30 I 478
30 I 478
Rubrum
83. Entscheid vom 15. Juni 1904 in Sachen Grossmann, Bedeutung des Zahlungsbefehls und eines darin enthaltenen Schreibfehters (« Verschriebes »), Gültigkeit einer Pfändungsankündigung.
Sachverhalt
I.
Die Witwe Wolfensberger-Grossmann in Dübendorf hatte den Rekurrenten Johann Grossmann in Wallisellen durch das Betreibungsamt Wallisellen für eine Forderung von 53,000 Fr. betreiben lassen. Jn dieser Betreibung wurden verschiedene Werttitel, die bei der Zürcher Kantonalbank und der Schweiz. Volksbank in Uster versetzt waren, und daneben noc Liegenschasten in Pfändung genommen. Jn der Folge übernahm die Gläubigerin die gepfändeten Werttitel zum Nennwerte gemäss Art. 131 SchKG an Zahlungsstait unter Abfindung der Faustpfandgläubiger. Gestüsst auf eine Abrechnung mit diesen Gläubigern setzte das Betreibungsamt den Verlust der Rekursgegnerin als betreibender Gläubigerin in einem von ihm errichteten Kollokationsplane anfänglih auf 36,493 Fr. 80 Cis. fest, naher aber infolge einer Abänderung jener Abrehnung auf 38,965 Fr. 30 Cts. Für diesen Betrag stellte das Betreibungsamt der Witwe Wolfensberger unterm 31. Dezember 1902 einen Verlustshein aus. Laut vorinstanzlicher Feststellung wurde sowohl der im genannten Sinne berichtigte Kollokationsplan als der Verlustschein vom 31. Dezember dem heutigen Rekurrenten Grossmann zur Kenntnis gebracht.
Am 31. März 1903 verlangte die Gläubigerin Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SGKG für den anfänglich als Verlust festgesetzten Betrag von 36,493 Fr. 80 Cts. Am 2. April darauf wurde unter der neuen Betreibungsnummer 314 eine Partie Bauholz gepfändet. Diese Pfändung wurde aber laut Angabe der Vorinstanz „auf gütlichem Wege wieder beseitigt“, Am 27. November 1903 reichte die Witwe Weolfensberger dem Betreibungsamte Wallisellen ein Betreibungsbegehren gegen den Nekurrenten ein für eine Forderung von 38,965 Fr. laut Verlusischein vom 31. Dezember 1902, Am folgenden Tage stellte und Konkurskammer. Ne 83. 4T9 das Amt den Zahlungsbefehl unter der Betreibungsnummer 400 aus. Auf der schuldnerishen Ausfertigung des Befehls wird als Betrag der betriebenen Forderung angegeben : 389 Fr. 65 Cts. nebst Zins, als Forderungsgrund: Verlustschein vom 31. Dezember 1902. Nach unbenüsstem Ablauf der Rechtsvorschlagssrisi erhielt am 2. Januar der Rekurrent Grossmann eine Pfändungsankündigung in der Betreibung „Nr. 405" für einen Forderungsbetrag von 38,965 Fr. Er erhob Protest, da er für diesen Betrag nicht betrieben sei und überhaupt eine Betreibung Nr. 405 nicht fenne. Laut einer bei den Akten liegenden Pfändungsurkunde nahm das Amt in der Beireibung Nr. 400 trossdem am 5. Januar 1904 eine Pfändung vor.
Am gleichen Tage, 5. Januar, erhielt der Rekurrent Groftirinini eine neue Pfändungsankündigung für den Forderungsbetrag von 36,493 Fr. in Fortsetzung der Betreibung Nr. 314. Danach sollte die Pfändung am 6. Januar nachmittags vollzogen werden.
Grossmann foci nunmehr die beiden Psändungsankündigungen und die Pfändung (vom 5. Januar) auf dem Beschwerdewege an.
II.
Die untere Aussichtsbehörde, Bezirksgericht Bülach, erkannte unterm 18. Februar 1904 dahin : dass die Beschwerde begründet und demnach „die erfolgte Pfändung vom Januar 1904" gufgehoben fei und dass der Betreibungsbeamte für den Betrag von 38,965 Fr. einen neuen richtigen Zahblungsbefehl auszustellen habe, um dem Schuldner die Rechtsvorschlagsfrist für die genannte Betreibungsfumme noh offen zu halten.
