34 I 730
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Rubrum
142. Urteil vom 25. November 1908 in Sachen Walker und Genossen gegen Vegieruugsrat Uri und Einwohnergenteinderal Erstfeld.
Art. 17 leg. cit., Uebertragung der Vormundsechaft. Bewilligung des Wokhnsifzwechsels.
Sachverhalt
Das Bundesgericht hat da si ergeben :
A.
Die im Jahre 1844 geborene, taubstumme Ursula Walker steht in Erstfeld unter Vormundschaft. Jm Dezember 1907 zog sie unter Mitnahme ihres Hausrates zu ihrer Tochter, Frau Jmhof-Walker in Ziegelbrüce, um in deren Hause zu leben. Seither sendet ihr der Vormund jeden Monat regelmässig das Zinsbetreffnis ihres unter der Verwaltung des Waisenamtes Erstfeld stehenden Vermögens. Am 3. Januar 1908 ersuchte das Waisenamt Niederurnen den Einwohnergemeinderat Erstfeld als Vormundschaftshehörde um Übertragung der Vormundschaft über Ursula Walker, da diese nunmehr in Niederurnen wohne. Diè legtere Behörde antwortete am 14. Januar 41908, dass sie auf das Gesuch nicht eintreten kônne, weil Ursula Walker unter der Vormundschast des Waisenamtes Erstfeld stehe „und von diesem „auf unbestimmte Zeit bei der Tochter, Frau Jmhof-Walker in „Ziegelbrücke verkostgeltet worden“ sei. Ein erneutes Gesuch des Waisenamtes Niederurnen wurde vom Einwohuergemeinderat Erstfeld abgewiesen „in Erwägung, dass die Ursula Walker ohne „Erlaubnis und jedenfalls auf Veranlassung ihrer obgenannten „Tochter die Gemeinde Ersifeld verlassen hat ; dass mithin der „vom Gesuchsteller allegierte Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. „Uu. A. auf vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, „weil die Vormundschaftsbehörde Erstfeld zum Wohnsisswechsel der „beoormundeten Person niemals eine Einwilligung erteilte“. Auf Betreiben des Waisenamtes Niederurnen gelangte hierauf am 14. Mai 1908 der Regierungsrat Glarus an den Regierungsrat Uri mit dem Ersuchen, die Übertragung der fraglichen Vormundschaft veranlassen zu wollen. Der Regierungsrat von Uri beschloss am 4. Juli 1908: „Es sei die Vormundschaft für die taub- „stumme Ursula Walker in der Gemeinde Erstfeld auszuüben und „deren Vermögen in dortiger Waisenlade zu belassen.“ Dieser Beschluss ist damit begründet : „L. Dass die seit zirka 30 Jahren „bevormundete taubstumme Ursula Walker ohne irgendwelche Ein- „srage und Erlaubnis des Vormunds oder der Vormundschafts- „behörde, dagegen wahrscheinlih auf Veranlassung ihrer illegitimen „Tochter, Frau Marie Fmhof-Walker in Ziegelbrückke, mit der- „selben nah dorten gezogen ist und deshalb Art, 17 des oben- „erwähnten Bundesgesetzes nicht in Anwendung gebracht werden „tann; 2. dass, obwohl der Einwohnergemeinderat Erstfeld mit „Zuschrift vom 414. Januar 1908 an das Waisenamt Nieder-
„urnen zugibt, dass Ursula Walker vom Waisenamte Erstfeld auf „Unbestimmte Zeit bei ihrer Tochter Marie Jmhof verkoftgeltet „Worden fei, ein wirklicher Wohnungswechsel im Sinne von „Art. 3 und 17 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., doch nicht „Éonstatiert werden kann und zwar umsoweniger, als der Ge- „meinderat Erstfeld der Tochter Marie Jmhof freiwillig eine „Kostenvergütung verabfolgte, in der Meinung, dass es sich nur „Um einen vorübergehenden Aufenthalt der Bevormundeten in „Ziegelbrücke handle, wie dies früher schon der Fall war.“
B.
Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. Juli 1908 haben Ursula Walker, ihre Tochter, Frau Jmhof-Walker, und das Waisenamt Niederurnen beim Bundesgericht den Antrag gestellt : „Es sei der Einwohnergemeinderat von Erstfeld zu verpflichten, „die Vormundschaft über Ursula Walker dem Waisenamte Nieder- „Urnen zu übertragen und demselben das Vermögen zur Vermwal- „tung auszuhändigen.“ Zur Begründung wird ausgeführt, dass vie Vormundschaftsbehörde von Erstfeld der Ursula Walker den Wohnsisswechsel nah Ziegelbrüde geftatiet habe und dass deshalb die Voraussebungen zur Übertragung der Vormundschaft nah T2 A. Slaalsrechtliche Entscheidungen. IL. Abschniti. Bundesgesetze.
dem neuen Wohnort nah Art. 17 BV betr. zivilr. V. d. N. u. A. gegeben feien,
C.
