27 II 505
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Rubrum
54. Urteil vom 16. November 1901 in Sachen Scchweizerishe Depeschenagentur gegen Jenny & Rossier.
Kauf. (Abiretung der Kundschaft und der Informationsqueilen von eiten ciner Depeschenagentur an eine andere). — Klage des Käufers auf Unverbindlicherklärung des Vertrages, — Kompetenz des Bundesgerichtes. Bedeutung einer Schiedsklauset im Vertrage. Anwendung eidgenössischen Rechtes. — Behaupteter wesentticher IPttum des Käufers, Art. 28 0.-BR. Genehmigung des Vertrages durch den klagenden Käufer.
Sachverhalt
A.
Durch Urteil vom 27. Juni 1901 hat der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) erkanitt :
1. Die Beweisbeshwerde der Beklagten ist abgewiesen, 9 Der Gerichtshof erklärt sich zur Beurteilung des vorliegenden Klagsbegehrens inkompetent, soweit dasselbe mit der spätern Auflösung des Vertrages vom 12. Dezember 41898 infolge Nichterfüllung desselben begründet wird.
3, Jm übrigen ist die Klägerin mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zusprechung der Klagebegehren. Eventuell, d. h. für den Fall, dass die ursprüngliche Gültigkeit des Vertrages oder dessen nachrägliche Genchmigung angenommen werden sollte, sei zu erkennen, es haben die ordentlichen Gerichte die Frage zu prüfen, ob der Vertrag vom 12. Dezember 1898 in dem Zeitpunkte, als die Beklagten die Klägerin vor den Schiedsrichter luden, für diese 906 Cuvilrechispflege.
noch verbindlich war, oder ob er nit vielmehr durch Nichterfüllung der Beklagten seine Rechtsverbindlichkeit für die Klägerin damals schon verloren hatte, und es sei diese Frage im Sinne des Klagantrages zu beantworten.
C.
Jn der heutigen Verhandlung haven beantragt: der Vertreter der Klägerin : die Berufung sei gutzuheissen; der Vertreter der Beklagten : die Berufung sei abzuweisen,
Erwägungen
1.
Durch Vertrag vom 12. Dezember 1898 traten die Beklagten, die Jnhaber der „Agentur Berna“ in Bern, der Klägerin „ihre gesamte Kundschaft und ihre Fuformationsquellen“ ab « Sans exception aucune », sowie den Iitel „Agentur Berna,“ auf 1. Januar 1899, Von diesem Zeitpunkt an sollte die Agentur Verna alle Thätigkeit einstellen und die Firma Jenny & Rofsier nur für die Liquidation weiter bestehen, die bis zum 30. März 1899 beendigt sein sollte, bis zu welchem Datum auch die Eintragung im Handelsregister zu löschen war (Art. 1 des Vertrages). Art. 2 des Vertrages bestimmte: « Lous les contrats et engagements que MM, Jenny & Rossier pourraient avoir conclus avec des journaux seront transmis à l’Agence télégraphique suisse. Il en sera de même des contrats d’autre nature que l’ÂAgsence télégraphique suisse voudrait reprendre et notamment du contrat qui lie MM. Jenny & Rossier d’une part, M. Enderli d’autre part. Au moment même de la signature de la présente convention MM. Jenny & Rossier remettront à VAgence télégraphique suisse la liste exacte et complète, certifiée par eux, de tous leurs contrats et engagements. Ils remettront en même temps une liste de tous leurs abonnés, à un titre quelconque, avec mention du prix payé par chacun d’eux et toutes indications propres à éclairer l’Agence sur la portée, l'étendue et la durée des engagements pris, dès la signature du présent contrat. MM. Jenny & Rossier 8’interdisent de conclure aucune convention nouvelle; toutes les demandes d’abonnements gui pourraient parvenir de la part de journaux seront fransmises par eux à l’Âgence télégraphique suisse. » Art. 4 fah eine eventuelle Hinausschiebung des AntritiZtermins um einen Monat, alfo auf 1. Februar 1899, voraus. Die Klägerin ihrerseits versprach eine finanzielle Gegenseistung, die durch eine im Vertrag (Art. 6) näher bestimmte Ausrechnung auf Grund des Reinertrages der Abonnements der Agentur Berna festgestellt werden solte und deren erste Nate von 20,000 Fr. auf 31. Januar 1899 fällig gestellt war. Endlich ist hervorzuheben Art. 40: « Toutes contestations relatives soit à la fixation du chiffre de l'indemnité, soit à F’interprétation du présent contrat, sont tranchées par voie d’arbitrage à frais communs, M. le professeur de Salis à Berne est désigné d’un commun accord comme arbitre... » Unterzeichnet ist der Vertrag von seiten der Klägerin durch H. Jent und E. Odier.
