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32 I 120

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 1. Jan. 1906

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/32-i-120/de/32-i-120

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

32 I 120

32 I 120

Rubrum

Vierter Abschnitt. — Quatrième section.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland.

Sachverhalt

Traités de la Suisse avec l'étranger.

Auslieferungsvertrag mit Oesterreich-Ungarn. Traité d'extradition avec FAutriche-Hongris.

18. Arfeis vom 27. Mäxz 1906 in Sachen Viedkl.

Stellung des Austieferungsrichters zur Schuldfrage. — Auslieferung wegen Bigamie. Art. f ; 2, Abs. 1 Z. 10 Ausl.-Vertrag zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn. Art. 1 Abs. 2 eod. ; Oesterr. STGB § 208 ; zürch. StGB § 118. — Art. 1 Aus, 8 Ausl.-Vertrag ; Oesterr. StGB § 396; zürch. StGB § 8 litt. c. — Die Bigamie isé nach zürch. StGB kein Dauerdelikt, zürch. StGB § 31 itt. a.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :

A.

Mit Note vom 26. Februar 1906 hat die k. k. ôsterreichishungarische Gesandtschaft in der Schweiz beim \sweizerischen Bundesrate die Auslieferung des in Zürich wohnenden österreichischen Staatsangehörigen Josef Riedl nachgesucht, gestügt. auf einen Steckbrief des k. E. Kreisgerichts Eger (Böhmen) vom 48. Dezember 1905, worin Riedl als des Verbrechens der Doppelehe nach § 206 StGB dringend verdächtig bezeichnet wird. DaS Auslieferungsbegehren beruft sich auf Art. 2 Ziff. 10 des Staatsvertrages zwischen Österreih-Ungarn und der Schweiz vom 10. März 1896. Aus den ihm beigelegten Akten ergibt sich folgender Tatbestand: Der im Jahre 1870 geborene Josef Riedl, von Graslig in Böhmen, katholischer Konfession, wurde am 15. August 1896 mit der ebenfalls fatholischen Marie Schramek in Wien, wo er fih damals als Komptoirist aufhielt, ehelich getraut. Am 4. März 1898 bewilligte das k. k, Bezirksgericht Josefsstadt in Wien den Ehegatten Riedl die einverständlihe Scheidung von Tisch und Bett. Am 26. Juni 1905 ging Josef Riedl vor dem Standesbeamten des Bezirks Fulham in der Grafschaft London die Ehe ein mit Petronella Luisa Augusta Bayerlein. Der von Riedl vorgewiesene Traufchein bezeichnet diesen unter der Rubrik „Condition“ als geschiedenen Gatten der Maria Riedl, vormals Sghramek, gibt jedoch feine Staatsangehörigkeit und Konfession nicht an. Er trägt die Beglaubigung der Unterschrist des Standesbeamten dur das deutsche Generalkonsulat in London und darunter die amtliche Bestätigung des k. k. österreichisch-ungarischen Generalkonsulates in London, dass das Dokument ein nach englishem Geseze gültiger Heiratsschein sei,

B.

Der Angeschuldigte Riedl, welcher auf Grund des erwähnten Steckbrieses am 2. März 1906 in Zürich, wo er laut Bescheini= gung des ftädtischen Zentralkontrollbureaus seit dem 16. April 41904 ununterbrochen seinen Wohnsiss hatte, verhaftet worden war, hat sich der Auslieferung widersetzt, mit der Begründung : Vorab habe er seine zweire Ehe in guten Treuen abgeschlossen,

D.

h. er sei der Meinung gewesen, dass nah englischen Gesehen ein zu Tisch und Beit getrennter österreichischer Staatsangehöriger eine neue Ehe gültig eingehen könne, und habe dem Standesamt in London über seine Verhältnisse getreuen Ausschluss erteilt, es fehle ihm somit der zum Verbrechen der Doppelehe erforderliche Dolus. Sodann seien die österreichischen Gerichte zur Verfolgung dieses Verbrechens nicht kompetent, weil es allfällig nicht in Österreich, sondern in London, eventuell auch in Zürich begangen wäre. Endlich sei die Auslieferung nah dem angerufenen Staats= verirage auh aus dem Grunde nicht zulässig, weil die Bigamie nach 8 118 des zürcherishen StGB nur mit Arbeitshaus bis zu fünf Jahren (dessen Minimum gemäss § 7 daselbst sehs Mo= nate sei) bestraft werde, während die Auslieferung nur zu ge= statten sei, wenn die Strafe im Minimum ein Jahr betrage.

C.

Die shweizerishe Bundesanwaltschaft gelangt in ihrem Gutachten zu dem Schlusse, es sei dem Auslieferungsbegehrett zu entsprehen; —

Erwägungen

1.

