28 I 392
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Rubrum
94. Entscheid vom 22. November 1902 in Sachen Die Legitimation zur Weiterziehung von Entscheiden der untern Aufsichisbehörde an die obere steht nur den Parteien vor der untern Tnstanz zu. Anfechtung von Steigerungsbedingungen im Konkurse, Stellung der Konkursverwaltung und der Gläubiger. Art. 18 u. 19 Sch. u. K.-G.
Sachverhalt
I.
Jm Konkurse des J. Katzenstein in Zürich fand die erste Steigerung über das in die Konkursmasse gehörende Haus Schöntalgasse in Zürich IIT, am 4. Juni 1902 statt. Ziffer 4 und 6 der Steigerungsbedingungen bestimmten, dass der Käufer die nicht fälligen, anzuweisenden Kapitalien vom 1. April 1902 zu verzinsen, die bestehenden Mietverträge zu übernehmen und die Mietzinse vom 1. April 1902 an zu beziehen habe. Die erste Steigerung haite kein Ergebnis. Für die zweite auf den 7. Juli 1902 angefezte Steigerung sollten die gleichen Steigerungsbedingungen gelten, wie für die erste. Konkurse mit einer anerkannten privilegierten Weibergutsforderung beteiligt ist, bei der untern Aufsichtsbehörde, wobei sie verlangte, die Steigerungsbedingungen seien dahin abzuändern, dass der Käufer die nicht fälligen anzuweisenden Kapitalien statt schon vom 41. April 1902 erst vom 1. Juli 1902 an zu verzinsen habe, dass er aber die Mietzinse ebenfalls erst vom 1. Juli statt vom 1. April an beziehen solle. Nach Einvernahme der Konkursverwaltung erklärte die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Enifcheid vom 8. Juli für begründet und wies die Konkursverwaltung an, die Steigerungsbedingungen 4 und 6 der zweiten Steigerung im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin abzuändern. Jnzwischen hatte die zweite Steigerung stattgefunden, und es war die Liegenschaft den Pfandgläubigern Samuel Albert Pollag in St. Gallen und Leonhard Rosenthal in Konstanz zugeschlagen worden, immerhin mit dem Vorbehalt, dass sie sich alle Abänderungen an den Steigerungsbedingungen gefallen lassen müsen, die infolge der Beschwerde der Frau Katzenstein allfällig von den Aufsichtsbehörden angeordnet würden. Von dem Entscheide der untern Aufsichtsbehörde vom 8. Juli gab die Konkursverwaltung dem Pollag und Rosenthal Kenntnis, mit der Eröffnung, dass derselbe bis zum 20. Juli rekurriert werden könne und dass es ihnen überlassen bleibe, die Angelegenheit von den Oberbehörden entscheiden zu lassen. Jn der Tat haben Pollag und Rosenthal rechtzeitig den Rekurs an die obere kantonale Auffichtsbehörde ergriffen, mit dem Antrag, es fei eine Abänderung der von dev Konkursverwaltung aufgestellten Steigerungsbedingungen nicht zuzulassen. Frau Kasstenstein bestritt in der Rekursantwort in erster Linie die Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerdeführung vor zweiter Jnstanz, da es nicht angehe, dass dieselben,
xxYvIEL, 1. — 1902 27 gewesen feien, selbständig Rekurs ergreifen; nur die Konkursverwaltung, gegen deren Verfügung die erstinstanzliche Beschwerde fih gerichtet habe, sei zur Weiterziehung der Sache berechtigt. Die kantonale Aufsichtsbehörde verwarf in ihrem Entscheid vom 30. August/18. September 1902 diesen Einwand, mit der Begründung : „Nachdem die Steigerungsbedingungen von der Gläu- „bigerin, Frau Kassenstein, auf dem Wege der Beschwerde ange- „fochten worden waren, haben diejenigen Konkursgläubiger, die „an der Aufrechterhaltung der Verfügung des Konkursamtes ein „rechtliches Juteresse haben, einen Anspruch, bei Erledigung der „Beschwerde gehört zu werden. Diefe Konkursgläubiger, zu denen „die Rekurrenten als Grundpfandgläubiger gehören, hatten vor „dem die Beschwerde gutheissenden Entscheide der ersten Jnstanz „Éeine Gelegenheit und keine Veranlassung, sich zu Handen der „Aufsichtsbehörden auszusprehen. Nachdem aber durch den erft- „instanzlichen Entscheid die Steigerungsbedingungen zu ihren „Ungunsten abgeändert worden sind, müssen die Rekurrenten als „berechtigt erscheinen, im Wege des Rekurses die Ausrechterhal- „tung der Steigerungsbedingungen zu verlangen, auch wenn sie „formell im erstinftanzlichen Verfahren nicht als Partei erfchei- „nen.“ Sachlich wurde der Rekurs von Pollag und Rosenthal gutgeheissen, weil die Steigerungsbedingungen, wenn sie feit der ersten Steigerung keine Abänderung erlitten, anlässlich der zweiten Steigerung nicht auf dem Wege der Beschwerde angefochten werden könnten.