Zum Verständnis von Art. 2 dieses Vertrages ift zu bemerken, dass am 12. Juni 1894 zwischen J. Enderli in Zürich und der Telegraphenagentur Berna ein Kaufvertrag abgeschlossen worden war, laut welchem ersterer der letztern sein Telegraphenagenturgeshäft um 5000 Fr. abtrat. Aus diesem Vertrage sind hervorzuheben folgende Bestimmungen: „ Art. 5. Sollte neben der „Berna“ eine neue Schweizerische Telegraphenagentur gegründet werden, so verpslichtet sich Enderli, die Berna in ihrem Konkurrenzkampf thunlichst zu unterstüssen , insbesondere auf Wunsch letzterer während der ganzen Zeitdauer des Bestandes der neuen Agentur der Berna alle seine Zürcher-Meldungen, die si als Telegramme nach aussen eignen, gegen eine Entschädigung von
2.
Fr. yer Meldung zur Verfügung zu stellen, unter Vorbehalt der Al. 8 und 9. Art. 6. Herr Enderli verpflichtet sich, so lange die Agentur Berna besteht, keinerlei Konkurrenzgeschäft unter irgend welcher Form zur Bedienung der Schweiz. Zeitungen zu gründen oder zu betreiben oder sich an der Gründung oder am Betriebe eines solchen sich irgendwie zu bethätigen oder zu beteiÜgen.“ Bald nach dem Abschluss des Vertrages vom 12. Dezember 1898 — nah seiner Aussage am 19. oder 20. Dezember — begab sich der Direktor der Klägerin, Ochsenbein, nach Zürich, um sich dort dur den Beklagten Jenny die von diesem verwahrten Verträge, Aufstellungen 2c. der Agentur Berna, dem gedachten Vertrag entsprechend, aushändigen zu lässen. Dabei scheint es 508 Cvilrechtspflege.
zu Schwierigkeiten mit Bezug auf Art. 2 des Vertrages gelommen zu sein. Nah Übereinstimmender Darftellung der Parteien (Art. 26 der Klage und Art. 69 der Antwort) mate Jenny den Vorschlag, die Klägerin solle, damit Enderli au ferner noh gebunden sei, den Namen „Berna“ noch in irgendwelcher Form fortbestehen lassen, und er stellte sich für den Fall einer sseinbar gesonderten Weiterführung der „Berna“ als salarierten Mitarbei ter zur Verfügung. Diese Verhandlungen scheinen vor dem 24. Dezember 1896 stattgefunden zu haben, da die Beklagten unter diesem Datum der Klägerin von der « ofre particulière de M. Jenny » sprachen. Auf 1. Januar 1899 übernahm die: Klägerin thatsächlich den ganzen Dienst der Agentur Berna, sowie einen Teil des Personals der letztern; mit Schreiben vom. 30. Dezember 1898 teilte sie den Beklagten mit, dass sie alle von dieser bedienten Zeitungen avisiert habe, sie werde die von Jenny & Nossier eingegangenen Verpflichtungen ffrupulös erfüllen. Am 9. Januar 1899 schrieb die Klägerin den Beklagten : « L’échéance fixée pour le premier versement que nous ayons à vous faire n'étant plus éloignée, il convient que nous nous. mettions complètement d'accord gur les diffcultés que peut. sgoulevyer notre contrat du 12 décembre 1898. Il en est une très importante sur laquelle nous avons déjà attiré votre attention et qui est relative au contrat Enderli. Nous avons expressément stipulé la cessíon de ce contrat qui était d’après nous de nature à nous garantir contre toute concurrenceéventuelle .de M. Enderli. Or, il résulte des termes mêmes. de notre arrangement avec M. Enderli que celui-ci s’est engagé uniquement vis-à-vis de l’agence « Berna » et seulement pour la durée de celle-ci. Vous vous trouvez ainsi nous avoir vendu une chose qu’il vous était matériellement impossible decéder et nous sommes évidemment Iésés par ce fait, car nous allons nous trouver dans cette situation singulière d’avoir consenti un sacrifice, pour rendre à M. Enderli sa liberté, ceque nous ne désgirons pas faire, cela va sans dire, puisgquecela était contraire à tous nos intérêts. Nous venons donc vous demander ce que vous comptez faire à cet égard. À notre avis, yous vous trouvez dans lalternatiye suivante - nous apporter un engagement formel de M. Enderli ou nous indemniser équitablement. Nous attendons vos déclarations
