26 II 199
26 II 199
Rubrum
28. Urteil vom 14. Februar 1900 - in Sachen v. Wattenwyl und Konsorten gegen Konkursmasse Pfister-Dür.
Anfechtungskiage, gestüizt auf Art. 287 Ziff, 2 und Art. 288 Betr.-Ges. — Legitimation, Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 eod. — Uebliches Zakhlungsmittel?
Sachverhalt
A.
Jin Jahre 1895 fiel der Bauunternehmer Michael Meier in Bern in Konkurs. Seitdem betreibt seine Ehefrau, Emma Meier-Fricker, das Geschäft auf ihren Namen und ihre Rechnung. Am 25. November 1897 trat sie dem Kaufmann YJ, Y, Psister-Dür in Burgdorf, mit dem sie in Geschäftsbeziehungen stand, „von ihrem Bauguthaben an die Herren Fohann Spahni, „Heizer, und Johann Spahni, Schlosser, beide in Bern, gemäss Bauvertrag vom 29. Juni 1897 für Erstellung des Hauses „Nr. 44 Hopfenweg, eine Summe von 4000 Fr.“ unter Anzeige an die Drittschuldner förmlich àb, „mit Erkennen, den Ge- „genweri von Pfister-Dür erhalten zu haben in Lieferungen, da- (sür quiitiecend.“ Diese Abtretung fochten Fürspreh v. Wattenwyl in Bern, Johann Müller, Dachdecermeister, daselbst, und die Spar- und Leihkasse Bern, die die Frau Meier für verschiedene Forderungen fruchtlos betrieben und am 27. Januar 1898 auch Pfändung auf das an JF. JF. Pfister-Dür abgetretene GutYaben erwirkt hatten, unter Berufung auf Art. 287 Ziff. 2 und Art. 288 Beir.-Ges., gerichtlich an. Der Beklagte wendete - ein : Sein Geschäftsverkehr mil Frau Meier sei von Anfang an auf Grundlage der Bedingung erfolgt, dass Frau Meier ihm für seine Lieferungen Abtretungen auf ihre Klientschaft ausstellen müsse. Auf dieser Grundlage sei auh das Geschäft zu Stande gekontmen, wonach Pfister der Frau Meier Back@steine für den Neubau der beiden Spahni lieferte. Beim Abschluss des Geschäfts habe Pfister auSdrücklich die Bedingung gestellt, dass ihm Frau Meier zur Deckung seiner Forderung von über 4000 Fr. für Bakstein= lieferungen ihr Guthaben an die beiden Spahni in entsprechendem Betrage abtreten: müsse. Diese Vereinbarung sei shon vor dem 25. November 1897, jedenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1897, getroffen worden, Notar Schneider in Bern habe son damals den Auftrag erhalten, den Abtretungsvertrag schriftlich abzufassen, denselben aber allerdings erst am 25. November 1897 ausgeführt. Frau Meier Habe somit die Abtretung nicht aus sreien Stücken, sondern in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung ausgestellt, die sie fchon vor den 6 Monaten des Art. 287 Beir.-Ges. eingegangen sei. Der Beklagte bestritt ferner, dass die angewandte Zahlungsart nicht üblich sei, und dass er die Vermögenslage der Frau Meier gekannt habe, sowie dass von einer fraudulôsen Absicht die Rede sein könne. Die erste Justanz wies
die Klage ab. Dieses Urteil ist vom Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern unterm 25. Mai 1899 bestätigt worden.
B.
Gegen das Urteil des Appellations- und Kassationshofes hat Fürsprech F. v. Wattenwyl für sich und Mithafte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren: „Es „sei in Abänderung des angefochtenen Urteils das klägerische Be- „gehren, soweit noch streitig, zuzusprechen, und es sei daher ge- „richtlih zu erkennen, die unterm 25. November 1897 erfolgte „Abtretung eines Guthabens von 4000 Fr. der Frau Emma „Meter-Fricker in Bern an Johann Spahni, Schlosser und Jo- „hann Spahni, Heizer, beide in Bern, an den Beklagten Herrn „Psister-Dûr, Handelsmann in Burgdorf, sei ungültig.“ Vor dem bundesgerichtlihen Abspruch fiel der Beklagie J. J. PfisterDür in Konkurs, was eine Einstellung des Prozesses zur Folge hatte, Unterm 29. Dezember 1899 beschloss die zweite Gläubigerverfammlung, den Anfehtungsprozess mit F. v. Wattenwyl und Konsorten aufzunehmen und namens der Masse fortzusetzen.
