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12 I 441

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 2. Juli 1886

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Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

12 I 441

12 I 441

Rubrum

62, Urtheil vom 2. Juli 1886 in Sachen Dettling und Genossen.

Sachverhalt

A.

Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877 bestimmt u. a., dass an Gewässern, welche unter die Oberaufsicht des Bundes fallen, mit thunlicher Beförderung die vom sffentlichen Interesse verlangten Verbauungen, Eindämmungen und Korrektionen durch die Kantone ausgeführt werden sollen, Art. 7 des zitirten Gefees svdann schreibt vor : „Die Kantone erlassen in der Frist „von zwei Jahren die für die Ausführung des Art. 5 erforodverlichen Gesetze und Verordnungen. Dieselben sollen a. die „Bestimmungen für Handhabung der kantonalen Wasserbaupolizei „und für die hiezu nôthigen staatlichen Organe feststellen und „Þb. die Grundsäge enthalien, nach welchen die Baukosten der obezüglichen Werke sowie deren Unterhalt von den Interessenten Zu tragen sind.

„Diese Gesetze und Verordnungen der Kantone unterliegen „der Genehmigung des Bundesrathes.

„Wenn ein Kanton mit deren Erlassung im Rückstande bleibt, „io ist der Bundesrath berechtigt, einstweilen im Sinne von „litt. a und h dieses Artikels die erforderlichen massgebenden „Bestimmungen zu erlassen.“

B.

Am 28. November 1879 erliess der Kantonsrath des Kantons Schwyz eine Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesess, aus welcher folgende Bestimmungen hervorzuheben sind : Die Aufsicht über die Wasserbaupolizei wird dem Regierungsrathe und unter dessen Leitung den Bezirksräihen übertragen (8 1); die im Gebiete des Kantons befindlihen Gewässer und Rüfen, welche allgemein Schaden und Nachtheil drohen, sollen, soweit möglich, verbaut werden (§ 2). Die Ausführung und Unterhaltspslicht dieser Arbeiten lastet in erster Linie auf den bisher Pflichtigen, Wenn die daherigen Unkosten jedoch die Kräfte derselben übersteigen, so kann auh derjenige Grundbesiy in Mitleidenschaft gezogen werden, der an den auszuführenden Arbeiten ein Interesse hat. Als betheiligt in diesem Sinne is dasjenige Eigenthum anzusehen, welches durch solche Schussmassregelu mittelbar odex unmittelbar gesichert wird oder hievon einen offenbaren Vortheil geniesst (§ 3). Die daherige Beitragspflicht richtet sich jeweilen einerseits nah der Grösse und dem Werthe der Liegenschaften und Gebäulichfeiten und andererseits nach der denselben voraussichtlich drohenden Gefahr. Auch sind die bereits auf einzelnen Liegenschaften diessbezüglih haftenden Lasten dabei in entsprechende Berüeksichtigung zu ziehen (§ 4). Die Ausmittelung des betheiligten Eigenthums und die Bestimmung des Masses der Mitleidenschaft erfolgt nach Anhörung der Betheiligten dur den betreffenden Bezirksrath und im Rekursfalle durch den Negierungsrath. Daherige Forderungen an den auf solche Meise pslihtig Erklärten geniessen im Rechistriebe die Vorrechte einer obrigfeitlicen Schuld und müssen bei Schuldenrüfen in allen Fällen vom Zuständer bezahlt werden (§ 6). Im Fernern enthält die Verordnung besondere Bestimmungen fiber Staatsbeiträge an grössere und dringend nothwendige Wasserbauten und über das Nachsuchen von Bundesbeiträgen für solche.

(. Nachdem diese Verordnung am 19. Dezember 1881 die bundesräthliche Genehmigung erhalten hatte, erliess der Regierungsrath des Kantons Schwyz am 13. Januar 1882 ein „Ausführungsreglement" zu derselben, welches u. a. folgende Vorschriften enthält : § 11: „Die Beitrags- und Unterhalts- „pslicht für solche Wasserbauten haftet als dingliche Last auf Anderweitige Eingriffe in garantirie Rechte. N° 62, 5D ader betreffenden Liegenschaft und darf von derselben nicht ge- „trennt werden. Bei späterer Parzellirung solcher belasteter vLiegenschaften bleibt die Belastung immerhin eiue solidarische. „Der Bezirksrath hat nach endgültiger Regelung der Lastenovertheilung einer jeden Baute die daherige Beitrags- und „Unterhaltspslicht für jedes betheiligte Grundstückk im Grund- „vu notarialisch vormerken zu lassen. Daherige Forderungen „an Beitragspslichtige geniessen im Rechtstrieb das Vorrecht „einer obrigfeitlicen Schuld und müssen bei Schuldenrüfen in „allen Fällen vom Zuständer bezahlt werden," § 14, „Der „Unterhalt solcher Wasserbauten lastet auf dem zur Erstellung „als beitragsspslihtig erklärten Grundeigenthum. Hiebei gilt ‘in „Betresf der Beitragsquoten die gleiche Vertheilung wie bei der „Erstellung...“

D.

