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35 I 295

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 1. Jan. 1909

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/35-i-295/de/35-i-295

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

35 I 295

35 I 295

Rubrum

Frage sich auf Art. 158 der kantonalen Zivilprozessordnung stügt, worin diese Kompetenz dem Obergericht zugewiesen ist, nicht gefunden werden. Ebensowenig kann es als offenbar rechtswiorig und willkürlich bezeichnet werden, dass der Rechtsöfsnungsrichter von Amtes wegen prüfte, ob die Voraussetzungen sür die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung vorliegen, und dass er si nicht auf die vom Betriebenen selbst erhobenen Einwendungen beschränkte: Einwendungen des Schuldners kommen im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 82 SchKG überhaupt ersi dann in Betracht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung im übrigen gegeben sind, während der Rechtsöffnungsrichter beim Fehlen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen die Nechtsöffnung immer zu verweigern hat. Es bleibt sonach nur noch zu prüfen, ob der kantonale Nechtsöffnungsrichter die allgemeinen Voraussessungen für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zum Nachteil des Rekurrenten in willkürlicher Weise bestimmt habe. Nun kann die Auffassung des angefochtenen Urteils, dass durch den Erlass eines gerichtlichen Urteils eine Novation des ins Rech gesetzten Anspruches stattfinde, ja gewiss nicht als die heute herrschende bezeichnet werden (vergl. Regelsberg er, Pandekten 1 S, 700 Ziff. 1D; aber sie war, im Anschluss an römische Quellen, in der gemeinrechtlichen Doktrin immerhin vertreten. Und wenn nun auch in der gemeinrechilichen Gerichtspraxis diese Auffassung nicht durchgeführt wurde, wo der Kläger durch dieselbe Schaden erlitten hätte (vergl. Windscheid-Kipp, Pandekten, 9. Aufl. 1906 Bd. I S. 650 oben), so kann darin, dass der zugerishe Rechtsöffnungsrichter sich an diese Beschränkung nicht gehalten hat, vielleicht eine unrichtige Nechtsanwendung, aber doch jedenfalls kein Versioss gegen flares Recht und somit auch keine Willkür gefunden werden. Darnach ift aber auch die Auffassung, dass das blosse Vorliegen eines Urteils den Mindesttatbestand für die Annahme einer Novation des ins Recht gesetzten Anspruches begründe, keine willkürliche, und wäre es Sache des Gläubigers gewesen, durch Feststellung des kompetenten Gerichts — des Obergerichts, nicht der Kanzlei — darzutun, dass das betreffende Urteil im Kanton Zug nicht vollstreckbar sei und daher überhaupt der Wirkungen eines solchen Urteils entbehre. Selbstverständlih steht es ihm frei, in

einer neuen Betreibung das Versäumte nachzuholen.

Demnach hat das Bundesgericht Der Rekurs wird abgewiesen.

Sachverhalt

52. Axleis vom 13. Mai 1909 in Sachen Vfister gegen Schaffner.

Strafrechtliche Verfolgung wegen eines in einem andern Kanton angeblich rerübten Deliktes, in Bezug auf welches in diesem andern Kanton übrigens bereits ein freisprechendes Urteil ergangen ist. — Dadurch begangene Verletzung unzweideutiger gesetzlicher Bestimmungen des eigenen Kantons, wonach wegen eines ausserkatb des Kantons begangenen Vergehens im Kanton keine strafrechtliche Verfolgung stattfinden darf. — Versuch, den offensichtlich gesetzwidrigen Kompetenzenischeid durch Herbeiziehung von Tatsacken zu motivieren, welche teils erst nach Erhebung der Strafanzeige sich ereignet haben, teils soogar ersi nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom StrafKläger allegiert worden sind.

A.

— Infolge einer von der Synodalkommission der protestantischen Kirche des Kantons Freiburg gegen den Rekursbeklagten geführten Untersuchung wurde die Rekurrentin am 24. August 1906 von . den Delegierten der Synodalkommission, Präsident Liechti und Pfarrer Derron, an ihrem damaligen Wohnort Amsoldingen im Kanton Bern zu Protokoll einvernommen. Sie deponierte in dieser Einvernahme, dass der Rekursbeklagte sie Ende Juli oder Anfangs August 1905 ins Pfarrhaus in Kerzers habe rufen lassen und ihr dort unsittlicze Anträge gemacht und sie unsittlich habe betasten wollen, welch letzteres ihm aber wegen ihrer Abwehr nicht gelungen sei,

B.

