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Rubrum
20 «4. Staatsrechtliche Entscheidungen. EL Äbschnitt. Bundesverfassung.
Jndessen ergibt sich shon aus dem Entscheide des zürcherischen Regierungsrales, namentlich aber aus der Einstellungsverfügung der Staatsamvaltschast und der Justizdirektion vom 8./10. Juli 4908, dass die Strafuntersuchung gegen Plazid Bütler nicht einzig, und auch nicht etwa in erster Linie wegen jenes formellen Grundes, sondern vor allem und hauptsächlich deshalb sistiert wurde, weil der genannte nicht als Zeuge, sondern als Angeklagter einvernommen worden sei. Dies ist denn auh der einzige in der Verfügung der Staatsanwaltschaft und der Fustizdirektion angeführte Einstellungsgrund, während die andern Motive erst im Entscheide des Regierungsrates beigefügt wurden. Mit jenem Haupteinstellung2grund ist aber das Vorhandensein eines von irgendwelchen territorialen Gesichtspunften durchaus unabhängigen, nach den Geseggebhungen beider Kantone, wie auch shon nach allgemeinen Grundsäyen des Strafrechts, erforderlichen Tatbestandsmerkmales verneint worden. Unter diefen Umständen könnte daher das Bundesgericht nur dann einschreiten, wenn die Annahme, Plazid Bütler sei als Angeklagter verhört worden, auf Willkür beruhen würde, was aber nicht der Fall ift, da sich in dieser Beziehung, von einer allfälligen Meinungsäusserung des Plazid Bütler abgesehen, die Aussage des Rekurrenten und diejenige des Einvernahmebeamten gegenüberstanden und die Behörde somit genötigt wax, der einen oder der andern dieser Ausfsagen den Vorzug zu gehen. Dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob Plazid Bütler als Zeuge oder als Angeklagter hätte verhört werden sollen; es genügt, dass er nach der nicht willkürlichen Annahme der zürcher Behörden als Angeklagter einvernommen worden ist und dass aus diesem Grunde das Vorhandensein einer strafbaren Handlung negiert wurde.
Sachverhalt
Bei dieser Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, ob unter Umständen ein den Strafanspruch nach territorialen Gesichtspunkten abgrenzendes Motiv darin hätte erblickt werden müssen, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich erklärt, es fönne im vorliegenden Falle auch wegen Nichtbeachiung gewisser Einvernahmeförmlichkeiten (insbesondere wegen mangelnden Hinweises auf das Recht zur Zeugnisverweigerung und auf die Folgen falschen Zeugnisses) von einer falschen Ausfage im strasrechtlicen Sinne
I.
Bechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze, N° 4, ZL keine Nede sein. Denn auch dieses Motiv ist vom Regierungsrat des Kantons Zürich nur nebenbei angeführt worden. 2. (Erörterung der Nebenbegehren des Rekurrenten.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Der Rekurs wird abgewiesen, 4. Arfeil vom 18. März 1999 in Sachen Schulex gegen Gissex.
Materielle Rechisverweigerung, begangen durch Verkennung eines einfachen Rechnungs- und Forderungsverkältnisses, das sich ohne weiteres aus der Aufstellung der einen Partei ergab. — Foraussetzungen der Reclhtsverweigerung in subjektiver Hinsicht.
