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Rubrum
wurde, Die Haushaltungssteuer trifft nun aber ihrer : nicht den Rekurrenten persönli, sondern die Haus ihrer Gesamtheit. Allerdings bildet der Rekurrent selber seines Hausstandes; dieser Tatsache ist aber gerade dai nung getragen, dass mit Rücksicht auf die protestantisc sion des Rekurrenten 1/, der Steuer, und zwar spezie Haushaltungssteuer, in Abzug gebracht wird.
3. — Auf die Frage, ob das von der Kirchgemein praktizierte Quotenverhältnis von 1/, zu 2/, haltbar doppeltem Grunde nicht einzutreten. Einmal hat der sich Über die Ausscheidung der Steuerquoten in keiner swert und sodann handelt es sich hier in erster Lini um eine Frage des Steuerrechtes und nicht um ein Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Sachverhalt
1. Zum Schlusse mag, was das Hauptbegehre furrenten betrifft, noch bemerkt werden, dass (vergl. Sa desrecht, 2. Ausl. II S. 75) der bundesrätliche E einem den Art. 49 Abf. 6 ausführenden Bundesgesetze 1875 in Art. 6 eine Teilung der Kultussteuern bei p Familien ausdrücklich vorgesehen hatte, und zwar dur Vorschrift : „Die Zahl derjenigen Familienglieder, w „gegebenen Religionsgenossenschaft angehören, in Verg „mit der Zahl sämtlicher Familienglieder, bestimmt den „vollen Steuer, welcher für Kultuszwecke jener Ge „dem Familienhaupte auferlegt werden darf.“ Es 1 damals kein Anstand an einer solchen Behandlung wie sie in Solothurn mit Genehmigung der Regierung wird, und darin also auch nicht eine Gewissensbelastur mit einem Bruchteil der Steuer belegten andersgläubiger hauptes erblickt. Das Teilungssystem scheint denn a und billig zu sein und ist jedenfalls weit davon en Verlegung der verfassungsmässigen Garantie der Gla1 Gewissensfreiheit darzustellen.
2. Alss formell unzulässig erscheint das Event: des Rekurrenten, es möchte ihm mitgeteilt werden, wel der Mann oder die Frau, für die Kirchensteuer belang betrieben werden könne. Das Bundesgerickt hat, wenn Natur nad die Verletzung verfassungsmässiger Rechte handelt, nah Art, 178 haltung in. Ziff. 1 OG nur gegenüber bereits vorliegenden kantonalen Vereinen Teil fügungen oder Erlassen einzuschreiten, und es ist somit nicht seine urch Rech- Aufgabe, über eine möglicherweise in der Zukunft entstehende he Konfes- Streitigkeit ein Gutachten abzugeben. ll auch der Demnach hat das Bundesgericht erkannt: a ge Der Rekurs wird abgewiesen. Weise beois loss 111. Urteil vom 17. November 1909 in Sachen Wilken und „Freiwillige Mission“ gegen n des Re- BVegierungsrafk des Kantons Zürich. lis, Bun- Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und zugleich der ntwurf zu Rechisgleichheit durch ein den Anhängern einer bestimmten Sekte vom Jahre gegenüber erlassenes , mit Strafandrohung verbundenes Verbot des aritätischen Kollektierens anlässlich der Verteilung von « Traktaten ». Unzulässigkeit der Subsumtion dieses Tatbestandes unter den Begriff des < folgende Bettels, auch wenn ersteilt ist, dass die gesammelten Gelder von den elche einer kollektierenden Personen teilweise zur Bestreitung des eigenen (beleih gesetzt scheidenen) Lebensunterhaltes verwendet werden. — Vollmacht zur Teil einer Vertretung juristischer Personen im staatsrechtlichen Verfahren ; nossenschaft Art. 75 06G analog anwendbar ? vurde also A. — Jn Zürich befindet sich eine Station der „Freiwilligen genommen, Mission“, einer christlihen Vereinigung, die nach ihrer Erklärung praktiziert im Gegensatze zur Heilsarmee die religiöse Propaganda der sozialen g des bloss Fürsorge voranstellt. Am 20. Januar 1909 wurde der Leiter der Familien- zürcherischen Station, Karl Wagner von Wiesbaden, von der Justiz- 1h gerecht und Polizeidirektion des Negierungsrates des Kantons Zürich aus tfernt, eine dem Kanton ausgewiesen, weil er seit längerer Zeit als Evangelist ibens- und der „Freiwilligen Mission“ in Zürih und anderwärts herumgebettelt habe. Als nun am 5. März 1909 die Kantonspolizei raptalbegehren portierte, dass Hermann Wilken von Jeddeloh in Oldenburg als her Eheteil, Nachfolger des ausgewiesenen Karl Wagner in Zürich Nieder- , eventuell lassung genommen habe, erliess die Direktion des Armenwesens
es sich um am 9. März 1909 folgende Verfügung: „I. Der sogenannten „Freiwilligen Mission wird das Kollektieren bei P31 „in öffentlichen Lokalen durch ihre Anhänger, sowohl „Form wie auch indirekt (zum Beispiel durch Anbieten „taten und dergleichen), gänzlich verboten, unter And „Überweisung an den Strafrichter im Falle des U „und nachheriger Ausweisung aus dem Gebiete des
II.