— Nachdem der Rekursbeklagte von diesen Ausfagen der Rekurrentin Kenntnis erhalten hatte, reihte er am 24. September 1906 beim Oberamt Murten folgende Strafklage ein : „Der Unterzeichnete macht hiemit gegen Louise Pfister, Friedrichs, von Kerzers wegen unwahrer verleumderischer Äusserungen eine Strafflage. Louise Pfister soll behauptet haben, ih hätte gegen sie im Pfarrhaus zu Kerzers oder in Bern unmoralische Handlungen begehen wollen und lege ih gegen diese unwahre Behauptung hiemit Strafklage ein. Wollen Sie die weitern Schritte tun,“ Auf diese Klage antwortete die Rekurrentin in der Einvernahme vor dem Oberamtmann von Murten vom 3. Oktober 1906: „Jh beharre auf den Aussagen, die ih in Gegenwart des Synodalpräsidenten Herrn Liechti gemacht habe, nämlich dass Herr Schaffner letztes Jahr im Pfarrhause zu Kerzers mich zu unerlaubtem Umgang veranlafsen wollte.“

C.

— Am 3. Oktober 1906 erhob der Rekursbeklagte wegen der erwähnten, von der Rekurrentin in Amsoldingen gemachten Äusseruntgeit beim Regierungs-Statthalter in Thun Sirafklage; die im Rechtsmittelweg angerufene Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern wies mit Urteil vom 11. Mai 1907 die Klage Schafsners ab und verurteilte diesen, zu den Kosten.

D.

— Am 12. Oktober 1906 klagte die Louise Pfister beim Oberamt des Seebezirkes in Murten gegen Pfarrer Schaffner „wegen Notzuchtsversuches resp. Angriffs auf die Schamhaftigkeit“. Wegen Verjährung wurde die Überweisung dieser Strafsache ans Gericht mit Beschluss vom 19. Oktober 1907 von der Anklagekammer des Kantons Freiburg abgelehnt. '

E.

— Jn dem Eingangs erwähnten, am 2. September 1906 beim Oberamt von Murten angehobenen und nachher ans Zuchtgericht des Seebezirks geleileten, mit Rücksicht auf die andern Strafprozesse einige Zeit sistierten JInjurienprozesse des Rekursbeklagten Schaffner als Klägers gegen die Louise Pfister als Beklagte machte die letztere geltend, die Freiburger Gerichte seien unzuständig, weil die eingeklagten Äusserungen von ihr in Amsoldingen im Kanton Bern gemacht worden seien und im Kanton Bern eine gerichtliche Freisprechung erfolgt sei, was gemäss Geset und der Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg eine nochmalige Beurteilung durch die Gerichte des Kantons Freiburg ausschliessze. Das Zuchtgericht beschloss zuerst, es stehe nur der Anklagekammer zu, über die Kompetenzfrage zu entscheiden. Die Anklagekammer erklärte aber mit Entscheid vom 21. November 1908 diese Auffassung als rechtsirrtümlich und wies die Sache ans Zuchtgericht von Murten zurück, Am 15. Januar 1909 veschloss nun das Zubhtgericht in Murten „sich über die ihr anhängig gemathte Strafklage vom 24. September 1906 des Pfarrers Schaffner gegen Fräulein Louise Pfister als zuständiges Gericht zu erkennen“, mit der Begründung :

„dass heute der Kläger Schaffner erkärt, dass die Tatsachen, „die er gegen Fräulein Louise Pfister als verleumderisch eingeklagt, „in der durc die heutige Beklagte gegen ihn eingereichten Straf- „tlage angeführt und behauptet sind, über welche die Anklage- „tammer die Einstellung verfügt hat;

„dass die von der Beklagten seiner Zeit eingelegte Klage wegen „Vergehen gegen die Sittlichkeit in diesem Bezirk anhängig ge- „macht, folglih hier der Tatort des behauptelen Vergehens an- „zusehen ift.“ :

F.

