26 II 262
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Rubrum
37, Urteil vom 7. April 1900 in Sachen Mühlethaler gegen Senglet.
Kommanditgeselischaft. Reingewinn des Kommanditärs. Wie sind Geldbezüge der Komplementäre zu behandeln: als Vorbezüge auf dem Reingewinn, oder als Salär der Komplementäre ? — Art. 590, 594, 536, 555, 556 Ads. 2 und. 587 Abs. 3 O.-R. — Vertragsausiegung. — Stitlschweigende Zustimmung des Kommanditärs zur Behandlung ais Salär ? — Verzicht des Kommanditärs?
Sachverhalt
A.
Durc Urteil vom 42. Februar 1900 hat das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil haite gelautet :
Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus der Liquidation der Firma Senglet, Mühlethaler & Cie. noch ein Betrag von 7453 Fr. 62 Cis, samt Zins zu 59%, ab 4321 Fr. 26 Cts. vom 1. Juli 1898 an und ab 3132 Fr. 36 Cts, vom 15. März 1899 an zukommt.
B,. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von 3132 Fr. 36 Cis. übersteige.
C.
Jn der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der Vertreter des Beklagten seinen Berufungsantrag.
Der Vertreter der Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung an.
Erwägungen
1.
Mit Vertrag vom 15. Mai 1893 \skloss die Klägerin mit Arnold Senglet und dem Beklagten Nudolf Mühlethaler unter der Firma „Senglet, Mühlethaler & Cie.“ in Basel eine Kommanditgesellschaft zum Betriebe einer Wein- und Branntweinhandlung en gros ab. Die Klägerin hatte ein Kommanditkapital von 50,000 Fr. einzuzahlen. Na Art. Y Zisfer 5. hatte sie 10% vom Reingewinn, der fih „nach Abzug der Spesen und Auslagen“ ergeben sollte, zu beziehen; und nach Art. II war sie berechtigt, jederzeit die Bücher einzusehen und überhaup1 die Geschäftsführung zu prüfen, Die Komplementäre verpflichteten sich, ihre ganze Thätigkeit dem Betriebe des Geschästes zu widmen und „ihr ganzes Vermögen im Geschäfte zu verwenden, und zwar „Jeder bis zum Betrage von 25,000 Fr. . “ Das Einlagefapital sämtlicher Gesellschafter war mit 4%/, zu verzinsen. Das Verhältnis zwischen den Komplementären wurde durch einen separaten Vertrag vom gleichen Tage geregelt ; nah Art. TIT Ziff. 4 desselben war Gewinn und Verlust so lange jedem Gesellschafter gutzuschreiben, bis sein Einlagekapital 25,000 Fr. betrug; dagegen hatte jeder Gesellshafter das Recht, jährlih 49%/, Zinsen seines jeweiligen Einlagekapitals und monatlich 500 Fr. aus der Geschäftskasse zu beziehen. Die Gesellschaft wurde turch Urteil des Civilgerih!8 Baselstadt vom 24. Oktober 1898 aufgelöst und die Liquidation den beiden Komplementären unter Aufsicht eines vom Gericht ernannten Liquidators übertragen ; bei der Liquidation wurde ein Gewinn von 31,323 Fr. 60 Cis. erzielt, Der Klägerin sind für die Jahre 1893—4898 als Anteil am Reingewinn 5947 Fr. 30 Ets. ausgewiesen oder gutgeschrieben worden. Im Juli 1899 erhob die Klägerin gegen den Beklagten die vorliegende Klage, die ursprünglih das Rechtsbegehren enthielt : „Ës sei grundsässlich festzustellen, dass die Klägerin an den von eder Kommanditgesellschaft Senglet, Mühlethaler & Cie. in den aZahren 18983—1898 erzielten Jahresergebnissen von zusammen +4102,685 Fr. 62 Cts., sowie an dem Liquidationsgewinne von 91,923 Fr. 60 Cts. mit je 10%, anteilberechtigt ist und dass „ihr an die Liquidationsmasse genannter Gesellschaft über den ihr „bereits ausgewiesenen Betrag hinaus eine Forderung von „1498 Fr. 62 Cts. samt Zins zu 5°/, und zwar ab 4321 Fr. „26 Cis. vom 1. Juli 1898 an und ab 3132 Fr. 36 Ets, vom 19. März 1899 an zusteht." Soweit die Klage auf Feststellung
des Anteiles der Klägerin am Liquidationsgewinn zielte, ist sie von den fantonalen Fnstanzen rechtsfräftig im Sinne der Guiz beissung dieses Anspruches entschieden. Der andere, heute einzig noch streitige Anspruch bezieh1 sich auf die monatlichen Geldbezüge der Komplementäre. Mit diesen Bezügen verhält es sich folgenderinassen : Für die Geschäftsjahre 1894 und 1895 wurden sie auf Auslagenkonto gebucht und bei der Berechnung des Gewinnes der 264 Civilrechispfege.