avant de régler définitivement notre attitude, mais nous faisous dès maintenant toutes réserves gur Ia décision que nous aurons à prendre au sujet du premier versement de votre indemnité. » Die Beklagten antworteten am 410. gl, Mts, unter der Unterschrift « Jenny & Rossier » und auf Papier mit dem Briefkopf „ Agentur Berna“ was folgt: « Nous avons reçu votre lettre du 9 ct. Nous nous empressons de vous adresser ‘ ci-joint le contrat Enderli. Nous remarquons toutefois que vous ne l’avez jamaiïs réclamé et. que nous n'avons jamais refusé de vous le délivrer. Nous ajoutons de plas que d’autres obligations au sujet de cette pièce n’ont pas été contractées de la part de la « Berna » et nous déclarons vos asgertions y relatives comme totalement erronnées. Nous n’avons jamais prétendu que notre contrat avec Enderli était tel que toute concurrence éventuelle de sa part serait exclue. Ceci est une invention comme la fameuse histoire de la Feuille d’avis de Vevey. II n’y a done pas lieu pour nous d’entrer en matière gur la question que vous avez soulevée. » Dur Notifikation vom 30./31. Januar 1899, worin sie den Sinn des Vertrages vom 12. Dezember 1898 nach ihrer Auffassung darlegte, erklärte die Klägerin den Beklagten u. a., die sich aus Art. 6 des Vertrages der Beklagten mit Enderli ergebende Thatsache, dass das dem Enderli durch die „Berna“ auferlegte Konkurrenzverbot beschränkt sei für die Dauer des Bestehens der „Berna,“ und die für die Vertragsunterhandlung der Klägerin mit den Beklagten von entscheidender Bedeutung habe sein müssen, fei thr von diesen verschwiegen worden. Demgemäss liegen bei dem Vertrage vom 12. Dezember 1898 wesentliche Mängel des Vertragsabschlusses vor, die den Vertrag für die Schweiz. Depeschenagentur unverbindlich machen. Auch aus diesem Grunde werde die Schweiz. Depeschenagentur ihre finanziellen Gegenleistungen zurücbehalten.
„Die Depefchenagentur ist zwar der Ansicht, dass die Unmöglichkeit für Jenny & Rossier, den Vertrag vom 12. Dezem= ber 1898 seinem Sinn und Geiste nach zu ersüllen, durch den nun der Depeschenagentur bekannt gewordenen Wortlaut des Vertrages der Berna mit Enderli vom 12. Juni 4894 hinlänglicss festgestellt ifi, und dass der Brief der HH. Jenny & Rossier vom 10. Januar 1899 überdies eine deutliche Weigerung enthält, den Vertrag gehörig zu erfüllen. Für den Fall aber, dass aus irgend einem Grunde die Ansetzung einer Na(frist im Sinne des Art. 122 O.-R. als notwendig erscheinen sollte, wird hiermit den HH. Jenny & Rossier eine Frist von 14 Tagen, seit der Zustellung dieser Notifikation, angesessti, um die Schweiz. Depeschenagentur, hierfür vertreten durch ihren bevollmächtigten Anwalt Fürsprecher F. Zeerleder, Bubenbergplass 9 in Bern, den Nachweis zu leisten, dass die der Agentur Berna gegen H. Enderli aus dem Vertrage vom 12. Juni 1894 zustehenden Rechte auf die Schweiz. Depeschenagentur übergegangen sind, widrigenfalls der Vertrag vom 12. Dezember 1898 auch aus diesem Gesichtspunkte aufgelöst sein wird.
„Für jeden Fall aber behält sich die Schweiz. Depeschenagentur alle ihre Schadenersassansprüche aus dem Verhalten der HH. Jenny & Rosfsier Lor und wird solche nötigenfalls zur Kompensation mit allfälligen Forderungen derselben verstellen.
„Sbenso behâlt sih die Schweiz. Depeschenagentur das Recht auh nach dieser Notifikation noch vor, an dem Vertrage vom 12. Dezember 1898 festzuhalten und ihre Ansprüche aus diesem Vertrage unter Verzicht auf dessen Auflösung zu verfolgen, sowie ihre Schadenersavansprüche einzuklagen.
Am 30. Januar deponierte ferner die Klägerin die erste Rate der im Vertrage vom 12. Dezember 1898 stipulierten Zahlungen mit 20,000 Fr. auf dem Bureau Zeerleder, Stettler & Cie. in Bern zu Handen wen Rechtens. Am 3,/4. Februar liess sie den Beklagten eine zweite Notifikation zustellen folgenden Inhalts : „Mit Notifikation vom 30., zugestellt am 31. Januar 1899 hat die Schweiz. Depeschenagentur den HH. Jenny & Rossier, Agentur Berna, kundgethan, weshalb sie die erste auf 341. Januar 1899 fällige Rate von 20,000 Fr. ihrer im Vertrage vom 12. Dezember 1898 vereinbarten finanziellen Gegenleistungen zurückzubehalten sich veranlasst sieht; sie wird deshalb auch keine allfällig ihr vorgewiesene Wechsel der HH. Jenny & Nossier einlösen, Unter Berufung auf die Ausführungen jener Notifikation
111.