— Gegen diesen Kompetenzentscheid erhob die Rekurrentin Pfister Beschwerde bei der Anklagekammer und beantragte vor dem Zuchlgericht in Murten die Sistierung des Prozesses bis zur Erledigung dieser Beschwerde, Mit Entscheid vom 22. Januar 1909 wies das Zuchtgerichi das Sistierungsbegehren ab. Aus dem Tatbestande des Entscheides vom 22. Januar 1909 ist folgendes hervorzuheben : „Auf die Juterpellation des Vertreters des Beklagten erklärt Herr Pfarrer Schaffner, er stüssze seine Klage auh auf die Ausfagen in der Klage und darauf, der Vater der Betlagten Louise Pfister habe die Aussagen seiner Tochter gegen den Pfarrer auh im Bahnhofsrestaurant in Kerzers und in der Umgebung ausgefstreut. Er sagt, dies sei schon vor der Einlage der Klage geschehen, beisügend, es sei gesagt worden, es wäre genügend, damit der Pfarrer Schaffner nichl mehr auf die Kanzel steigen dürfe. Bezüglich der Klage in Thun erklärt. Herr Pfarrer Schaffner, dass er shon damals, als ihm die Synodalkommisfion von Murten Mitteilung machte über die Aussage der Louise Pfister vor diefer Kommission, gesagt habe, er wolle gegen dieses Klage einlegen.“ Zur Begründung der Abweisung des Sistierungsbegehrens bemerkt sodann das Zuchtgericht :

3, „Dass dem vorerwähnten Jnzidentalurteil (se. vom 15. Ja- „nuar 1909) hauptsächlich die sub Nr. 5 und 6 und 7 (se. Nr. 7 „gibt die Kompetenzeinrede der Beklagten wieder) desselben ange- „führten Erwägungen zu Grunde liegen und dass heute Herr „Pfarrer Schaffner diese Begründungen noch bekräftigt, indem er „beifügt, dass der Vater der Beklagten Louise Pfister die Aus- „sagen seiner Tochter über den Pfarrer auh im Bahnhofrestau- „rani von Kerzers und in der Umgebung ausgestreut habe und „zwar shon vor der Einlage der gegenwärtigen Klage ;

4, „dass somit auh unter der Veoraussetzung, dass die von „Louise Pfister gemahhten verleumderishen Aussagen teilweise „im Kanton Bern behauptet wurden, fein Zweifel besteht, dass „dieses teilweise ausserhalb unseres Kantons begangene Delikt mit „in unserm Gerichtsbezirk konnexen Tatsachen verbunden ist, über „welche Tatsachen noch feine Untersuchung slattgefunden hat;

5. „dass die Zuständigkeit des Zuchtgerichtes des Seebezirks „Über die ihm anhängig gemachte Klage vom 24. September 1906 „nunmehr eine abgeurteilte Sache ist, die nur mehr auf dem „Wege der Kassation angefochten werden kann und in den durch „Art. 494 StrPO vorgesehenen Fällen.“ G.— Mit Eingabe vom 3./4. Februar 1909 erhebt die Beklagte Louise Pfister gegen den Kompetenzentscheid des Zuchtgerichtes des Seebezirks in Murten vom 15. Januar 1909 die staatsrechiliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 4 BV und Art. 72 der bernischen Verfassung) und wegen Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Nichters (Art. 58 BV, Art. 5 der freiburgischen und Art. 75 der bernischen Kantonsverfassung). Zur Begründung des Rekurses macht die Rekurrentin im wesentlichen folgendes geltend ;