Jn Ausführung dieser Bestimmungen wurde seit dem Jahre 1880 von den schwyzerishen Behörden die Verbauung des Tobelbaches bei Schwyz projektirt und später in Angriff genommen. Der Bundesrath bewilligte am 5. April 1881 an diese (auf 30,000 Fr. devisirte) Baute einen Bundesbeitrag von 40 ®/, der Kosten; im Jahre 1883 bewilligten auch der Kantonsrath von Schwyz einen Beitrag von 12 9/,, und der _ Bezirk und die Gemeinde Schwyz einen solGen von je 109 %, des Kostenvoranschlages, fo dass die betheiligten Grundbefiger nur noch 28 °/, der Kosten aufzubringen hatten. Am 29. Januar 1883 setzte der Bezirksrath von Schwyz, in Anwendung der fantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesez und des Ausführungsreglementes zu derselben fest, in welcher Ausdehnung das in der Nachbarschaft des Tobelbaches gelegene Grundeigenthum in den Perimeter des Verbauungswerkes falle und an dasselbe beitragspslichtig sei. Eine Reihe von Rekursen gegen diese Schlussnahme wurde vom Regierungsrathe des Kantons Schwyz durch Entscheidungen vom 25. Oktober 1883 abgewiesen. Im Frühjahr 1884 (21. März 1884) sodann setzte der Bezirksrath von Schwyz auch die Vertheilung der Beitragsquoten auf den belasteten Grundbesiss und die Einreihung der verschiedenen Grundstücke in die entsprechenden Klassen der Beitragspslicht fest, Von der sachbezüglihen Schlussnahme wurde den betheiligten Grundbestzern brieflih Kenntniss gegeben, worauf wiederum eine grössere Zahl derselben den Rekurs an den Regierungsrath des Kantons Schwyz ergriff. Durch Entscheidungen des Regierungsrathes vom 14. und 15. Januar 1885 wurden diese Rekurse der Hauptsache nah abgewiesen.

E.

Nunmehr stellten Franz Dettling und 77 andere an der Tobelbachverbauung betheiligte Grundeigenthümer beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlihen Rekurses den Antrag: Es sei der Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Schwyz vom 14./30. Januar 1886 auf die gegen die Schlussnahme des Bezirksrathes Schwyz vom 11. März 1884 erhobene Beschwerde und folgerichtig auh die angefochtene bezirksräthliche Schlussnahme als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Beschwerde rügt sich im Wesentlichen auf folgende Momente : § 25 der kantonalen Verfassung bestimme, dass keine Liegenschaft mit einer nicht loskäuflichen Last, gemäss welcher der Grundeigenthümer zu einer Leistung verpflichtet werden könne, belegt werden dürfe und es werde daher auh die fortdauernde Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse garantirt. Durch § 6 Alinea 2 der serbaupolizeigefez und § 11 des dazu erlassenen Ausführungsreglementes, welche der angefochtenen Schlussnahme zu Grund liegen, werde die Beitrags- und Unterhaltspflicht für Wasserhauten dem betheiligten Grundeigenthum als unablösliche Lasft, als Servitut auferlegt. Das sei offenbar verfassungswidrig. Die Verfassung beruhe auf der Sanktion des Volkes, welchem nach § 3 der Kantonsverfassung die Souveränetät zustehe. Kantonsrath und Regierungsrath seien daher in keiner Weise berechtigt, die Verfassung in irgend welcher Weise zu modifiziren Auch die bundesräthliche Genehmigung des schwyzerischen Vollziehungsreglementes ändere hieran nichts; der Bundesrath sei weder kompetent noch gewillt gewesen, durch seine Genehmigung einen Grundsag des kantonalen Verfassungsrechtes abzuändern. Endlich werden, ohne nähere Ausführung, noch als verlesszt in Bezug genommen die §8 13 und 16 der Kantonsverfassung, von welchen der erstere die Unverlesslichkeit des Eigenthums gewährleistet, der leztere dagegen bestimmt, dass alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und Ertwerbsgesellschaften, nach Anleitung des Gesegzes, der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt

F.

