32 I 735
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Rubrum
734 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungswaltung unbestritten gelassen hat, sich auf gerihtlihem Wege zu widersetzen (vgl. Sep.-Ausgabe 8 Nr. 5 S., 18/19*). Hiernach lässt sich aber nicht sagen, dass die Konkursverwaltung, die einen kollozierten Gläubiger nahträglich aus dem Plane wegweist, damit die NRechtsstellung der übrigen Gläubiger gar nicht berühre. Unter Umständen kann denn auh für den Einzelgläubiger die Ausübung seines gesetzlichen Prozesssührungsrechtes von grossem Werte sein; so wenn er zu befürchten hat, dass die Konkursverwaltung selbst die Prozessführung nicht mit pflihtgemässer Sorgfalt besorgen würde. Dazu kommt, dass mit dem Rechte des Gläubigers, den Prozess zu führen, gleichzeitig die Anwartschaft sich verbindet, aus einem spätern allfälligen Prozessgewinne gemäss Art. 250 Abs. 3 vorzugsweise Deckung für seine Forderung zu erlangen.
3. Nach all dem ist die Verfügung vom 7. Mai 1906, wodurh das Konfursamt die vorher kollozierte Forderung des RefurSgegners Megler bestritt und diesem Kkagfrist ansetzte, der Rekurrentin gegenüber unwirksam. Sie kann verlangen, als Konfursgläubigerin nicht ungünstiger gestellt zu sein, als wenn das Konkursamt die fragliche Verfügung nicht getroffen hätte. DarVerteilungsverfahren so vorzugehen, wie wenn der Anspruch Meglers auf Kollokation erst durch Zutun der Rekurrentin, zufolge ihrer Kollokationsklage beseitigt worden wäre; die vorherige Unterlassung Messtlers, innert der gesetzlichen Frist Klage anzuheben, is einem Abstand in dem von ihr angehobenen Prozesse gleichzusetzen und die Rekurrentin als obsiegende Kollokationsfäâgerin zu behandeln. Welche Folgen das des nähern für das Verfahren hat, braucht derzeit nicht geprüft zu werden.
Sachverhalt
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 3 als begründet erflârt.
und Konkurskammer. N® 116, 735 110. Eunfsheid vom 8. Oktober 1906 in Saczen Selig.
fechtsvorsohlag. Bei welchem Betreibungsamt anzubringen, spezielt im Falle der Zustetlung des Zahlungsbefehtls auf Bequisitorial kin? Art. 74 SchKG.
I.
Jufolge Begehrens des Rekurrenten Andreas Selig erliess das Betreibungsamt Nidau am 15. Mai 1906 gegen den Rekursgegner Adolf Moser für eine Mietzinsforderung von 54 Fr. 111° Cts. einen Zahlungsbefehl (Nr. 10,243) auf Verwertung eines dem Gläubiger verpfändeten Divans. Der Befehl wurde dem Betriebenen, der in Biel wohnt, durch Vermittlung des Betreibungsamtes Biel zugestellt, und zwar nahm der Betreibungsgehülfe Froideveau dieses Amtes am 17. Mai 1906 die Zustellung vor. Das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls wurde umgehend dem Betreibungsamt Nidau zurückgefandt. Der Schuldner Moser behauptet, dass er innert fünf Tagen einen schriftlichen Rechtsvorschlag dem Betreibungsamte Biel eingereicht habe, und die Vorinstanz hält diese Behauptung — zu deren Gunsten, wie sie bemerkt, auch die Aussage eines Angestellten des Betreibungsamtes Biel, Hans Weibel, spreche — für glaubwürdig und legt sie ihrem Entscheide zu Grunde. Das Betreibungsamt Biel sandte die genannte Rechtsvorschlagserflärung dem Betreibungsamt Nidau zu, aber unbestrittenermassen erst nah Ablauf der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist. Nah Empfang der Erklärung eröffnete darauf das Betreibungsamt Nidau dem Betriebenen, dass es den Rechtsvorschlag für verspätet ansehe.
Moser führte hiergegen Beschwerde, indem er geltend machte : Wenn das Betreibungsamt Biel den Nechtsvorschlag aus Nachlässigkeit oder absichtlich zu spät demjenigen von Nidau übermittelt habe, so sei das nicht die Schuld des Beschwerdeführers. Dieser verlange Berücksichtigung seines Rechtsvorschlages, den er vor=- schriftsgemäss und mehr als- früh genug dem Betreibungsamte seines Wohnortes eingereicht habe, von welchem ihm der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei.
