36 I 403
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Rubrum
gefochtenen Entscheides. Nun ist nach der Bescheinigu Standeskanzlei Uri der Entscheid vom 5. März am 10. ausgefertigt und dem Landammann zur Einsicht und: beförderung zugestellt worden, und da wiederum nach di amtlichen Bescheinigung die Ausfertigungen vom Landa jeweilen am gleichen oder spätestens am folgenden Tage de übergeben werden, so ist anzunehmen, dass die Mitteilung Zustellungsbevollmächtigten des Rekurrenten, Fürsprech in Altdorf, jedenfalls vor dem 13. März geschehen ist. D richtigkeit dieser Annahme, bezw. die Richtigkeit der Beha dass die Zustellung erst am 14. erfolgt sei, ist von den Reku nicht dargetan. Die blosse Erklärung des Fürsprehs Mey seine Angabe richtig sei und dass der Landammann di fertigungen nichl immer sofort einsehe, kann gegenüber de lichen Bescheinigung der Standeskanzlei nicht als Gege1 gelten. Ein anderer Beweis aber, insbesondere durch Pro des Couverts mit dem Poststempel, ist von den Rekurrente angetreten worden, Es kann daher auf den Rekurs son nichi eingetreten werden, weil gegenüber dem Entscheid 5. Mai die Rekursfrist nicht gewahrt ist.
2 — Aber auch abgesehen hievon erweist sich der Rek1 verspätet, weil er sich seinem Jnhalte nah in Wirklichke gegen den Entscheid vom 5. März, sondern gegen denjenig 11. Dezember richtet. Durch diesen Entscheid war dem Reku JF, Stierli in verbindlicher Weise aufgegeben worden, eir Generalvollmacht ausgestatteten Vertreter im Kanton ernennen. Der Entscheid vom 5. März aber war nichts als eine blosse Ausführung desjenigen vom 141. De ZF. Stierli wurde darin eingeladen, den Namen seines lichen“ Vertreters in Uri bis 15. März dem Regierungs fannt zu geben „gemäss Entscheid vom 14. Dez 41909“, Damit wollte der durch diesen frühern Entsä folgten Auflage nichts neues hinzugefügt, sondern nur d lage ausgeführt werden. Die Rekurrenten beschweren si nicht etwa über die Art und Weise, in welcher der Regier: den frühern Beschluss hier ausführt, sondern lediglich Auflage an si, einen Generalvertreter im Kanton Uri e1
Sachverhalt
E.
e, Tia zu müssen. Ist aber danach der Rekurs in Wirklichkeit nicht Veiter: gegen die Verfügung vom 5. März, sondern gegen den Beschluss „selben vom 11. Dezember gerichtet, so erweist sich derselbe auch dann nmann als verspätet, wenn angenommen wird, die Rekursfrist sei gegenr Post Über der Verfügung vom 5. März an si gewahrt. n den Die bundessgerichtliche Praxis geht denn auch, von besondern Meyer Fällen abgesehen, dahin, dass der staatsrechtliche Nekurs sich gegen ie Un- denjenigen kantonalen Entscheid richten muss, der die angefochtene rotung Verfügung wirklich enthält, und dass er gegen blosse Vollziehungsscrettiei massregeln, wie auh gegen blosse Entscheide über Wiedererwägungser, dass gesuche, nicht gerichtet werden kann, es sei denn, dass es sich um ; Aus- die Anwendung einer objektiven Rechtsnorm auf streitige subjek- - amt- tive Rechtsverhältnisse handle, was aber hier nicht der Fall ist, SieelS da der Entscheid des Regierungsrates vom 14. Dezember sich puktion bereits auf ein subjektives Rechtsverhältnis bezog. Vergl. betreffend zx nit die Anfechtung von Entscheiden über Wiedererwägungsgesuche : deshalb AS 33 I S. 410 f. Erw. 1; betreffend die Anfechtung blosser è vom Vollziehungsmassregeln: 1 S. 328, 2 S. 527, 4 S. 393 Erw. 3, 17 S. 368 Erw. 2, 32 I S. 643 f. Erw. 1, 33 I S. 639 f. irs als Crw, 9. ; ; ; E , it nicht er vorliegende Rekurs ist somit auf alle Fälle verspätet. n vom Demnach hat das Bundesgericht rrenten : erkannt: jen mit Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Ari zu anderes gre 73. Arfeil vom 16. September 1910 rat Des in Sachen Wwe. Jean Kiefer & Kie. gegen Vaumaun. ember Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 178 Ziff. 8 OG (betr, 60-tägige eid er- Rekursfrist) auf die Beschwerden nach Art. 88 BG betr. die zivür. e Auf- Verh. d. N. u. A., sofern es sich um die Anfechtung eines kantonalen Entscheides durch einen Einzelnen und nicht um eine Streitigkeit n 4 Ee zwischen verschiedenen Kantonen oder Gemeinden verschiedener Kani tone handelt. Begriff der « Eröffnung oder Mitteilung » im Sinne des ber die zitierten Art. 178 Ziff. 8 06 ; nach solothurnischem Recht: die ge- ‘nennen setzlich vorgesehene, mündliche Eröffnung des Dispositivs unmittelbar nach Ausfällung des Urteils ; Unerheblichkeit einer allfälligen SPÚtern, u. U. sogar erst nach Ablauf der 60-tägigen Rekursfr genden, im Gesetze nicht vorgesehenen Anzeige, dass das
protokoll zur Einsicht aufliege. Möglichkeit, in einem solc die Begründung des staatsrechtlichen Rekurses zu ergänze die Motive des kantonalen Urteils bekannt gegeben sind.