Gegen diese Verfügung kann innert 14 Tagen „an den Regierungsrat ergriffen werden. II. Mil „Johann Wilken. zu Handen der „Freiwilligen Mi „nach beschrittener Rechtsfraft an den Polizeivorstant „Zürich und an das Polizeiklommando Zürich.“ B. — Einen Nekurs der „Freiwilligen Mission“ Verfügung der Direktion des Armenwesens wies der 2 rat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Ma im wesentlichen aus folgenden Gründen:
1. Den Anhängern der „Freiwilligen Mission“ sei liche Kollektieren verboten worden, weil es sich als Sinne des § 37 des Armengesetzes darstelle. Masse ‘dabei die aktenmässigen Feststellungen des kantonalen mandos, welche durch die von Basel beigezogenen Poli stätigt würden. Es stehe danach fest, dass die sogenan: gelisten der „Freiwilligen Mission“ in Privathäusern lichen Lokalen Traktate verteilen, in der Absicht, sich Publikum freiwillige Gaben zu verschaffen : bei der den einzelnen werde diesem in unzweideutiger Weise gegeben, man verlange zwar keine Gegenleistung, ho| eine milde Gabe. Zur Bestreitung des Lebensunterhal Sammler, die einen Arbeitserwerb nicht besässen, auf beiträge angewiesen. Ein Nachweis, dass solche Gelder trale nach Frankfurt gesandt werden , sei nicht ge! Armengesess bezeichne als Bettel das Sammeln von 2 könne fein Zweifel darüber bestehen, dass diese Bezei das Tun der „Freiwilligen Missionare“ zutreffe, un! dasjenige des Wilken sowohl als auf dasjenige der ar gelisten.
2, Auf die Motive des Bettelns komme nichts a! «herische Armengesey unterscheide nicht zwischen gemeine ivaten und giösem Bettel und erkläre den letztern nicht für erlaubt. Die Moin direkter tive seien unkontrollierbar ; würde auf sie abgestellt, so wäre eine von Trak Bekämpfung des Bettelunwesens nicht mehr möglich; jedem, der rohung der erkläre, seine religiöse Überzeugung verlange, dass er durch Bettel ngehorsams sein Dasein friste, müsste dann die Bewilligung hiezu erteilt Kantons. werden. der Rekurs 3. Der Glaubens- und Gewissensfreiheit der „Freiwilligen Misteilung an sion“ werde durch diese Verfügung kein Zwang angetan, denn die sion“, und freie Verkündung und Verbreitung ihrer Lehren durch Wort und der Stadt Schrift werde ihr nicht untersagt; das Verbot betreffe nur das Kollektieren, weil dieses sih als bettelhaft erwiesen habe. gegen diese 4. Die Verfügung begründe auch keine Rechtsungleichheit im Regierungs- Verhältnis zur katholischen Kirche und zu den Salutisten, da bei i 1909 ab, diesen die eingehenden Gelder nicht zur Bestreitung des persön- : lichen Lebensbedarfes der Sammler, sondern vollständig zu Zwecken das öffent- der Religionsübung und der sozialen Fürsorge verwendet würden. Bettel im C. — Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 12. Mai ebend Jeten 1909, zugestellt am 18. Mai 1909, haben die „Freiwillige MisPolizeikom- sion“, vertreten durch deren Leiter Ferdinand Windmüller in Frankzeiakten be- furt a. /M., und Johann Hermann Wilken am 17. Juli 1909 iten