A. Der Rekurrent hatte vom Rekursbeklagten während der Jahre 1900 bis 41902 ein Heimwesen gepachtet und mit Vertrag vom 10. November 1902 dieses Heimwesen käuflih übernommen. Der Pachtzins betrug laut den bei den Akten befindlichen Verträgen für die beiden ersten Pachtfahre je 460 Fr., vom 16. März 1902 ab 490 Fr. jährlich. Sowohl mit der Bezahlung der Pachtzinse als auh mit der Bezahlung der Kapitalzinsen und Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis fam der Rekurrent in Verzug. Mit Zahlungsbefehl Nr. 4152, vom 9. November 1904, wurde er für 229 Fr. „Kaufzahlung“ und 474 Fr. „Zinsen“ betrieben. Jn Bezug auf die 225 Fr. erhob Rekurrent Rechtsvorschlag ; die 474 Fr. hat er unbestrittenermassen ans Betreibungsamt bezahlt. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Mai 1906 betrieb Gisler den Refurrenten für weitere 290 Fr. 75 Cts., welcher Beirag im Zahlungsbefehle selbst spezifiziert wurde wie folgt :
Restanz Pachtzins der 4. Nate 07 Fr. 140 — Zins hievon vom 15. Mai 1903 bis 15. Mai 1906 y 24A — Kauszahlung von Martini 1938 „y 190 — Zins hievon von Martini 1903 bis Martini 1906 y» 18 T5 . Fr. 339 75 Rückvergütung für Kapitalzins per 41904, welche Schuler für Gisler bezahlt hat Fr, 49 — Fr. 290 75 Als Rekurrent gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhob und Gisler provisorische Rechtsöffnung erlangte, leitete Schuler rechtzeitig die Aberkennungskälage ein, wurde aber vor erster und zweiter Jnstanz damit abgewiesen, von der ersten Justanz mit der Erwägung, „dass Schuldner den Beweis über die Zahlung d-s Kaufrestes (150 Fr.) und der Nestanz der fraglihen Pachtzinsannuität (140 Fr.) nicht zu leisten in der Lage ist“, Das zweitinstanzliche Urteil vom 12. August 1908 wurde ausgefällt „in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Kreisgerihtes“, nachdem auf Verlangen der Klägerschaft durch einen war. Auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil trat der Landrat des Kantons Uri nicht ein ; ebenso wurde ein vom Aberkennungsfläger gestelltes Erläuterungsbegehren vom Obergericht abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 12. August 1908 ergriff Johann Schuler mit Eingabe vom 24. September 1908 den staatsrechtlihen Rekurs ans Bundesgericht, mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und Gisler zu verurteilen, dem Schuler die bezahlten Gerichtsfosten zu ersegen. Zur Begründung macht Rekurrent geltend, dass sich aus der vom Gläubiger selbst vor Kreisgericht eingereichten Abrechnung ergebe, dass die Schuld nur noch 90 Fr. 85 Ctss. ausmache, so dass eine gegen den Art. 4 BV verslossende materielle Rechtsverweigerung gegeben sei; übrigens fomme, wenn man den vom Obergericht ausgestellten Grundsass über die Verzugszinsen befolge, von dem vom Gläubiger berechneten Saldo von 90 Fr. 85 Cts. noc ein Betrag von 50 Fr. in Abzug, so dass der wirkliche Saldo nur noch 40 Fr. 85 Cis. ausmache. Jundem das Obergericht eine grössere Forderung süsse, als sich aus der Rechnnng des Gläubigers selbst ergebe, fei nicht nur ein Üebersehen oder eine Unrichtigkeit unterlaufen, sondern klares Recht verlesszi worden. Bundesgerichtlich anfechtbar sei auh der Schuss von Verzugszinsen von verfallenen Pacht- oder Kapitalzinsen: darin liege „etwas uner=- hörtes“, C. Der Rekursbeklagte trägt auf Abweisung des Rekurses an: für die Zahlung der streitigen 290 Fr. besige der Schuldner keine Quiitungen und auh keine andern Beweismittel; insbefondere könne er sich nicht etwa auf die Rechnungsaufstellung des Gläubigers berufen, da diese Aufstellung vor den kantonalen Justanzen gar nicht produziert worden sei.
