35 I 246
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Rubrum
246 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungsder Betreibungsbeamte getan hat, dass nämlich nur bei der gefamthaften Hingabe aller Parzellen die sämtlichen Grundpfandschulden herausgeboten worden sein müssen.
4. Soweit die Steigerung hinsichtlih der andern Liegenschaften als resultatlos erklärt wurde, liegt eine Beschwerde: nicht vor.
Sachverhalt
Das vor Bundesgericht noch gestellte Begehren um Nückweisung des Falles an dîe Vorinstanz zu neuer Behandlung wird mit den obigen Ausführungen gegenstandslos.
5, Wenn die Rekurrenten endlich noch geltend machen, der angefochtene Entscheid sei ihnen nicht schriftlich mitgeteilt, sondern nur mündlich, unter Vorlegung einer Ausfertigung, eröffnet worden, so bildet das keinen Rekursgrund für die Anfechtung des genannten Entscheides und ist für die Frage seiner Gültigkeit unerheblich. Ein besonderes Begehren um kostenlose Zustellung einer Ausfertigung stellen die Rekurrenten nicht und es wäre ein solches nach Art, 4 der bundesrätlichen Verordnung vom 24. Dezember 1892 (Archiv 2 Nr. 13) auch unbegründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Nekurs wird begründet erklärt und der Zuschlag der Liegenschaftsparzelle „Brunni“ aufgehoben , sodass sich die zweite Steigerung auf alle in Betreibung gesetzten Parzellen zu er- 43. Enfsccheid vom 23. März 1909 in Sachen
C.
F. Yassy F.-G.
Art.40 SchKG. Wechselbetreibung gegen eine Kollektivgesellschaft. Art. 573 OR ist durch den für sämtliche im Handelsregister eingetragene Subjekte gültigen Art. 40 Abs. 1 SchKG aufgehoben worden.
A.
Ende Juni 1908 löste sich die Kollektivgesellschaft E, Werensels & Cie in Luzern, deren Mitglied der Rekursgegner Ernst Werenfels in Luzern war, auf, wobei der Rekursgegner laut Ver- 30. Juni 1908 die Aktiven und Passiven der Firma zu über=.
nehmen erklärte. Am 31. Oktober 1908 erwirkte die Rekurrentin, €, F. Bally, A.-G., vom Betreibungsamt Luzern gegen die Firma €. Werenfels & Cie einen Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung (Betreibung Nr. 6812), der ohne Rechtsvorschlag blieb, worauf die Gläubigerin das Konkürsbegehren stellte, Der Gerichtspräsident teilte alsdann der betriebenen Firma mit, dass der Konkurs eröffnet werde, wenn sie nicht binnen 2 Tagen über die Bezahlung oder Stundung der Wechselschuld sich ausweise, Nunmehr verlangte der Rekurêgegner Werenfels bei der kantonalen Aufsichtsbehörde die Aufhebung dieser „Konkursandrohung”, da die betriebene Firma erloschen und ihm, der ihre Aktiven und Passiven übernommen habe, eine Nachlassstundung gewährt fei. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte am 30. November 1908 die Beschwerde begründet und hob die Betreibung gegen E. Werenfels & Cie auf Diesen Entscheid zog die heutige Rekurrentin, C. TF. Bally, A.-G., an das Bundesgericht weiter, das am 26. Dezember 1908 ihren Rekurs in dem Sinne guthiess, dass es den genannten Entscheid wegen Jukompetenz der Vorinstanz zu dessen Erlasse aufhob, mit der Begründung : Die „Konkursandrohung“ des Gerichtspräsidenten sei ein Akt des Konkursrichters und daher im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nit aufhebbar; soweit aber die Betreibung in Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Lugern, namentlich dem Erlass des Zahlungsbefehles, bestehe, sei nicht behauptet und noch weniger dargetan, dass sie vor der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde angefochten worden sei, und könne die obere Auffichtsbehörde sie daher nicht aufheben.
B.
Am 17. Februar 41909 eröffnete der Gerichtspräsident von Luzern auf Begehren der Rekurrentin über die Firma Werenfels «& Cie. den Konkurs.
C.
Am 20. Februar führte E. Werenfels beim Gerichtspräsidenten als unterer Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren : die ganze Betreibung gegen E. Werenfels & Cie Mr. 6812) sei aufzuheben und dem Konkurserkenntnis keine Folge zu geben. Zur Begründung wurde — wie vorher gegen das Konkursbegehren — geltend gemacht : Eine Wechselbetreibung müsse in jedem Stadium, auh nach der Konkurseröffnung, aufgehoben werden, wenn festftehe, dass der Schuldner der Konkursbetreibung nicht unterliege smsür auf Archiv 2 Nr. 17 und 4 Nr. 138 verwiesen werde). In diesem Falle sei dem eröffneten Konkursverfahren keine Folge zu geben. Eine Konkursbetreibung gegen die Firma E. Werenfels & Cie sei aber hier nach der Übernahme ihrer Aktiven und Passiven durch den Beschwerdeführer laut Art. 573 OR nicht mehr statthaft und von da an die Anwendung des Art. 40 SKG ausgeshlossen gewesen, Jn seinem Entscheide vom 26. Dezember 4908 habe fih das Bundesgericht nicht etwa materiell für die Zulässigkeit einer solchen Betreibung ausgesprochen.