Gemäss Art, 294 und 407 des freiburgischen Strafgesezbuches seien Delikte gegen die Ehre nichi krimineller, sondern zuchtgerichtlicher Natur. Das freiburgische Strafgesezbuch finde, nach seinem Art. 3, aber nur Anwendung auf Vergehen, die im Kanton Freiburg verübt worden seien, und es sei die Anwendung auf Delikte, die von Jnländern ausserhalb des Kantons begangen werden, nur hinsichtlich Verbrechen (nicht Vergehen) zulässig. Ebenso seien nach Art. 7 der Strafprozessordnung nur die auf dem Kantonsgebiet verübten Vergehen strasrechilich verfolgbar, während die Ausdehnung der Verfolgung auf ausserhalb des Kantonsgebiets vorgenommene strafbare Handlungen sich auf Verbrechen beschränke. Dementsprechend bestimme auch die zwischen den Kantonen Bern - Und Freiburg am 11. Oktober 1895 abgeschlossene Konvention : „Les gouvernements des hauts cantons de Berne et de Fribourg admettent comme for compétent des délits et des contraventions le juge du territoire où Ie délit a eu lieu (forum delicti).“ Nur in willkürlicher Hinwegsesszung über die einschlägigen Bestimmungen habe sich deshalb das Zuchtgericht in Bezug auf die Klage vom 24. September 1906 kompetent exklären können. Jn Wirklichkeit habe nach dem Willen des Klägers die Beklagte wegen der Amsoldinger Äusserungen zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Wenn es sich um eine auf freiburgischem Gebiete gefallene mündliche Äusserung gehandelt hätte, würde Kläger nicht gezögert haben, schon in seiner Klage darauf hinzuweisen, und würde demgemäss die Beklagte nicht ausssliesslich über den Jnhalt ihrer Zeugenaussage befragt roorden sein. Der Kläger selbst sei in der Audienz vom 15. Januar 1909 nicht in der Lage gewesen, eine andere der Beklagten auf freiburgischem Boden zur Last fallende Handlung namhaft zu machen, als die in der Klage vom 12. Oktober 1906 liegende falsche Anzeige. Eine falsche Anzeige bilde aber das Delift des Art. 365 des Strafgeseges des Kantons Freiburg, das als Vergehen gegen die öffentliche Treue, nicht als Vergehen gegen die Ehre erscheine. Es sei Übrigens geradezu widersinnig, anzunehmen, dass Schaffner mit feiner Klage vom 24. September 1906 die Falscheit der Anzeige der erst 19 Tage später eingelegten Strafklage der Louise Psister im Auge gehabt habe. Nun wolle das Gericht seine Kompetenz damit begründen, dass die in Amsoldingen gemachte Zeugenaussage auf freiburgischem

Boden verbreitet und die dem Schaffner zur Last gelegten Handlungen in Kerzers begangen worden seien. Jndefsen habe Schaffner keine Tatsache namhaft gemacht, aus der sich ergäbe, dass Louise Pfister dem tatsächlichen Jnhalt der Klage in anderer Form als durch ihre Klage vom 12. Oktober 1906 auf freiburgischem Gebiete Ausdruck verliehen hätte. Es kennzeichne sfich demnach als Willkürakt, dass und wie das Gericht der Klage einen andern Tatbestand unterschiebe.

Die in Frage stehende strafrechtliche Verfolgung wegen des angeblich verleumderischen Juhalts der Zeugenaussage verbiete si übrigens auch deshalb, weil über den Jnhalt dieser Ausfage ein bernishes Strafurteil vorliege; nach Art. 7 der freiburgischen Strafprozessordnung falle nämlich die Bestrafung weg, wenn die auswärtigen Gerichte wegen des Verbrechens fchon ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil gefällt haben, In der willkürlichen Bejahung der Kompetenz durch das Zuchtgericht des Seebezirks liege weiter ein Entzug des verfassungsmässigen Richters, und würden dadurch die Art, 58 BV, Art. der freiburgischen und 75 der bernischen Verfassung verlesst.

Hl. — Der Kläger Schaffner macht in der Rekursvernehmlassung geltend : Die Nekursbeschwerde gründe sich aus\cliesslich auf die Annahme, dass die in Murten am 24. September 1906 angehobene Klage die gleichen Tatsachen ins Auge fasse wie die in Thun erhobene Klage. Diese Auffassung sei vollständig unrichtig. Als Pfarrer Schaffner am 24. September 1906 in Murten Klage erhoben, habe er Gerüchte im Auge gehabt, die in der Umgebung von (‘hiètres bestanden und deren Urheberschaft er, mit Recht oder Unrecht, der Louise Pfister zuschrieb. Dafür fei Kläger Schaffner beweispflichtig, und zwar auh hinsichtlich der Kenntnis dieser Tatsachen vor dem 24. September 1906. Es sei ganz klar, dass das Gericht in Murten si mit der Amsoldinger Angelegenheit nicht befassen könne, mangels örtlicher Zuständigkeit und wegen des im Kanton Bern darüber ergangenen Urteils. Was die falsche Anzeige betreffe, welche die Louise Pfister in Murten wegen Notzuchtversuches resp. Angrisss auf die Schamhaftigkeit erhob, so könne diese nah freiburgischem Recht höchstens eine Klage wegen falscher Anzeige, nicht aber eine Jnjurienklage rechtfertigen.

