache in Ordnung zu bringen. Der in rascher rotirender Bewegung (circa 110 Touren in der Minute) befindliche Triebriemen schlug mit grosser Gewalt an die Decke des zweiten Stokes und beschädigte dieselbe. Der Kläger suchte nun zunächst den Oberaufsesser Bölsterli, der mit der Handhabung der einzigen in der Fabrik vorhandenen, im Kelleraum befindlichen, Abstellungsvorrichtung beauftragt war, um denselben zu Abstellung des Getriebes zu veranlassen ; er fand aber den Bölsterlt nicht und wandte sich daher mit dem Begehren, das Getriebe möchte abgestellt werden, an den Aufseher des Saales des zwetten Stockwerkes, den Webermeister Heinrich Frey. Da dieser sich weigerte, ohne Vollmacht des Obergufsehers die Abstellung vorzunehmen, so versuchte der Kläger den Riemen während des Ganges des Triebwerkes von Hand von dem Wellbaum, um den er sih aufgewickelte hatte, herunterzushleudern, zu welchem Zwecke er auf einen Stuhl stieg. Bei diesem Versuche wurde die rechte Hand des Klägers von dem rotirenden
Riemen erfasst und wurde ihm in Folge dessen der rechte Arm ausgerifsen.
2.
Der auf Art. 5 lit. þ des hier noch zur Anwendung kommenden Bunde®Lgesezes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 gestügten Entschädigungsklage des Klägers stellt der Beklagte in erster Linie die Einwendung entgegen, der Unfall sei nicht durch den Betrieb seiner Fabrik herbeigeführt worden. Diese Einwendung ist indess offenbar unbegründet, wofür es, angesichts des vorliegenden Thatbestandes, einer weitern Begrimdung nicht bedarf.
3.
Dagegen erscheint die in zweiter Linie vorgefchüsste Ein- - JIL Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N» 86. 30S rede des eigenen Verschuldens des Klägers als begründet. Denn : der Unfall wurde ohne Zweifel aussltesslich dur den Versuch des Klägers, den Riemen während des Ganges des Triebwerkes von Hand von dem Wellbaum heruntexzuschleudern , verursacht. Ist daher dieses Unternehmen dem Kläger zum Verschulden anzurechnen , so ist die Einrede des eigenen Verschuldens begründet, Ein Mitverschulden des Fabrikherrn liegt keinenfalls vor. Der Kläger hat ein solches darin gefunden, dass die Fabrikeinrihtungen in mehrfacher Beziehung (bezüglich der Vorrichtungen zur Verhinderung des Abspringens der Triebriemen, der Abstellung des Triebwerkes u. ſt. w.) mangelhafte gewesen seien. Allein vorausgesetzt auch, es seten die Fabrikeinrichtungen nicht in jeder Beziehung tadellos gewesen, so besteht doh, wie die zweite Instanz ganz richtig festgestellt hat, zwischen allfälligen Mängeln der Fabrikeinrichtungen und dem Unfalle ein Kausalzusammenhang nicht. Dieser ist durch das eigene, in den Gang des Fabrikbetriebes selbständig eingreifende Handeln, des Klägers abgebrochen worden.
4.
Nun wax die vom Kläger vorgenommene Manipulation angesichts der ausserordentlich raschen Rotation des Riemens sowie der unwiderstehlichen Gewalt, mit welcher sich derselbe bewegte, ohne Zweifel eine gefährliche und es konnte die Gefahr eines manuellen Eingreifens dem Kläger bet einiger Aufmerksamkeit nicht entgehen. Der Anwalt des Klägers hat denn auch bei der heutigen Verhandlung selbst und zwar mit Recht zugegeben, dass das Eingreifen des Klägers, wenn diesem Zeit zu fühler Veberlegung geblieben wäre, als ein schuldhaftes qualifizirt werden müsste; dasselbe werde indess durch die besonderen Umstände, welche den Kläger zum Einschreiten veranlasst haben, entschuldigt. Der Lärm, welchen das mit grosser Gewalt erfolgende Auffchlagen des Riemens an die Decke verursacht habe, der grosse Schaden, welcher dem Geschäftsherrn von daher wirklich oder doch anscheinend gedroht habe, die Annahme, dass der Kläger für diesen Schaden verantwortlich gemacht werden könnte, haben dem Kläger die Fähigkeit zur ruhigen Uerlegung rauben müssen und ihn entshuldbarerweise zu einem Handel hingerissen, welches 584 B» Civilrechtspflege.
unter andern Umständen allerdings als ein unvorsichtiges zu bezeichnen wäre. Zuzugeben ist nun ohne weiters, dass der Kläger nicht etwa in frevelhaftem Leichtsinn, sondern in dem an sisch durchaus lobenswerthen Besireben, Schaden von seinem Dienstherrn abzuwenden, handelte ; zuzugeben isi im fernern, dass die hervorgebobenen Umstände geeignet waren, den Kläger in Aufregung zu versetzen und ihm daher in gewissem Masse die Fähigkeit ruhiger Ueberlegung zu rauben. Allein die Umsiände waren doch nit derart, dass ein Arbeiter von gewöhnlicher Besonnenheit und Umsicht die Fähigkeit zur Ueberlegung und zu überlegtem Handeln überhaupt verlieren konnte. In der That handelte es s& nicht etwa um ein ausserordentliches, überraschendes und in seiner äussern Erscheinung mit überwältigender Gewalt auftretendes Ereigniss, sondern um eine, wenn auh ernsthafte, so doch nicht ausserordentliche, Störung im Fabrikbetrieb. Es muss daher dem Kläger zum Verschulden angerechnet werden, dass er sich unter Ausserachtlassung jeder Vorsicht zu einem, wie er bei auch nur einiger Aufmerksamkeit einsehen musste, eminent gesährlihen Wagnisse hinreissen liess. Denn unter den Begriff des Verschuldens im Sinne des Fabrikgesees fällt zweifellos nicht nur ein doloses oder frevelhaft leichtsinniges Handeln sondern überhaupt jedes Handeln, welhes die unter den gegebenen Verhältnissen von einem Arbeiter zu erwartende und zu verlangende Vorsicht vermissen lässt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Entscheide der Apellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. September 1884 sein Bewenden,