Klägerin nicht mit einbezogen ; für das Geschäftsjahr 1896 wurde der Gewinn der Klägerin auf ihre Reklamation hin unter Einbeziehung der Bezüge der Komplementäre ausgerechnet und ihr gutgeschrieben; der Beklagte zog jedoch am 10. Juli 1897 die Bezüge pro 1896 wieder vom Reingewinn ab und belastete der Klägerin den dafür zu viel erhaltenen Gewinnanteil. Eine Reklamation hiegegen soll nach der Behauptung des Beklagten erst in der Klage der Klägerin vom 1. Juli 1898 (mit welcher sie die Auflösung der Gesellschaft verlangte) erfolgt sein. Die Klägerin verlangt nun die Einbeziehung dieser Bezüge in den Reingewinn. Unter Einbeziehung derselben beläuft sich der Reingewinn unbestrittenermassen auf folgende Beträge :
pro 1893/94 Fr. 21,693 63 „ 1894/5 Y 22,833 06 „, 1895/96 „y 22.079 — « 1897/8 e y 11,484 55 zusammen auf Fr. 102,685 62 Darauf beansprucht die Klägerin 10 9%, d. h. Fr, 10,268 56 Die Differenz zwischen den von ihr beanspruchten Fr. 10,268 56 und den bezogenen ¿a a 8 5,947 30 also Fr. 4,321 26 bildet den zweiten, heute einzig noh streitigen Klagepunkt. Der Beklagte nimmt dagegen den Standpunkt ein, die Geldbezüge seien im Auslagenkonto zu buchen und der Gesellschaft als Schuld anzurechnen gewesen, da sie das Salär der Komplementäre dargestellt hätten.
2.
Der Streit dreht sich heute einzig um die grundsägliche Frage, wie der Reingewinn der aufgelösten Kommanditgesellschaft Senglet, Mühlethaler & Cie. zu berechnen sei, und speziell, wie die monatlichen Geldbezüge der Komplementäre zu behandeln seien: ob — wie die Klägerin behauptet — als Vorbezüge auf dem den Komplementären zukommenden Reingewinn und also als Gesellschafisakftivum, oder — wie der Beklagte geltend macht — als Salär der Gesellschafter, als Gesellschafisunkosten, und somit als "H Gefellschafts\huld. Nah den die Bestimmungen über die Kommanditgesellschaften beherrschenden Grundsätssen des schweiz. Obl.- Rechis nun — Art. 590, 594 in Verbindung mit Art. 536, 595 und 537 Abs. 3 O.-R, — ist zu sagen, dass den Komplementären für ihre der Gesellschaft gewidmete Arbeit ein Honoraranspruch gesezlich nicht zukommt ; gegenteils soll der Natur der Sache nah die Thätigkeit der Komplementäre ihren Lohn im Anteil am Gesellschastsgewinn finden; ein Honorar ist speziell zu verabreden (Art. 5956 Abs. 2 D.-N., welcher nach Art, 594 Abf. 2 auf die Kommanditgesellshaft Amvendung findet). Sonach kann si der Beklagte für seinen Ansprul) nur auf Vertrag, nicht auf das Gejez stüssen. Und zwar müsste eine bezügliche vertragliche Vereinbarung naturgemäss unter allen Gesellschaftern getroffen sein, in casu also insbesondere die Klägerin ihre Zustimmung gegeben haben. Da sich nun im Kommanditvertrag eine Vereinbarung über Honorierung der Komplementäre nicht findet, kann es sich nux noch fragen, ob die Klägerin anderôwie zur Behandlung der monatlichen Bezüge als Gesellschaftsauslagen ihre ausdrüdliche oder stillschweigende Zustimmung erteilt habe. Auf den zwischen den Komplementären abgeschlossenen Separatvertrag könnte sich der Beklagte demnach nur berufen, wenn dieser Vertrag der Klägerin bekannt gewesen wäre und wenn in ihm die Bezüge unzweideutig als Gesellschaftsauslagen behandelt worden wären, Erstere Voraussetzung steht nicht sest und leztere trifft nicht zu. Der Beklagte macht weiterhin geltend, der Klägerin sei die Behandlung der Bezüge als Gesellschaftsunkosten (im Auslagenkonto) bekannt gewesen und sie habe dazu ihre Zustimmung gegeben. Diese Behauptung scheitert jedoch an der thatsächlichen Fesistellung der ersten Juftanz, dass die Klägerin für die Geschäftsjahre 1894 und 1895 von den für den Reingewinn massgebenden Berechnungsfaktoren keine Kenntnis gehabt habe.
