2 I 329
Rubrum
81, Urtheil vom 8. September 1876 in Sachen Ebeleute Wagner.
Sachverhalt
A.
Das Ehegericht des Kantons Appenzell A.-Rh. erkannte unterm 15. Juni 1876, es sei die Ehefrau Wagner mit ihrem Begehren auf Scheidung abgewiesen.
B.
Dieses Urtheil wurde von der Klägerin an das Bundes- 330 B, Civilrechtspflege.
gericht gezogen und von - derselben in schriftlicher Eingabe das Begebren gestellt, dass die gänzliche Scheidung gestüsst auf Art. 46 litt. € des Bundesgesehes über Civilstand und Ehe ausgesprochen werde. ö Ver Beklagte leistete der Vorladung keinerlei Folge.
C.
Aus einem Auszuge aus dem Protokoll des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.-Nh. vom 15. März 187ò ging hervor, dass beide Eheleute Wagner wegen Gehülfenschaft bei den von ihrer Schwester resp. Schwägerin Verena Wagner bhewerkstelligten Brandstiftungen bestraft worden sind und zwar der Ehemann Waguer mit fünf Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte und die Ehefrau Wagner mit sehs Monaten Gefängniss und Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten auf unbestimmte Zeit. In dem Urtheile wird bezüglich der Ehefrau Wagner gesagt, sie habe sich der Gehülfeuschaft dadurch schuldig gemacht, dass sie auf Geheiss der Verena Wagner und im Glauben, es werde das Haus verbrennen, sich fortbegeben und keine Schritte gethan habe, um den in Aussficht gestellten Brand zu verhindern, wobei erschwerend in Betracht falle, dass sie nicht habe ignoriren können, dass zwei Personen dabei ibren Tod finden werden, dagegen mildernd in Berücksichtigung zu ziehen sei, dass sie eine gutmüthige, leichtgläubige, mit Geistesgaben nicht besonders ausgerüstete Person sei, welche die Tragroeite ihrer Mithülfe nicht hinlänglich gekannt haben möge und durch das mysteriöse Gebahren ihrer Schwä gerin möglicherweise zum Glauben gekommen sei, es verhalte sich wirklich Alles so, wie dieselbe sage, und es unterlaufe dabei fein Verbrechen.
Erwägungen
1.
Die Klägerin hat vor den kantonalen Gerichten ihr Scheidungsbegehren darauf gestüsst, dass ihr beflagter Ehemann in furzer Zeit von ihrem Vermögen 22,000 Fr. durchgebracht habe und wegen Verbrechens zu fünf Jahren Zuchthaus verurtheilt worden sei, Das Ehegericht hat aber gefunden, dass das erste Vorbringen der Klägerin nit in entscheidende Berücfsichtigung fallen könne und der Art. 46 lilt. e des Bundesgesetzes Über Civilstand und Ehe desshalb nicht zur Anwendung komme, weil derselbe nux dann Geltung habe, wenn nux einer der Ehegatten mit einer entebrenden Strafe belegt worden sei, während auch die Klägerin selbst in der gleichen Lage sich befinde, wie ihr Ehemann, invem sie wegen des gleichen Verbrechens eine sechsmonatliche Gefänguissstrafe mit Herabsetzung in den bürgerlichen Ehre und Rechteu erlitten habe.
2.
Nun kann aber schon die Annahme des appenzellischen Gerichtes, dass die Klägerin zu einer eutehrenden Sirafe verurtheilt worden sei, nicht als richtig angesehen werden. Das apyenzellische Straïgesez kennt als zulässige Strafmittel nicht nur den Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte, sondern auch die Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten. Die erstere Strafe, stets eine Folge der Zuchthausstrafe, darf mit Gefängnissstrafe nur insofern verbunden werden, als diefelbe an Stelle von Zuchthaus getreten ist, und besteht darin, dass der Betroffene von der Wählbarkeit zu Aemtern und Würden, von der Theilnahme an der Landsgemeinde und den Gemeindeversammlungen, sowic auch. von dem Waffendienste ausgeschlossen und zeugenunfähig ist, auch nicht richterlicher Beistand, noch Vormund, noch Taufpatbe sein kaun. Die Herabsetzung in den bürgerlichèn Rechten und Ehren besteht lediglich in dem Verluste der besonderen Ehreurechte, nämlich der Unfähigkeit zur Bekleidung einer Staats- oder Gemeindestelle oder Bedienstung, sowie darin, dass der Betroffene als Zeuge bei Civilstreitigkeiten, als richterlicher Beistand, Vormund und Taufpathe au®geschlossen werden taun, — und es ist diese Strafe in Verbindung mit Gefängniss oder Geldbusse oder auch als Strafe für sich allein zu verhängen.
3.
