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Rubrum
die Zeit seiner Mitgliedschast hat. Dies ist aber mit Art. 49 Abf. $ BV feinem klaren Wortlaute nah unvereinbar, Mag man au, was hier dahingestellt bleiben soll, mii dem Entwurf des Bundesrats von 1875 zu einem Bundesgeses betreffend Steuern zu Kultuszwecken (Art. 4 Abf, 3) eine Kultussteuer dann bundesrehtlich noch nicht als unzulässig halten, weun der Austritt aus der Religionsgenossenschaft erst während des betreffenden Steuerjahres erfolgt ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verfalls der Steuer — im Gegensass zum Antrag der Kommission des Nationalrates, der auf das kegtere Moment abstellt —, so handelt es sih doch gewiss bei der Heranziehung für das dem Austritt folgende Steuerjahr um die Besteuerung zu Gunsten einer Religionsgenossenschaft, die dem Betreffenden völlig fremd is und der er im Sinne der Verfassung nicht angehört. Während im gedachten erstern Fall eine gewisse Beziehung der Steuer zur Mitgliedschaft immerhin vorhanden ist, entfällt im legtern dieser Gesichtspunkt völlig, nachdem doch allein die Auflage einer erst nah dem Austritt verfallenen Steuer allenfalls als mit der BV verträglich erscheinen würde. Auch wäre kein innerer Grund abzusehen, weshalb man, diese Wirkung der aufgehobenen Mitglied: schaft in die Zukunft einmal zugelassen, gerade bei einem Jahre sollte Halt machen müjsen, statt die Steuerpflicht auf eine ganze Neihe von Jahren auszudehnen, was doch den Verfassungsgrundsass des Abs, 6 aufs augenscheinlichste verlegen würde. § 19 des zürcherischen Kirchengesezes, dessen Anwendung auf den Rekurrenten Beschwerdepunkt ist, ist darnach mit Art. 49 Abs. 6 BV nicht im Einklang (wenigstens insofern die Steuer nach einjährigen Perioden verlegt wird, was hier allein in Frage steht), und es ist daher der Rekurs, soweit er das Steuerjahr 1904 betrifft, gutzuheissen und der angefochtene regierungsrätliche Entscheid in diesem Punkte aufzuheben.
5, Da der Nekurs zum Teil begründet erklärt wird, so rehtfertigt es si, die Kosten des gegenwärtigen bundesgerichtlichen Urteils dem Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hälfte aufzulegen (Art. 221, Abs, 5 und 6 OG) und die dem Rekurrenten von den kantonalen Behörden, Bezirksrat und Regierungsrat, aufgelegten Kosten auf die Hälfte zu reduzieren, Beim Kostensprucss des früheren bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April 1904 muss es sein Bewenden haben, weil der Rekurrent jene Kosten durch seinen ersten versrühien Rekurs verursacht hat. Demnach hat das BundeZgericht erkannt:
Sachverhalt
1. Soweit der Rekurs die Kirchensteuer pro 1904 betrifft, wird er als begründet erklärt und es wird in dieser Beziehung der Entscheid des Regierungsrates Zürich vom 20. Oktober 1904 aufgehoben. — Jm übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
2, Die Kosten des vorliegenden Entscheides im Betrage von 26 Fr, 70 Cis, werden dem Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur Hälfte auferlegt. Die dem Nekurrenten auferlegten kantonalen Kosten werden auf die Hälfte reduziert.
IV.
Eherecht. — Droit au mariage.
11. Arfeis vom 2. Februar 1905 in Sachen Kellenberger gegen Negierungsrat Appenzell F.-Vh.
Recht zur Ehe. — Auch der im Ausland wohnende Schweizerbürger kann sich auf Art. 54 BV berufen. — Zurüekhaitung der Ausweisschriften eines im Ausland wohnenden Schweizerbürgers, der im Inland (Heimatkanton) eine Strafe zu verbüssen hat : Verstoss gegen Art. 54 BV ?
A. Am 12. Januar 1900 wurde der Nekurrent vom Kriminalgericht Appenzell A.-Rh. wegen Vergehens gegen das Lotterieverbot, begangen durch Halten einer Lotteriebank, in Anwendung von § 136 Abf. 1, 45 und 50 des kant. StGB zu einem Monat Gefängnis und Herabsetzung in den bürgerlichen Ehren und Rechten auf die Dauer von einem Jahre, sowie zu einer Busse von 1500 Fr., eventuell 300 Tagen Arbeits\trafe verurteilt. Das “ Urteil erfolgte in contumaciam, da Kellenberger zu Beginn der Untersuchung flüchtig geworden war.
