26 I 314
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Rubrum
58. Urteil vom 17. Juli 1900 in Sachen Spar- und Leihkasse Murten gegen Freiburghaus und Konsorte.
War eine Streitsache vor Bundesgericht (IT. Abteitung und Schuldbetreibungskammer) hängig und hut dieses über die ger ichtlichen und aussergerichttichen Kosten bestimmt (speciell auch in dem Sinne, dass keine Parteientschädigung gesprochen wurde), so dürfen von einer kantonalen Behörde hinterher keine im Widerspruche damit stehenäen Bestimmungen hierüber getroffen werden. — Art. 57 Abs. 1, 5E und 1 Gebührentarif zum Beir.-Ges. ; Art. 221 Org.-Ges.
Sachverhalt
A.
Die Rekurrentin, Spar- und Leihkasse in Murten, hatte im Jahre 1895 bei ihrer Schuldnerin Elise Hoffmann in Gurwolf einen Reversbrief pfänden lassen. An demselbem machten die Refkursbeklagten eine Eigentums- eventuell eine Retentionsansprache geltend. Nachdem den Ansprechern vom Betreibungsamte des Seebezirkes Frist zur Klage angesetzt und diese Fristansetzung von der * kantonalen Aufsichtsbehörde bestätigt worden war, erklärte die Schuldbetreibungskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 14. Februar 1896 den von den Rekursbeklagten hiegegen ergriffenen Nefurs als begründet. Kosten wurden in diesem Entscheide feiner Partei auferlegt. Die Rekurrentin erhob alsdann vor dem Friedensrichteramte Murten gegen die Rekursbeklagten Klage auf - Aberkennung des Eigentums und des eventuellen Retentionsanspruches derselben ; diese Klage wurde durch Urteil des Friedensrihters vom 16. Februar 1899 abgewiesen, und dabei die Rekfurrentin in sämtliche Kosten verurteilt. Auf einen gegen diesen Entscheid von der Rekurrentin ergriffenen Kassationsrekurs trat der Kassationshof des Kantons Freiburg wegen Verspätung nicht ein, und ein hiegegen von der Rekurrentin erhobener flaatsrechtlicher Rekurs wegen RechtSverweigerung ist vom Bundesgerichte unterm 13. Dezember 1899 abgewiesen worden ; hiebei hat das Bundesgericht der Rekurrentin die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen auferlegt, dagegen von Auferlegung einer Gerichtsgebühr und Zusprechung einer Parteientshädigung Umgang genommen. Der Anwalt der Rekursbeklagten stellte der Rekurrentin nunmehr Rechnung, worin er u. a. auch aufnahm :
Post 28, Beratung über Rekurs an das Bundebgericht Fr, 5 — 29. Abfassung des Rekurses 2D 30. Suspenfivbegehren geste, &— 91. Ausstellung des Aktenheftes .. 3 — 932. Brief, Sendung an die Auf sichtsbehörde 125 38. Nachnahme für Abschrift des Entscheides . „ — 30 142. Beratung über gegnerischen Nekurs an das Bundesgericht . . D — Von diesen Posten betreffen Nr. 28—32 und 38 unbestrittenermassen den betreibungsrehtlihen Rekurs an das Bundesgericht, der mit dem Entscheide der Schuldbetreibungskammer vom 11. Februar 1896 seinen Abschluss gefunden hat, und Post 142 beZieht sih auf den staatsrechtlichen Rekurs, erledigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 1899. Jn seiner Sihung vom 18. Januar 1900 setzte nun der Friedensrichter von Murten die von der Rekurrentin zu vergütende Kostennote des Anwaltes der Rekursbellagten fest auf 252 Fr. 70 Cts. Jn diesem Betrage sind 25 Fr. 50 Cts. für den betreibungSrechtlichen Rekurs (Posten Nr. 28—32 und 38) und 4 Fr. für den ftaatsrechtlichen Rekurs (Post Nr. 142) inbegriffen. Jnfolge der von der Nekurrentin gegen diese Kostenfestsetzung ergriffenen Beschwerde hat die Obermoderationsfommission des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 20. März 1900 die Kostennote herabgesegt auf 216 Fr. 143° Ctss. Dabei sind aber jene oben aufgezählten Posten aufrecht erhalten worden, mit der Begründung, sie bezögen sich auf die Streitjache selbst (« se rapportaient à l’objet même du litige, touchant le rôle des parties, et font dès lors partie intégrante du procès »). Die Herabsegung rührt im wesentlichen davon her, dass die Posten für das Verfahren vor dem -Kassationshof weggewiesen wurden, mit der Motivierung, die Kostenfestsetzung für dieses Verfahren gehöre in die ausschliessliche Kompetenz des Kassationshofes.
B.
