3 I 201
Rubrum
34. Urtheil vom 11. Mai 1877 in Sachen Frehner.
Sachverhalt
A.
Durch Urtheil vom 26. Junt 1876 erklärte das Ehegericht des Kantons Appenzell A.-Rh. auf das Gesuch der Lisette Frischfnet von Herisau den von der letztern unterm 3. Juni 1876 geborenen, mit dem inzwischen verstorbenen Konrad Frehner von Urnäsch ausserehelich erzeugten Knaben Joh. Konrad, in Anwendung des Art, 7 al. 2 des Geseges betreffend die unehelichen Kinder, für ehelich und erblich, indem das Gericht den Beweis dafür, dass Lisette Frischknecht die Verlobte des Konrad Frehner gewesen und der Knabe unter Eheversprechen erzeugt worden sei, als geleistet ansah. Mit diesem Urtheile erklärte si die Vorsteherschaft Urnäsch einverstanstanden. Dagegen verlangten die vier Gefchwister des verstorbenen Konrad Frehner mit Eingabe vom 18. September v. IJ. Revision des Urtheils, indem sie bestritten, dass ein Verlöbniss zwischen der Lisette Frischknecht und Konrad Frehner bestanden habe, und im Fernern behaupteten, das Urtheil verstosse gegen mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, Allein das Ehegericht verwarf das Revisionsgesuch vermittelst Bescheides vom 27. November 1876, indem keine Gründe vorgebracht worden seien, die eine Revision des Urtiheils vom 26. Juni v. J. rechtfertigen könnten, vielmehr die Geschwister Frehner ausdrüdlich exflärt haben, sie seien mit der Ehlich- und Erblicherklärung einverstanden, und das dieser Erklärung beigefügte Begehren, dass die Erbansprüche des Kindes nur auf das von seinem Vater bei seinem Tode innegehabte Vermögen Anwendung finden, dagegen das Kind von aller und jeder weitern Erbsberechtigung gegenüber der Verwandischaft feines Vaters ausgeschlossen sein solle, mit dem Gesess über das Erbrecht in Widerspruch stehe und daher unzulässig erscheine.
B.
Gegen diesen Entscheid vom 27. November v. J. erklärten die Geschwister Frehner die Weiterziehung an das Bundesgericht, gestüsst auf Art. 30 des Bundesgefesses über die Organisation der Vom Justruktionsrichter aufgefordert, die Rechtsbegehren genau zu formuliren, stellten Rekurrenten das Gesuch, dass die Urtheile des appenzelliscben Ehegerichtes vom 26. Juni und 27. November 1876 aufgehoben und das von der Lisette Frischknecht geborene Kind als unehelich erklärt, eventuell das Ehegericht von Appenzell A.-Rh. angewiesen werde, den Rechtsstreit neuerdings zu behandeln, und führten zur Begründung ihres Rekurses, den sie als einen theils civilrechtlichen, theils staatsretlichen bezeichneten, an :
1. Nach Art. 54 der Bundesverfassung werden vorehelich geborene Kinder duxch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt. Nun habe eine Verehelichung zwischen Konrad Frehner und der Lisette Frischknecht nicht stattgefunden und sei auch nicht nachweisbax, dass dieselbe, wenn K. Frehner nicht gestorben wäre, stattgefunden hätte, Die beiden Urtheile des Ehegerichtes verlegen daher ven Art. 54 der Bundesverfassung.
2, Ebenso verlegten jene Urtheile die Art, 16 und 41 des Bundesgesetzes Über Civilstand und Ehe, gemäss der Auslegung, welche diese gesetzlichen Bestimmungen in den Entscheiden und Verfügungen des Bundesrathes gefunden haben. In diesen Entscheiden sei nämlich festgesetzt, dass ein zwischen Verkündung und Trauung geborenes Kind als unehelich ini die Civilstandsregister einzutragen sei, Im Fernern werde bestimmt, dass die Anerkennung eines unehelichen Kindes nach Art. 41 des cit. Bundesgesetzes ipso jure die Legitimation in sich schliesse, und endlich werde gesagt, dass kantonale Gesfessze, welche für die Anerkennung unehelicher Kinder andere Vorschriften enthalten, nicht mehr anwendbar seien. Demnach sei das appenzellishe Gesess, welches andere Vorschriften für die Legitimation unehelicher Kinder enthalte und auf dem die angefochtenen Urtheile beruhen, aufgehoben.