D. Die angerufenen Rechnungsaufstellungen des Rekursbeklagten tragen den Gerichtsftempel der Gerichtskanzlei Altdorf und das Zeichen des Anwaltes des Gläubigers Gisler, Laut Blatt T der genannten Ausstellung hat der Schuldner an die Pachtzinsen 4270 Fr. bezahlt, nämlich die Pachtzinse für die zwei ersten Pachtjahre vollständig und im 3. Pachtjahr 150 Fr. 4- 100 Fr. + 100 Fr. = 350 Fr., so dass, nach der Bemerkung auf diesem Blatte, noch 140 Fr. ausstehen. An den Kaufpreis waren innert 14 Tagen 1000 Fr., bis Martini 1903 weitere 1000 Fr., innert 2 Jahren 500 Fr. und im dritten Jahr nochmals 500 Fr. abzuzahlen. Laut Aufstellung in Blatt T sind daran bis T7. Dezember 1904 Fr. 2350 bezahlt worden, ferner am 14. Februar 1906 500 Fr., so dass, nach der Notiz auf diesem Blatte, noh 180 Fr. ausstehen. Am Schlusse ist auf Blatt T noch aufgeführt, dass der Schuldner Schuler am 13. und 17. Oktober 1904 auf Rechnung des Gläubigers Gisler 2 Zinse von zusammen 49 Fr. bezahlte. Auf Blatt Il sind die Kapital- und Verzugszinsen aufgezeichnet, im Gesamtbetrage von 323 Fr. 65 Cts. Daran schliesst sic die Bemerkung an: „Obiger Betrag wird verrechnet mit den 473 Fr. 5° Cts., welche Schuldner auf Zahlungsbefehl Nr. 152 anerkannte und laut Aufsshubsbewilligung bezahlt hat.“
Erwägungen
1.
Soweit der Rekurs die Zusprache von Verzugszinsen von den verfallenen Zinsen anficht, entbehrt derselbe einer sachlichen Begründung. Da die Begründung aus der Rekursschrift selbst ersichtlich sein muss und auf allfällige Einwände, welche nicht in der Beschwerdeschrift geltend gemacht werden, nicht einzutreten ist (vergl. z. B. AS 30 1 S. 349 Erw. 1), so hat sich die Prüfung des Bundesgerichies als Staatsgerichtshofs darauf zu beschränken, ob in der Nichtbeachtung der Abrechnung des Gläubigers ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit liege.
2.
Objektiver Tatbestand der materiellen Nechtsverweigerung und damit objektive salice Voraussetzung des staatsrechtlichen Rekurses gegen das angefochtene Zivilurteil ist die Verlegung klaren Nechtes durch das Gericht, welches das angefochtene Urteil erlassen hat : denn das Bundesgericht als Staatsgerichtshof ist weder Berufungs- noch Kassationsinstanz und liegt es daher nicht in seiner Kompetenz, gegen irgendwelche Rechisverlessungen einzuschreiten; das Bundesgericht hat sich bloss mit der Verlegung verfassungsmässiger Rechte zu befassen. Das ganze, in Frage stehende Rehnungsverhältnis ist nun ersichtlich aus 2 Aktenstücken : aus der oben angeführten, auf 2 Blätter verteilten Rechnungsaufstellung des Gläubigers, Dass diese Aufstellung von der Gläubigerschaft herrühre, ift nicht bestritten und auch aus dem Zeichen des Anwaltes des Gläubigers ersichtlich ; dass die Ausstellung den urnerischen Gerichten vorlag, wird durch den Gerichtsstempel der Gerichtskanzlei Altdorf erhärtet, so dass die gegenteilige Behauptung des Gläubigers als unzutreffend zurückzuweisen ist. Die Rechnungsaufstelung des Gläubigers ergibt nun, dass Schuler dem Gisler schuldete:
an Kapital und Zinsen Fr. 290 + Fr. 323.65 = Fr. 613 65 und dass Schuler hieran bezahlte :
an das Betreibungsamt. . . . Fr. 473 80 an 2 Gläubiger des Giller. .., 49 — „y 522 8 so dass noh eine Restschuld vn... Fr. 90 85 verbleibt. Es kann gar feinem Zweifel unterliegen, dass dem Gläubiger keine grössere Forderung zugesprochen werden durfte, als aus seiner eigenen Rechnungsaufstellung hervorging, weil darin die Anerkennung des Gläubigers liegt, dass der Schuldner ihm nicht mehr fchulde, als die betreffende Rechnung ergibt. Der Schuldner hatte daher auch nicht nötig, auf anderem Wege zu beweisen, dass er dem Gläubiger nicht mehr schulde, sondern er konnte sich einfach auf diese Rechnung des Gläubigers berufen, Vbergericht des Kantons Uri hätte daher die Aberkennungsklage nur im Betrage von 90 Fr. 85 Cts. abweisen dürsen und im Betrage von 199 Fr. 90 Cis. shüsszen mlissen. Die Verkennung dieser einfachen Rechnungs- und Forderungsverhältnisse durch das Obergericht des Kantons Uri bildet einen Einbruch in klares Recht.