Gegen den Entscheid der Obermoderationskommission hat die Spar- und Leihkasse in Murten nunmehr den staatsrechtlichen Refurs an das Bundesgericht ergriffen, soweit er die 29 Fr. 50 Cis. für das Verfahren vor Bundesgericht betrifft ; sie beantragt, der Entscheid sei aufzuheben, soweit er sih auf diesen Betrag beziehe. Als Rekursgründe werden geltend gemacht: Die Zusprehung jener Kosten enthalte einen unzulässigen Übergriss in das Gebiet der richterlihen Gewakt des Bundes und in Bundesrecht, sowie eine willkürliche Auslegung der kantonalen Bestimmungen über Kostenauferlegung (was des nähern ausgeführt wird).
C.
Die Rekursbeklagten tragen auf Abweisung des Rekurses an.
Erwägungen
1.
Judem die Schuldbetreibungskammer des Bundesgerichts in ihrem Entscheide vom 11. Februar 1896 keine Kosten ausgesprochen hat, hat sie das gethan gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gebührentarifes zum Schuldbetreibungsgese, wonach die an die Aufsichtsbehörde gerichteten Beschwerden kostenfrei sind; uno wenn sie von Zusprehung einer Parteientschädigung abgesehen hat, so ist das geschehen auf Grund der Bestimmungen des Art. 58 eod, der eine Parteientshädigung nur für gewisse, vor den Richter gelangende Streitfälle vorsieht, und des Art. 1 eod., gemäss welchem andere Kosten, als die im Gebührentarif festgesetzten Gebühren und Entschädigungen, nicht angerechnet werden durfen.
Kompetenzüberschreitungen kantonaler Behörden, N° 58. 3LT Und die IT. Abteilung des Bundesgerichts hatte bei ihrem Entscheide vom 13. Dezember 1899 allerdings gemäss Art. 221, speciell Abs, 2 und 4 Org.-Ges., die Befugnis, eine Parteientschädigung zuzusprechen ; wenn sie das nicht gethan hat, sich vielmehr der Regel angeschlossen hat, wonach bei staatsrechtlichen Streitigkeiten weder Gebühren zu beziehen, noch Parteientshädigungen zuzusprechen sind, so hat sie damit implicite ausgesprochen, dass eine Parteientshädigung nicht zuerkannt werde; eine ausdrüfliche Festsetzung diefes Ausspruches im Dispositiv war nicht notwendig, da die Zusprechung einer ParteientsGädigung eben als Ausnahme erscheint. Alsdann hat aber der kantonale Richter, indem er der Rekurrentin für jene beiden Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientshädigung an die Rekursbeklagten auferlegt hat, in doppelter Weise seine Kompetenz überschritten : er hat zunächst in die Kompetenz des Bundesgerichts eingegriffen, und sodann die angeführten Kostenbestimmungen des Bundesrechtes verlesst. Das ergiebt sich aus folgenden Erwägungen : Wenn eine “ Streitsache an das Bundesgericht gezogen ist, so steht es einzig diesem zu, zu bestimmen, ob und welhe Kosten und Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren auszusprechen seien ; das folgt unmittelbar daraus, dass der Kostenentscheid ein Accejsorium des Entscheides über die Sache selbst ist und daher notwendigerweise von derselben Behörde ausgehen muss, die den Entscheid in der Hauptsache fäll!. Von dieser seiner Befugnis hat denn auch das Bundesgericht vorliegend, wie bemerkt, Gebrauch gemacht, und zwar in dem Sinne, dass es von Zusprechung einer Parteientschädigung Umgang genommen hat. Es geht daher nicht an, dass nun hinterher eine kantonale Behörde entgegen diesem Entscheide des Bundesgerichts eine Parteientschädigung zuspreche ; das enthält einen unzulässigen Übergriff in das Gebiet des Bundesrehtes und einen ungehdörigen Widerspruch mit dem bundesgerichtlichen Entscheide. Es widerstreitet aber auch weiterhin, wie bemerkt, den Bestimmungen des Gebührentarifs zum Schuldbetreibungégeseg und dem Art, 221 Org.-Gef. : jenem, weil eben das Beschwerdeverfahren grundsässlih kostenlos sein soll, diesem aus ‘eben dem Grunde, und weil zudem ausdrücklich dem Bundesgericht die Befugnis, AuZnahmen zu machen, eingeräumt ist,
woraus Übrigens wiederum erhellt, dass nur das Bundesgericht selber über die rechtlichen und ausserrehtlihen Kosten vor feiner Instanz zu entscheiden befugt ist. Der Entscheid der Obermoderationsfommission steht daher, soweit er angefochten ist, mit den verfassungsrechtlicen Bestimmungen über die Kompetenzsphären der eidgenössischen und der kantonalen Behörden, sowie mit positivem Bundesreht in Widerspruch, und muss somit schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
2.
, Ob auch der weitere Rekursgrund : Widerspruch mit klarem freiburgischem Recht bezw. Willkür in der Auslegung dieses Rechtes, zutreffe, kann dana unentschieden bleiben,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht ertannt :
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäss der angefochtene Entscheid der Obermoderationskommission des Kantons Freiburg vom 20. März 1900 aufgehoben, soweit er den Kostenzuspruh von 29 Fr. 50 Cis. (Kolten der Rekurse an das Bundesgericht) betrifft.