Evan- den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem und öffent- Antrage, die Verfügung der Direktion des Armenwesens vom damit vom 9. März 1909 und den Beschluss des Regierungsrates aufzuheben Abgabe an und den Kanton Zürich zu verpflichten, den Beschwerdeführern u verstehen die erhobenen Gebühren im Betrage von 19 Fr, 85 Cts, zurüfe aber auf zuerstatten. Zur Begründung machen sie im wesentlichen folgendes es seien die geltend: Die angefochtene Verfügung stüye sich, obschon das in diese Geld- der Verfügung selbst nicht gesagt sei, auf die §§ 40 ff. des züran die Zen- cerishen Armengesezes vom 28. Juni 1853. Sie verleye die eistet. Das Art. 3 Abs. 1 und 63 KV und die Art. 4 und 49 Abs. 1, 50 (lmosen. Es und 55 BV. Das Armengesey verbiete in § 40 keineswegs das <nung auf Kollektieren, sondern bloss den Bettel. Ein Empfänger, der aus
) zwar auf dem Ertrage der Kollekte seinen Unterhalt bestreite, dadurch aber dern Evan- die Genossenschaft, für die er wirke, von der Verpflichtung zur ; ‘Leistung einer Entschädigung für seine Arbeit entbinde, könne nicht 1; das zUr- als Bettler angesehen werden. Entscheidend sei, dass die „Freiwilim und relis lige Mission“ die Erträgnisse ihrer Kollekten vorab zum Zwecle der Verbreitung ihres religiösen Jdeals verwende, und Tausende von Mark für Bauten und Jnstallationen, von Betsälen, für religiöse Schristen und andere Kultusz gelegt worden seien. Der Regierungsrat habe die rei Tatsache, dass die „Freiwilligen Missionare“ minime Be Bestreitung ihres Unterhaltes der Kollekte hätten entnehm zur Hauptsache gemacht und damit willkürlich entsch] Rechtsgleichheit werde sodann verlegt durch die versch handlung der Salutisten; auh die Heilsarmee nehme „Kriegsruf“, den sie auf den Strassen vertreibe, Geldsp gegen, und auh bei ihr müssten die im ordentlichen Die den Soldaten und Offiziere ihr Leben aus den freiwillig fristen. Das Verbot des Kollektierens auch in der indire des Anbietens religiöser Traktate verleze neben der Rech! auh die Glaubens- und Kultusfreiheit, sowie die Pressf1 sei jedem unbenommen, seine Jdeen, sofern sie nicht Rechtsordnung und die Sitte verstossen, auch in der Form erzeugnisses in die Öffentlichkeit zu tragen. Ob für da zeugnis ausdrücklich Bezahlung gefordert oder nur auf willigen Entgelt gerechnet werde, sei unerheblich. Die 2 des Regierungsrates hätte zur Folge, dass alle religiösen schaflen, die auf die Opferwilligkeit der Menge abstellen, und strafrechtlih verfolgt werden müssten : das zeige, Almosensammeln nicht nur zu religiösen Zwecken, son bloss aus religiösen Motiven, ohne die Absicht, eine äussern Zweck zu erreichen, statthaft sei. Die Motive sslechthin unkontrollierbar; im vorliegenden Falle seien scheinlich, und es sei insbesondere auh nicht erwiesen, daf scheu die Triebfeder des Kollektierens sei.
D. — Der Negierungsrat des Kantons Zürich bean weisung des Rekurses, indem er im wesentlichen die im tenen Entscheide enthaltenen Ausführungen erneuert.
Erwägungen
1.
