Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

24 I 736

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 22. Nov. 1898

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/24-i-736/de/24-i-736

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

24 I 736

24 I 736

Rubrum

144. Entscheid vom 22. November 1898 in Sachen Konrad-Sülz.

Pfändung von Gegenständen, die nicht im Gewahrsam des Schuldners sind.

Sachverhalt

I.

Jn einer Betreibung von Hauser & Cie. in Zürich ‘gegen Th. Konrad-Sülz in Bern wurde am 16. und 20. August 1898 vom Betreibungsamt Bern-Stadt eine Pfändung ausgeführt. Der Schuldner, der bisher Lorrainestrasse 62 gewohnt, hatte dem Betreibungsamt kurz vorher mitgeteilt, dass er nunmehr von feiner Ehefrau getrennt, Lagerweg 12, wohne. Bei der Pfändung fand sich in legterer Wohnung kein pfändbares Vermögen mehr vor, Der Pfändungsbeamte begab sich deshalb gemäss Weisung des Betreibungsbeamten in die Wohnung der Ehefrau, wo verschiedene Mobilien gepfändet wurden, die sämtlih von der Ehefrau Konrad als Eigentum beanspruht wurden. Gegen diese Pfändung beschwerte sich Konrad für sich und seine Ehefrau bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, weil 1. der Betreibungsbeamte nicht besugt sei, Gegenstände zu pfänden, die sich nicht im Domizil des Schuldners befinden, fofern nicht der Gläubiger solche bestimmt bezeichne, wozu im vorliegenden Falle komme, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, wie dem Betreibungsamte bekannt gewesen sei, Gütertrennung bestanden habe ; und weil 2. Kompetenzstüke gepfändet worden seien, TI. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde überwies die Beschwerde wegen Pfändung von Kompetenzstückken der untern Aufsichtsbehörde. Den andern Beschwerdepunkt erklärte sie für unbe: gründet, indem sie ausführte : Allerdings soll das Betreibungsamt nux dann zur Pfändung von Sachen schreiten, die sich in der Wohnung eines Dritten befinden, wenn bestimmte Anhaltspunkte zu der Annahme vorliegen, dass sich dort pfändbares Vermögen des Schukoners befinde. Das treffe aber vorliegend zu, da Konrad erst kurze Zeit vorher eine gesonderte Wohnung bezogen habe und die Vermutung nahe liege, dass diess nur zum Schein und zum Zwecke geschehen sei, eine Pfändung der in der bisherigen Wohnung befindlichen Mobilien zu vereiteln.

III.

Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, soweil dadurch seine Beschwerde materiell beurteilt wurde, hat Th. Konrad-Sülz an das Bundesgericht rekurriert. Er wiederholt, dass die Ausführung einer Pfändung in der abgesonderten Wohnung seiner Ehefrau gesezwidrig gewesen sei, IVY. Das Betreibungsamt Bérn-Stadt antwortete, es sei auch bei vorhandener Gütertrennung zu vermuten, dass die in den Händen der Ehefrau befindlichen Gegenstände dem Ehemann gehören. Werde etwas anderes behauptet, so werden die Ansprüche vorgemerkt und könnten troy der Pfändung verfochten werden. Übrigens häiten die Eheleute Konrad behauptet, dass die bei der Ehefrau befindlichen Objekte derselben für zugebrahtes Gut abgetreten worden seien; nach bernischem Recht könnten aber auth solche Gegenstände für die Gläubiger gepfändet.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Pfändung von Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, ist durch das Geseg nicht ausgeschlossen. Bei der Normierung der Behandlung von Ansprüchen Dritter auf die gepfändeten Sachen is sogar der Fall, dass fi diese im Gewahrsam eines Dritten befinden, ausdrücklich erwähnt (Art. 109 des Betreibungsgesetzes), Auch dafür kann fih der Rekurrent auf feine gesetzliche Bestimmung berufen, dass bei einem Dritten eine Pfäntung nur vorgenommen werden dürfe, wenn der Gläubiger genau angebe, welche Objekte, ausser den vom Schuldner bezeichneten, diesem gehören. Vielmehr ift es, wie die kantonale Aufsichtsbehörde richtig ausführt, Pflicht des Betreibungsbeamten, von si aus alle Gegenstände in die Pfändung einzubeziehen, bezügli deren Anhaltspunkte vorhanden sind, dass sie dem Schuldner gehören, und zwar auc sole, die sich nicht in des leztern Gewahrsam befinden. Nun konnte es sih im vorliegenden Falle schon fragen, ob nicht an den in der Wohnung der Ehesrau verbliebenen Gegenständen doh dem Ehemann Konrad der Gewahrsam verblieben sei, da nicht behauptet ist, dass die Eheleute nicht mehr gemeinsamen Haushalt führen. Jedenfalls aber lagen 788 Entscheidungen der Schuldbetreibungsdie Verhältnisse, trossdem die Ehegatten güterrechtliG getrennt Waren, so, dass darüber, ob die fraglichen Gegenstände dem Ehemann oder der Ehefrau gehören, wohl Zweifel beftehen konnten, und dass eine Pfändung derselben vorgenommen und es dem nachfolgenden Vindikationsverfahren vorbehalten werden durfte, die Eigentumsverhältnisse klar zu stellen. Die Pfändung war gus diesem Gesichtspunkte nicht gesetzwidrig, ganz abgesehen davon, ob sie nicht gemäss fpezieller Vorschrift des bernischen ehelichen Güterrechts auch unter der Vorausfezung zulässig wäre, dass die Gegenstände der Ehefrau auf Rechnung ihres zugebrachten Gutes herausgegeben worden seien.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.