Nach feststehender Praxis hat sich das Bundesgericht als Auslieferungsgerihtshof im Sinne des Art. 23 und 24 des BG betr. die Auslieferung gegenüber dem Auslande, vom 22. Januar 1892, mit der Frage, ob sich der Auszuliefernde des Vergehens, auf welches sich das Auskieferungsbegehren bezieht, sshukdig gemacht habe, ob insbefondere die subjektiven Erfordernisse für seine Verurteilung vorliegen, nicht zu befassen, sondern vielmehr, neben den Formalien des Auslieferungsverfahrens, welche hier zu keiner Bemerkung Anlass geben, materiell nur zu prüfen, ob hinsichtlich der dem Auszuliefernden zur Last gelegten Handlung die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslieferung nach Massgabe des zitierten Bundesgesebes, eines einschlägigen Staatsvertrages oder einer Gegenrechtserklärung gegeben seien. Demnach fällt vorliegend der Einwand des Angeschuldigten, dass ihm der zu seiner Verurteilung erforderliche Dolus fehle, als unerheblich ohne weiteres ausser Betracht, Dagegen ist zu untersuchen, ob die Auslieferungsbedingungen zutreffen, welche der für den Fall massgebende Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und ÖsterreichUngarn, vom 10. März 1896, in Art. 14 Abs. 1—3 ausfftellt. Und zwar hat diese Untersuchung von Amtes wegen zu geschehen, ohne Rücksicht darauf, ob von dem Angeschuldigten entsprechende Einwendungen erhoben werden, da in diesem Auslieferungsverfahren, wie das Bundesgericht bereits in seinem Auslieferungsentscheide vom 241, Oktober 1903 in Sachen Thieme (Erw. 3) festgestellt hat, nicht nur die Rechte des auszuliesernden Jndividuums gegenüber dem die Auslieferung nachsuchenden Staate, sondern auch die Rechte des um die Auslieferung ersuchten Staates zu prüfen und zu wahren sind.

2.

Nun bestreitet der Angeschuldigte vorab mit Recht nicht, dass ein Auslieferungsdelikt im Sinne des Art, 1 Abf. 1 des genannten Vertrages in Frage stehe. Jn der Tat erfüllt der Tarbestand, auf den sich die gegen ihn eingeleitele Strafverfolgung stügt, die Begriffsmerkmale der in Art. 2 Ziff, 10 des Vertrages unter den Auslieferungsdelikten aufgeführten strafbaren Handlung der „mehrsachen Ehe“ (« polygamie »), welche natürli die „Fweifache Ehe“, bezw. „Bigamie“, wie sie der im Haftbefehl angerufene § 206 des österreichischen Strafgesezes, sowie § 118 des StGB für den Kanton Zürich (Ausgabe vom 6. Dezember 1897) mit der wesentlich identischen objektiven Begriffsbestimmung des Abschlusses einer neuen Ehe seitens einer bereits anderweitig gültig verehelihten Person unter Strafe stellen, begrifflich in sich schliesst. Denn die vom Angeschuldigten im Jahre 1896 mit Marie Schramek in Wien eingegangene, zweifellos rechtsgültige Ehe war im Zeitpunkte seines zweiten, laut der erwähnten Bescheinigung des österreichishen Generalkonsulates ebenfalls rechtsgültigen Eheabschlusses mit Petronella Bayerlein in London, am

26.

Zuni 1905, nit aufgelöst, da die Scheidung der Ehegatten Riedl-Schramek von Tisch und Bett dur den Beschluss des k. k. Bezirksgerichts Josefsstadt in Wien, vom 4. März 1898, gemäss 8 111 des österreichischen allgemeinen BGB, wonach das Band einer gültigen Ehe zwischen katholischen Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden kann, diese Wirkung nicht hatte und die geschiedene Frau Marie Riedl-Schramek, wie aftenmässig feststeht, am Tage jenes zweiten Eheabschlusses des Angeschuldigten noch am Leben war.