Zur Begründung des eventuellen Begehrens wurde geltend gemacht, dass das von den appenzellischen Gerichten im vorliegenden Falle eingeschlagene Verfahren ein unerhörtes sei und gegen Art. 4 der Bundesverfassung verstosse, indem sie, Rekurrenten, nicht gleich, wie die Frischknecht, behandelt worden seien. Denn
A.
habe letztere kein schriftliches oder mündliches Eheversprechen nachweisen können, sondern beruhe der Ausspruch des Gerichtes einzig auf den einseitigen Angaben der Frischknecsst ;
hb. die Erklärung, welche ihr, der Rekurrenten, Vertreter vor Ehegericht abgegeben, sei nur eine bedingte, ein Vermittlungsvorslag gewesen und daher in Folge Nichtannahme duxch die Gegenpartei dahin gefallen;
B.
die Familie Frehner sei zu der Verhandlung vom 26. Juni v. J.. gar nicht vorgeladen worden, während sie bei dieser Streitangelegenheit offenbar die Hauptinteressirte sei.
C.
Die L. Frischknecht bestriti in ihrer Vernehmlassung vorerst, dass das Bundesgericht sich mit- diesem Rekurse befassen könne, indem lediglich eine Beschwerde gegen den Revisionsbescheid vom 27. November 1876, nicht aber au gegen das Haupturtheil vom 26. Juni 1876, eingeführt worden sei und zudem diese Einführung gegen lekteres Urtheil verspätet wäre. Dieses Urtheil sei den Rekurrenten spätestens am 18. September v. J. bekannt geworden und hätten dieselben daher innert 20 resp. 60 Tagen von jenem Tage an sich beim Bundesgerichte beschweren sollen. Gegen ein Revifionserfenntniss eines kantonalen Gerichtes gebe es keine Beschwerde beim Bundesgerichte, Allein abgesehen hievon, fo gebe es keine materielle hundesrechtliche Vorschrift, welche die Aufhebung oder Abänderung des ehegerichtsichen Urtheils vom 26. Juni 1876 rechtfertigen tönnte, Art, 54 der Bundesverfassung gebe lediglich eine Minimalvorschrift in Bezug auf die Legitimation ausserehelicher Kinder, indem er die Kantone zwinge, wenigstens die Legittmation unehelicher Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern anzuerkeunen. Dagegen wolle derselbe die Kantone nicht hindern, diese Legitimation auch auf jedem andern Wege aus\prechen zu lassen, und beruhe die Beschwerde in dieser Hinsicht auf einem gröblichen Missverständniss. Nicht besser stehe es um die behauptete Verlegung der Art. 16 und 41 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ; denn diese Artikel enthalten überhaupt nur Vorschriften über die formale Führung der betreffenden Register und stehen in gar keiner Beziehung zur kantonalen Gesetzgebung über die Legitimation unehelicher Kinder. Wie sehr die Klageschrift sich in dieser Hinsicht im Jrrthum befinde, gehe aus Art. 10 des citirten Bundesgesetzes hervor, durch welchen der Fall einer gerichtlichen Zuerkennung eines Kindes na der ersten Eintragung in das Geburtsregister und eine diessfallsige berichtigende Randbemerkung ausdrücklich vorgesehen sei. Dass das eidgenössische Gesess über Civilstand und Ehe das appenzellische Gesess über gerichtliche Legitimation ausserehelicher Kinder aufgehoben habe, sei eine geradezu absurde Behauptung. Was das eventuelle Rechtsbegehren betreffe, so mangle dem Bundesgerichte die Kompetenz, darüber zu urtheilen, ob ein kantonales Gericht nah kantonalem Rechte richtig prozedirt und geurtheilt habe.
Erwägungen
1.
, Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Rechtsverhältnisse eines ausserehelih geborenen Kindes, dessen Legitimation durc nachfolgende Ehe der Eltern weder eingetreten, no, wegen des inzwischen erfolgten Todes des Vaters, überhaupt möglich ist. Ueber diese Materie enthält nun aber nict nur weder die Bundesverfassung uoch die BundeLgesessgebung irgendwelche Bestimmung, sondern: es erscheint dieselbe überhaupt nicht unter denjenigen Rechtsmaterien, über welche dem Bunde gemäss Art, 64 der Bundesverfassung die Gesessgebung zusteht; woraus gemäss Art. 3 der Bundesverfassung folgt, dass es aussliesslich Sache der Kantone ist, die erforderlichen gesezlichen Bestimmungen über das Recht der ausserehelichen Geburt, d, h. die Rechtsverhältnisse der ausserehelichen Kinder, zu erlassen.
2.
Der Art. 54 der Bundesverfassung, auf welchen Rekurrenten sich in erster Linie berufen, handelt lediglich von der Ehe und stellt als Wirkung derselben die Legitimation der vorehelich geborenen Kinder fest, Damit ist die Legitimation dur nachfolgende Ehe allgemeines schweizerisches Recht geworden und sind die kantonalen Gesetze, welche gegentheilige Bestimmungen enthielten, mit dem Tage des Inkrafttretens der Bundesverfassung dahin gefallen. Dagegen folgt aus jener Verfassungsvorschrift durchaus nicht, dass die Legitimation ausserehelicher Kinder nur durch die nachfolgende Ehe: ihrer Eltern eintreten könne, vielmehr steht es den Kantonen gemäss dem in Erwägung 1 Gesagten frei, die Rechtsverhältuisse der ausserehelichen Kinder na ihrem Ermessen zu normiren, das Maternitäts- oder Paternitäteprinzip einzuführen und insbefondere z. B. dem Eheversprechen tie gleiche Wirkung, wie der nachfolgenden Ehe, bezüglich der Legitimation ausserechelicher Kinder zuzuschreiben, so dass Kinder, welche nach Abs&luss eines gültigen Eheversprechens: exzeugt worden sind, die sog. Brautkinder, alle Rechte ehelicher Kinder erwerben, auch wenn die Ehe zwischen ihren Eltern nicht zu: Stande kommt.