A.
— Jn einem Zivilprozess der Rekursbeklagten g Rekurrentin erliess das Obergericht des Kantons Solot! 8. März 1910 folgendes Urteil :
1. Die Zuwendungen der Frau Baumann im Bet 410,000 Fr. sind ungültig. Die Beklagtschaft hat diese! „samt Zins zu 59/, seit Ausrichtung im Jahre 1900/0: „zuerstatten. Die Pfanddargaben durch die Frau Baur „die Beklagtschaft sind beide ungültig. Frau Baumann i} „tigt, Über die in Dritimannshand liegenden Versicherung „zu verfügen.
2. Die Ungültigkeit ergreift alle vertraglichen Pflic „dem Vertrage vom 12. Oktober 1900 und seinen Folgev „welche von der Frau Baumann eingegangen sind, unte „halt derjenigen, welche sich aus ihrer Stellung als C „führerin oder zufolge der Zuwendungen der Beklagksc „dem Titel der Bereicherung ergeben könnten.
3. Die Liguidation des Geschäftes in Langenthal erf „Rechnung der Beklagtschaft und es ist deshalb dieselbe bl „Über den Erlös, welcher hinterlegt ist, zu verfügen.
4. Die Widerklage ist abgewiesen.“ Das Urteil wurde den anwesenden Parteien im L sofort mündlich eröffnet, Am 18. Mai erhielten die Pa Mitteilung, dass ihnen das Gerichtsprotokoll (Dispositiv gründung) zur Einsicht offen stehe.
B.
— Am 418. Juli 41910 hat die Rekurrentin ge obergerichtliche Urteil die staatsrechtliche Beschwerde ans gericht ergriffen mit dem Antrag :
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Soloth1 8. März 1910 sei wegen Verlessung des Bundesgesetzes die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und halter aufzuheben, und es sei die Zivilstreitsache zwischen teien zu neuer richterlicher Entscheidung im Sinne der V des Bundesgerichts an den kantonalen Richter zurükzuwei
Erwägungen
m 1. — Nach Art, 178 Ziff. 3 OG beträgt die Frist zum n, sobald staatsrechtlihen Rekurse 60 Tage von der Eröffnung oder Mitteilung des angefochtenen kantonalen Entscheides an. Diese Vorschrift gilt auch für Beschwerden nach Art. 38 BG betr.
egen die ‘givilr. V. d. N, u. A. und Art. 80 Ziff. 3 OG, sofern es si, jurn am wie hier, um die Anfechtung eines kantonalen Entscheides durch einen Einzelnen und nicht um eine Streitigkeit zwischen ver- ‘age von schiedenen Kantonen oder Gemeinden verschiedener Kantone handelt i Betrag (BGE 20 S. 38; 23 S. 1488; 32 1 S. 485; 33 1 S. 376 . zurück- Erw. 4). Unter Eröffnung oder Mitteilung im Sinne des 1ann an Gesetzes ist gemäss ständiger Praxis die nah kantonalem Recht t bereh- massgebende Kundgabe des Urteils an die Parteien zu verstehen ¿summen (AS 34 1 S. 459 f. und die dortigen Zitate). Nach der solothurnischen ZPO isſt dies die mündliche Eröffnung des ten aus Urteils an die Parteien nach dem Abspruch, wie sie in Art. 195 erträgen, angeordnet ist. Eine andere Art der Urteilsmitteilung an die - Vorbe- Parteien is im Gese überhaupt nict vorgesehen (ausgenommen jeschäfts- bei Versäumnisurteilen, Art. 213), insbesondere keine Anzeige, haft aus dass das Protokoll zur Einsicht der Parteien aufliege. Auch laufen vom Abspruch und damit von der mündlichen Eröffnung nach gte auf Art. 195 an die Fristen für die kantonalen Rechtsmittel (Art. 224 erechtigt, Appellation, 224 neues Necht, 235 Revision). Die mündliche Eröffnung ist daher auh massgebend für den Eintritt der Rechtskraft; die obergerichilihen Urteile erwachsen zweifellos sofort mit ispositiv der mündlichen Eröffnung in Rechtskraft, soweit sie natürlich ‘teien die nicht der Berufung ans Bundesgericht unterliegen. und Be- y Jst aber die mündliche Eröffnung die nah kantonalem Recht massgebende Bekanntmachung der Urteile an die Parteien, so muss gen das sie auch dann als Mitteilung nah Art. 178 Ziff. 3 OG angeBundes- sehen