3.
, Der fubjektive Tatbestand der Rechtsverweigerung erfordert nach der neueren Gerichtspraxis, dass die Verlegung klaren Rechts nicht nur einem Übersehen zuzuschreiben fei, dass sie in andern als sachlichen und objektiven Erwägungen ihren Grund habe. Jm konkreten Falle kann von der Überprüfung der gegenteiligen — anscheinend auch vom Rekurrenten vertretenen — Auffassung, dass schon der objeftive Tatbestand der Verlegung klaren Rechtes zum Schutze des Nekurses führen müsse, Umgang genommen werden, da der Nekurs auh nach Massgabe des oben angeführten Grundsazes geschützt werden muss. Von einem blossen Übersehen, wie es angesichts der Geschäftslast und der beschränkten Zeit für die Erledigung eines einzelnen Geschäftes ab und zu auch einem sorgsamen Nichter unterlaufen mag, kann hier keine Rede sein. Gegen ein blosses Übersehen spricht shon der Umstand, dass es sich um den Hauptstreitpunlt handelt (denn die Frage nach den Zahlungen des Schuldners erscheint shon nach den Beträgen wichtiger als die Streitfrage wegen der Verzugszinse) und um das einzige Beweismittel des Schuldners: das Hauptbeweismittel im Hauptstreitpunkt kaun ein forgsamer Richter aber doch nicht einfah übersehen und mit Stillschweigen darüber hinweggehen. Der Vorwurf der Willkür wird aber auch nicht dadurch ausgesslossen, dass es sich um einen sog. Nechnungsprozess handelt, Es gibt Rechnungsprozesse, deren Klarlegung gar keine nennenswerten Schwierigkeiten bietet. Zu diesen einfahen Prozessen gehört auch der vorliegende, durch die Urner Gerichte beurteilte Prozess, Die in der Rechnung der Erwägung 2 aufgeführten beiden Schuldposten und die beiden Zahlungsposten können aus der in zwei Blättern vom Gläubiger eingelegten Rechnungsausfstellung direkt abgelesen werden. Die Rechnung, die das Gericht vorzunehmen hatte, war also gewiss eine ganz einfache. Dazu kommt der Umstand, dass über das Rechnungsverhältnis noch ein besonderer Nechnung®- untersuch dur einen Gerichtsausshuÿ stattgefunden hat : es würde den realen Verhältnisseu nicht Rechnung getragen, wenn in einem solchen Falle die Anforderungen an die richterliche Prüfungspflicht niedrig gestellt würden. Nach allen diesen Verumständungen kann das angefochtene Urteil, das iu objektiver Hinsicht Élares Recht verlesst, auch in subjektiver Hinsicht nicht als das Resultat fachlicher und objektiver Erwägungen gelten; es is daher im Sinne
von Art, 4 der Bundesverfassung aufzuheben.
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Dispositiv
Demnach hat das BundeZsgericht erkannt: Der Rekurs wird geschützt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. Auguft 1908 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das letztere zurückgewiefen.