Jn der Begründung dieses Entscheides wird ausgeführt : Nachdem der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl nur für 389 Fr. 65 Cts. ausgefertigt habe, brauche sich der Schuldner die Fortsetzung der Betreibung nichi für eine höhere Summe gefallen zu lassen und bleibe nichts anderes übrig, als die Betreibung von vorn zu beginnen. Sodann habe die Gläubigerin dadurch, dass sie am 27. November neu für 38,965 Fr. Betreibung anhob, auf die vorher für 36,493 Fr. angehobene Betreibung verzichtet, welch? leztere Forderungssumme in der ersteren inbegriffen sei.
TT. Gegen dieses Erkenntnis ergriff die Gläubigerin Witwe Wolfensberger die Weiterziehung an die kantonale Auffichtsbehörde mit den Anträgen : das Betreibungsamt aunzuweisen, die Pfändung 480 C, Entscheidungen der Schuldbetreibungsin der Betreibung Nr. 400 gemäss Ankündigung vom 2. Januar 1904 oder eventuell die Pfändung in der Betreibung Nr. 311 gemäss Ankündigung vom 5. Januar 1904 ohne Verzug zu vollziehen. Der Betriebene Grossmann irug auf Abweisung des Rekurses an.
IV.
Mit Entfcheid vom 13. Mai 1904 erkannte die kantonale Auffichtsbehörde : es sei der Rekurs begründet und werde demnach das Betreibungsamt Wallisellen angewiesen, die Pfändung laut der Pfändungsankündigung vom 2. Januar 1904 vorzunehmen. Dieser Entscheid geht davon aus, dass der Betriebene sich im ersten Moment darüber habe klar sein müssen, dass der Zahlungsbefehl auf den Beirag von 38,965 Fr. gelautet habe bezw. habe lauten sollen. Unter diesen Umständen müsse er si aber die am 2. Januar angekündigte Pfändung gefallen lassen und sei auf die Frage, ob nicht eine Pfändung gemäss Ankündigung vom 5. Januar 1904 stattzufinden habe, nicht einzutreten.
V.
Jn seinem nunmehrigen, dem Bundesgerichie innert Frist eingereichten Rekurse beantragt der Betriebene Grossmann : die Beschwerde gutzuheissen und gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid die „in der Betreibung“ der Nekursgegnerin am 5. Januar 1904 vollzogene Pfändung als ungültig zu erklären und aufzuheben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Gläubigerin, Witwe Wolfensberger, stellt in ihrer Vernehmlassung die Anträge : die „Beschwerde“ des RekÉurrenten gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu verwerfen und somit die gemäss der Pfändungsankündigung vom 2. Januar 1904 vollzogene Pfändung zu bestätigen, eventuell, D. h, für den Fall, dass diese Pfändung als ungültig erklärt würde, das Betreibungsamt anzuweisen, die Pfändung in der Betreibung Nr. 311 für die Forderung von 36,493 Fr. gemäss Pfändungsankündigung vom 5. Januar zu vollziehen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
, Soweit der Rekurrent beantragt, die am 5, Fanuar 1904 vollzogene Pfändung als ungültig aufzuheben, muss sein Nekursbegehren aus folgenden Gründen als gegenstandslos gelten: Die erste Instanz hat bereits die Aufhebung der „Pfändung vom Januar 1904“ verfügt und es kann unter diefer Pfändung nah Massgabe der Akten, und speziell nach der Motivierung des erstinstanzlichen Entscheides, nur diejenige vom 5. Januar 1904 gemeint sein, auf welche der Rekurrent vor Bundesgericht hinweist und von der eine bezügliche Pfändungsurkunde eingelegt worden ist. Soweit nun aber das Erkenntnis der ersten Jnftanz die Aufhebung der fraglichen Pfändung ausspricht, ist es definitiv geworden, dadurch nämlich, dass die betreibende Gläubigerin bezw. heutige Rekursgegnerin es insoweit vor der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht angefochten, sondern sich ihm im Gegenteil unterzogen hat, wie aus ihrem damaligen Rekursantrage erhellt, durch den sie, statt Beschügung einer shon vorgenommenen Pfändung, Vornahme einer gestüsst auf die Pfändungsankündigung vom 2. Januar 1904 erst noch zu vollziehenden verlangte. Die kantonale Auffichtsbehörde hat sich denn auch mit der Frage der Gültigkeit der Pfändung vom 5. Januar gar nicht mehr beschäftigt und den Rekurs im Sinne des soeben genannten (die Ungültigkeit der Pfändung vom 5. Januar vorausfesszenden) Antrages der heutigen Rekursgegnerin gutgeheissen. Wenn die letztere nunmehr in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht auf Beslätigung der „gemäss der Psändungsankündigung vom 2. Januar 1904“ vollzogenen Pfändung schliesst (— worunter wiederum nur die am 5. Januar vorgenommene gemeint sein kann —), so ist, ganz abgeschen von der schon angedeuteten, vor kantonaler Jnstanz erfolgten Verwirkung des Rekursrechtes in diesem Punkte, ein solcher Antrag unzulässig, weil er nicht von einer an das Bundesgericht rekurrierenden, sondern von einer einem gegnerischen Rekurse sich widersezenden Partei ausgeht.
