12 I 11
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Rubrum
2, Urtheil vom 29. Januar 1886 in Sachen Bitter.
Sachverhalt
A.
Balthasar Bitter, von Wallbach, Kantons Aargau, ist seit circa 40 Jahren in Delsberg, Kantons Bern, domizilirt ; von seiner heimatlichen Vormundschaftsbehörde in Wallbach ist ihm wegen Geistesshwäche ein Psleger in der Person des Gerichtsstatthalters Pius Saner in Breitenbach, Kantons Solothurn, bestellt worden. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 5. Juli 1885 macht nun letzterer geltend : Balthasar Bitter besize ein Vermögen von circa 15,900 Fr., welches in Gülten im Bezirke Rheinfelden angelegt sei; seit Jahren sei nun er (der Pfleger) 'genöthigt worden, von diesem Vermögen sowohl in WallbachH als in Delsberg Gemeinde- und theilweise auch Staatssteuern zu bezahlen. So habe er für 1883 und 1884 in Delsberg Staats- und Gemeindesteuern und in Wallbach die Schul- und Polizeisteuer zu Handen der Gemeinde bezahlen müssen. Sein Gesuch gehe nun dahin : Der hohe eidgenössische Gerichtshof möge bewirken und entscheiden, dass zukünftig fragliches Vermögen nah Recht und Billigkeit sieuerbelastet werde.
B.
In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Gemeinderath von Wallbach geltend : Von dem circa 15,000 Fr. betragenden Vermögen des Balthasar Bitter seien 8000 Fr. in seinem Heimatbezirke Wallbach, der Rest an seinem Wohnorte in Delsberg zinstragend angelegt, Das ganze Vermögen stehe unter der vormundschaftlichen Verwaltung der Heimatgemeinde. Die Gemeinde Wallbach habe nur denjenigen Vermögenstheil besteuert, welcher dort, in der Heimat, angelegt sei. Es frage fih nun, ob in Delsberg das ganze Vermögen des Balthasar Bitter oder nur der dort angelegte Theil desselben besteuert werde ; sei ersteres der Fall, fo liege eine Doppelbesteuerung vor, welche auch der Gemeinderath von Wallbach als Vormundschaftsbehörde nicht zugeben könne. Zur Besteuerung des in Wallbach angelegten Vermögens glaube der Gemeinderath von Wallbach nah der aargauischen Gesetzgebung und Praxis berechtigt zu sein. Er gewärtige den bundesgerichtlichen Entscheid.
C.
Der Regierungsrath des Kantons Bern feinerseits führt aus : Balthasar Bitter sei in den Jahren 1883 und 1884 in Delsberg für ein Reineinkommen Ill. Klasse (d. h. aus verzinslichen Kapitalien) von 500 Fr. und 400 Fr. zur Staats- und Gemeindesteuer herangezogen worden. Diese Veranlagung entspreche ungefähr den Erträgnissen des Gesammtvermögens des Bitter. Der Regierungsrath fei nun der Anficht, dass dem bernischen Fisfkus das ausschliesslihe Recht zustehe, das aus dem Bitter’schen Vermögen stammende Einkommen zu besteuern. Bitter sei zugestandenermassen seit cirea 40 Jahren in Delsberg domizilixt, stehe dort auf dem Stimmregister und sei auc dort steuerpflichtig. Dass ein Theil seines Vermögens im Kanton Aargau hypothekarisch angelegt sei, begründe ein Besteuerungsret des Kantons Aargau nicht. Denn die bundesgerichtliche Praxis habe anerkannt, dass auch für solche Objekte der Gläubiger an seinem Wohnorte steuerpflichtig sei. Ob Bitter im Kanton Aargau bevormundet sei oder nicht, sei ebenfalls gleichgültig. Uebrigens bestreite der Regierungsrath, dass Bitter na aargauischen Gesesszen regelrecht bevormundet sei, eventuell dass die Bevormundung im Kanton Bern in gesetzlicher Weise publizirt und daher für die bernischen Behörden und Bürger verbindlich sei. Demnach werde beantragt : Das hohe Bundesgericht möge erkennen, das Besteuerungsreht des beweglichen Vermögens des Balthasar Bitter stehe dem bernischen Fiskus zu.
Erwägungen
1.
Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt ohne Zweifel vor, da der im Kanton Aargau angelegte Theil des Vermögens des Balthasar Bitter gleichzeitig im Kanton Bern zur Gemeindeund Staatssteuer und im Kanton Aargau, zwar anscheinend nicht zur Staats- wohl aber zur Gemeindesteuer herangezogen wird. Die bundesgerichtliche Praxis hat nämlich stets festgehalten, dass ein interkantonaler Steuerkonflikt nicht nur dann vorhanden sei, wenn zwischen mehreren Kantonen die Berechtigung zum Bezuge der Staatssteuer, sondern auch dann, wenn zwischen denselben resp. zwisHen Gemeinden verschiedener Kantone die Berechtigung zum Bezuge der Gemeindesteuer bestritten ist. (S. Entscheidungen IX, S. 15 Erw. 2)
2.
Fragt sich daher, ob nach bundesrechtlichen Grundsässen der Kanton Bern und die Gemeinde Delsberg oder der Kanton Aargau resp. die Gemeinde Wallbach zur Besteuerung des in Frage stehenden Vermögens des Rekurrenten berechtigt seien, so ist diese Frage ohne weiters in ersterm Sinne zu beantworten. Dure konstante bundesrechtliche Praxis ist anerkannt worden einerseits, dass das gesammte bewegliche Vermögen, zu welchem auch die Kapitalforderungen , selbst wenn sie hypothekarisch versichert sind, gehören, als Einheit am Wohnorte des Eigenthümers und nicht am Orte, wo die einzelnen Vermögensstüde liegen beziehungsweise wo die einzelnen Forderungen angelegt sind, zu versteuern ist, andererseits dass für die Besteuerung des Vermögens Bevormundeter das Domizil des Mündels und nicht der Ort der vormundoschaftlichen Verwaltung bestimmend ist. (S. u. a. Entscheidungen, Amtlicze Sammlungen 1X, S. 15 u. ff.; IV, S. 338 Erw. 2, VII, 445 Erw. 1.) Diese Grundsäge aber müssen offenbar dazu führen, im vorliegenden Falle das Besteuerungsrecht des Kantons Bern und der Gemeinde Delsberg anzuerkennen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne als begründet erklärt, dass zur Besteuerung des gesammten Vermögens des Rekurrenten und des daraus fliessenden Einkommens einzig der Kanton Bern und die Gemeinde Delsberg berechtigt sind, die Gemeinde Wallbach dagegen sich jeder Besteuerung dieses Vermögens zu enthalten hat.