Unter einer entehrenden Strafe (peine infamantie) im Sinne des citirten Bundesgesetzes kann nun aber nicht jede Strafe, welche eine Schmälerung der Ehrenrechte enthält, sondern vielmehr nur diejenige Strafe angesehen werden, welche in der, wenn auch nur zeitweiligen, Abertennung, dem gänzlichen Verluste der bürgerlichen Ehren und Rechte besteht und mit solchen Freiheitsstrafen verbunden ist, die auf entehrende, 982 B, Civitrechtspfege.
D. h. solche Verbrechen angedroht sind, welche eincr unehrenhasten Gesinnung enispringen; denn das Entehrende, wodurch die cheliche Gefinnung erschüttert wird, ist offenbar nicht dix Strafe, sondern die verbrecherische Handlung.
4.
, Angenommen daher (was gegenwärtig zu erörtern nicht erforderlich ish, die Auslegung, welche der appenzellische Richter dem Art. 46 litt. € des mehrerwähnten Gesees gegeben hat, wäre richtig und demnach nur derjenige Ehegatte, welcher nicht selbst zu einer entehrenden Freiheitsstrafe verurtheilt worden ift, zur Scheidungsflage aus dem dort angeführten Grunde berechtigt, so müsste die vorkiegende Klage dennoch als begründet erachtet werden, wei! nach dem Inhalte des Strafurtheils vom 15. März v. J.. weder die Theilnahme der Klägerin an dem von ihrer Schwägerin verübten Verbrechen derart war, dass dieselbe als eine entehrende Handlung qualifizixt werden könnte, noch die der Klägerin auferlegte Strafe als eine entehrende erscheint. Dass aber die blosse gerichtliche Bestcafung die Klägerin des Rechtes, wegen Verurtheilung ihres Chemannes auf Scheidung zu Tagen, nicht verlustig macht, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen; denn weder enthält das Bundesgesess über Civilstand und Ehe eine solche Bestimmung, uoch sind innere Gründefür eine folche Beschränkung jenes Rechtes vorhanden.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erftaunt: Die Eheleute Wagner -Braunwalder sind gänzlich geschieden.
82.
Beschluss vom 30. September 1876 in Sachen Eheleute Fischer.
Á. Das Bezirksgericht Zürich erkannte durch Urtheil vom 28. Februar 1876 die gänzliche Scheidung der Litiganten, sprach die aus der Ehe vorhandenen Kinder dem Vater zur Pflege und Erziehung zu und legte die Kosten beiden Parteien zu gleichen Theilen auf BB. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Ehefrau Fischer die Berufung an das zürcherische Obergericht; allein die Appellationsfkammer desfelben ertlärte durch Urtheil vom 20. Mai d. JF. die Berufung für unbegründet, bestätigte demnach das erstinstanzliche Uriheil in vollem Umfange und belastete die Beklagte mit den ziveitinstanzlichen Kosten, sowie einer prozessualischen. Entschädigung von 30 Fr. an den Kläger. C. Dieses Urtheil zog Beklagte an das Bunde®sgericht und stellte das Begehren, dass die Klage ihres Ehemannes abgewiesen werde, Der Kläger trug dagegen sriftüich auf Bestätigung des Urtheils der kantonalen Gerichte an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 56 des Bundesgesetzes Uber Civilstand und Ehe dürfen Scheidungsklagen von Ausländern von den schweizerisen Gerichten nur dann angenommen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Staat, dem die Eheleute angehören, das zu erlassende Urtheil anerkenut, Diese Vorschrift ist eine allgemeine und muss ihrer Tendenz nach, die Verwickelungen und Missstände, welche nothwendig daraus entstehen müssien, wenn die schweizerischen Gerichte Scheidungen aussprächen, welche in der Heimath der betreffenden Eheleute nicht anerkannt würden, zu verhüten, sofort allgemeine Anwendung finden, also auh bezüglich derjenigen Scheitungsflagen, welche, wie die vorlie=- gende, vox Inkrafttreien des erwähnten Bundesgesetzes bei schweizerischen Gerichten anhängig gemacht worden, jedoch unerledigt geblieben sind.
2.
, Nun geht aber die, gemäss ter Vorschrift bes zürcherischen Civilprozesses von Kläger beigebrachte Erklärung des braunsweigischen Staatsministeriums vom 25. Juni v. J, nur dabin, dass dasselbe Kompetenzbedenken gegen die Verhandlung der vorliegenden Ehescheidungssache vor dem Bezirksgerichte Zürich nicht erhebe, im Uebrigen aber dem brannschweigischen Richter vas Recht vorbehalte, das in Sachen erfolgende Urtheil, wenn es ihm zur Anerkennung und Vollziehung vorgelegt werden sollte, hinsichtlich seiner Anerkennbarkeit und Vollziehbarkeit nac internationalen Rechtsgrundsässen einer Prüfung zu unter-