24 II 173
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Rubrum
22. Urteil vom 5. März 1898 in Sachen Steiger gegen Geschwister Kilhenmann.
Büärgschaft. — Nachbürgschaft für cedierte Forderung ; Ferhätltniss zur Gewährleistungspfticht des Cedenten.
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 8. Oktober 1897 hat der Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern erkannt :
1, Der Beklagte, Jakob Steiger, ist mit seinen Beweisbeschwerden abgewiesen.
2. Über das erste Klagsbegehren ist nicht zu urteilen.
3. Der Beklagte ist mit seiner fristilichen Einrede abgewiesen.
4. Den Klägern, Geschwister Kilchenmann, is das sub Ziff. 2 litt. b geftellte Klagsbegehren, soweit noh streitig, zugesprochen.
B.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formgemäss die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Er stellt vor Bundesgericht die Anträge :
1. Die Klage sei, soweit sie den Beklagten betreffe, zur Zeit abzuweisen.
2. Eventuell sei die Klage abzuweisen.
3. Weiter eventuell sei sie insoweit abzuweisen, als mit derselben gegenüber dem Beklagten mehr als 55 ©°/, des im Nachlassverfahren des letztern geltend gemachten Betrages von 12,460 Fr. 85 Ct83., nebst allfälligem Verzugszins, verlangt werde.
4. Ganz eventuell sei die Klage abzuweisen insoweit sie auf mehr gehe als auf 55 %, von dem im Konfurs der Mathilde Keller-Burkhardt in Verlust geratenen Betrage in Kapital und Zinsen, nebst allfälligen Verzugszinsen.
Der Beklagte erneuert ferner fein vor der Vorinstanz gestelltes Begehren auf Abänderung des Beweisentscheides, dahingehend, es sei über die in Art. 39 und 42 der Klagebeantwortung zum Beweise verstellten Thatsachen Beweis abzunehmen. -
C.
Jn der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des Beklagten die shriftlich gestellten Berufungsanträge, in der Meinung, dass bei Gutheissung des Beweisssergänzungsantrages die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen feien. Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Erwägungen
1.
Die heutigen Kläger, Geschwister Kilchenmann 1n Willadingen, hatten dem Notar Th. Hug in Burgdorf im Jahre 1892 12,000 Fr. zur Anlegung übergeben. Hug verwendete diefe Summe zux Einlösung eines Kreditbriefes von 10,000 Fr. zu Gunsten der Eidg. Bank und einer Obligation von 2000 Fr. zu Gunsten eines J. J. Fischer-Schluep auf Wilhelm KellerBurckhardt, Handelsmann in Burgdorf. Für beide Forderungen hatte sh die Ehefrau des Schuldners als Bürge und Selbstzahlerin verpflichtet. Hug trat die Forderungen, die ihm seiner= seits von den bisherigen Gläubigern ohne Gewähr abgetreten wurden, am 15. November 1892 mit Gewähr an die Kläger ab, Durch Bürgschaftsverpflichttung vom 22. November 1892 verpflichteten sich sodann neben vier andern Personen sowohl Notar Hug, als der heutige Beklagte, Jakob Steiger, Handelsmann in Burgdorf, für diese beiden Forderungen den Klägern gegenüber als Nachbürgen der Ehefrau Keller. Die betreffende Bürgschaftsverpflichtung hat folgenden Wortlaut, aus welchem zugleich die übrigen relevanten Thatsachen ersichtlich sind: „W. Keller-Burkhardt, Handelsmann in Burgdorf, schuldet den Geschwistern . …. Kilchenmann ….… a, laut Kreditbrief vom 16. Hornurig 1884 10,000 Fr. und b. laut Obligation vom 28. März 1888 2000 Fr., verzinslich seit 15. November 1892 an à 49%/,, nach- 3 Monat à 41/, %, und wenn zwei Zinse zusammen in Ausstand fommen sollten, à 5%. Dafür haftet bereits nach solothurnischem Civilgesessbuch (Art. 1341) und bern. Civilgesegbuch (Art, 4) die Ehefrau des Schuldners …. . als Bürge und Selbstzahlerin. Gemäss Art. 497 O.-R. treten nun den genannten Verbindlichkeiten des Schuldners solidarisch mit demselben sowohl, wie unter si, für Kapital, Zinse und Folgen als Nachbürgen bei die hiena Unterzeichneten, mit der Verpflichtung, den Gläubigern alles dasjenige zu ersegen und zu vergüten, was beim Schuldner oder dessen Ehefrau, als Vorbürgin unerhältlichss wäre...“ Am 6. März 1894 wurde über Keller-Burkhardt der Konkurs eröffnet ; in demselben wurden von den Klägern die beiden Forderungen nebst Zins und Prozesskosten eingereiht im Gesamtbetrage von 12,711 Fr, 50 Cts. ; sie wurden nicht bestritten, kamen aber gänzlich zu Verlust. Ebenso blieb ihre in dem am 7. Mai 1894 eröffneten Konkurse der Frau Keller eingegebene Forderung von nunmehr 12,871 Fr. 45 gänzlich ungedeckt. Auf