werden, wenn regelmässig, wie es auch hier der Fall war, nur das Dispositiv mündlich eröffnet wird und die Parteien von irn vom den Motiven erst später Einsicht nehmen können. Das Bundesbetreffend gericht hat sih sson wiederholt in diesem Sinne ausgesprochen Ausent- (AS 28 IS. 255; 25 I S. 62), und zu einem abweichenden den Par- Entscheid liegt kein Anlass vor. Au der Umstand, dass im vorteisungen liegenden Fall die Rekurrentin erſt nach Ablauf der 60-tägigen sen. AS 36 I — 1910 27 Frist seit der mündlichen Eröffnung Kenntnis von der 1 gründung erhielt, kann feine nachträgliche Verschiebung d beginns bewirken ; denn das Gesetz stellt für den Ausga der Frist auf einen einmaligen bestimmten Akt — die E
oder Mitteilung des Entscheides — ab, womit die Au dass nachträglich je nah Umständen ein anderer Akt m werden solle, schlechterdings unvereinbar ist. Die 60-täg für den staatsrechtlichen Rekurs ist so reichlich bemessen, Negel na die Parteien innert derselben auh von den Kenntnis erhalten werden. Auch für Solothurn dürfte treffen, da nah der CPO, Art. 196, in der dem Absp genden Versammlung des Gerichts die Verlesung und gung des Protokolls stattfinden soll. Jsſt ausnahmswi Partei infolge Säumnis der fantonalen Organe oder Umstände die -Kenntnis der Motive erst nach Ablauf tägigen Frist möglich, fo ist sie doh in der Lage, ihre rechtlichen Rekurs, wenigstens vorläusig, zu begründen, dann nachträglich, nachdem die Motive des kantonalen C vorliegen, noch eingehender zu tun, ein Verfahren, das Fall als zulässig betrachtet werden müsste (BGE 28 I
1.
Da der vorliegende Rekurs nicht innert der Frist seit der Mitteilung des angefochtenen Urteils erl fann darauf wegen Verspätung von vornherein nicht Ze werden. Die Frage, ob auch aus andern Gründen n eingetreten werden können, bedarf unter diesen Umstän! Erörterung.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vergl. ausserdem Nr. 65 Erw. 1, Nr. 67 Erw. 1, Voir également n° 65 consid. 1, n° 67 consid. 1, tze.
¿8 Friströffnung lus Dritter Abschnitt. — Troisième section. ge Frist dass aller ' Kantonsverfassungen. Motiven : : dies zu- Constitutions cantonales. Senehmi- —RA— ise einer anderer der 60- Gewaltentrennung. — Séparation des pouvoirs. 1 staatsum dies 74. Arteil vom 6. Iuli 1910 in Sachen ntscheides Schiffmann gegen Yeru. in diesem S. 255). Angebliche Verletzung der persönlichen Freiheit und angeblicher Ueber- 0-tägigen griff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt durch Bewilligung der 4 Auslieferung in einem durch das Bundesgesetz von 1852 nicht voroben ist, gesehenen Fall. Untersuchung und Bejahung der Frage, ob okne ingetreten Willkür davon ausgegangen werden konnte, es bestehe im Verhältnis iht hätte mit dem betreffenden Kanton eine rechtsgültige Gegenrechtserklärung. - ven feiner Subsumtion solcher Gegenrechtserklärungen, wie auch der konkreten Auslieferungen, unter den Begriff der Begierungshandlungen. A. — Durch Verfügung vom 25. April 1910 hatte der Regierungsrat des Kantons Bern die Auslieferung des Georg Schiffmann wegen Begünstigung der gewerbsmässigen Unzucht, begangen im Kanton Zürich, an den Kanton Zürich angeordnet, obschon Schiffmann sich der Auslieferung widersetzte. Ju der Nr. 69 Auslieferungsverfügung vom 25. April 1940 geht der RegieTV. .
rungsrat des Kantons Bern davon aus, dass weder ein Auslien° 69. ferungsdelikt im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 eingeklagt sei noch das Konkordat vom Jahre 1818 über die gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeistraffällen Anwendung finde ; dagegen nimmt der Regierungsrat des Kantons Bern den