Im heutigen Vorstande wiederholt Fürsprech v. Wattenwyl den Berufungsantrag. Der Vertreter der Konkurömasse trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Erwägungen
1.
, Jm angefochtenen Urteil ist festgestellt, dass si jeder der Kläger im Besisse eines provisorischen Verlustscheins auf Frau Meier-Fricker befinde. Sie sind deshalb zur Anstellung der Anvember 1897 vollzogenen Abiretung einer Forderung von 4000 Fr. auf die beiden Spahni an J, J. Pfister-Dür berechtigt (Art. 285 Abs, 2 Ziff. 1 Betr.- Ge
2.
Die Vorinstanz hat die Klage aus Art. 287 Betr.- „Geset deshalb abgewiesen, weil die Abtretung von Guthaben des Bauunternehmers an den Bauherrn zur Bezahlung von Materiallieferungen in Bern ein übliches Zahlungsmittel sei, während sie annimmt, dass im übrigen die sämtlichen Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nah Art 287 zutreffen. Würde nun wirklich das Schickksal der Klage aus Art. 287 davon abhängen, ob eine Ab= tretung, wie sie hier vorliegt, als ein zur Tilgung einer Geldschuld übliches Zahlungsmittel betrachtet werden könne, so müsste die Berufung geschützt und die Klage gutgeheissen werden. Zunächst ist diesbezüglich zu beachten, dass die Frage, ob man es mit einem Üblichen Zahlungsmittel zu thun habe, nicht eine reine Thatfrage ist, dass es sich vielmehr vorab darum handelt, sestzustellen, was nah dem Willen des Gesees, gemäss den rechtlichen Regeln der Gesezesinterpretation, unter jenem Begrifse zu verstehen sei. Nun will Art. 287 Ziff. 2, wenn darin die Tilgung einer Geldschuld. auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel als anfechtbar erklärt wird, offenbar diejenigen Tilgungsarten der Anfechtung unterstellen, die den Charakter des Abnormalen an sich tragen, durch welche der Schuldner seinem Vermögen etwas entfremdet, das sonst, normalerweise, bei dem spätern Zusammenbruch zur gesessmässigen Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger oder anderer Gläubiger dienen würde. Dieser Gesichtspunkt trifft an sich auch zu auf die zum Zwecke der Tilgung einer Geldschuld erfolgte Abtretung einer gewöhnlichen Forderung. Es ist etwas von der Norm, von der Regel abweichendes, wenn eine Geldschuld statt mit Geld oder Geldeswert, durch Überlassung eines persönlichen Anspruchs des Schuldners an einen Dritten getilgt wird; und erfahrung2gemäss dienen gerade solche Geschäfte häufig dazu, die andern Gläubiger zu schädigen, bezw. dem einen einen gesezwidrigen Vorteil zu verschaffen. Allerdings ftellt nun das Gesez bei der Frage, was ein zulässiges Zahlungsmittel sei, auf die Übung ab, indem es 902 Civilrechtispflege.
‘bestimmt, ‘dass Tilgung durch übliche Zahlungsmittel der Tilgung mit Barschaft gleichstehe und der Anfechtung nach Art. 287 entrüdt sei. Es wäre danach denfbar, dass die Abtretung einer Forderung zur Tilgung einer Geldschuld, trossdem gewöhnliche Forderungen ihrem Wesen nach nicht hiezu bestimmt sind, nicht unter Art. 287 fallen würde, dann nämlich, wenn die Ausnahme an einem bestimmten Orte oder in einem bestimmten Geschäftszweige durch Übung zur Regel des Verkehrs geworden sein sollte. Dies könnte fedoch nur dann angenommen werden, wenn die Abiretung von Forderungen zur Tilgung von Geldschulden an einem gewissen Orte oder in einem gewissen Geschäftszweige offenkundigerweise derart gebräuchlich wäre, dass im Verkehr ganz allgemein damit gerechnet wird, und dass diejenigen, welche Kredit gewähren, darin durchwegs nichts aussergewöhnliches und besonderes erblicken. Eine folche Übung ist aber im vorliegenden Falle nicht ausgewiesen. Der Experte, auf den sich die Vorinstanz berust, erklärt selbst, dass im Verkehr zwischen Lieferanten von Baumaterialien und Unternehmern unter gut fundierten Firmen die Bezahlung in bar das gebräuchliche sei, und wenn er weiter anführt, es werde gegenüber Unternehmern, die über einen grössern Betriebsfonds nicht verfügen, für die „Sicherung“ von Guthaben an solche Kunden „nicht selten“ das Mittel der Abtretung benugsst, oder weiter, es sei diese da üblich, wo Barzahlung, Anweisung auf Banken, Verpfändung von Titeln u. f. w. nicht erfolgen können und wo der Kredit des Kunden dem Lieferanten nicht genüge, so folgt hieraus doch geradezu, dass die Abtretung auch in Bern und in der fraglichen Branche eben nicht allgemein als Zahlungsmittel üblich ist, sondern nur unter besondern Umständen von einzelnen Unternehmern den Lieferanten gegenüber als solches benugt wird. Auch dort haftet somit einem solchen Geschäfte der Charakter des Abnormalen an, der es, fofern die übrigen Voraussetzungen des Art. 287 Betr.-Ges. zutreffen, der Anfechtung seitens der Gläubiger des Abtretenden aussetzt.