Nach all’ dem kann es sich für das Bundesgericht nur noch um die Frage der Gültigkeit der beiden Pfändungsankündigungen vom 2. und 5. Januar 1904 handeln und bezüglich derjenigen vom 5. Januar zudem nur in eventueller Weise (siehe unten Erz wägung 3).
2.
Die Pfändungsankündigung vom 2. Januar wird vom Rekurrenten aus dem Grunde angefochten, weil sie auf Vornahme der Pfändung für eine grössere Forderungssumme (38,965 Fr.) laute, als die im Zahlungsbefehl genannte (389 Fr. §5 Cts.). Nun ist dem Rekurrenten vorab zuzugeben, dass eine Pfändung, auch wenn die Parteien einverstanden wären, für keinen höhern Betrag anbegehrt bezw. vollzogen werden kann, als für den der Zahlungsbefehl erlassen worden is. Dagegen muss man zuwider der Auffassung des Rekurrenten annehmen, dass hier der Zahlungs befehl, d. h. die amtlihe Aufforderung an den Schuldner zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung, in Wirklichkeit auf die in der Pfändungsankündigung genannte Forderungssumme von 38,965 Fr. gerichtet gewesen sei. Dem steht die vom Rekurrenten geltend gemachte Tatsache nicht entgegen, dass die Befehlsurkunden, oder dass wenigstens die schuldnerische Ausfertigung des Zahlungsbefehles als in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag die Summe von nur 389 Fr. 65 Cts. angibt - Zunächst kann man nicht etwa mit dem Rekurrenten der Verurfundung, in welcher die amtliche Verfügung des ZahlungsbefehlS gesezlich zum Ausdruck kommen muss, die Bedeutung beilegen, dass shlechthin nur das, was in der Urkunde steht, und nur so, wie es darin steht, als gültig erflärter Wille des verfügenden Amies gelten könne, Vielmehr ist der Wortlaut, durch den der Befehl (im amtlichen Protokoll und in den beiden Ausfertigungen für die Parteien) seine Verurkundung findet, nur ein Mittel, um den wirklichen Jnhalt der amtlichen Aufforderung festzustellen, allerdings das wichtigste Mittel, das ohne Not nicht unberücksichtigt bleiben darf. Vorliegenden Falles aber versagt dasselbe: Es wird nicht und kann nach der Aktenlage auh unmöglich behauptet werden, dass der Betreibungsbeamte bei Erlass des Zahlungs2= befehles bezüglich der Höhe der in Betreibung zu sezenden Forderung sich nicht an die Angaben des Betreibungsbegehrens habe halten wollen. Wenn er nun dazu gekommen ist, anstatt der 38,9665 Fr., für welche die Gläubigerin Betreibung verlangt hatte, nur den Betrag von 389 Fr. 65 Cts. in der Befehlsurkunde auszusetzen, so beruht dies auf einem blossen Verschrieb, der wohl die Verurkundung als unrichtig erscheinen lässt, aber den gültig erflärten Willen des Beamten, die Zahlungsaufforderung für den ganzen vom Gläubiger gewollten Betrag ergehen zu lassen, nicht
Nun ist allerdings mögli, dass ein solcher Verschrieb, aul wenn er an si eine Äusserung des wirklichen Willens des Beamten und insoweit eine gültige Versügung nicht notwendig hindert, doh dazu führt, dass der Destinatär der Urkunde diesen Willen missverstehen muss und dass infofern ihm gegenüber eine verbindliche amtliche Aufforderung nicht erfolgt. Aber auch unter diesem Gesichtspunkte lässt sich der vorwürsige Rekurs nicht gutheissen : Der vorinstanzlice Entscheid geht davon aus, der Rekurrent habe sich im ersten Momente darüber llar sein müssen, dass der Zahlungsbefehl „auf den Betrag von 