Obligationenrecht. N° 54. BIL hai nun die Schweiz. Depeschenagentur am 30. Januar 1899 den Betrag vou 20,000 Fr. in schweizerischen Banknoten zu Handen wen Rechtens im Advokatur-Sachwalter- und Neotariatsbureau Zeerleder, Stettler & Cie. hinterlegt. Das genannie Bureau hat si verpflichtet, den Betrag nah Erledigung der zwischen Parteien sswebenden Streitigkeiten auf erstes Begehren der zum Bezuge berechtigten Partei sofort auszuhändigen, so dass den HH. Jenny & Rossier die Befriedigung ihres Anspruchs, sobald sie dessen Berechtigung werden nachgewiesen haben, gesichert ist. Die Pflicht zu dieser Vorleistung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 O.-R. wird verneint,“ Mit Notisifation vom 17./18. Februar endlich liess die Klägerin den Beklagten eröffnen : „Mit Notifikation vom 30. Januar 1899 hat die Schweiz. Depeschenagentur den HH. Jenny & Rossier, Agentur Berna, eine Nachfrist von 14 Tagen seit Zustellung jener Notifikation im Sinne des Art. 122 O.-N. angesetzt, um der Schweiz. Depefchenagentur, hierfür vertreten durch ihren bevollmächtigten Anwalt Fürsprech F. Zeerleder, Bubenbergplass 9 in Bern, den Nachweis zu leisten, dass die der Agentur Berna gegen Hrn. Enderli aus dem Vertrag vom 12. Juni 1894 zustehenden Rechte auf die Schweiz. Depeschenagentur übergegangen sind, mit der Androhung, dass in Ermangelung dieses Nachweises der Vertrag vom 12. Dezember 1898 auch gus diesem Gesichtspunkte aufgelöst fein werde.
„Jene Notifikation vom 30. Januar 1899 ist den Notifikaten am 31. Januar 1899 zugestellt worden. Die angesetzte Nachfrist ist also am 14. Februar 1899 abgelaufen. Es wird verneint, dass bis zu diesem Datum — und übrigens auch seither — an der in der Notifikation vom 30,/31. Januar bezeichneten Stelle oder auc bei der Notifikantin direkt irgend welche Mitteilung der Notisikaten in verlangtem Sinne eingegangen fei.
„Demgemäss is der Vertrag vom 12. Dezember 1898 — wenn überhaupt jemals gültig zu Stande gekommen — jedenfalls mit dem 15. Februar 1899 als aufgelöst zu betrachten.
„Sleichgültig, aus welchem Grunde nun der Vertrag vom 12. Dezember 1898 für die Schweiz. Depeschenagentur als unverbindlich zu betrachten" sei, erklärt diese hiermit den HH. Jenny & Rossier, dass sie bereit ist, die Wirkungen des Vertrages vom 12. Dezember 1898, soweit dieser bereits vollzogen worden, wieder rückgängig zu machen, der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes der Agentur Berna sich nicht zu widersetzen, und überhaupt die HH. Jenny & Nosster von den durc sie im Vertrage vom 12. Dezember 1898 übernommenen Verpslichtungen zu entbinden, wie sie sich auch ihrerseits jeglicher Verpflichtung aus jenem Vertrage als entbunden betrachtet ; die Schweiz. Depeschenagentur ist insbefondere bereit, auf erstes Begehren der HH. Jenny & Rossier mit diesen in Verbindung zu treten, um die Einzelheiten der Rückgängigmachung der Vertragswirkungen in einer Konferenz, die der Schweiz. Depeschenagentur für die Regelung der Details unerlässlich erscheint, gültig zu vereinbaren und, soviel an ihr, den HH. Jenny & Rossier die Wiederaufnahme ihres Geschäftsbetriebes zu ermöglichen. Bis diese unvermeidliche Auseinandersetzung erfolgt sein wird, wird die Schweiz. Depeschenagentur die von ihr zu bedienenden übernommenen Zeitungen im Juteresse dieser Zeitungen selbst sowohl als auch in dem der HH. Jenny & Rossier zu bedienen fortfahren.
„Dabei kleiben die Schadenersazansprüche der Schweiz. Depe=z schenagentur ausdrüdlih vorbehalten.“
Den Verkehr mit den bisher von der Berna bedienten Zeitun=- gen sete die Klägerin gleichwohl fort.
2.
Mit Vorladung vom 17. März 1899 liessen die Beklagten die Klägerin auf den 25. gl. Monats vor den Schiedsrichter Prof. v. Salis laden zur Verhandlung über folgende Nechtsbegehren :
1.- Der von der Beklagten an die Kläger zu zahlende Kaufpreis fei zu bestimmen auf 49,635 Fr, 60 Cis.