Auf den Rekurs der „Freiwilligen Mission“ k eingetreten werden, weil die Prozessvollmacht des Ferdina müller nicht erstellt ist, Nah Art. 75 OG isſt von tretern eine Vollmacht zu den Akten zu legen, und bei dass viele- tretung von juristischen Personen durch das kantonale Gericht zu für Miete- bescheinigen, dass die Vollmacht nah den kantonalen Gesetzen gewee aus- nüge, oder dass der Vertreter ohne besondere Vollmacht zur Pro- 1 zufällige- zessführung berechtigt fei. Jn keiner Beziehung ist dieser Vorschrift iträge zur ‘Genüge geleistet, und es bedarf daher auch keiner Untersuchung, en müssen, ob die „Freiwillige Mission“ überhaupt eine juristishe Person eden, Die darstelle. Nun ist Art. 75 OG freilich für die Berufung in Ziviledene Be- sachen erlassen, und nicht als allgemeine, auch für das staatsfür ihren rechtliche Rekursverfahren gültige Bestimmung aufgestellt. Es kann nden ent- indessen dahingestellt bleiben, inwieweit Arl. 75 OG auch für das nst stehen-- lettere Geltung besize, da selbstverständliss auh im staatsrechsten Gaben lichen Rekursverfahren auf den Nachweis der Prozessvollmacht ften Form nicht verzichtet werden kann. Jm vorliegenden Falle ist aber auh gleichheit ein formloser Beweis nicht geleistet. ‘eiheit. Es 2, — Jm Gegensag hiezu ist die Legitimation zum Rekurse gegen die in Bezug auf Johann Hermann Wilken gegeben ; denn die Verdes Press- fügung der Direktion des Armenwesens ist ihm zugestellt worden, 3 Presser- offenbar in der Meinung, dass sie für ihn als Mitglied der „Freiinen frei- willigen Mission“ verbindlich sein solle; er is von der Verfügung luffassung daher auh persönlich betroffen und ist deshalb gemäss Art. 178 Gemein- Ziff. 2 OG legitimiert, seine Nechtsstellung durch einen Rekurs untersagt zu wahren. dass das 3. — Die rechtlihe Bedeutung der angefochtenen Verfügung dern auh besteht darin, dass dann, wenn die Mitglieder der „Freiwilligen n weitern Mission“ fortfahren, in der bisherigen Art und Weise zu follekeien nicht. tieren, der Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verie augen- fügung erstellt sei und die vom Gesez auf Ungehorsam angedrohte ; Arbeits- Strafe vom Richter ausgefällt werden solle. Würde dem Richter bei der Beurteilung auh die Prüfung zustehen, ob die nah der tragt Ab- Administrativverfügung in Frage stehende Art des Kollektierens angefoh= vom Gesessze verboten sei, so würde nur eine Warnung vorliegen
und nicht verständlich sein, dass zur Anfechtung no eine Nekursfrist angeordnet werde. Es liegt deshalb ein verbindlicher Erlass ann. nit: im Sinne des Art. 178 Ziff. 14 OG vor, und es ist der Nekurs 1d Wind- somit zulässig. Parteiver- 4. — Jn materieller Hinsicht könnte es sich fragen, ob nicht der Ver-- in der Androhung der Ungehorsamsstrafe auf das Delikt des Bettelns ein Eingriff der Administrative ins Gebiet gebenden Gewalt, und in der rechtskräftigen Feststellung widrigkeit einer bestimmten Art des Kollektierens dur strativorgane ein Eingriff der Administrative ins richterlichen Gewalt liege. Jndessen ist deswegen eine nicht erhoben; im staatsrechtlihen Rekursverfahren hc Bundesgericht aber nur mit denjenigen Beschwerdegrün fassen, welche von der rekurrierenden Partei geltend ge den. Es mag auh darauf hingewiesen werden, dass des zürcherischen Gesees über das Armenwesen vom 2 1853 auch Administrativorganen gegenüber Bettlern S tenzen zustehen und dass diese Bestimmung, freilih erst fall, d. h. nachdem eine Bestrafung wegen Bettels { funden hat, die Verhängung der Ungehorsamsstrafe vo gegen ist immerhin au bei den nachstehenden Erörteru festzuhalten, dass es selbstverständlih einer Behörde ni durch eine Administrativverfügung eine erlaubte Hand Strafe zu stellen.
