18 I 63
18 I 63
Rubrum
15. Urtheil vom 6. Mai 1892 in Sachen Préaud.
Das Bundesgericht hat
Erwägungen
Dass dur staatsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtes vom 43. November 1891 das in Sachen des Rekurrenten gegen die Auffallskommission Werdenberg am 29. August 1891 vom Obergerichte des Kantons Thurgau gefällte Urtheil, gemäss dem Antrage des Rekurrenten, aufgehoben wurde;
Dass daraufhin der Rekurrent beim Obergerichte des Kantons Thurgau um Revision des aufgehobenen obergerichilichen Urtheils vom 29. August 1891 nacsuchte, indem er Zuspruch einer Prozesskostenentshädigung verlangte, weil das Bundesgericht in staatsrechtlichen Streitigkeiten keine Entschädigung spreche, gemäss § 226 der thurgauischen Civilprozessordnung aber die unterlegene Partei dem Gegner die verursachten Kosten zu ersetzen habe. Das bundesN gerichtliche Urtheil sei eine neue Thatfache, welche einen Revisions- L grund bilde. Es seien daher die Mitglieder der Auffallskommission ; Werdenberg solidarisch in die Kosten zu verurtheilen; ¿i Dass das Obergericht indess durch Entscheidung vom 27. e Januar 1392 dieses Begehren abwies, weil gemäss § 247 C.-P.-O, j° das Rechtsmittel der Revision nur gegen rechiskräftige Urtheile i statthaft sei, das Urtheil vom 29. August 1891 aber, weil vom 3 Bundesgerichte in seinem ganzen Umfange aufgehoben, überhaupt 4A nicht mehr in Rechtskraft bestehe :
EE Dass der Nekurrent sich hiegegen im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte beschwert, indem ex im Eingange seiner Rekursschrift „um Aufhebung des beigeschlossenen obergerichtlicen Urtheils vom 27. Januar laufenden Jahres unter Kostenfolge“ nachsuccht, am Schlusse derselben dagegen den Antrag stellt, das Obergericht des Kantons Thurgau sei anzuweisen, gemäss der beigeschlossenen Kostennote dem Rekurrenten eine angemessene Entschädigung zuzufprechen ;
Dass er ausführt, es liege eine Rechtsverweigerung vor ; selbst wenn formell nach dem kantonalen Prozessrechte das Rechtsmittel der Revision ausgeschlossen sein sollte, so hätte mit Rücksicht auf die bestehenden Bundesinstitutionen das Obergericht dem Begehren des Rekurrenten doh entsprechen sollen ;
Dass die rekursbeklagte Aufsallsko mmission Werdenberg ausführt, die angefohtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Thurgau verstosse gegen keinen Sass des Bundesrechtes; sie beruhe vielmehr auf einer der Kognition des Bundesgerichtes entzogenen Anwendung des kantonalen Prozessrechts ; das zweite, am Ende der Nekursschrift gestellte Begehren des Rekurrenten sei unzulässig. Es sei daher der Rekurs abzuweisen und seien der Rekursbeklagten angemessene Kosten zu sprechen ;
Dass das Obergericht des Kantons Thurgau die glei <en Momente geltend macht und überdem ausführt, das vom Bundesgerichte bereits in assen Theilen aufgehobene obergerichtliche Urtheil O vom 29. August 1891 habe nicht vom Obergerichte im Wege der ME Revision durch das Obergericht ein zweites Mal aufgehoben 5 werden können und es wäre dem Bundesgerichte die Möglichkei! 4 geboten gewesen, gemäss Art. 62 Abs. 2 O.-G., der obsiegender Partei eine Prozessentschädigung zuzuerkennen;
Dass in der Annahme des Obergerichtes, es sei in casu das vom Rekurrenten eingelegte Rechtsmittel der Revision nach Massgabe der kantonalen Prozessvorschriften unzulässig gewesen, eine willkürliche Rechtsanwendung offenbar nicht erblickt werden kann, vielmehr lar sein dürfte, dass von Revision eines aufgehobenen Urtheils überall nicht gesprochen werden kann;
Dass daher eine Rechtsverweigerung nicht vorliegt und der Nefurs demnach als unbegründet abzuweisen ist;
Dass dagegen bemerkt werden mag, dass es auf einem Jrrthum beruht, wenn das Obergericht des Kantons Thurgau annimmt, das Bundesgericht hätte dem Rekurrenten gestützt auf Art. 62 O.-G, eine Prozessentshädigung für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten zusprechen können ;
Dass vielmehr Art. 62 cit, , wie das Bundesgericht bereits in seinen Entscheidungen in Sachen Sandi-Gilli vom 31. Mai 1889 und 15. November 1890 ausgesprochen hat, sich nur auf die Kosten des staatsrechtlicen Verfahrens vor Bundeszgericht, nicht aber auf die vor den kantonalen Behörden etwa erlaufenen Kosten bezieht ;
Dass das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur über die in seine Kompetenz fallende Frage der Verlegung von Verfassungen Bundesgesetzen oder Staatsverträgen und über die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden hat, dagegen nicht tompetent ist, über die Kosten der kantonalen Justanzen, deren Vertheilung nah den kantonalen Geseben sich richtet, zu entz scheiden ;