Der Regierungsrath des Kantons Schwyz trägt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde darauf an : es wolle das Bundesgericht die Beschwerde des Herrn Dr. Franz Schmid Namens von 78 Grundbefizern am Hinterdorf, Rickkenbah und Ibach, Schwyz, vom 6. April 1886 gegen die Entscheide des Bezirk9rathes Schwyz vom 11. März 1884 und des Regierungsrathes vom 14./30. Januar 1886 als unbegründet abweisen. In seiner Antwortschrift legt er zunächst. den gegenwärtigen Stand der Wasserbaupolizeigesessgebung im Kanton schwyz sowie die Entstehung des Unternehmens der Tobelbachverbauung eingehend dar und führt sodann in rechtlicher Beziehung aus : Nach § 34 und 36 der Kantonsverfassung sei der Kantonsrath zum Erlasse der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze kompetent gewesen, da diese Verordnung lediglich eine Ausführungsverordnung zu dem citirten Bundesgesetze sei und der Kantonsrath befugt sei, von sich aus die von der eidgenössischen Gesessgebung geforderten VollziehungsDekrete zu erlassen ; ebenso sei der Regierungsrath zum Erlasse des von ihm aufgestellten Ausführungsreglementes befugt 'gewesen, da er dazu vom Kantonsrathe ausdrücklich ermägtigt worden sei. Die Behauptung der Rekurrenten, dass § 6 der mentes dem § 25 der Kantonsverfassung widersprechen, sei ahsolut unrichtig. Art. 25 beziehe sich offenbar nur auf Lasten privatrehtlichen Ursprungs, keineswegs aber auf solche, welche durch das öffentliche Recht beherrscht werden. Dafür fpreche zunächst der Ursprung der fraglichen Verfassungsbestimmung. Dieselbe sei aus den frühern Kantonsverfassungen vom 25. Oftober 1833 und 18. Februar 1848 herübergenommen worden. § 19 der Verfassung vom 25. Oktober 1833 habe gelautet : „Keine Liegenschaft kann mit einer nicht loskäuflichen Last be- „legt werden. Die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse „nah dem wahren Werthe derselben ist den Gemeinden, Kor- „porationen und Privaten garantirt, so dass jeder Einzelne sein „Besizthum hievon ledigen kann. Das Nähere bestimmt das „Gesess." Am 3. Mai 1840 sei dann wirklich ein Gesez über die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse erlassen worden, welches noch jezt in Kraft bestehe; da dieses Gese als Folge und im Zusammenhang mit der angeführten Verfassungsbestimmung betrachtet werden müsse, so sei einleuchtend, dass der

lektern fein anderer Sinn als der von der Regierung behauptete zukommen könne. Dafür spreche auch § 89 der Kantonsverfassung, welcher dem Bezirksrathe die Aufsicht über den Wasserbau übertrage. Dieser Artikel sowie die daran sich anschliessenden Gesessesbestimmungen hätten keinen praktishen Werth, wenn die Grundbesitzer nicht nöthigenfalls zu Erfüllung ihrer Bau- und Unterhaltspslichten zwangsweise angehalten werden fönnten. Dazu komme, dass das Bundesgeseh Züber die Wasserbaupolizei in seinen § 5 und 7 nict nur die Erstellung sondern auch den Unterhalt von Wasserverbauungen dur die Pflichtigen verlange und die Kantone für Ausführung des Gesetzes verantwortlich mache. Eine Vollziehung des Bundesgesehsses pfüchtig erklärten Grundeigenthümer nicht auch mit dem künftigen Unterhalt belastet werden könnten. Die von den Refurrenten ohne weitere Ausführung zur Begründung ihrer Beschwerde angerufenen §§ 3, 18 und 16 der Kantonsverfassung. haben für den konkreten Fall überall keine Bedeutung.

Erwägungen

1.

Die Kompetenz des Kantonsrathes und des Regierungssrathes des Kantons Schwyz zum Erlasse der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössishen Wasserbaupolizeigesetze und des Ausführungsreglementes zu derselben ist an sich nicht bestritten worden ; bestritten ist blos die materielle Verfassungsmässigkeit einzelner Bestimmungen der genannten Erlasse. Diese ist selbständig zu prüfen, denn es ist klar, dass die kantonalen Behörden auch in Ausführung eidgenössischer Gesetze, soweit letztere nicht etwa selbst dem kantonalen VerfassungLrechte Derogiren, sich über Bestimmungen der kantonalen Verfassung nicht hinwegsetzen dürfen.

2.