Am 22. Februar erkannte der Gerichtspräsident, es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D.
Gegen die beiden Schlussnahmen des Gerichtspräsidenten vom 17. und 22. Februar 1909 ergriff E. Werenfels die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung “und Konkurs, die am 2. März 1909 erkannte: 1. Auf die Beswerde gegen die Konkurseröffnung werde — weil sie sich gegen eine richterliche Verfügung richte — nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 22. Februar 1909 sei begründet erklärt und demnach die Betreibung Nr. 6812 aufgehoben. Jn leyterem Punkte wird in den Erwägungen ausgeführt :
E.
Werenfels sei als gewesenes Mitglied der Kolkektivgesellschaft
E.
Werenfels & Cie zur Beschwerde legitimiert. Er versuche auh nicht etwa, eine richterliche Verfügung durch eine Beschwerde anzufechten, da die Aufhebung der ganzen Betreibung verlangt werde... Der Bundesgerichtsentscheid vom 26. Dezember 1908 erledige dievorliegende Beschwerde nicht, da er die Ansechtung der Betreibung Nr. 6812 dur Beschwerde nicht ausschliesse. Die legtere sei auch nicht verspätet, da eine Wechselbetreibung gegen einen der Kon-- fursbetreibung nicht unterliegenden Schuldner in jedem Stadium und 4 Nr. 138; Jäger, Kommentar, Note 6 zu Art. 17, Ju der Hauptsache sodann fei zu sagen, dass, wie sich aus Art. 57S OR ergebe, die Anwendung des Art. 40 SchKG auf die Kollekl= tivgesellschaft die noch nicht erfolgte Verteilung des Gefellschafts= vermögens zur Voraussetzung habe, unter dem Begriff der Ver-. teilung aber auch eine effektive, ernst gemeinte Veräusserung und Übertragung des Geschäftes in Aktiven und Passiven an einen Gesellschafter falle (Schneider & Fick, Note 7 zu Art, 573 und Hafner, Note 3 dazu). Deshalb sei die am 31. Oktober 1908 gegen die nicht mehr existierende Firma E. Werenfels & Cie angehobene Wechselbetreibung von Anfang an unstatthaft gewesen und erweise sih somit auch die Fortsezuug des Konkursverfahrens gegen sie als unstatthaft. Anderseits sei cine Betreibung gegen den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der genannten Gesellschaft wegen der ihm bewilligten Nachlassstundung unzulässig.
E.
Diesen Entscheid hat nunmehr die Firma C. F. Bally, A.:G,, rechizeitig an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt : er sei aufzuheben, die Wechselbetreibung vom 31. Oktober 1908 zu Kräften erkannt und das Konkurserkenntnis vom 17. Februar 1909 zu vollziehen ; eventuell sei der angefochtene Entscheid wegen Inkompetenz der Aufsichtsbehörden, no eventueller wegen mangelnder Legitimation des E. Werenfels zur Beschwerdeführung aufzuheben und habe es bei der Betreibung und der Konkurseröffnung zu verbleiben und sei leztere zu vollziehen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Mit. Unrecht hat si der Rekursgegner E. Werenfels für seine Behauptung, die angefochtene Wechselbetreibung sei scchlechthin ungültig und troy Ablaufes der Beschwerdesrist von Amtes wegen aufzuheben, auf die Rechtssprechung (namentlich Archiv 2 Nr. 17) berufen, wonach bei Wechselbetreibungen, die gegen der Konkursbetreibung ni <t unierliegende Schuldner angehoben werden, so verfahren und ein bereits erlassenes Konkurserkenntnis von den Aufsichtsbehörden als nicht vollziehbar erklärt wurde. Im Gegensatz zu diesen Fällen steht hier die Betreibungsart gar nicht in Frage. Der Rekursgegner behauptet nicht, dass die aufgelöste Kollektivgesellschaft — soweit noch betreibbar — statt auf Konkurs, auf Pfändung betrieben werden müsste, und er macht auch nicht etwa geltend, sie unterliege zwar der Betreibung auf Konkurs, doh fehle es an den Voraussegungen für eine Wechselbetreibung. Beides wäre denn auch unzutreffend, da ja die schuld=-- nerische Firma im Handelsregister eingetragen ist, wenn auh nunmehr als aufgelöste Gesellschaft, und da sih die in Betreibung 250 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungsgeschte Forderung auf einen Wechsel gründet, Jn Wirklichkeit stüsst sich der Rekursgegner vielmehr darauf, dass die genannte Firma überhaupt nicht mehr betrieben werden könne, und zwar weil ihr Vermögen mit der Übernahme der Aktiven und Passiven durch den Rekursgegner verteilt sei und sie damit zu bestehen aufgehört habe, sodass eine Betreibung gegen sie schleschthin ungültig sei, weil sie sih gegen ein nicht bestehendes Rechtsfubjekt richte.