Z. Ferner ist auh die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages gegeben, wonach die Auslieferung nur wegen solcher strafbaren Handlungen stattzufinden hat, welche in der Geseggebung des die Auslieferung begehrenden, sowie des um die Auslieferung ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer sshwereren Strafe bedroht sind. Die Strafe der zweifachen Ehe (Bigamie) ist nämlich laut 8 208 des bsterreichischen Strafgesetzes Kerker von einem bis auf fünf Jahre und laut § 118 des zürcherischen Sirasgesezbuches, das als Recht des Verhaftungsortes des Angeschuldigten schweizerischerseits massgebend ist, Arbeitshaus bis zu fünf Jahren, wobei das Minimum, gemäss § 7 daselbst, allerdings nur sechs Monate beträgt. Allein dieser leztece Umstand wird vom Angeshuldigien mit Unrecht zur Bestreitung der Auslieferungspflicht angerufen. Seine Argumentation, dass die vorstehende Vertragsbestimmung bei Erwähnung der einjährigen Freiheits strafe ale Strafgrenze das Strafminimum im Auge habe, verträgt sich schlech terdings nicht mit dem Wortlaute des Originaltextes jener Be stimmung: « L'’extradition n'aura lien que pour une action >» punissable qui, d’après la legislation de l'Etat requérant >» et de l'Etat. requis, peut entraîner une peine d’un an d’em- > prisonnement ou une peine plus grave, » Denn die Wendung „. .. peut entraîner .. . zwingt zu der Auslegung, dass die Möglichkeit der Verhängung einer einjährigen Freiheitsstrafe, d, h. eben — wie die Bundesanwaltschaft zutreffend geltend macht — das geseglihe Straf maximum von dieser Höhe, genügt (vergl. hiezu das bereits erwähnte Präjudiz in Sachen Thieme, Erw. 4). A. Endlich fällt — da das fragliche Auslieferungsdelikt in England, durch den Abschluss der zweiten Ehe in London, somit: in einem dritten Staate, begangen worden ist — noh die Bez stimmung des Art. 4 Abf. 3 des Auslieferungsvertrages in Betracht, welche die Zulässigkeit der Auslieferung für solche Fälle an die Bedingungen knüpft, dass a, die Gesessgebungen beider Vertragsstaaten die gerichtliche Verfolgung des Delikts gestaiten, auch wenn es im Auslandeverübt worden ift, und b. es dem um die Auslieferung ersuchten Staate nicht obliegt, den Delinquenten vor seine eigenen Gerichte zu stellen oder an die Regierung desjenigen Staates auszuliefern, auf dessen Gebiet die strafbare Handlung begangen worden ist.

Nun ist das Zutreffen der Boraussetzung sub, lit. a mit der: Bundesanwaltschaft ohne weiteres zu bejahen. Denn der Einwand des Angeschuldigten, dass Österreich zu seiner Aburteilung mangels eines inländischen Begehungsortes des ihm zur Last gelegten Verbrechens nicht kompetent sei, wird widerlegt dur die Vorschrift des § 36 ôsterr, StG, wonach ein Untertan des ôsterreichischen Kaisertums Verbrechen, die er im Auslande begangen hat, bei Beiretung im Jnlande — der offenbar die vom Auslande bewilligle Auslieferung gleichzustellen ist — nac dem österreichischen Geset, unter Einrechnung der allfällig bereits im Auslande für das Verbrechen erlittenen Strafe, zu bestrafen is, Und das StGB des Kantons Zürich statuiert eine ähnliche Strafverfolgungsmögfichkeit, indem laut feinem § 3 danach zu beurteilen sind: „ec. andere (se. als die unter der voraufgehenden lit. b erwähnten, ‘ausserhalb des Kantons gegen diesen oder dessen Angehörige begangenen) „Verbrechen und Vergehen, welche ausserhalb des Kan- „tons von Angehörigen desselben begangen worden sind, sofern „die zuständige auswärtige Behörde im Falle der Nichtausliefe- „rung die hierseitige Beurieilung verlangt.“ Was sodann die Voraussetzung unter lit. b oben betrifft, so Vesteht jedenfalls eine Verpflichtung der Schweiz zur Ausliefecung des Angeschuldigien an England wegen des in London vollzogenen Abschlusses der zweiten Ehe nicht, da der geltende Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 26. November 1880 das Verbrechen der Bigamie nicht als Auslieferungsdelikt vorsieht. Allein auch zu eigener Beurteilung des Angeschuldigten ist die Schweiz nach richtiger Auslegung des massgebenden zürcherischen Strafrechts nicht verpflichtet, Für diese Verpflichtung könnte nur die allgemeine Kompetenznorm des 8 3 lit. a StGB des Kantons Zürich in Betracht fallen, laut welcher nah dem Gesehe zu beurteilen sind alle auf dem Gebiete des Kantons von Juländern oder Ausländern verübten Verbrechen. Der Kanton Zürich wäre also gegebenen Falls zu strafrechtlichem Einschreiten verpflichtet, sofern nach dem in Frage stehenden Sachverhalte das Verbrechen der Bigamie im Sinne des § 118 StGB auch auf dem Kantonsgebiete begangen sein sollte. Die Beantwortung dieser Frage hängt ab vom Entscheide darüber, ob der Tatbestand der Bigamie als mit der Eingehung der zweiten Ehe abgeschlossen,

oder aber weiterhin auch durch die blosse Tatsache des Fortbestehens der Doppelehe konsumiert zu betrachten ist. Nun spricht speziell die Doktrin der deutschen, mit der zürcherischen wesentlich übereinstimmenden Strafrechts-Kodifikaiion — der Bigamie im Sinne der ersteren Alternative den Charakter eines sog. Dauerveliktes ab (vergl. z. B. Garraud, Traité du droit pénal français, Y S. 173 Biffer 1900; Hälschner, Lehrbuch des geMeinen deutschen Strafrechts, II S. 478/79; Binding, idem, besonderer Teil 1 8 157 S. 108 Ziffer 4; v. Liszt, idem,

13.