die gegen sämtliche „Nachbürgen“ für den zu Verlust gekommenen Betrag nebft Kosten erhobene Betreibung erfolgte teils Rechtsvorschlag, wie von Seite Hugs und des heutigen Beklagten, teils blieb die Betreibung erfolglos, Der Beklagte hatte inzwischen mit seinen Kurrent-Gläubigern einen am 20. März 1894 gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag abgeschlossen, wonah er ihnen 55 %, ihrer Forderungen zu zahlen hatte. Mit Klage vom 28/29. Februar 1896 stellten nun die Kläger gegen Hug und den heutigen Beklagten Steiger die Rechtsbegehren : „1. Die beiden Beflagten feien gegenüber den Klägern grundsäglih solidarisch haftbar zu erflären für die durch Zahlungsbefehl vom 25. Funi 1895 geforderten, aber bestrittenen 12,000 Fr. nebst Zins und Folgen, unter Koftenfolge. 2, Es seien daher schuldig, den Klägern zu bezahlen : a. Der Beklagte Th. Hug den vollen Betrag der bestrittenen Forderung der 12,000 Fr. nebst Zins davon seit 16. November 1892 à 59%, und Folgen, unter Kostenfolge. b, Der Beklagte Jakob Steiger 55 %/, der sub a eingeklagten Forderung von 12,000 Fr., nebst entsprechendem Anteil Zins und Folgen, unter Kostenfolge.“ Die Forderung sett sich zusammen aus: 1. 10,000 Fr. Kapital nebst Zins hievon zu 5%, feit 16. November 1892; 2, 2000 Fr. und Zins hievon zu 5%, seit 16. November 1892 ; 3. den gegenüber den Eheleuten KellerBurkhardt ergangenen Betreibungs- und Eingabekosten im Betrage von 160 Fr. 50 Cis. nebfi Zins hievon zu 59%, seit 25. Juni 1895. Auf den Zuspruch der letztern haben die Kläger indessen im Laufe des Prozesses verzichtet, Der Beklagte: Steiger, dem gestaltet wurde, sich selbständig zu verteidigen, stellte vor den fantonalen Jnstanzen die aus Fakt. B ersichtlichen Anträge. Die Begründung derselben, sowie des in Fakt. À mitgeteilten vorinstanzlichen Urteils, ist den nachfolgenden Erwägungen zu ent: nehmen.
2.
, Der Beklagte begründet seinen Hauptantrag auf Abweisung der Klage zur Zeit in erster Linie damit, nah dem Jnhalte der Bürgschaftsverpflichtung vom 22. November 1892 könne er, als Nahbürge, erst belangt werden, wenn sowohl der Hauptschuldner als der Vorbürge (Frau Keller) fruchtlos ausgeklagt worden seien ; diese Vorausfezung treffe nun nicht zu, denn |der Ehefrau Keller sei von deren am 9. Januar 1894 verstorbenen Mutter ein Erbe angefallen und dieses Erbe, das auf den Ehemann Keller übergegangen sei, müsse von den Klägern liquidiert werden, bevor sie auf die Nachbürgen greifen. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die der Bürgschaftserklärung vom Beklagten gegebene Auslegung die richtige sei und nicht vielmehr mit der Vorinstanz angenommen werden müsse, die Nachbürgen haben si solidarisch mit dem Hauptschuldner und den Vorbürgen verpflichtet ; denn auch wenn die Auslegung des Beklagten zu Grunde gelegt wird, sind die Voraussepungen des Anspruches gegen ihn gegeben. Sein Einwand nämlih, Hauptschuldner und Vorbürge haben zur Zeit der Konkurseröffnung noch Vermögen, das nicht liquidiert worden sei, besessen, hält nicht Stich. Unbestrittene Thatsache ist, dass über Hauptschuldner und Vorbürgen der Konkurs eröffnet worden ist ; diese Thatsache aber genügt, wie die Konkurseröffnung Über den Hauptschuldner zur Belangung des einfachen Bürgen (vgl. Hafner, Komment. z. Obligationenreht, 2. Aufl, Art. 493 Anm. 5 ; Schneider u. Fickk, Komment. z. Obligationenrecht, grosse Ausgabe, Art. 493, Anm. 3), zur Klagbarkeit des Anspruches gegen den Nachbürgen (vgl. Hafner a. a. O. Anm. 3 Þb).