Jm vorliegenden Falle is daher zu prüfen, ob die L des zürcherischen Armengesezes über den Bettel zu Un Rekurrenten in ungleicher Weise angewendet worden Gesey bestimmt in § 37: „Das Sammeln von Almose ist verboten.“ Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass lektieren nicht unter den Begriff des Bettels im S Beslimmung fällt. Bettelei ist die Bitte um die Gewäh geldwerten Geschenks wegen der Bedürftigkeit des C (vergl. Hippel, in der vergleichenden Darstellung de und ausländischen Strafrechts, bes. Teil, Bd, 11 S. 16 dort angeführten Definitionen). Der Negierungsrat de Zürich selbst steht auf dem Standpunkte, dass Bettelei lektieren zu unterscheiden seien, da er die Kollekten der für deren Sozialwerke als erlaubt erklärt. Das geg Mitgliedern der „Freiwilligen Mission“ erlassene ſt Verbot des Kollektierens, wie es in der Verfügung direktion aufgestellt ist, verstösst daher gegen klares Rech! die Rechtsgleichheit. Aber auh in der Beschränkung au lektieren in der bisherigen Art ist das Verbot verfassu der gesess= nicht haltbar. Das Kollektieren durch den Verkauf ihrer religiösen der Rechts- Druefschriften muss den Mitgliedern der „Freiwilligen Mission“ h Admini- gestattet sein. Wer für eine folhe Druckschrist eine freiwillige Sebiet der Gabe spendet, tut es nicht mit Rücksicht auf die Bedürstigkeit des" Beschwerde Druckschriftenverbreiters, sondern er tut es wegen der Sache oder t sich das weil er, der Geber, sich nicht in dieser Weise bereichern will. Demnacht wer- schriftenverbreiters in der Volksauffassung der Verweigerung einesnah § 40 Almosens nicht gleichgestellt. Auch ein Missverhältnis zwischen 3/30. Juli Leistung und Gegenleistung macht die Gabe nicht zum Almosen, traffompe- denn nicht jedes Geschenk is ein Almosen; fragt es sich, ob ein. im Rük- Almosen vorliege, so darf der Grund, aus dem eine geldwerte Leison stattge- tung anbegehrt wird, nicht ausser Acht gelassen werden. Mit Unsieht. Da- recht wendet die rekursbeklagte Behörde ein, dass die Motive unigen daran fontrollierbar seien; auh ander2wo auf dem Gebiete des Rechtes cht zusteht, muss aus äussern Umständen auf innere Tatsachen geschlossen wer- [lung unter den. Als Grund des Kollektierens durch Verkauf von religiösen Druckschriften erscheint aber bei der „Freiwilligen Mission“ nicht
destimmung. die persönliche Bedürftigkeit der Missionare, sondern das Bedürfunsten der nis der „Freiwilligen Mission“ selbst. Nach den Akten ist es klar, sei. Dieses dass die „Freiwillige Mission“ religiöse Propaganda treibt; diesem n (Betteln) Zweckke dienen ihre Druschriften, diesem Zwecke die Miete eines das Kol- Betsaales in Zürich und die Abhaltung von Versammlungen. Dass inne dieser: dafür ein erheblicher Geldaufwand nötig ist, liegt am Tage. Zu rung eines diesem Aufwande, der aus der Kollekte bestritten werden darf, mpfängers würden offenbar auh die Entschädigungen gehören, welche die 8 deutschen „Freiwillige Mission“ an Bedienstete zu zahlen hätte, wenn sie
2.
, und die die Drufschriften durch solche verbreiten liesse. Unter diesem Ge-
3.
Kantons sichtspunkte kann aber auch die Aussetzung einer bescheidenen Entund Kol- schädigung an die „Freiwilligen Missionare“, welche die DruckSalutisten schriften selbst verbreiten, dem Begriff der Kollekte keinen Eintrag. enüber den tun, sofern diese Entschädigung die Kosten, die Dritten zu ersetzen hrankenlose wären, nicht übersteigt. Der von den Missionaren dafür in Aner Armen- spruch genommene Betrag ist freilich nicht namhaft gemacht. Da Und gegen aber nach dem Polizeirapporte die „Freiwilligen Missionare“ in f das Kol- ganz bescheidener Weise leben und der „Freiwilligen Mission“ noh ngsrechtlich andere erhebliche Ausgaben obliegen, so kann nach der heutigen.