IT. Mit Entscheid vom 28. Juli 1906 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und erklärte sie den streitigen Nechtsvorschlag für gültig. Es entspreche, führt dieser Entscheid aus, der Natur der Sache, dass der Schuldner beim Amte, dur dessen Vermittlung ihm der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, den Rechtsvorschlag gültig abgeben könne, und es wäre eine ungerechtferligte Härte, wollte man den Schuldner die Unterlassung des requirierten Amtes entgelten lassen, den bei ihm innert nüsslicher Frist eingereichten Rechtsvorschlag innert der nämlichen Frist an das requirierende Amt weiter zu leiten. Der Grundsatz, dass der Rechtsvorschlag bei dem zur Durchführung der Betreibung fompetentien Amte einzureichen sei, werde hier durchbrochen durch die Erwägung, dass der Schuldner sich wohl dabei beruhigen dürfe, dass er rechtzeitig bei dem requirierten Amte zu Handen des requirierenden Rechtsvorschlag erhoben habe. Könne übrigens in Requisitionsfällen bei der Zustellung gegenüber dem zustellenden Beamten oder Angestellten gültig Recht vorgeschlagen werden, fo sei nicht abzusehen, warum das nicht naher noch bei dem requirierten Amte möglich sein sollte.
TI]. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Selig rehtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn. aufzuheben und die gegnerische Beschwerde abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Nach Art. 74 SchKG hat der Schuldner, der Rechtsvorschlag erheben will, denselben „dem Betreibungsamte“ zu erklären. Das Geseg bezeichnet also nicht jedes beliebige, sondern ein bestimmtes Betreibungsamt als zur Entgegennahme der Rechtsvorschlagserflärung zuständig, und zwar kann es nur dasjenige Ami sein, das die Betreibung durchführt (vergl. AS Sep.-Ausg.
1.
Nr. 69 S. 294 *). Der gesessgeberische Zweckk dieser Negelung liegt auch klar zu Tage : Der Nechtsvorschlag hemmt die angehobene Betreibung, und da nun das Betreibungsamt, an das nach Ablauf der Zahlungsfrist der Gläubiger ein Fortsezungsbegehren richtet, vor allem wissen muss, ob eine folche Hemmung vorliege oder nicht, ist es, um Verzögerungen und Jrrtümern vorzubeugen, * (Jes.-Ausg. 24 I Nr. 135 S. 709 f. (Anm. d. Red. f. Publ.) von Wichtigkeit, dass die Hemmungserklärung direkt an ein Organ dieses Amtes sich wende. Übrigens entspricht dies auch der Regel, dass die Parteien im Betreibungsverfahren ihre Erklärungen ordentlicherweise demjenigen Betreibungsamte abzugeben haben, dem die Durchsührung der betreffenden Betreibung obliegt.
Allerdings hat nun die Praxis diesen grundsässlichen Standpunkt in denjenigen Fällen nicht streng durchgeführt, wo der Zahlungsbefehl, statt von einem Organe des die Betreibung führenden Amtes, von einer andern Amtsstelle dem Schuldner zugestellt wurde. Hier nimmi sie an, dass der Rechtsvorschlag beim Zustellungsakte selbst dem diesen vornehmenden Organe gültig erYlârt werden könne, mag die Zustellung durch ein anderes Betreibungsamt, durch die Post oder dur eine sonstige Behörde erfolgen (vergl. Art. 39 der Transportordnung für die schweizerische Post vom 3. September 1894, GS N. F. Bv. 14 S. 604; ‘Entscheidungen des Bundesgerichts, Sep.-Ausg. 2 Nr. 6 *). Diese Rechtssprehung rechtfertigt sich aus doppeltem Grund : Einmal lässt fih sagen, dass ein solcher nicht zum Betreibungsamte gehörender Beamter oder Angestellter, indem er den Zahlungsbefehl zustellt, doch eine sonfl in den Kompetenzkreis des Amtes fallende betreibungsrechtliche Funktion versieht und insoweit, wenn auh nur vorübergehend, als ein Organ des Amtes handelt. Damit aber erweist sich die vorliegende Ausnahme von dem erwähnten Grundsassze mehr als eine bloss scheinbare und ergibt si ohne Zwang die Folgerung, dem im Betreibungsverfahren tätigen Zustellungsorgane Kompetenz zu gleichzeitiger Enigegennahme der Rechtsvorschlagserklärung beizulegen. Und sodann stehen dieser Lösung namenilih auch keine Bedenken praktisher Natur entgegen : denu wird der Nechtsvorschlag anlässlich des Zustellungsaktes erklärt, fo fommt er auch zugleich mit diesem Akte zur Kenntnis des Betreibungsbeamten — nämlih durch die Übermittlung des die Zustellungsbescheinigung und den Rechtsvorschlag enthaltenden Zahlungsbefehles — und ist daher die Möglichkeit ausgeschkofsen, dass der Betreibungsbeamte über die Fortsetzung der Betreibung zu verfügen hat, ohne sicher zu wissen, ob Recht vorgeschlagen fei oder nicht, * Ges.