3.
Mit dem Gesagten stehen auch die Art. 16 und 41 des Bundesgesehes über Civilstand und Ehe, deren Verlessung Rekurrenten in zweiter Linie rügen, durchaus nicht im Widerspruche. Nach Art. 16 ibidem und der Auslegung, welche derselbe in den Entscheidungen und Verfügungen des Bundesrathes erhalten hat, sollen allerdings alle Kinder, welche niet in einer bestehenden Ehe geboren sind, als unehelich eingetragen werden, ohne Rücksicht darauf, ob ein Verlöbniss zwischen den Eltern bestanden habe oder nicht. Allein diese Porschrift, welche vom formellen Standpunfte aus unzweifelhaft gerechtfertigt ist, hat auch lediglich einen formalen Charafter und will in keiner Weise denjenigen Rechten präjudiziren, welche die fantonalen Gesetze den ausser der Ehe geborenen Kindern, insbesondere den Brautkindern, einräumen. Hierüber kann, auch abgesehen davon, dass nach Erwägung 1 dem Bunde die Gesetzgebung über diese Materie gar nicht zusteht, shon nach dem angerufenen Bundesgesetze selbst nicht der mindeste Zweifel obwalten, indem der Art, 18 ibidem ausdrücklich vorschreibt, dass die hei Anlass der Geburtsanzeige seitens des Vaters erfolgte Anerkennung eines unehelichen Kindes im Register vorzumerken sei, wenn die betreffende kantonale Ge fessgebung eine solche gestatte, und dass Veränderungen in den Standesrehten, welche sich nach der Eintragung in das Geburtsregister ereignen, beziehungsweise konstatirt werden (Feststellung der Vaterschast eines ausserehelichen Kindes durh gerichtiliches Urtheil, freiwillige Anerkennung, Legitimation, Adoption uU. ſt. w.), auf Antrag eines der Betheiligten als Randbemerkung im Geburtsregister beigefügt werden müssen. Uebrigens hat ja auch der Bundesrath selbst seiner Erläuterung des Art. 16 in Parenthese die Bemerkung beigefügt, dass z. B. das waadtländische Gese die Legitimität von Brautkindern anerkenne, und hätten Rekurrenten schon daraus entnehmen können, dass ihre Auffassung der mehrerwähnten Vorschriften eine unrichtige sei. Und was den Art. 41 leg. cit. betrifft, so bezieht fi derselbe ausschliesslich auf die Legitimation vorehelicher Kinder durch die nachfolgende Ehe der Eltern und geht daher auh der
Entscheid, welehen der Bundesxath zu dieser Vorschrist, beziehungsweise Art. 18 des citirten Bundesgesebes, gegeben hat, lediglich dahin, dass die kantonalen Gesetze, welche für das diessfalls zu beobahtende Verfahren andere, von Art. 41 abweichende Vorschriften aufsteslen, nicht mehr anwendbar seien.
4.
Hienach erscheint das erste Begehren der Rekurrenten unbegründet und mag nur noch bemerkt werden, dass da, wie ausgeführt, feine bundesgesetzlichen Bestimmungen civilrechtlichen Inhalts, sondern nur solche des offentlichen Rechtes in Frage standen, die Be- \<werde als staatsrechtliche zu behandeln und von einer Vorladung der Parteien abzusehen war,
5.
Was das eventuelle Begehren betrifft, so ermangelt dassfelbe jeglicher Begründung, Denn Rekurrenten haben nicht einmal irgend welche gesetzliche Bestimmungen, die durch das vom appenzellischen Ehegerichte eingeschlagene Verfahren verlesszt wären, bezeichnet, geschweige denn nachgewiesen, dass solche ihnen gegenüber anders ausgelegt und angewendet worden seien, als diess sonst in gleichen Fällen geschehe. Für eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze liegt somit uicht das Mindeste vor.
6.
Da die Beschwerde sich nach allen Richtungen als materiell unbegründet erweist, so kann die Frage, ob eine selbständige Beswerde gegen den Revisionsbescheid vom 27. Novembex v. J. zulässig gewesen sei, oder Rekurrenten gegen das Urtheil vom 26. Juni v. J. hâtten rekurriren sollen, füglich dahin gestellt bleiben.
Demnach hai das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.