Erwägungen

1.

Der vorliegende staatsrechtliche Rekurs richtet sich gegen einen Erlass einer Gerichtsbehörde des Kantons Freiburg; es ift somit nur zu prüfen, ob die für das Verhalten dieser freiburgischen Behörde verbindlichen Verfassungsbestimmungen von ihr verlesst worden seien, also die Bundesverfassung und die freiburgische Kantonsverfassung, während die bernische Kantonsverfassung nicht zur Anwendung kommen kann. Was nun die als Beschwerdegrund geltend gemachte Verlegung der Garantie des verfassungsmässigen Richters betrifft, so ist hiezu zu bemerken, dass durch die verfassungsmässige Garantie des natürlichen Richters die kantonalen Gesezesnormen über die Zuständigkeit der Gerichte nicht zu Verfassungsnormen, und die bezüglichen Rechte der Bürger nicht zu verfassungsmässigen Nechten erhoben werden. Da es nun aber nicht in der Ausgabe des Bundesgerichtes als staatsrechtlicher Beschwerdeinstanz liegt, die richtige Anwendung des kantonalen Gesetesrehtes durch die kantonalen Behörden zu überprüfen und zu garantieren, so kann es sich hinsichtlich der gesehlichen Zuständigfeitsnormen nur fragen, ob dieselben in geradezu willkürlicher Weise missachtet worden seien, weshalb im fonkreten Falle dieser Beschwerdegrund materiell in demjenigen der Verlegung des Art. 4 BV ausgeht.

2.

, — Sinn und Bedeutung der in Frage stehenden Kompetenznormen, des Art. 3 des Strafgesezes und des Art. 7 des Straf= prozessgesetzes des Kantons Freiburg, sind nach ihrem Wortlaute klar und unbestritten: ein ausserhalb des Kantons Freiburg verübtes Vergehen darf im Kanton Freiburg nicht strafrechtlich verfolgt und das freiburgishe Strafgesez darf nicht darauf angewendet werden. Unbestritten ist auch, dass das Delikt der Verleumdung nah freiburgischem Rechte als Vergehen, nicht als Verbrechen zu bezeichnen ist. Der Streit dreht sich daher lediglich darum, ob die Annahme des Zuchigerichtes, die Klage vom 24. September 1906 beziehe sih auf einen im Kanton Freiburg verwirklichten Tatbestand, eine willkürliche fei, Nun ist nach den von Pfarrer Schaffner aufgestellten Behauptungen seine Ehre dur drei örtlich verschiedene Äusserungen, für welche die Beklagte verantwortlich sein soll, verlegt worden: durch die Äusserungen der Beklagten selbst in Amsoldingen, ferner durch die Erhebung der Strafklage wegen NotzuchtSversuches beziehungsweise wegen Angriffes auf die Schamhasftigkeit, und endlich dur die Verbreitung der Amsoldinger Äusserungen auf dem Gebiete des Kantons Freiburg durch den Vater Pfistec. Demgemäss kann die Klage, welche am 24. September 1906 angehoben is, Ort und Zeit der Begehung der strafbaren Handlungen aber nichi angibt, sich jedenfalls auf keinen andern Tatbestand beziehen.

3.

, — Nun ist die Strafllage wegen Notzuchtversuches von der Louise Pfister erst na < dem 24. September 1906 angehoben worden ; die in dieser Anzeige liegende Ehrverlezung konnte die Verleumdungsklage vom 24. September 1906 daher selbstverständlich nicht im Auge haben. Es könnte sich nur fragen, ob im freiburgischen Strafprozessrecht — entsprehend den Bestimmungen mancher Zivilprozessrehte — auch solche Tatumstände berückksichtigt werden dürfen, die erst im Verlaufe des Prozesses einilreten. Jn= dessen fällt eine solche Ergänzung des Klagefundamentes deshalb ausser Betracht, weil die Parteien im staatsrechtlichen Rekursverfahren darüber einig sind, dass nach dem freiburgischen Strafgesetz die Erhebung einer falschen Strafanzeige nur als falsche Anzeige, nicht als Verleumdung strafbar sei. Wird vom Rekursbeklagten selbst nicht daran festgehalten, dass die Verleumdungsklage sih auf die Strafanzeige wegen Notzuchtsversuches beziehe, und erscheint die Verfolgung der falschen Anzeige als Verleumdung zudem als rechilih unzulässig, so wäre es willkürlih, wenn der Richter diefen Tatbestand der Klage vom 24. September 1906 zu Grunde gelegt hâtte.