3.
Jn zweiter Linie nimmt der Beklagte den Standpunkt ein, es kônne aus sriner Nachbürgschaft nicht gegen ihn geklagt werden, bevor die Klage gegen Hug als gewährspflichtigen Cedenten der verbürgten Forderung durchgeführt sei, Der Vorinstanz ist nun vor allem darin beizustimmen, dass das Gewährleistungsversprechen des Cedenten nicht als Bürgschaft, sondern als selhz ständige Verpflichtung aufzufafsen ist, wie dies das Bundesgericht in seinem Urteile vom 13. Februar 1898 in Sachen Frei-Wahli gegen Krasser *) des nähern ausgeführt hat. Der vom Beklagten aufgestellte Sass fodann, der Bürge einer mit Gewährleistung cedierten Forderung könne erst dann belangt werden, wenn der Cedent erfolglos ausgeklagt worden sei, ist in dieser Allgemeinheit entschieden unrichtig ; bezieht sich doh die Gewährleistung in der Regel auf die ganze Forderung mit allen ihren Sicherheiten, wie denn auch in casu der Cedent Hug gerade auc für die Zahlungsfähigkeit der Vorbürgin Frau Keller zugestandenermassen gewährleistet hat ; regelmässig wird dann, wenn die Bürgschaft vor der Cession eingegangen wurde, der Bürge vor dem Cedenten belangt werden müssen. In casu ist nun allerdings die Bürgschaft des Beklagten erst nah der Cession erfolgt ; allein wie so daraus ein Recht des Bürgen, die Einrede der Vorausklage des Cedenten zu erheben, abgeleitet werden könnte, ist unerfindlich, Dagegen fönnte der Standpunkt des Beklagten allerdings dann als richtig erscheinen, wenn spezielle Vereinbarungen in dem von ihm beHaupteten Sinne getroffen worden wären. Dies behauptet nun der Beklagte gerade. Allein zunächst ist, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, in der Verteidigung mit keinem Worte angedeutet, dass der Beklagte von den behaupteten Vorgängen irgendwelche Kenntnis gehabt habe ; und sodann könnte einer solchen Vereinbarung gegenüber dem Weortlaute der Bürgschaftsverpflichtung eine Bedeutung nicht - beigemessen werden. Endlich erschiene eine solche Vereinbarung in casu geradezu als widersinnig angesichts des Umstandes, dass der Cedent Hug selber mit dem Beklagten zusammen sich als Nachbürge verpflichtet hat, Aus diesen Gründen sind denn auch die heute wiederholten Beweisanerbieten des BeYUagten als durchaus unerheblich zu bezeichnen.
4.
Hat sich der Beklagte sonach auf die Klage zur Zeit einzulassen, so ist dieselbe auh gutzuheissen, da der Beklagte materiell lediglih die zur Begründung seiner nichteinlässlichen Antwort vorgebrachten Einreden erneuert. Über den Umfang der Ver- *) Siehe oben No 16. XxxIV, 2. — 1898 ‘ 12 178 Civilrechtspüege.
pflichtung des Beklagten aber kann alsdann nach dem flaren Wortlaute seiner Bürgschaftsverpflichtung kein Zweifel bestehen und es ist daher das vorinstanzliche Urteil, welches diesen Umfang in richtiger Weise festgesetzt hat, zu bestätigen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom 8. Oktober 1897 in allen Teilen bestätigt.