Als der Rekurrent am 20. Juli 1904 durch einen Bevollmächtigten bei der Polizeidirektion um Aushändigung seiner Schriften einkam, erhielt er die Antwort, er habe zuerst seine Strafe abzusigen und seine Busse zu bezahlen. Ein gegen diesen Bescheid ergriffener Rekurs wurde vom Regierungsrat am 30. August 1904 als unbegründet abgewiefen, weil sich die Retention der Ausweissschriften auf ein strafgerihtliches Urteil süsse und aus diesem Grunde nach konstanter bundesrechtlicher Praxis unzweifelhaft gestattet und geboten sei.
B. Gegen diesen, seinem Bevollmäthtigten mit Zuschrift vom gleichen Tage mitgeteilten Entscheid hat Kellenberger mit Eingabe vom 28. Oktober 1904 den ftaatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, dafür beforgt zu sein, dass dem Rekurrenten unverzüglich seine Ausweispapiere von der zuständigen Amtsstelle zugestellt werden.
Diefer Antrag wird damit begründet, dass der Rekurrent sich in Mengen (Würtemberg), seinem jezigen Wohnort, zu verehelichen beabsichtige und dass er hieran durch die Retention seiner Schriften verhindert werde, so dass also Art. 54 BV verlesst sei. Die vom Regierungssrat in seinem Entscheid in Anspruch genommene bundegrechtliche Praxis beziehe sich nur auf das Necht der Freizügigkeit, nicht abec auf das Recht zur Ehe. Jenes sei bis zu einem gewissen Grade beschränkt, legteres dagegen unbeschränkt und unbeshränkbar.
Dem Rekurs liegt eine Bescheinigung des Stadtschultheissenamtes Mengen bei, worin bezeugt wird, dass der Rekurrent seit November 1899 in Mengen wohnhaft sei und die Absicht bekundet habe, sich zu verehelichen, wozu er die nötigen Papiere beizubringen habe. Mit wem sich Rekurrent verehelichen wolle, ist weder in dieser Bescheinigung noch in der Rekursschrift angegeben.
C. Jn seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. Abweisung des Rekurses.
Erwägungen
1.
, Die Einrede, dass der im Auskand wohnende Rekurrent sh nicht auf Art. 54 der BBV berufen könne, geht fehl. Allerdings muss die im Ausland nach der dortigen Gefessgebung von einem Schweizerbürger abgeschlossene Ehe in der Schweiz als gültig anerkanni werden ; allein das hindert nicht, dass der im Ausland sich aufhaltende Schweizerbürger sich im übrigen gegenüber den schweizerischen Behörden auf die ihm in Art. 54 der BV zugesicherten Rechte berufen kann, soweit ihrer Ausübung im einzelnen Falle nicht besondere Hindernisse entgegenstehen.
9 Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. September 1884 in Sachen Lendi (A. S. d. bundesger. Entsch., Bd. X, S. 330 f.) erkannt hat, folgt aus dem in Art. 54 der BV gewährleisteten Recht zur Ehe durchaus nicht die Verpflichtung der Staatsbehörde, tatsächliche Hindernisse, welche dem Eheabschlusse im einzelnen Falle entgegenstehen mögen, zu beseitigen, insbejondere etwa jemanden, um ihm den Vollzug der Trauung zu erz möglichen, von der Erfüllung anderweitiger, namentlich öffentlichrechiliher Pflichten, wie z. B. von der Leistung der militärischen Dienstpflicht oder von der Verbüssung einer Rechts- oder Disziplinarstrafe, überhaupt oder zeitweise zu entbinden.