Im Jahre 1896 aber hat sie unzweideutig ihrem Willen Ausdruck gegeben, die Bezüge nicht als Gesellschaftsunkosten, als Saläre, zu behandeln, und unter diesen Umständen kann auh von einer stillschweigenden Zustimmung der Klägerin zu deren Behandlung im Sinne des Beklagten keine Rede sein. Kann sich danach der Beklagte weder auf Geset, noch auf den Kommandit- 266 Civilrechtspftege.
vertrag, noch auf eine spezielle Zustimmung der Klägerin stüssen, so erscheint der Anspruch der lettern grundsässlich begründet, indem die Vorbezüge alsdann unberechtigterweise vom Reingewinn abgezogen worden sind.
3.
Es fragt sich daher nur no, ob die Klägerin ganz oder teilweise auf ihre Forderungen am Mehranteile des nah dem Gefagten zu berichtigenden Reingewinns verzichtet habe. Dieser Verzicht kann für die Fahre 1894 und 1895 nicht aus der Thatsache der Genehmigung der Bikanzen hergeleitet werden, da die Klägerin, wie von der ersten Jnstanz (deren Erwägungen die Vorinstanz aufgenommen hat) festgestellt worden ist, für diefe Jahre von der BerechnungZweise keine Kenntnis hatte. Allein im Jahre 1896 änderte sih die Sachlage: hier wurde sie auf die Art der Berechnung der Bezüge der Komplementäre aufmerkfam, und alsbald protestierte sie dagegen. Es musste ihr nun offenbar klar sein, dass auch in den früheren Geschäftsjahren dieselbe, von ihr beanstandete Berechnungsweise angewendet worden war, und sie hatte daher nun alle Gelegenheit, auc die Berichtigung der früheren Bilanzen zu verlangen. Tas hat sie nun aber nicht gethan, sondern sie hat es bei der Reklamation sür das Jahr 1896 bewenden lassen. Jn diesem ihrem Verhalten aber muss -ein Verzicht auf die Geltendmachung ihrer Rechte für die Jahre 1894 und 1895 erblickt werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin wahrscheinlich in dem Jrrtum befangen war, für die frühere Zeit nicht mehr reklamieren zu können; es war das ein Rechtsirrtum, der die Folgen ihrer Handlungsweise nicht aufheben kann. Für die Jahre 1897 und 1898 dagegen ist von den Vorinstanzen festgestellt, dass die Klägerin keine Gelegenheit mehr hatte, Einsicht in die Bücher zu nehmen. . . . Hat es aber hienach bei der angefochtenen Feststellung sein Bewenden, so kam ein Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte für diese Zeit nicht angenommen werden.
4.
Danach erscheint alfo der Anspruch der Klägerin unbegründet, soweit er sich auf die Jahre 1894 und 1895 bezieht, dagegen begründet, soweit er die Jahre 1896—1898 umfasst. Die Abrechnung gestaltet sich folgendermassen :
Die Klägerin hat zu beanspruchen :
pro 1894 die bezogen, Fr. 800 — „ 1895 „ # i e e e „ 1,200 — „ 1896 109/, von Fr. 22,075 — « 2,207 50 „ 1897 10%, , y 22599 8 2,259 95 « 1898 10%, y 1144 5 . , 1,148 45 zua Fr. 7,615 90 Sie hat bezog LL, 5,947 30 so dass sie noch Anspruch hat auf... , Fr. 1,668 60 In diesem Sinne ist daher die vorliegende Feststellungsklage gutzuheissen, bezw. es ist die Berufung des Beklagten dahin als begründet zu erklären, dass die Anteilberechtigung der Klägerin am Reingewinn der Jahre 1893 —1898, auf die sie noch Anspruch hat, reduziert wird auf 1668 Fr. 60 Cts. Von dieser Summe ist — wie unbestritten — Zins vom 1. Zuli 1898 an zu bezahlen,
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird dahin als begründet erklärt, dass der der Klägerin aus der Liquidation der Firma Senglet, Mühlethaler & Cie, unter dem Titel Anteil am Reingewinn pro 1893—1898 noch zukommende Betrag herabgesetzt wird auf 1668 Fr. 60 Cis., und demnach der der Klägerin im ganzen aus jener Liquidation noh zukommende Betrag auf 4800 Fr. 96 Cts. samt Zins zu 5°/, ab 1668 Fr. 60 Cts, vom 1. Zuli 1898 an und ab 3132 Fr. 36 Cts. vom 15. März 1899 an festgesetzt wird.