35 I 860
35 I 860
Rubrum
enchèrés font complètement défaut et qu’il gerait sible de procéder au transfert de la propriété sù: de pièces reconstituées qui n'offrent aucune garant tité avec les originaux.
Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillite Prononce : Le recours est admis et la vente immobilière ef 29 septembre 1909 au préjudice de Ila recourant nulée.
Sachverhalt
144. Enfsheid vom 14. Dezember 1909 in Sachen Unzuständigkeit des Bundesgerichts zu disziplinarischen Mc — Art. 266 SchKG: Abschlagsverteilungen im Konkurs. L gegenüber der ordentlichen Verteilung. Unverbindlichke andern Gläubiger mangels vorgängiger Aufstellung un einer provisorischen Verteilungsliste. — Beschwerdele
A.
— Uber J. Städeli, Mostkellerei in Bern, n 1. Mai 1909 der Konkurs eröffnet und es wurde das amt Bern-Stadt als Konkursverwaltung eingesetzt. De bis zum 14. September zur Einsicht aufgelegte Kollok« wurde vom Rekurrenten Heinrih Spahr, Buchdrucker gerichilich angefochten, und zwar einerseits mittelst Klage Gewerbekasse Bern und anderseits mittelst einer solchen geg Purro, Kutscher, früher in Bern. Über letztere Klage wurd rihtspräsidenten IT von Bern am 22. Oktober 1909 ge1 es wurde Joseph Purro mit der geltend gemachten Lohr von 500 Fr. aus Klasse T ausgewiesen und in Klasse V
B.
— Als sich herausstellte, dass dem Purro shon am tember 1909 200 Fr. und am 12. Oktober auf ein Gesuch hin der Rest seiner Forderung mit 300 Fr Konkursverwaltung ausbezahlt worden waren, betrat d rent den Beschwerdeweg mit den Begehren, es sei hier Untersuchung vorzunehmen und es sei die Konkursv pflichtig zu erklären, die fraglichen 500 Fr. zu reserv| erbal des ihm auszubezahlen, sobald das Urteil des Gerichtspräsidenten II inadmis- von Bern in Rechtskraft erwachsen sein werde, unter Wahrung r la base jeglicher Schadenersagansprüche gegen den Konkursbeamten von ie d’iden- Bern. Zur Begründung mahle er geltend, dass, auh wenn der Konkursverwaltung von der Anhebung des Kollokationsstreites gegen Purro keine Mitteilung gemacht worden sei, es Sache dieser z Verwaltung gewesen wäre, sich zu erkundigen, ob zuständigen Oris eine Kollokationsklage eingereicht worden sei.
Mil Entscheid vom 9. November 1909 hat die kantonale Aufectuée Ie sichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, von der Ì Rl AN“ Erwägung aus, dass die Verpflichtung des Konkursamts, sich darüber zu erkundigen, ob der Kollokationsplan durch cinen Gläubiger angefochten werde, sich aus dem Gesey nicht ergebe und auch de lege ferenda nicht zweckmässig erscheine. Die KonSpahr. fursverwaltung sollte von der Anhebung und Erledigung eines ssiülunm@zn. Kollokationsprozesses in Kenntnis gesetzt werden. Dass sie in casu Interschied etwa wider besseres Wissen das Lohnguthaben ausbezahlt habe, it für die werde vom Rekurrenten selbst nicht behauptet. Es liege demnach 4 Auflage kein gesezwidriges Verhalten des Konkursamts vor und es sei RUEGO, damit auh kein Grund zu einem disziplinarischen Einschreiten urde am gegeben. Jmmerhin bleibe dem Rekurrenten der Weg der VerKonkurs- antwortlichkeitsklage gegen wen Rechtens offen. r vom 4. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig ans tionsplan Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei derselbe aufin Bern, zuheben und es seien dagegen die von ihm vor der Vorinstanz gegen die gestellten Anträge gutzuheissen, eventuell es sei zu statuieren, dass en Joseph die Ausbezahlung der 500 Fr. an Purro für die Rechtsstellung : vom Ge- des Nekurrenten gegenüber der Konkursmasse Städeli und der irteilt und Konkursverwaltung von keinem Belang sei. Zur Begründung forderung führt der Rekurrent in der Hauptsache noch aus, die Konkurskolloziert. verwaltung könne allerdings nah Art. 266 SchKG Abschlags- 24, Sep- verteilungen vornehmen; tue sie es aber vor der Ausstellung einer hriftliches Verteilungsliste und ohne die Gläubiger zu benachrichtigen, so . von der geschehe es auf ihre eigene Rechnung und Gefahr, Durch die or Nekur- sofortige Beschwerdeführung habe der Rekurrent schliesslich der iber eine Einwendung vorbeugen wollen, er habe sich mit der Auszahlung erwaltung des Lohnguthabens an Purro einverstanden erklärt und die dereren und einstige Anfechtung der Verteilungsliste wäre daher verspätet, 862 B? Entscheidungen der SchuldbetreibungsDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1.