2.
, Es sei demgemäss die Beklagte zu verurteilen, den Klägern, und zwar jedem zur Hälfte, folgende Beträge zu bezahlen :
a) 20,000 Fr. mit Verzugszins à 5 °/, seit 31. Januar 1899.
b) 29,635 Fr. 60 Cts. in 23 Monatsraten von je 1288 Fr.
3.
Cis. anlangend mit 28. Februar 1899, jede Nate zuzüglich # % Zins vom 1. Januar 1899 bis zu ihrer Fälligkeit und zuzüglich 5 °/, Verzugszins von der Rate und ihrem 4 °%/, Zinsauwachs seit dem Tage ihrer Fälligkeit, Die Klägerin ihrerseits lies am 23. März 1899 den BeklagII. Obligationenrecht. N* 54. 513 ten dur den Vicegerichtspräsidenten von Bern eine Ladung zustellen über das Nechtsbegehren :
„Es jei zu erkennen, der zwischen Parteien am 12. Dezember 1898 abgeschlossene Vertrag sei für die Klägerin unverbindlich und sie sei nicht schuldig, über die Jaterpretation dieses Vertrages und die daraus von den Beklagten hergeleiteten finanziellen Anssprüche sich auf ein \schiedsgerichtlihes Verfahren einzulassen.“ Daraufhin wurde das schiedsgerichtlihe Verfahren bis zur Erledigung diefer Klage sistiert.
93.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 12. Mai 1899, sowie heute vor Bundesgericht geltend gemacht: Sie habe beim Abschlusse des Vertrages vom 12. Dezember 1898 den Jnhalt und die Tragweite des Vertrages zwischen den Beklagten und Enderli nicht gekannt; die Beklagten Haben sie absichtlich nicht darüber unterrichtet, Ferner sei sie bis zum 10./11. Januar 1899 im Glauben gewesen, die Beklagten seien in der Lage und gewillt, sie gegen die Konkurrenz Enderlis, gestüsst auf die Vertragsrechte gegenüber diesem, wirksam zu in einem — wesentlichen — Jrrtum befunden, und die Beklagten haben diesen Jrrtum befördert. Dieser Jrrtum sei der Klägerin, resp. ihren autorisierten Organen, nicht vor dem 10. Januar 1899 zum Bewusstsein gelangt, indem die Klägerin erst damals vom Vertrage zwischen Enderli und den Beklagten in seinem ganzen Jnhalte Kenntnis erhalten habe, und die Beklagten ihr erst durch ihren Brief vom 10. Januar 1899 eröffnet haben, dass sie ihre Verpflichtung aus der Klausel Enderli lediglich als Pflicht zur Übergabe der Vertragspapiere auffassten, so dass die Klägerin in keinem Falle den Beklagten vor dem genannten Datum habe anzeigen können, dass sie wegen Jrrtums den Vertrag nicht zu halien gedenke. Die sämtlichen vom Vertragsabsshluss an bis zu den Notifikationen vom 30. Januar, 3. Februar, 17./18. Februar 1899 gepflogenen Verhandlungen mit den Beflagten sodann seien von dem bloss zur laufenden Verwaltung, nicht aber zu fo weitiragenden Verfügungen, wie nachträglicke Genehmigung des Vertrages vom 12. Dezember 1898, zuständigen Direktor Ochsenbein ausgegangen und können also die Klä- 514 Livilrechtspflege.
gerin nicht binden. Übrigens komme überhaupt keiner der na dem Vertragsabschlusse von der Klägerin oder ihren Organen getroffenen Massnahmen, ganz besonders auh nicht den erwähnlent Notifikationen, die Natur konfludenter, den Vertrag genehmigen=- der Handlungen zu.