3.
Trotzdem muss die Klage aus Art, 287 Betr.-Ges. abgewiesen werden, aus folgenden Gründen: Die Rechtshandlungen, die hier als anfechtbar bezeichnet werden, sind solche, mittelst deren der Schuldner einem Gläubiger Befriedigung oder Sicherung géwährte, die er nicht, oder noch nicht, oder nicht in der Art zu leisten verpflichtet war. Seine Verpflichtungen in normaler Weise zu erfüllen, ist dem Schuldner durch Art. 287 nicht ‘verwehrt ; nur besondere Vorteile, zu denen er nicht verpflichtet war, darf er einzelnen Gläubigern in der kritischen Zeit von 6 Monaten vor der Pfändung oder Konkurseröffnung nicht mehr zukommen lassen. Nun hat der Beklagte Pfister behauptet, und die Vorinstanz erkläâri es als bewiesen, dass ihm von Frau Meier die Abtretung der Forderung auf die beiden Spahni son bei Eingehung des Lieferungsvertrages und jedenfalls mehr als 6 Mönate vor dem massgebenden Zeitpunkte zugesichert worden sei, ja dass Pfister überhaupt nur unter dieser Bedingung die Lieferungen an Frau Meier übernommen habe. Dass dieses pactum de cedendo unverbindlich gewesen wäre, ist von den Klägern nicht geltend gemacht worden. Frau Meier erfüllte daher lediglich eine ihr obliegende rechtliche Verpflichtung, wenn sie am 25. November 1897 die Forderung auf die beiden Spahni förmlich an Pfister abtrat. Ein solches Verhalten fällt aber nicht unter Art. 287 Betr.-Ges., gleichviel, ob man annehme, die Abtretung sei zahlungshalber vder sie sei an Zahlungsstatt erfolgt. Als Deckkungsgeschäst betrachtet, wird dieselbe durch Ziff, 1 nicht betroffen, weil hier, abgesehen davon, dass nur von der Begründung eines Pfandrechts die Rede ist, ausdrücklich nur solche Sicherstellungen als anfechtbar erklärt sind, zu denen der Schuldner nicht shon vorher verpflichtet wax. Und wenn man darin ein Tilgungsgeschäft erblickt, so trifft Ziff. 2 nicht zu, weil es sich nicht um die Tilgung einer Geldschuld handelt, da von vornherein als Gegenleistung für die Lieferungen des Pfister die Überweisung der Forderung auf die Spahni versprochen war.
4.
Die obwaltenden Umstände schliessen, wie auch die Borinsanz richtig erkannt hat, die Annahme unbedingt aus, dass durch die Abtretung oder durch die vorherige Abmachung zwischen Frau Meier und Pfister eine Benachteiligung der Gläubiger oder die Begünstigung des einen Glüubigers vor den andern beabsichtigt gewesen sei (Art. 288 Betr.-Ges.), Mit der Abtretung hat Frau Meier, wie shon ausgeführt, lediglich eine shon füher eingegätgene Verpflichtung erfüllt, welche dazu diente, ihr die Übernahrite des Baues der Spahni überhaupt. zu ermöglichen. Dieselbe bezog sich lediglih auf die Regelung des neu begründeten Kreditverhältnisses, während dadurch die vorhandenen Gläubiger in ihrer Rechtsstellung in keiner Weise verkürzt worden sind oder verkürzt werden wollten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.