Die Rekurrenten stüssen sich hauptsächlich darauf, die von ihnen angefochtenen Bestimmungen der schwyzerishen Vollziehungsverordnung zum eidgenössishen Wasserbaupolizeigesete, insbesondere die §8 4 und 6 derselben und die §§ 11 und 14 des dazu erlassenen regierungsräthlihen Ausführungsreglementes verstossen gegen § 25 der Kantonsverfassung, da sie dem Grundeigenthum eine unablöslihe Last auferlegen. Allein es ist nun gründsässlich der Regierung des Kantons Schwyz darin durchaus beizutreten, dass diese Verfassungsbestimmung sich nur auf privatrechtliche, keineswegs dagegen auf öffentlich-rechtliche Lasten bezieht. Geschichte und Zusammenhang der fraglichen Verfassungsbestimmung zeigen deutlich, dass damit nur die Losfäuflichkeit privatrechtlicher Grundlaften, speziell der Zehnten und Grundzinse, statuirt werden sollte, während der Gesetzgeber weder daran dachte noh, der Natur der Sache nach, daran denken konnte, auh bffentlich-rechtlihe, dem Grundeigenthum auferlegte Lasten als loskäuflich zu erklären. Es is ja in der That klar, dass öffentlich-rechtliche Leistungen, wie die Grundsteuer und dergleichen, durchaus nicht als losfänflih haben erklärt werden wollen und können (vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung V, S, 220). In concreto nun handelt es sich unzweifelhaft grundsässlih durchaus um eine dem betheiligten Grundeigenthum durch den herrschenden Willen des Staates auferlegte, also öffentlich-rechtliche Leistung und keine2wegs um eine privatrechtliche Servitut oder Reallast. Die Beschwerde wegen Verletzung des Art, 25 der Kantonsverfassung erscheint demnach in der Hauptsache als unbegründet. Bedenken könnte nur der in § 11 des regierungsräthlihen Ausführungsreglementes aufgestellie Grundsass erregen, dass die Beitragss- und Unterhaltsyflicht für jedes betheiligte Grundstück im Grundbuch notarialifch vorzumerken sei. Da nämlih doch wohl auch im Kanton Schwyz das Grundbuch nur zum Eintrage privatrechtlicher Grundlasten bestimmt ist, so kann die Frage aufgeworfen werden, ob nicht vurch die erwähnte, über die kantonsräthlihe Vollziehungsverordnung hinausgehende, Vorsrift die Wuhrpslicht des betheiligten Grundeigenthums zu einer privatrechtlichen, rücksichtlich der Beendigungsgründe u. |, w.,

den Regeln des Privatrechts unterstehenden Verpflichtung umgestempelt werden solle. Wäre dies der Fall, so müsste die gedachte Bestimmung allerdings als verfassungsmässig unzulässig ‘erachtet werden, Allein im vorliegenden Falle fann hierauf kein weiteres Gericht gelegt werden; denn die angefochtenen Schlussnahmen des Regierungsrathes und des Bezirksrathes von Schwyz, gegen welche die Beschwerde sich einzig richtet und richten kann, ordnen nict den Eintrag der streitigen Verpflichtungen in's Grundbuch an.

3.

Da es sich, wie bemerkt, nicht um Auflegung einer privatrechtlichen Servitut oder Reallast ohne Entschädigung sondern um die Normirung öffentlich-rechtlicher Leistungen der Grundeigenthümer handelt, so kann auch von einer Verlegung des Art, 13 der Kantonsverfassung, d. h. der verfafsungsmässigen Eigenthumsgarantie keine Rede sein.

4.

Wenn sich die Rekurrenten endlich noh auf den Art. 16 der Kantonsverfassung berufen, so scheint diefer Beschwerde der Gedanke zu Grunde zu liegen, dass es unzulässig sei, dem an der Tohbelbachverbauung speziell betheiligten Grundeigenthum eine besondere Beitragspslicht an dieses öffentliche Werk aufzuerlegen, dass vielmehr die daherigen Kosten von der Gesanmmtheit der Steuerzahler gleichmässig zu tragen seien. Diese Beschwerde ist aber unbegründet, wie das Bundesgericht bereits wiederholt, insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen Finsterhennen und Konforten (Amiliche Sammlung 1V, S. 380 u. ff.), auf welche rückfichtlich der Motivirung einfac verwiesen werden darf, ausgeführt und eingehend begründet hat; übrigens sieht auch § 7 des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes Beiträge der „Interessenten“ an den Bau und Unterhalt von Wasferverbauungen ausdrücklich vor.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.