2.
, Diese Auffassung erweist sich als rechtsirrtümlich :
Nach Art. 40 SchKG unterliegen die Personen, die im Handelsregister eingetragen waren, der Konkursbetreibung noch während sechs Monaten, nachdem die Streichung durch das fcchweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist. Diese Bestimmung findet nach bestehender Praxis (Sep.-Ausg. 5 Nr. 48* und 6 Nr. 56 **) auch auf Handelsgesellschaften, im besondern Kollektivgesellschaften, Anwendung. Obgleich die Kollektivgesellschaft mit ihrer Auflôöfung zu bestehen aufhört (vergl. Sep.-Ausg. 8 Nr. 61 ***), so kann sie trozdem laut Art. 40 als Gesellschaft in Liquidation noch während sechs Monaten betrieben werden. Hier ist nun die Streihung der Firma E. Werenfels & Cie am 30. Juni 1908 bekannt gemaht worden, sodass die am 31. Oktober 1908 angehobene Betreibung noch in die seschsmonatliche Frist fällt und daher vom Standpunkte des SHKG aus gültig ift.
Demgegenüber wenden der Rekursgegner und die Vorinstanz ein, dass bereits am 30. Juni 1908, also vor ihrer Anhebung, der Nekursgegner Aktiven und Passiven der betriebenen Gesellschaft übernommen habe, dass darin eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens liege, und also die angehobene Konkursbetreibung nach Art, 573 ON unzulässig sei. Denn dieser gestatie na der Auflösung der Kollektivgesellscchaft ein Konkursverfahren über ihr Vermögen so lange, somit auh nur so lange, als die Verteilung nicht vollzogen sei.
Nun besteht aber, wie die Rekurrentin zutreffend anbringt, der Art. 573 OR nicht mehr zu Recht. Vielmehr ist er kraft des Sages lex posterior derogat legi priori durch den Art, 40 schKG aufgehoben worden, mit dem er sisch inhaltlih schlechthin nicht * Ges.-Ausg. 28 I Nr. 70 S. 293 Œ — ** Id, 29 I Nr. 105 8.505 ffŒ. — *** [g, ZI T Nr. 4119 8,743 ffŒ. (Anm. d. Red. f. Pabl.) vereinbaren lässt. Während dieser eine bestimmte Frist sept, innert der die aufgelöste Gesellschaft noch der Konkursbetreibung unterliegt, würde die Zulässigkeit einer solchen Betreibung nach Art. 573 OR von der erfolgten Verteilung des Gesellschastsvermögens und damit vom Willen der Gesellschafter abhangen und würde hierdurch jene Frist je nachdem verkürzt oder verlängert werden können. Eine folche Abänderung dieser ausdrückklich auf sehs Monate bestimmten Frist will aber Art. 40 nach seinem Wortlaute und flaren Sinne ausschliessen. Was den Fall ihrer Verkürzung infolge vorheriger Verteilung anbetrifft, lässt sich nicht etwa sagen, dass die Gläubiger nunmehr an der Konkurseröffnung über die aufgelöste Gesellschaft kein Junterefse mehr hätten. Vielmehr können sie auf diesem Wege allein dagegen auftreten, dass ihre Rechte auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen (Art. 566 OR) nicht dur eine unzulässige, namentlich nach den Art. 285 #f. SchKG anfechtbare Verteilung oder sonstige Entfremdung solchen Vermögens geschmälert werden.
3.
Nath all dem ist die angefochtene Wechselbetreibung gültig und steht also auch der Vollziehung des in ihr ausgesprochenen Konkurserkenninisses kein Hindernis im Wege. Damit gelangt man zur Gutheissung des Hauptbegehrens des Rekurses, wodurch das eventuelle Begehren gegenstandslos wird. Die anderweitigen Gründe, die die Rekurrentin gegenüber der Beschwerde des Refursgegners und dem Vorentscheide geltend macht, im besonderen die Bestreitung der Beschwerdelegitimation des Nekursgegners, können unerörtert bleiben.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ' erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Dispositives 2 des angefochtenen Entscheides vom 2. März 1909 die Betreibung Nr. 6812 als gültig und das Konkurserkenntnis vom 17. Februar 1909 als vollziehbar erklärt.