-Ausg. 25 Nr. 22 S. 131 (Anm. >. Red. f. Publ.) T38 CG, Entscheidungen der SchuldbetreibungsAnders verhält es si aber, wenn, wie im gegenwärtigen Falle. der betriebene Schuldner erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehles an dasjenige Betreibungsamt, das von dem die Betreibung führenden mit der Zustellung betraut war und dessen Organ sie ausgeführt hat, sich wendet und an dieses Amt die Rechtsvorschlagserklärung richtet und zwar erst, nachdem das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls an das reg guirierende Amt versandt
ist. Hier einen gültigen, an kompetenter Stelle abgegebenen Rechts= vorschlag anzunehmen, geht uicht an. Denn zunächst ift hier, im Gegensatz zu den vorhin besprochenen Fällen, zu sagen, dass das requirierte Amt die zufolge des Neguifitionsbegehrens zu verschende Funktion ausgeübt hat, nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt und das Gläubigerdoppel an das requirierende Amt abgegangen ist. Dass ihnen jezt noch und kraft des Nequisitionsbegehrens — als dem Grunde, aus dem sich überhaupt feine Kompetenz zum Handeln in der betreffenden Betreibung ergibt — das Recht und die Pflicht zustünde, einen Rechtsvorschlag entgegenzunehmen und zwar mit der Wirkung, dass er in diesem Momente gültig erklärt wäre, findet im Gesessze nirgends einen Anhalt. Jm Gegenteil könnte man fragen, ob nicht die Möglichkeit, bei dem requirierten Amte Recht vorzuschlagen, auf die Zeit: der Zustellungshandlung einzuschränken und eine nachherige Anbringung des Rechtsvorschlages beim requirierten Amte auszuschliessen sei, ein Punkt, der indessen hier unerörtert bleiben kann. In zweiter Linie sodann stehen, wie shon angedeutet, gewichtige praktische Momente entgegen, das requirierte Amt nach Versendung des Gläubigerdoppels immer unoch als eine zur Annahme des Rechtsvorschlages kompetente Amtsstelle gelten zu lassen. Alsdann würde nämlih daF requirierende Amt, auh nachdem es das Gläubigerdoppel erhalten hat, im Ungewissen bleiben, ob nicht noch seither rechtzeitiger Rechtsvorschlag beim reguirierten Amt erfolgt ist, und diese Ungewissheit würde auch nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist weiter andauern, da die Übermittlung des. Rechtsvorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hindernisses auf sich warten lassen kann.
Nach diesen Ausführungen ist der Rekurs des Gläubigers. Selig gutzuheissen. Denn der fragliche Rechtsvorschlag is beim requirierten Betreibungsamt Biel, zwar innert der zehntägigen Frist, so doch erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls und der Rüksendung des für den Gläubiger bestimmten Befehlsdoppels angebracht worden. Er kann also nur noch als ein Rechtsvorslag in Betracht kommen, der gegenüber dem requirierenden Amte Nidau als ihn annehmender Behörde erklärt und diesem durch Vermittlung des Betreibungsamtes Nidau zugeleitet wird. Diese Zuleitung if aber unbestritternermassen zu spät — dur Postausgabe an das Betreibungsamt Nidau — vorgenommen Worden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird begründet und damit, unter Aufhebung des Vorentscheides, der vom Rekurrenten angefochtene Rechtsvorschlag als verspätet erklärt.
111.
Enisheid vom 15. Okfober 1906 in Sachen Rahm. Rechtsvorschlag ; Rechtzeitigkeit ? Art. 74; 8 Abs. 8 SchKG.
1.
Auf Begehren des Rekurrenten Rahm erliess das Betreibungsamt Dietlikon am 17. Mai 1906 gegen die Rekursgegner , Emil Kyburz und dessen Ehefrau, einen Zahlungsbefehl. Auf dem Schuldnerdoppel der Besehlsurkunde ift der für die Zustellungsbescheinigung bestimmte Raum nicht ausgefüllt ; auf dem Gläubigerdoppel dagegen wird die Zustellung vom Betreibungs= beamten, E. Benz, bescheinigt und als Tag derselben der 18. Maï angegeben, wobei die Ziffer 8 dieses Datums als korrigiert, wahrscheinlih eine frühere Ziffer 2 ersezend, erscheint. Das Betreibungsbuch enthält als Datum der Zustellung den 17. Mai. Der Vorinstanz hat der Betreibungsbeamte jedoch erklärt : er habe den Befehl möglicherweise ein paar Tage später zugestellt, nicht aber am 9. Juni (wie die Schuldner behaupten); damals sei er der Auffassung gewesen, die Zeil für Erhebung des Rechtsvorschlages erstrecke sich „so wie so auf Ende“ der — vom 27.