Hieraus ergibt sich, dass, wenn Kellenberger seine Strafe im Kanton Appenzell A.-Rh. absissen würde, er die Freilassung zum Zweek der Eheschliessung, gestüsst auf Art, 54 BB, nicht verlangen könnte, auch wenn an si kein Ehehindernis vorhanden wäre. Wenn tatsäcchlich von kantonalen Behörden die Verehelichung von Strafgefangenen schon zugelassen wurde, so geschah dies aus freier Entschliessung und nicht, weil dieselbe gestüsst auf Art. 54 BV hätte erzwungen werden können. Ganz gleich aber ist die zum Zweck der Strafverfolgung oder Strafverbüssung stattfindende Verhaftung der Ausweisschristen Kellenbergers zu beurteilen, Diese Verhaftung erfolgt nicht zu dem speziellen Zweckke, um dem Rekurrenten die Eheschliessung unmöglich zu machen, sondern sie ergibt sich ganz allgemein als eine Folge seiner noch nicht vollstreckten Verurteilung und der hiedurch bedingten Beschränkung seiner persönlichen Freiheit, und es ist ganz zufällig, dass er jet mangels der nbtigen Ausweispapiere auh nicht heiraten kann. Würde man diese Konsequnenz nicht anerkennen, so würde der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte, der si der Strafe durch Flucht entzieht, besser gestellt sein, als derjenige, der sich ihr unterwirft, was ein absolut unzulässiges Privilegium des Nenitenten bedeu=- ten würde. So lange der Kanton Appenzell A.-Rh. ein Recht hat auf die Verfügung über die Person, ein Recht, die Person des Verurteilten zurüczuhalten, so lange kann er auh die Schriften zurückhalten. Dass ersteres im vorliegenden Falle wegen der Renitenz des Verurteilten und der Unzulässigkeit eines Auslieferechtlichen Situation.
3.
, Dieses Ergebnis stimmt überein mit dem Urteile des Bundesgerichis vom 16. März 1904 in Sachen Zumfsiein gegen Obwalden (A. S. d. bundesger. Entsh., Bd. XRXR, 1, S. 34), worin mit Bezug auf das Necht der freien Niederlassung ausgeführt wurde, dass die Behörden des Heimat- oder Niederlafsungsortes zur Zurückbehaltung der Ausweisschriften eines Bürgers aus strafrechtlichen oder strafprozessualen Gründen berechtigt sind, in Fällen nämlich, in denen unmittelbar die Verfügung über die Person des Bürgers zulässig wäre, also sowohl bei Durchführung rechtsfräftiger Strafurteile, dies jedoch mit Ausnahme der Volkstreckung von Geldbussen, welche wegen bloss polizeilicher oder sisfalisher Delikte ausgesprochen worden sind. Vergl. auch Schollenberger, Komm. z. BV, S. 350. Und in dem vom Rekur= renten selbst angerufenen Gutachten des eidgen. Justizdepartementes vom 419. Januar 1888 (Salis, Bundesrecht, 2, Aufl., IT, Nr. 644) wurde erflârt, dass, wenn auch die auf dem Gebiet der Freizügigkeit bestchende Praxis nicht ohne weiteres auf das Recht, zur Ehe übertragen werden fönne, dennoch da, wo die Behörde sich der Person des Bürgers bemächtigen darf, sich diefer nicht über Verletzung seines Nechts zur Ehe beklagen kann, wenn ihm die Behörde, um ihn in ihre Gewalt zu bekommen, die Ausstellung der zur Eheschliessung erforderlichen Ausweisschriften verweigert.
4.
, Die sich hieraus ergebende Situation des Rekurrenten ist Übrigens nur die Folge des von ihm felbst geschaffenen Zustandes. Es beruht auf seinem eigenen Willensentschluss, wenn er dadurch, dass er sich der Strafe entzieht, und so lange er dies tut, tatsächlich am Abschluss einer Ehe gehindert werden sollte. Sobald der Rekurrent die ihm obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abbüssung der Gefängnisstrafe erfüllt, steht ihm in der Ausübung des von ihm beanspruchten Judividualrechtes nichts entgegen. Von der Behörde aber kann er nicht verlangen, dass sie es ihm erleichtere, dieses Jndividualrechtes unter Ausserachilassung seiner öffentlih-rechtlichen Verpflichtung teilhaftig zu werden.
5.
, Anders läge die Sache, wenn die Verweigerung der Ausweisschriften entgegen einem sonstigen Gebrauch stattfände, speziell in diesem Fall nachweisbhar nur zu dem Zwecke erfolgen würde, um die Eheschliessung zu verhindern. Allein etwas derartiges liegt nicht vor.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
TV. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten. — Por naturel. Inadmissibiliteé de tribunaux exceptionnels.
Vergl. Nr. 5.
VI. Gerichtsstand des Wohnortes.
For du domicile.