Die Beklagten haben ihren Antrag auf Abweisung der Klage wie folgt begründet : Zunächst handle es sich lediglich um die vom Schiedsrichter zu würdigende Frage der Jnterpretation des Vertrages vom 12. Dezember 1898, Jn der That stehe einzig iw Frage, ob die Beklagten als Jnhaber der Agentur Berna ihren Verpflichtungen, die sie durch den Abschluss des erwähnten Ver= trages gegenüber der Klägerschaft eingegangen, nacgefommen seien, speziell ob zu diefen Verpflichtungen auss der Nachweis gehöre, dass das von der Agentur Berna gegenüber Enderli laut Kaufvertrag vom 12. Juni 1894 ausgewirkte Konkurrenzverbot auch gegenüber der Klägerschaft in Geltung verbleibe oder ob e nicht genüge, dass die Agentur Berna ihre Rechte aus dem Ver= trage mit Enderli gemäss Art. 2 des Vertrages vom 12. Dezember 1898 der Schweiz. Depescbenagentur abgelreten habe und bereit sei, ihr jenen Vertrag zwecks gutfindender Wahrung ihrer Rechte gegen Enderli auszuhändigen. Dieser Punkt entziehe sich aber der Kognition der ordentlichen Gerichte, weil die Entscheidung der Frage, ob die Agentur der Berna den Vertrag vom 12. Dezember 1898 in vollem Umfange erfüllt habe, von der Auslegung dieses Vertrages abhange, also in die Aufgabe des Schiedsrichters falle. Weiterhin haben die Beklagten das Vorhandenscin der vow der Klägerin behaupteten Mängel des Vertragsabschlusses bestritten und endlich geltend gemacht, wenn auch der Vertrag vom 12. Dezember 1898 anfänglich für die Klägerschaft aus den von ihr angegebenen Gründen unverbindlich gewesen sein sollte, so müsste in ihrem seitherigen Verhalten eine Genehmigung jenes Vertrage® erblickt werden, Die Vorinstanz hat die Klage, soweit sie sich überhaupt zu deren Beurteilung zuständig erklärt hat, aus dem von den BeÉlagten in letzter Linie geltend gemachten Grunde abgewiesen, ohne zu prüfen, ob die von der Klägerin behaupteten Vertragsmängel überhaupt vorliegen,
4.
An rechtlicher Beziehung fragt es sich für das Bundesgericht zunächst, oh und inwieweit dessen Kompetenz zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache gegeben sei, Und zwar ist diese Frage nah zwei Richtungen zu prüfen; zu untersuchen ist einmal, wie weit die Streitsache überhaupt vor die ordentlichen Gerichte gehöre, und sodann, ob und inwieweit eidgenössishes Recht anwendbar ist. Nun geht das Klagebegehren in erster Linie auf Unverbindlicherklärung eines Kaufvertrages, in deu u, a. auch eine Schiedsgerichtsklausel enthalten ist; in zweiter Linie, als Konjequenz des ersten Begehrens, wird mit der Klage verlangt, die Klägerin fei nicht pflichtig zu erklären, si über die Jnterpretation dieses Vertrages und die daraus von den Beklagten hergez leiteten finanziellen Ansprüche auf das im Vertrage vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren einzulassen. Ob nun der ganze Vertrag und damit auch die darin enthaltene Schiedsgerichtsklausel gültig sei, ist nicht vom Schiedsrichter, sondern von den ordentlichen Gerichten zu prüfen. Denn der Schiedsrichter hat nach dem Vertrage felbst nur ZU entscheiden über alle Streitigkeiten betreffend Festsetzung der Höhe der finanziellen Gegenleistungen der Klägerin, und über die Auslegung des Vertrages, — nicht aber über die Frage der Existenz, die Gültigkeit des Vertrages selbst. Diese Kompetenz könnte ihm denn auh nach allgemeinem Grundsasse gar nicht übertragen werden, da ja die Gültigkeit der Shhiedsgerichtsklausel abhängig ift von der Gültigfeit des Ver= trages selbst, und die Frage der Gültigkeit einer Kompromissflansel nur vom ordentlichen Richter endgültig entschieden werden fann (vergl. speziell Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. VIL S. 705, Erw. 1), Dagegen gehören dann allerdings, wenn erkannt werden muss, der Bertrag fei gültig zu Stande getommen, alle Auslegungsfragen vor den Schiedsrichter. ZU diesen Fragen gehört aber auch die, ob der Vertrag von der Klägerin wegen nicht gehöriger Erfüllung dur die Beflagten habe aufgehoben werden können; denn die Entscheidung hierüber hängt ab von der Tragweite der Verpflichtungen der Beklagten, ist eine Entscheidung über die Art und das Mass dieser Verpflichtungen, somit eine Frage der Auslegung des Vertrages. Die Kompetenz der ordentlichen Gerichte beschränkt sich daher auf die S516 Civilrechtspflege.
Frage der Gültigkeit oder Nichtigkeit des Vertrages und erstreckt sich nicht auf diejenige der spätern einseitigen Aufhebung desselben durch die Klägerin. Jst fonach die Kompetenz des Bundesgerichts insoweit gegeben, als es sich überhaupt um eine von den ordentTichen Gerichten zu entscheidende Frage handelt, so ergiebt sich weiterhin, dass diese Kompetenz auh in der Nichtung vorhanden ist, dass die Streitsache unter Anwendung eidgenössischen Privatrechts zu beurteilen ist. Denn zur Entscheidung steht, wie bemerkt, die Frage der Gültigkeit eines Kaufvertrages, der unzweifelhaft vom eidgenössischen Recht beherrscht wird.
5.