Aktenlage nicht angenommen werden, dass die Zwecke willigen Mission“, welchen die Kollekte dienen soll, schobene seien. Selbstverständlih können die Mission Entgelt aus der Kollekte auh verzichten, aber rechtlic ist es nicht, wenn es si fragt, ob die Kollekte erlaub anzunehmen wäre (was dahingestellt bleiben kann), di digen Offiziere und Soldaten der Salutisten auch aus der Kollekte ihr Leben fristen, so würde das eine rehtliche Beurteilung ihrer Kollekte deshalb nicht Die verschiedene rechtliche Behandlung der „Freiwillig gegenüber den Salutisten verstösst daher gegen die Red und es ist demgemäss der angefochtene Beschluss aufz1 zwar gänzlich, da die Ausweisung, über deren Gültigkei desgericht ja nicht zu erkennen hatte, nur als Folge des Ungehorsams, nicht auf Grund eines selbständigen des, angedroht worden ist.
Fsſtt nach den vorstehenden Erwägungen die von de ligen Mission“ bisher betriebene Kollekte durch die von Druefschriften mit der bürgerlichen Ordnung v verstösst das Verbot, weil es sich um die Verbreitun Auffassungen handelt, auch gegen die Garantie der und Gewissensfreiheit, indem die „Freiwillige Missi Beschaffung der zur religidsen Propaganda nötigen ‘Mittel beschränkt wourde.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Soweit der Rekurs namens der „Freiwilligen Y Korporation geltend gemacht wird, wird darauf nicht im übrigen wird der Rekurs gutgeheissen und der 2 Regierungsrats des Kantons Zürich vom 12. Mai 1 hoben.
rfassung.
der „Freinur vorgere auf ein h bedeutsam t sei. Wenn ss die ständem Ertrag verschiedene ‘echtfertigen. n Mission“ theben, und t das Bunes Deliktes Tatbestanrc „FreiwilVertreibung exreinbar, fo g religidser Glaubenson“ in der finanziellen tission“ als eingetreten ; 909 aufge-
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, Arteisl vom 2. Dezember 1909 in Sachen Yorellini gegen Kankousgericht Sk. Gallen.
Verletzung, zwar nicht der Rechtsgleichheit oder der Pressfreiheit und auch nicht etwa der Kultusfreiheit, wohl aber der Glaubens- und Gewissensfreiheit, durch Anwendung des strafrechtlichen Begriffs der Gefährdung des religiösen Friedens auf die Verbreitung eines nur auf italienische Verhälinisse anspielenden, übrigens literarisch und künstlerisch keineswegs hervorragenden antiklerikalen Witzblattes in einigen Wirtschaften eines deutsch-schweizerischen Kantons.
A. — Der Rekurrent war Abonnent mehrerer italienischer Arbeiterblätter („Sempre avanti“, „La Pace“, „L’avvenire“, nll Lavoratore“), sowie des in Rom erscheinenden antiklerikalen Wigblattes „L'Asino“. Er pflegte dieselben am Samstag abend, zuweilen auch am Sonntag vormittag, in einer swarzen Tasche unter seinem Mantel zu tragen und in verschiedenen Ztalienerwirtschaften der Umgebung von St. Gallen an Wirte und Gâste, awer sie etwa wollte“, abzugeben, und zwar ohne ein Hausierpatent gelöst zu haben, Am Verkaufe verdiente er je nah den Abonnementspreisen der Zeitungen nichts oder wenige Rappen. Speziell am „Asino“ verdiente er 11/, Ravpen per Stü.
Am 13. März 1909 wurde Borellini von der Polizei beim Vertragen jener Zeitungen, insbesondere von Nr. 10 und 11 des „Asino“, betroffen und, da er jede Auskunft über seine Wohnung verweigerte, in Haft genommen. Darauf wurde wegen Übertretung des Hausiergesezes eine Strafuntersuhung gegen ihn eingeleitet, Jm Verlaufe dieser Strasuntersuchung legte das Bezirksamt Langgass der Staatsanwaltschaft die Frage vor, ob nicht auch gemäss Art. 174 des Strafgesezes Strafuntersuchung eingeleitet werden könnte, da „eine so gemeine Literatur“, wie sie der „Asino“ enthalte, jeden Katholiken ärgern und kränken müsse. Dieser Anregung Folge leistend, verfügte die Staatsanwaltschaft die „Leitung des Beklagten an das Bezirksgericht“. Am 4. Mai 1909 verurteilte das Bezirksgericht Tablat den Rekurrenten „wegen Übertretung des Hausiergesezes und Störung des konfessionellen Frie-