38,965 Fr. lautete bezw. lauten sollte“. Will man in dieser Würdigung der Art und Weise, wie der Nekurrent die im Zahlungsbefehl ausgedrückte Willenserklärung verstanden hat, nicht überhaupt die Lösung: einer reinen Tatfrage erblicken und sie somit als für das Bundesgericht verbindlich ansehen, so ist ihr jedenfalls materiell beizustimmen. Der von der Vorinstanz aktenmässig festgestellte Umstand, dass der Rekurrent früher vom Verlustschein vom 31. Dezember 1902 und insbesondere von der darin figurierenden Verlustsumme von 38,965 Fr. Kenntnis erhalten hatte, genügt, um den Schluss zu rechtfertigen, Nekurrent habe den ihm in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl nur im Sinne einer für die genannte Verlustsumme angehobenen Betreibung auffassen können und habe die unrichtige Summenangabe (389 Fr. 65 Ctss.) in seinem Befehlsdoppel (welches die nämlichen Ziffern, wie die Verlustsumme und in der nämlichen Reihenfolge enthält und sie nur unrichtiger Weise in Franken und Rappen aussondert) notwendig als einen Verschrieb ansehen müssen. Auf den Umstand endlich, dass die Pfändungsankündigung vom 2. Januar unrichtiger Weise als Nummer der Betreibung die Zahl 405 statt 400 angibt, legt der Rekurrent vor Bundesgericht selbst kein Gewicht. Diesem Umstande kanv in der Tat in keiner Beziehung eine für die Beurteilung des Falles erhebliche Bedeutung beigelegt werden ; insbesondere kann er auch nicht als ein Moment gelten, das den ReTurrenten über den wirklichen Jnhalt der genannten Pfändungsankündigung hätte in Jrrtum versetzen können.
3.
Besteht sonach die Pfändungsankündigung vom 2. Januar 1904 zu Necht und ist auf Grund derselben zur Pfändung zu schreiten, so muss es damit beim Vorentscheid auch insofern sein Verbleiben haben, als er es ablehnt, auf die Frage einzutreten, ob nict eine Pfändung gemäss der Ankündigung vom 5. Januar 1904 in der Betreibung Nr. 311 stattzufinden habe. Wenn die betreibende Gläubigerin bezw. heutige Rekursgegnerin vor Bundesgericht eventualiter einen Pfändungsvollzug in genannter Betreibung verlangt, so ift ein solches Begehren mit der Bedeutung. eines selbständigen Rekursantrages unzulässig, da die Nekursgegnerin den Vorentscheid nicht selber, auch nicht im vorwürfigen Punkte, durch Rekurs an das Bundesgericht weitergezogen hat. Unerörtert bleiben kann, ob es nicht als ein anschlussweise an den gegnerischen Rekurs gestelltes unselbständiges Begehren zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn jener Rekurs hätte begründet erklärt und die Pfändungsankündigung vom 2. Januar aufgehoben. werden müssen. y
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen und der angefochtene Entscheivder obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich in allen Teilen. bestätigt. - LY Berictigung 5um 1. Beft.
Auf Seite 135 und folgenden soll es in der Titelüberschrift (I1T.) statt: Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, — Droif d’auteurpour œuvres de littérature et d’art, — heissen :
II. ErAndungspatente. — Brevets d'inventions.
A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÊTS DE DROIT PUBLIC Erster Abschnitt. — Première section.
Bundesverfassung. — Constitution fédérale.
I. Rechtsyerweigerung und Gleichheit vor dem Goesetze.
Déni de justice et égalité devant la loi.