4.

Aber au die Verbreitung der Amsoldinger Äusserungen im Kanton Freiburg, welche nach der Behauptung des Pfarrers Schaffner in der Rekursbeantwortung schon vor dem 24. September 1906 stattgefunden haben soll, fann der Verleumdungsflage nicht zum Klagefundament dienen, und zwar deshalb nicht, weil der Kläger vor dem Erlass des angefochtenen Urteils vom 15. Januar 1909 diese Tatsache gar nicht behauptet hat. Das ergeben die Gerichtsaften, welche bis und mit dem 15. Januar 1909 diese Behauptung nicht enthalten, und die Erwägung 3 des Sistierungsenischeides vom 22. Januar 1909, worin gesagt ift, dass Pfarrer Schaffner „heute“, am 22. Januar, also nach dem Kompetenzentscheid vom 15. Januar 1909, die frühere Begründung bekräftige, indem er „beifüge“, dass der Vater der Beflagien Louise Pfister ihre verleumderishen Ausfagen auch im Bahnhofrestaurant in Kerzers und in deren Umgebung ausgestreut habe. Eine Berücksichtigung von Tatsachen, welche erst nach Erlass des betreffenden Urteils als Klagefundament geltend gemacht werden, ist aber mit einem prozessualen Verfahren sslechthin unvereinbar. Diese vom Kläger Schaffner behauptete neue Tatsache hätte vom Gericht daher höchstens dann gewürdigt werden fönnen, wenn es ihm freigestanden hätte, auf den Kompetenzentscheid vom 15. Januar 1909 zurückzukommen, ihn aufzuheben und durch einen neuen, mit andern Tatsachen begründeten, zu ersetzen; nun sagt aber das Zuchtgericht in der Erwägung des Sislierungsenischeides vom 22. Januar 1909, dass die Zuftändigkeitsfrage eine abgeurteilte Sache sei, die nur auf dem Wege der Kassation angefochten werden köune: damit ist aber die Verwendung der erst nach dem Erlass des Kompetenzentscheides vom 15. Januar 1909 aufgestellten Behauptung als Klagefundament ausgeschlossen. Übrigens kann au die Erwägung, dass die Tochter Louise Pfister wegen der dem Vater Pfister zugeschriebenen Verbreitung der ehrenrührigen Behauptungen \trafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden soll, kaum ernst genommen werden ; die Behauptung, dass die Tochter selbst das Gerücht verbreitet habe, ist aber vom Kläger erst im staatsrechtlichen Rekursverfahren aufgestellt worden.

5.

Kann sich die Klage sonach nur auf die in Amsoldingen, im Kanton Bern, aufgestellten Äusserungen der Beklagten beziehen, so steht die Bejahung der Kompetenz des Zuchtgerichtes in Murten in offenbarem Widerspruch mit den Kompetenzbestimmungen des Art, 3 des Strasgesezes und des Art, 7 des Strafprozessgesetes : sie verlegt die drtliche Kompetenzausscheidung und den Grundsatz, dass die vom kompetenten Richter rechtskräftig beurteilte Strafsache nicht neuerdings zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht werden darf, Mangels einer irgendwie haltbaren Erklärung für die Bejahung der Kompetenz drängt fih daher die Überzeugung auf, es habe das Zuchtgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils sich von andern als sachlichen Erwägungen leiten lassen, und es hält sein Entscheid daher vor Art. 4 BV nicht stand.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs ist geschützt und der Kompetenzentscheid des Zuchtgerichtes des Seebezirks des Kantons Freiburg vom 16. Januar 1909 aufgehoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 58 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.