, Die Gültigkeit des Vertrages vom 12. Dezember 1898 wird von der Klägerin angefochten mit der Begründung, sie habe sich bei dessen Abschluss in einem wesentlichen, durch die Beklagten hervorgerufenen Jrrium befunden, indem sie der Meinung gewesen sei, das Konkurrenzverbot, das den Beklagten gegenüber Enderli zustand, werde auch auf sie übergehen, was nun aber thatsächlich nicht der Fall sei, Die Beklagten haben auh heute noch überhaupt bestritten, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen bezügli der Klausel Enderli nicht erfüllt hätten und nicht erfüllen könnten, und im übrigen das Vorhandensein der von der Klägerin behaupteten Willensmängel in Adrede gestellt; eventuell behaup- © ten sie auh heute no, die Klägerin habe den Vertrag nacträglich genehmigt. Da die Vorinstanz nur diesen leztern Standpunkt geprüft hat, empfiehlt es sich, auh hier zunächst dessen Berechtigung zu überprüfen, da bei Bejahung der Frage der Genehmiz gung die übrigen Fragen nicht zu entscheiden sind.
6.
Nach Art. 28 O.-N. gilt ein wegen Jrrtums, Betruges oder Furchterregung anfechtbarer Vertrag als genehmigt, wenn der anfehtungsberechtigte Teil binnen Jahresfrist — zu rechnen von der Entdeckung des Jrrtums und Betruges an, und im Falle der Furcht von deren Beseitigung an — weder dem andern eröffnet, dass er den Verirag nicht halte, noch eine shon erfolgte Leistung zurückfordert. Danach ist ein wegen Willensmängel anfechtbarer, für den einen Teil unverbindlicher Vertrag als von Anfang an ungültig anzusehen; dagegen kann er konvalescieren durch uur passives Verhalten des Anfechtungsberechtigien. Die KonvaTeScenz kann aber auch erfolgen durch positive Handlungen des Aufechtungsberechtigten, seien es ausdrülice Willenserklärungen, seien es fonkludente Handlungen. Diese Genehmigungshandlungen müssen stattfinden zu einer Zeit, in der der Anfechtungsberechtigte vom Willensmangel Kenntnis hat, und klar, deutlich sein. Als Yarste und deutlihste Handlung, aus der Genehmigung gefolgert werden muss, ist die Erfüllung des Vertrages durch den Anfechtungsberecztigten und sein Beharren auf der Erfüllung durch den andern Teil zu bezeichnen. Jm vorliegenden Falle ergiebt sih nun Folgendes : Nah der eigenen Darstellung der Klägerin in Verbindung mit der Aussage ihres Direktors (Ochsenbein) hatte dieser mit dem Beklagten Jenny eine Unterredung mit Bezug auf die Klausel Enderli schon am 19. oder 20. Dezember 1898. Schon zu diesem Zeitpunkte musste also dem Direktor der Klägerin der angebliche Jretum über diese Vertragsklausel bekannt sein. Die Klägerin har nun in der Klage (Art. 27) selbst gefagt, die Parteien seien damals — zwischen dem 20, und 30. Dezember 1898 — darüber einig gewesen, „1. dass die Beklagten die Verpflichtung eingegangen seien, ihre Rechte gegen Enderli aus dem Vertrage vom 12. Juni 1894 der Klägerin zu übertragen; 2. dass viese Übertragung angesichts der Bestimmung des Art. 6 des Vertrages vom 12. Juni 4894 ohne Zustimmung Enderlis nicht stattfinden könne.“ Nichtsdestoweniger teilte die Klägerin den Beflagten durch Zuschrift vom 30. Dezember 1898 mit, dass sie alle von diesen bedienten Zeitungen avisiert habe, sie werde die von der Berna eingegangenen Verpflichtungen skrupulòs erfüllen ; und sie hai daun auh in der That auf 1. Januar 1899 den Geschäftsbetrieb übernommen. Jhren Standpunfl gegenüber den
Beklagten hat sie (im Brief vom 9, Zanuar 1899) dahin präzisiert, die Beklagten haben ihr eniweder eine Erklärung Enderlis beizubringen, nicht zu konkurrieren, oder sie haben sie zu entschädigen. Von der Audrohung oder Ankündigung des Rücktrittes vom Vertrage wegen Unverbindlichkeit infolge Irrtums oder Betruges ist keine Rede. Schon hierin allein ist eine stillschweigende Genehmigung des Vertrages zu erblicken, vorbehältlich der von der Klägerin erhobenen und unten zu besprechenden Einwendungen. Jedenfalls aber — auch wenn mant nicht Kenntnis der Klägerin vom angeblichen Jrrium shon vor dem 4. Januar 518 CivilrechtspÎege.
41899 annehmen will — musste sie hiervon Kenntnis erhalten (wie sie selbst zugiebt) durch den Brief der Beklagten vom
10.