Auf das erste Rekursbegehren, es sei die Amtshandlung des Konkursamts Bern-Stadt einer 1 zu unterwerfen, kann das Bundesgericht, da die Ko1 als fantonale Beamte direkt der kantonalen Au unterstehen und daher nach konstanter Praxis (vergl ihr mit einer Ordnungsstrafe belegt werden können, zuständigkeit nicht eintreten.
2.
, — Was das weitere Begehren des Nekurrente! sei das Konkursamt als Konkursverwaltung pflichtig die dem Purro ausbezahlte Summe von 500 Fr. i entrichten, so ist davon auszugehen, dass laut Art. ‘ Abschlagsverteilungen vorgenommen werden können Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaus auch vor erfolgter Erledigung allfälliger Kolloka Nichisdestoweniger sind solche Abschlagsverteilungen Sinn als provisorisch aufzufassen, dass die Empfänge Herausgabe eines Betrages verhalten werden könnten zufolge des definitiven Kollokationsplanes nicht bc sollten, sondern sie unterscheiden sich von - der ordentl lung bloss dadurch, dass sie nur einen Prozentsass è dividende umfassen, deren Gesamtbetrag erst durch Verteilungsliste bestimmt wird, welche laut Art. 261 zustellen ist, sobald der Erlös der ganzen Konkur: gangen und der Kollokationsplan in Rechtskrast ern Um die geordnete Abwickklung des Verwertungsv gewährleisten und namentlich einer Gesährdung der andern Gläubiger auf die ihnen von Gesetzes wegen Konkursdividende vorzubeugen, muss sich die Konku daher entgegen der von der Vorinstanz vertretenen A1 der Vornahme der Abschlagsverteilung vergewissern, fänger zum Bezug der Abschlagssumme zweifellos oder nicht, zumal keine geseglihe Vorschrift besteht (Anm. d. Re zieht Kläger oder das Konkursgericht ihr von der Anhebung allfälliger Kollokationsklagen Mitteilung zu machen haben. Dieser Zweck angefochtene kann aber nur durch die Aufstellung einer besondern provisorischen Intersuchung Verteilungsliste erreicht werden, welche wie die definitive Verteikursbeamten lungsliste unter Mitteilung an die Gläubiger während zehn Tagen sichlsbehörde beim Konkursamt öffentli aufzulegen ist und von denselben auf “AS 23 IL dem Beschwerdeweg angefochten werden kann, und es sind die =) nur von angefochtenen Abschlagsdividenden bis zur Erledigung der Bewegen Un- shwerde nicht auszubezahlen.
3.
Jm vorliegenden Fall steht fest, dass eine solche proviso- 1 betrifft, es rische Verteilungsliste weder aufgestellt noch den Glänbigern zur zu erklären, Kenntnis gebracht worden ist. Hieraus folgt, dass durch die angem selber zu fochtene Auszahlung des Betrages von 500 Fr. an Purro durch 266 SHKG die Konkursverwaltung die Rechtsstellung des Rekurrenten in , sobald die keiner Weise affiziert werden konnte. Er hat nach wie vor Aneu ist, somit spruch auf die ihm laut Gesegz, d. h. auf Grund des durch Wegtionsprozesse. weisung des Purro aus Klasse I abgeänderten definitiven Kollonicht in dem kationsplanes zukommende Dividende. Es bleibt ihm dieses Recht r wieder zur vollständig gewahrt und es wird das Konkursamt durch die , auf den sie Zahlung an Purro in keiner Weise von der Verpflichtung, ihm rechtigt sein die gesesslihe Dividende auszufolgen, befreil. ichen Vertei- Sein Rekursbegehren erweist sih jedoch gegenwärtig insofern er Konkurs- als verfrüht, als eine Verteilungsliste noch nicht zur Auflage die definitive gelangt ist und er erst dadurch, je nah der Art und Weise ihrer SGchKG auf- Aufstellung, in seinen rechtlichen Juteressen ‘direkt gefährdet und masse einge- damit zur Beschwerdeführung legitimiert erscheinen würde. Davon . achsen ist. dass, wie er zur Rechtfertigung seiner vorzeitigen Beschwerde geltend erfahrens zu macht, aus der Unterlassung derselben eine Verspätungseinrede snsprüche der gegenüber der dereinstigen Anfechtung der definitiven Verteilungszukommende liste auf dem Beschwerdeweg hätte hergeleitet werden können, kann rêverwaltung keine Rede sein. 1ffassung vor Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ob der Emp- erkannt: berechtigt se. Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen. , wonach der