Der Regierungsrat Uri hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und zwar in erster Linie mangels Legitimation der Rekurrenten und im Übrigen wesentlich aus den im Beschlusse des Einwohnergemeindera1s Erstfeld vom 20. Februar 1908 und im Regierungsbessluss vom 4. Juli 1908 angeführten Gründen; —
Erwägungen
Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestimmt: „Bewil- „ligt die Vormundschaftsbehörde dem Bevornrundeten einen Wohn- „liwesel, so geht das Recht und die Pflicht zur Führung der „Voruundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über und „ist das Vermögen des Bevormundeten an diese zu verabfolgen.
Ein Begehren aus Art. 17 um Übertragung der Vormundschaft zu stellen, ist jedenfalls die Vormundschaftsbehörde legitimiert, an welche die Vormundschaft übergehen soll, desgleichen der (willensfähige) Mündel selber. Ob hier auch die Tochter des Mündels als nächste Verwandte hiezu legitimiert erscheint, fann, da die Legitimation der Übrigen Rekurrenten feststeht, unerörtert bleiben.
Nach den Umständen ist anzunehmen, dass die Vormundschaftsbehörde von Erstfeld der Ursula Walter den Wohnsitzwechsel nach Ziegelbrücke im Sinn von Art. 17 leg. cit. bewilligt hat. Entscheidend hiefür ist vor allem die Erklärung des Einwohnergemeinderates Erstfeld an das Waisenamt Niederurnen vom 14. Januar 1908, wonach Ursula Walker vom Waisenamt Erstfeld auf unbestimmte Zeit bei ihrer Tochter in Ziegelbrücke verkostgeldet worden ist. Darnach wax die Vormundschastsbehörde von Erstfeld mit der unter Mitnahme der Möbel erfolgten Übersiedelung des Mündels nah Ziegelbrücke nicht nur stillschweigend einverstanden, sondern sie hat geradezu daran mitgewirkt, und es hatte dabei die Meinung, dass es sich nicht nur um einen Befuch von begrenzter Dauer, sondern um einen Aufenthalt, der unbestimmte Zeit dauern sollte, handle, wie es ja auch den natürlichen Verhältnissen entspricht, dass die alte, taubstumme Mutter bei ihrer Tochter lebt, zumal nicht behauptet ift, dass sie daselbst nicht gut aufgehoben sei oder daz sonstige Bedenken ihrem Verweilen in der Familie der Tochter entgegenstünden. Dass die Vormund- [chaftsbehörde von Erstfeld gegen den dauernden Aufenthalt des Mündels in Ziegelbrüce im Grunde nichts einzuwenden hat, ergibt sich auch daraus, dass ihr regelmässig und vorbehaltlos der Zins ihres Vermögens dahin geshickt wurde, was nicht ohne Kenntnis und Einverständnis der Vormundschaftsbehörde geschehen sein kann, und dass die lettere niemals den geringsten Schritt unternommen hai, um die Rückkehr des Mündels nach Erstfeld zu veranlassen. Die Behörde von Erstfeld war nach alledem damit einverstanden, dass die Ursula Walker in Ziegelbrücke Beziehungen begründe, wie sie bei einer handlungsfähigen Person ‘einen Wohnsiss konstituieren würden (Art. 3 Abs. 1 legs. cit), d. h. dass sie dort in der Meinung dauernden Verbleibens wohne. Dann muss aber die Behörde auh die rechtliche Konsequenz ihres Verhaltens auf sich nehmen, dass es als Bewilligung zum Wohnsizwechsel im Sinn von Art. 17 leg. cit. gedeutet wird. Dieser Auffassung steht auh nicht die Art der Unterbringung der Ursula Walker in Ziegelbrüke entgegen, da sie ja nicht in einer Anstalt, sondern in einer verwandten Familie versorgt ist (Art. 3 Abs. 2 leg. cit.). Nachträglih hat die Einwohnergemeinde Erstfeld freilich behauptet, dass die Ursula Walker ohne Erlaubnis Erstfeld
verlassen habe, und auch im Entscheid des Regierungsrates Uri vom 4. Juli 1908 und in dessen Vernehmlassung wird dies geltend gemacht. Allein diese Behauptung steht durchaus im Widerspruch mit jener ersten Erklärung, die mehr Glauben verdient, weil sie offenbar spontan zu einer Zeit abgegeben wurde, als der Einwohnergemeinderat sih über deren rechtliche Tragweite für die Frage der Übertragung der Vormundschaft noch nicht klar war, während die nachträgliche Bestreitung auf eine inzwischen eingetretene Belehrung hierüber zurückzuführen sein dürfte; — erkannt:
Der Nekurs wird gutgeheissen und der Negierungsrat des Kantons Uri eingeladen, dasür Sorge zu tragen, dass die Vormundschaft über Ursula Walker dem Waisenamt Niederurnen übertragen wird.