Fanuar 1899, mit welchem ihr der Vertrag der Beklagten mit Enderli übersandt wurde. Allein auh nach diesem Zeitpunkte war ihr Verhalten nicht derart, day auf eine Nichigenehmigung des Vertrages geschlossen werden müsste. Die Klägerin hat allerdings den Beklagten mit Notifikation vom 30./31. Januar 1899 angezeigt, der Vertrag leide an wesentlihen Mängeln, die ihn för die Klägerin unverbindlich machen. Sie hat jedoch hieraus nicht den Schluss gezogen, den Beklagten zu erklären, wegen Unverbindlichkeit des Vertrages trete sie zurück und sie führe das Geschäft, das sie shon übernommen hatte, nicht, oder nur vorläufig auf Nechnung der Beklagten, weiter; sondern sie hat nur erklärt, ihre finanziellen Gegenleiftungen zurückzubehalten, und überdiesden Beklagten eine Frist zur nachträglichen Vertragserfüllung gefeht, und sich ihr „Festhalten“ an dem Vertrage ausdrüklich vorbehalten. Das durfte sie nun nicht thun; das eine schloss das andere aus. Entweder betrachtete die Klägerin den Vertrag wegen Jrrtums als für sie unverbindliss — dann hatte sie alle hieraus entstehenden Folgen zu übernehmen und den Beklagten mitzuteilen ; oder jie hielt an der Erfüllung des Verirages fest — dann war aber die Erklärung der Unverbindlichkeit ungültig, weil gegen die eigenen Handlungen der Klägerin verstossend. An diesem Standpunkte hat die Klägerin durch ihre zweite Notisikation nichts geändert. Erst in der dritten Notifikation stellte sie fih auf den Boden, der Vertrag sei vollständig rückgängig zu machen. Jn diesem Zeitpunkte war es aber, nah der vorhergegangenen Übernahme des Geschäftes und dem Beharren auf der Erfüllung, zu spät, diesen Standpunkt einzunehmen; er widersprach den eigenen Handlungen und frühern Erklärungen der Klägerin, und durfte daher von ihr nah den Grundsässen von Treu und Glauben jetzt nicht mehr eingenommen werden.
7.
, Die Klägerin macht nun freilih gegenüber der Annahme, in ihrem ganzen Verhalten shon vor dem 10. Januar 1899, speziell in der Übernahme des Geschäfts, liege eine Genehmigung, geltend : erstens fei Direktor Ochsenbein gar nicht zu so weitgehenden Handlungen befugt gewesen; und zweitens sei die Übernahme uur proviforisch und auf Rechnung der Beklagten erfolgt;
die Frage betreffend die Klausel Enderli sei auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages — 41. Januar 1899 — noch in suspenso gewesen. Zum ersten Standpunkt ist zunächst zu bemerken, dass er als in der bundesgerichtlichen Jnstanz neu vorgebrat und deshalb gemäss Art. 80 O.-G. ausgeschlossen erscheint. Seine Richtigkeit scheint übrigens au aus materiellen Gründen sehr zweifelhaft; es kann doh kaum angenommen werden, dass nicht die kompetenten Organe der Klägerin selbst von diesen wichtigen Vorgängen Kenntnis gehabt hätten; überdies geht aus den Statuten der Klägerin vom 3. August 1894, wonach zur Verwaltung ein Verwaltungsrat (Art. 30), zur Führung der laufenden Geschäfte (Art. 40) ein Direktor bestellt ist, nicht ganz klar hervor, wie weit in dieser Sache die Kompetenz des Direktors ging. Daraus, dass die Klägerin in Art. 27 der Klage selbst von einem Einverständnis der „Parteien“ über die auf Seite 24 hiervor erwähnten Punkte spricht, scheint hervorzugehen, dass die Klägerin die Kenntnis des Direktors Ochsenbein sich felbst zur Kenntnis anrechnete. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kenntnis des Direktors auch Kenntnis der Klägerin selbst bedeutete, und dass dur die Handlungen jenes diese verpflichtet wurde. Für die Begründetheit des zweiten Standpunktes sodann liegt in den Akten gar nichts vor, Eine derartige provisorische Übernahme eines Geschäftes erscheint als ehwas aussergewöhnliches, anormales; und die Klägerin hätte jedenfalls, wenn sie die Übernahme so verstanden wissen wollte, einen Vorbehalt machen müssen. Eine provisorische Übernahme ist umsoweniger anzunehmen, als im Vertrage selbst (Art. 4) eine eventuelle Verschiebung des Antritis auf 1. Februar 1899 vorgesehen war; hiervon hätte die Klägerin gewiss Gebrauch gemacht, wenn sie die Übernahme nicht definitiv gewollt Hätte.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen Und somit das Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom
27.
Zuni 1901 in allen Teilen bestätigt.