Aufl. S. 238 und 392; Olshausen, Komm. z. ReichsStGB, Anm. © zu § 174; Entsch. d. Reichs-Ger. 15 S. 261/62). Und dieser allgemein herrschenden Auffassung gemäss ist, in Ex= mangelung einer abweichenden kantonalen Gerichtspraxis, au das zürcherishe StGB auszulegen, sür welches allerdings Zürchers Kommentar (Anm. Nr. 4 zu § 118) den gegenteiligen Standpunkt vertritt. Für jene Auffassung streitet nämlich. vorab in unverkennbarer Weise der Wortlaut des § 118, wonah „ein Ehegatte, welcher im Bewusstsein . .…. eine neue Ehe eingeht“, sich der Bigamie schuldig macht. Dazu aber kommt hauptisählih noch folgende Erwägung: Von einem Dauerdelikt kann, wie die zitierten Autoren, insbesondere Hälschsner, annehmen, nur die Rede sein, wo sich der verbrecherishe Wille des Täters jederzeit neu verwirklicht, wo die Fortdauer des vom Täter geschaffenen rechtswidrigen Zustandes durch seinen fortgesetzt hierauf gerichteten Willen bedingt ist. Dies triffl jedoch bei der Bigamie nicht zu, Denn bei diesem Delikt in seinec angegebenen Bedeutung ist der rechtswidrige Wille des Täters mit der Eingehung der zweiten Ehe zur abschliessenden Verwirklihung gelangt. Der durch diese Willensverwirllihung erzeugte, allerdings fortdauernd objektiv rechtswidrige Zustand ist vom fernern Willen des Täters wesentlih unabhängig; er besteht kraft des Gesetzes und kann nur nach Massgabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Auflösung der zweiten Ehe durch den Tod eines Gatten, eventuell dur gerichtliche Nichtigerklärung) wieder beseitigt werden. Folglich kann das Bestehen dieses Zustandes für sih allein zur Erfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes, der unzweifelhaft einen schuldhaften Willen (rechtswidrigen Vorsass) des Täters erfordert, nicht genügen. Der Umstand, dass nach verschiedenen Strafgesesszgebungen, so insbesondere auh nach § 118 Abs. 2 StGB des Kantons Zürich, die Verjährung der Strafverfolgung bezüglich der Bigamie ausnahmsweise nicht shon mit der Vollendung des “ strafbaren Tatbestandes, sondern erst mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnt, „in welhem die eine der beiden Ehen aufgelöst oder für „Ungültig erklärt worden ist,“ in welchem also der rechtswidrige Zustand ein Ende nimmt, vermag die erörterte Auffassung nicht zu widerlegen. Denn wenn die singuläre Verjährungsbestimmung.

aucch ihren Grund in der Annahme des Gesetzgebers haben sollte, dass sich die Bigamie als Dauerdelikt qualifiziere, so würde dies feineswegs, wie Zürcher anzunehmen scheint, dazu zwingen, das Geset in diesem, seinem Worilaute nach dem gesagten gar nicht entsprechenden Sinne auszulegen, da einem blossen Motiv des Gesetzgebers an sich, und namentlich im Widerspruche mit dem Gesesszestexte, natürlih keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist (vergl. hiezu den bereits zitierten Entscheid des Reichsgerichts). Die Bejahung des Dauerdeliktes würde denn auch die vom prak= tischen Standpunkte aus offenbar zu weitgehende Folge haben, dass eine in Bigamie lebende Person während des Beftehens der beiden Ehen an jedem Orte ihres Aufenthaltes ohne weiteres strafrecztlich belangt werden könnte. Demnach ist die Verpflichtung des Kanions Zürich zur Verfolgung des Angeschuldigten zu verneinen, und es erscheint damit die in Rede stehende lezte Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung ebenfalls als gegeben. Folglich hat die Auslieferung des Angeschuldigten gemäss Art. 24 des Bundes-Auslieferungsgesezes stattzufinden; — erkannt:

Die Einsprache des Josef Riedl gegen seine Auzslieferung wird abgewiesen, und es hat die Auslieferung stattzufinden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 118 und Art. 206 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.