13 I 275
13 I 275
Rubrum
48, Urtheil vom 2. Juli 1887 in Sachen Märky.
Sachverhalt
Das Bundesgericht hat, nach Einsicht der Eingabe des Rekurrenten, datirt den 10./13. Juni 1887, sowie der derselben beigelegten Aktenstüce, in Betracht:
dass der Rekurrent von dec Firma W. Hübner & Cie. in Kairo vor dem deutschen Konsulargerichte daselbst auf Bezahlung einer Summe von zusammen P. T. 20,797!/,, sammt Zins à 9 9%/, vom 15. Dezember 1885 an gerechnet, belangt wurde;
dass derselbe die Kompetenz des deutschen Konsulargerichtes bestriit, weil er nicht mehr deutscher Schussgenosse sei;
dass aber das Konsulargericht durch Entscheidung vom 17. Februar 1886 sich kompetent erklärte, weil die früher bestandene deutsche Schussgenossenschaft des Rekurrenten gemäss den Bestimmungen der fahbezüglichen Instruktion vom 1. Mai 1872 nicht erloschen sei;
dass fodann durch Endurtheil vom 9. April 1886 das Konfulargeriht in der Hauptsache im Wesentlichen zu Gunsten der Firma W. Hübner & Cie, entschied;
dass nun der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Schweizerbürger sich an das Bundesgericht wendet und dasselbe ersucht:
1. Da aus den Alten die absolute Kompetenzlosigkeit der faiserli-deutschen Gerichte erhelle, die im Falle nöthigen Schritte thun, eventuell dieselben ihm bezeichnen zu wollen, um die Wirkungen des Urtheils zu heben und den Kläger vor die zuständigen Gerichte, d. bh. die Tribunaux de la Réforme zu weisen;
2. ihm die Wege zu bezeichnen, auf denen er für den ibm zugefügten Schaden (den er auf mindestens 1000 Pfund Sterling beziffern müsse), Entschädigung finden fönne; eventuell wolle das Gericht für ihn die geeigneten Schritte einleiten lassen ;
3, thm anzugeben, ob und welche Gesessesbestimmungen betreffend Beeinträchtigung, respektive Verderb des Broderwerbes existiren :
Erwägungen
Dass dem Bundesgerichte nah Verfassung und Geset jegliche Kompetenz zu Beurtheilung von Beschwerden gegen Erkenntnisse ausländischer Gerichte mangelt (Art. 29 und 59 O,-G.);
dass dassfelbe insbesondere nicht befugt ist, Beschwerden gegen Urtheile von Konsulargerichten zu beurtheilen, welche gegen Schweizerbürger als Schusszgenossen des betreffenden Konsulates oder Staates erlassen wurden;
dass ferner das Bundesgericht nicht in der Lage ist, Privaten rechtlichen Rath zu ertheilen, oder gar rechtliche Schritte für dieselben einzuleiten ;
Auf die Eingabe des Rekurrenten wird nicht eingetreten.
IL. Bau und Betrieb der Eisenbahnen. Construction et exploitation des chemins de fer. _