IL. Gegen diesen Entscheid hat Frau Katenstein den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und der Entscheid der untern Aussichisbehörde vom 8. Juli in allen Teilen zu bestätigen. Jn formeller Beziehung wird geltend gemacht, dass die kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht den Rekurrenten Pollag und Rosenthal die Legitimation zum Rekurse zuerkannt habe; materiell wird bestritten, dass die unverändert gebliebenen Steigerungsbedingungen dez ersten Steigerung bei der zweiten Steigerung nicht angefochten werden konnten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Da das Betreibungsgesey über die Frage, wem das Recht der Weiterziehung der Entscheide der untern an die obern Aufsichtsinstanzen zustehe, teine Bestimmungen enthält, ist dieselbe nah allgemeinen Rechtsgrundsägen zu lösen. Danach kann aber das Nekursreht nur folchen Personen zuerkannt werden, die in dem Streite vor der untern Aufsichtsbehörde, deren Entscheid angefochten werden will, Parteien gewesen sind. Ein blosses Juteresse genügt zur Herstellung der Legitimation nicht, es muss dazu die Rechtsstellung als Partei hinzukommen. Diese Stellung hatten aber im vorliegenden Falle Pollag und Rosenthal, welche gegen den erstinstanzlichen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde rekurriert haben, in dem Streite, in welchem der von ihnen angefochtene erstinstanzliche Entscheid erging, nicht. Sie waren daher auch nicht legitimiert, denselben anzufechten. Dieses Recht stand einzig der Konkursverwaltung zu, die davon keinen Gebrauch gemaht hat. Es kann auh nicht dahin argumentiert werden, die Konkursverwaltung vertrete im Rekursverfahren die Gesamtheit der Gläubiger, wenn sie aber auf diese Vertretung verzichte, so stehe es jedem Gläubiger zu, selbständig feine JZnteressen zu wahren und den Streit vor die obere Jnstanz zu bringen. Diese Argumentation wäre dann richtig, wenn die Konfursverwaliung die Gläubiger als einzelne vertreten würde, in dem Sinne, dass in Wirklichkeit die einzelnen Gläubiger als Parteien betrachtet werden müssten, Tatsächlih aber vertritt die KonfurSverwaltung die Gläubiger nicht als einzelne, sondern als Gesamtheit. Diese ist Partei in dem Streite gegen die die Steigerungsbedingungen anfechtenden einzelnen Gläubiger, und wenn die Masse darauf verzichtet, den Nechtsstreit weiterzuziehen, so shliesst dieser Verzicht auch denjenigen der Gesamtheit der Gläubiger in sich, welche sie vertritt. Hieran kann der Umstand nichts ändern, dass die Konkursverwaltung, wie es im vorliegenden Falle geschehen, in rechtsirrtümliher Weise es den interessierten Släubigern zu überlassen erklärte, ob sie den erstinstanzlichen Entscheid weiterziehen wollen. Diese Lösung verträgt sih auch einzig mit dem Wortlaut der Bestimmungen in Art. 18 und 19 binnen zehn Tagen seit deren Mitteilung weitergezogen werden können. Es folgt Hieraus, dass das Gesey als refursberechtigt nur diejenigen betrachtet, denen der unterinstanzliche Entscheid