Dass demzufolge, wie das Bundesgericht bereits in seinen angeführten Entscheidungen in Sachen Sandi-Gilli ausgesprochen hat, bei Aufhebung einer kantonalen Schlussnahme durc staatsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtes für die kantonalen Behörden die Pflicht erwächst, auf Grund der bundesgerihtlichen Entscheidung eine neue Verfügung über die Kosten zu treffen, d. h. darüber zu entscheiden, wie nunmehr mit Rücksicht auf die durch das bundesgerichtliche Urtheil bedingte Sachentscheidung die Kosten nah Massgabe der kantonalen Prozessordnung zu vertheilen seien ;
Dass eben, da die Kostenentscheidung des frühern kantonalen XVII — 1892 5) Urtheils durch die bundesgerichtliche Entscheidung aufgehoben u dur eine neue Kostendekretur nicht erjezt ist, der Rechtsstr rüsichtlich der Kostenfrage nicht beurtheilt, also insoweit no nicht beendigt ist, mithin die hiezu kompetente, d. h. nach de Bemerkten die kantonale, Behörde als verpflichtet erscheint, dur eine neue Entscheidung die Kostenfrage zu beurtheilen und dan den Rechtsstreit völlig zu erledigen ;
Dass danach allerdings im vorliegenden Falle das ktantona Obergericht als verpflichtet erscheint, über die Kostenfrage ein neuen Entscheid zu fällen, dass dagegen das vom Rekurrent eingelegte Rechtsmittel der Revision nicht geeignet war, ein solchen Entscheid herbeizuführen;
Dass übrigens in concreto das fantonale Gericht uicht m Über die Kostenfrage, sondern auch über die Hauptsache auf Gru1 des staatZrechtlichen Urtheils des Bundesgerichtes einen neuen En scheid zu fällen hat;
Dass nämlich das Bundesgericht in seiner frühern Entscheidur einfach das obergerihtliche Urtheil wegen Verlegung der eidg nöôsfischen, das Konkursrecht betreffenden Konkordate ausgehobe: dagegen über den vom Rekurrenten vor den kanionalen Gerichte geltend gemachten civilrechtlichen (Pfandrechtss-) Anspruch selb nicht durch Urtheilsdispositiv entschieden, denselben nicht gutgeheisst hat, was es auh als Staatsgerichtshof nict thun konnte ;
Dass danach ein Urtheil über diesen Anspruch formell g: nicht vorliegt und daher, wenn auch dem Jnhalt der Sachen scheidung durch das bundesgerichtliche Urtheil präjudizirt ist, do vom Obergerichte auch in der Hauptsache eine neue Entscheidun zu fällen ift ;
exkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
nd T . e IV. Civilstand und Ehe. — Etat civil et mariage. m < 16, Urtheil vom 19. Februar 1892 in Sachen Zoller. it A. Anton Zoller, welcher ursprünglich österreicher Staatsanle gehöriger war, erwarb das Bürgerrecht von Wengi, Kantons
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Thurgau und das thurgauische Staatsbürgerreht. Er liess si 11 um das Jahr 1860 in Frauenfeld nieder, wo er ein Haus erwarb 1 und sein Gewerbe als Büchsenmacher betrieb, Jm ‘Jahre 1874 siedelte er nach Budapest über, liess aber seine Ehefrau mit seinen ir jüngern Kindern in Frauenfeld zurüe. Jm Jahre 1890 erhob id seine Ehefrau gegen ihn die Scheidungsklage und es wurde durch - rechtsfräftiges Urtheil des Bezirksgerichtes Frauenfeld vom 6. Juni 1891 die Ehe definitiv aufgelöst, die Regelung der œconomica g dagegen ad separatum verwiesen. Die geschiedene Ehefrau Zoller e- verlangte nunmehr, dass die Vermögensausscheidung vor den thuri, gauischen Gerichten und nach thurgauischem Rechte stattzusinden n habe. Der beklagte Ehemann bestritt die Kompetenz des thurſt gauischen Richlers, weil die Vermögenstheilungsklage eine rein 1 persönliche Klage sei, ex in der Schweiz kein Domizil besisse, daher an seinem Wohnorte in Budapest belangt werden müsse, iL und weil ein vom thurgauischen Richter gefälltes Urtheil in t- Ungarn nicht vollzogen würde. Beîde Instanzen wiesen diese Einef rede zurück, das Obergericht des Kantons Thurgau durch Entg scheidung vom 1. Dezember 1891 und im Wesentlichen mit der Begründung: Na Arti. 49 des Civilstandsgesesszes seien die weitern Folgen der Ehescheidung gleichzeitig mit dem Urtheile über die Scheidungsklage selbst zu regeln. Die Folgen der Ehescheidung, also auch die Theilung des ehelichen Vermögens erscheinen daher sowohl in materieller als in prozessualer Hinsicht als Accessoriuum der Scheidungsklage. Sie sollen nicht zum Gegenstande felbständiger Prozesse gemacht sondern von dem für die Hauptklage zuitändigen Richter und in dem gleichen Verfahren wie die kegtere behandelt werden. Wenn besonderer Schwierigkeiten halber die Vermôögenstheilung nit gleichzeitig mit ver Scheidung erledigt werden