Vergl. ferner Nr. 5 Erw. 1, Nr. 25, Nr. 10 Erw. 2, Nr. 8 Erw. 4, Nr. 23 Erw. 5.
Beir. Verweigerung des retlichen Gehörs anlässlich einer Bevormundung oder Aufrechterhaltung einer Vormundschaft vergl. Nr, 17 und 18, IL. Doppelbesteuerung. — Double imposition.
5.
Arleil vom 3. Februar 1909 in Sachen Kirchner & Cie. F.-G. gegen Zürich.
Angeblich willkürliche Auslegung eines kantonalen Steuergesetzes durch Subsumption einer Aktiengesellschaft unter den steuerrechttichen Begriff der « Korporationen»; — durch Subsumpiion einer Aktiengesellschaft, deren Hauptniederiassung sich im Ausland befindet, unter den Begriff der «im Kanton beslehenden» Korporationen oder Gesellschaften. — Vorausselzungen der internationalen Doppelbesteuerung.
A. Die Rekurrentin, eine Aktiengesellschaft mit Sih in Leipzig, ist für das Jahr 1907 durch Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 7. Juli 1908 „für ihre Geschästsniederlassung im Kanton bezw. in der Stadt Zürich“ staats- und gemeindesteuerpflichtig erklärt worden. Eine von ihr gegen diese Verfügung ergriffene Beschwerde ist durch Beschluss des Regierungsrates vom 30. Juli abgewiesen worden.
Es sieht fest, dass die Rekurrentin in einem besonders dazu eingerichteten Bureau in Zürich durch einen in ihrem Dienste ftehenden Jngenieur Bestellungen auf Maschinen entgegennimmt, dass diefer Jngenieur auch die Jnstallation der durch seine Vermittlung bestellten Maschinen beaufsichtigt und kleinere Barzahlungen für die Rekurrentin entgegennimmt, während die grösseren Zahlungen in der Regel direkt nah Leipzig adressiert werden, Obiges Bureau wurde früher als „Filiale“ der Nekurrentin bezeichnet; in neuester Zeit trägt es den Namen des demselben vorstehenden Jngenieurs, ohne dass jedoch in Bezug auf die geschilderten Verhältnisse wesentliche Änderungen eingetreten wären.
Jn der Begründung seines Entscheides geht der Regierungsrat von § 2 des Gesees betreffend die Vermögens-, Einkommensund Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870 aus, welcher, soweit hier in Betracht kommend, lautet :
„Der Vermögensfsteuer ist unterworfen :
a) „Das in und ausser dem Kanton befindliche Gut eines im „Kanton wohnenden Bürgers oder Niedergelassenen, oder einer in „Kanton bestehenden Korporation.
§ 4 lautet:
„Der Einkommensteuer ift unterworfen :
„Der Erwerb und das Einkommen der im Kanton wohnenden „Bürger und der Niedergelassenen und der im Kanton bestehenden „Korporationen.“ Der Regierungsrat argumentiert folgendermassen : Entscheidend fei, welche Tragweite dem Ausdrucke „einer im Kanton Zürich bestehenden Korporation“ zukomme. Dass unter den „Korporationen“ im Sinne des Steuergesezes nicht nur die Korporationen des PGB, sondern allgemein Personenverbände zu verstehen feien, sei unbestritten und entspreche auch der bisherigen Übung. Streitig sei lediglich noch, wie das Requisit des „Bestehens“ eines Perfonenverbandes im Kanton Zürich zu interpretieren sei. Das zürcher Bureau der Rekurrentin sei offenbar eine Zweigniederlassung im Sinne der bundesgerihtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen. Die bundesrechtlichen Schussnormen gegen Doppelbefteuerung seien nun aber im vorliegenden Falle überhaupt nicht anwendbar, da es sich um eine im Ausland domizilierte Firma handle. Die Rekurrentin könne somit in Zürich besteuert werden, sofern dies nah Massgabe des zürcher Steuer-