mitzuteilen ist, Wenn nun aber die Beschwerde sich gegen eine Verfügung der Konkursverwaltung richtete, fo ist der Entscheid ausser dem Beschwerdeführer nur dieser, nicht auh den übrigen Gläubigern, mitzuteilen. Wenn das Rekursrecht auch jedem einzelnen Gläubiger, den die Verwaltung vertritt, gegeben werden wollte, so bestünde ein fester Anhaltspuntt für die Berechnung der Rekursfrist nicht mehr und wäre damit der Zeitpunkt der Rechtskraft des unterinstanzlichen Urteils ins unbestimmte gerückt. Ob Pollag und Rosenthal sich die Stellung einer felbständigen Partei hätten verschaffen und das RekurZrecht hätten sichern können dadurch, dass sie von sich aus im Verfahren vor der ersten Justanz intervenierten, kann dahingestellt bleiben, da dies tatsächlich nicht der Fall war. Können aber dieselben nach dem Gesagten nicht als legitimiert angesehen werden, den erstinstanzlichen Entscheid weiterzuziehen, so vermochte ihre Weiterziehung an die obere kantonale Aufsichisbehörde keine Wirkungen auszuÜben und muss daher der angefochtene Entscheid, der dies nicht beachtet, aufgehoben werden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Returs wird gutgeheissen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der kantonalen Aussichisbehörde der Entscheid der untern Aufsichisbehörde wieder hergestellt.
95.
, Entscheid vom 29. November 1902 in Sachen Rufer.
Form des Rechtsvorschlags. Art, 74 Sch. u. K.-Ges, Für den schriftlichen Rechtsuorschlag ist die Unterschrift des Schuldners (oder dessen Vertreters) nicht erforderlich.
96.
Am 2, Okiober 1992 hob Witwe Rufer- Altenbac in Basel gegen den Rekurrenten Karl Rufer für eine Forderung von 6500 Fr. Betreibung an. Am 11. Oktober bekam das Betreibungsamt Baselstadt die für den Schuldner bestimmte Ausfectigung des Zahlungsbesehls durch die Post zurückgesandt. Sie enthielt den Vormerk : „Nechtsvorschlag erhoben“, ohne Beifügung einer Unterschrift. Da das Betreibungsamt annahm, es liege ein gültiger Rehtsvorschlag vor, führte die betreibende Gläubigerin Beshwerde, indem sie unter Hinweis auf Art. 74 B.-G. geltend machte, der Rechtsvorschlag sei entweder mündlich oder fschriftlich zu erklären, zu den Requisiten der Schriftlichkeit gehöre aber die Unterschrift des Schuldners.
II. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1902 erklärte die kantonale Auffichtsbehörde in Gutheissung der Beschwerde den fraglichen Rechtsvorschlag für ungültig. Jhr Erkenntnis stellt vorerst darauf ab, dass im Falle, wo ein Dritter ohne Vollmacht die betriebene Forderung bestreitet, ‘der Schuldner für den möglicherweise ihm dadurch erwachsenen Nachteil den falsus procurator regelmässig nur dann verantwortlich machen könne, wenn der Rechtsvorschlag unterschrieben sei. Sodann,-wird weiter ausgeführt, sei in der Tat das Requisit der Schriftlichkeit erst vorhanden, wenn die fchriftlihe Erklärung die NamenZunterschrift jemandes tirage und fônne davon nur abgesehen werden, wenn der Schuldner eigenhändig den Rechtsvorschlag dem Betreibungsbeamten Üüberbringe. Hier aber sei die Erklärung der Post. übergeben worden und stehe nicht fest, wer der Absender sei.
IIT, Diesen Entfcheid zog der Betriebene Rufer rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Begehren, den fraglichen Rechtsvorsslag als gültig zu süssen.