37 I 14
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Rubrum
paraît fort contestable ; mais elle n’est pas absolument inadmissible du moment que l’œuvre à la réalisation de laquelle la recourante est appelée à participer rentre bien dans la catégorie de celles qui sont visées par la loi et que c’est à cette œuvre exclusivement que profiteront les gubventions. décrétées.
Par ces motifs le Tribunal fédéral prononce : Le recours est écarté dans le sens des considérants.
Sachverhalt
3, Arfeis vom 15. März 1911 in Sachen Heifenfabrik Hunlight A.-G. gegen Hololhury.
Angeblich willkürtiche Weigerung der Steuerbehörden, gewisse, den Kunden gemachte Rückvergütungen als «Geschäftsunkosten» zu betrachten und deren Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen zu gestutten.
A.
— Die Rekurrentin gab in der Selbsttaxation für das Jahr 1910 an, dass sie in dem für die Besteuerung massgebenden Geschäftsjahre keinen Gewinn erzielt und daher für 1910 keine Einkommensteuer zu entrichten habe. Sie berief sich dabei auf die Gewinn- und Verlustrechnung für ihr erstes Geschäftsjahr vom 1. Oktober 1908 bis 30. Juni 1909, die einen Verlustsaldo von 22,280 Fr. 83 Cts. aufweist, und bemerkte, dass, auch wenn man hievon die bezahlten Steuern von 11,039 Fr. 90 Ets. abziehe, immer noch ein Verlust von 14,240 Fr. 93 Cts. bleibe. Jn der Rechnung sind u. a. als Unkosten Vergütungen an die Kunden im Betrage von 44,641 Fr. 26 Cls. ausgeführt. Gemäss der Preisliste der Rekurrentin werden nämlich den Kunden, die ihre Nechnungen bei Verfall, d. h. innert 30 Tagen nach der Lieferung der Ware, bezahlt haben, jeweilen am 1. Februar bestimmte Beträge (ein «Bonusck») entrichtel, die sich nach der Grösse des Umsatzes der Kunden im vorhergehenden Jahre richten, Die Preisliste enthält hierüber die Bemerkung: „Der Bonus i} unserseits eine freie Vergütung.“ Der Regierungsrat des Kantons Solothurn setzte durch Beschluss vom 19. November 1910 das steuerpflichtige Einkommen der Rekurrentin für 1910 auf 33,400 Fr. fl, indem er die bezahlten Steuern von . Fr. 11,039 90 und die Vergütungen an ‘die Kunden von . „44,641 29 Fr. 56,681 15 nicht als Unkosten im Sinne des Steuergesezes anerkannte und daher an Stelle eines BVerlustsaldos von . Fr. 22,280 83 einen Afktivsaldo von . Fr. 33,400 32 erhielt.
B.
— Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig den staatsrectlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Zur Begründung macht sie folgendes geltend : Der angefochtene Be- \<lss se i willkürlich und verlesse die Nechtsgleichheit. Fn Betracht. käme § 5 des soloth. Gesezes, betreffend die direkten Steuern, vom 17. März 1895, der lautet : „Als Einkommen wird ange-- „sehen der * „werte Ertrag... der Unternehmung ...., nah Ab- „rechnun ver Geschäftsunkosten, worunter... jedoch nicht Haus- „haltungsfosten und persönliche Auslagen verstanden sind.“ Was unter Geschäftsunkosten zu verstehen sei, bestimme § 13 der Verordnung zum Steuergesess vom 30. Mai 1896: „Als Ge- „\<äftsunkosten werden alle für die Gewinnung eines Einkommens „nötigen Unkosten angesehen, als: Die Beschaffungskosten für „Rohmaterialien, die Whnungen der Arbeiter und Angestellten, „die Abzüge nah § 14 der Verordnung, die Auslagen für den „Unterhalt der Gebäude und der Betriebseinrichtungen, die auf „lehtern vollzogenen Abschreibungen, soweit sie der tatsächlichen „Entwertung entsprechen, Patentgebühren 2c.“ Demnach seien die Vergütungen an die Kunden als Geschäftsunkosten anzusehen, weil sie den Zweck hätten, den Absass zu vermehren, und der Vertrieb nur lohnend sei, wenn er eine gewisse Höhe erreiche.. Sie unterschieden sich nicht von der Provision, die einem Reisenden bezahlt werde, oder von einem Nabatt oder Skonto.
C.
— Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat die Abweisung des Rekurses beantragt und zur Begründung ausgeführt : Er habe nie in andern Fällen bei gleichem Tatbestand ‘anders entschieden, sodass eine Verlegung der Rechtsgleichheit nicht vorliege. Die Auffassung, dass die Vergütungen an die Kunden nicht als Geschäftsunkosten zu betrachten seien, sei begründet. Da es sich um freiwillige Zuwendungen handle und die Fakturenbeträge von den Kunden voll einbezahlt werden müssten, so seien jene Zahlungen der Skontogewährung nicht gleichzustellen. Es sei konstante Steuerpraxis im Kanton Solothurn, dass freie Zuwendungen aus dem Geschäftsertrag, auh wenn sie im Jnteresse des Geschäftes erfolgien, nicht als Unkosten behandelt würden.
Erwägungen
1.
Gemäss § 5 des solothurnischen Steuergesezes und § 13 der Vollziehungsverordnung hiezu ist als steuerpflichtiges EinTommen einer Unternehmung im allgemeinen die Summe der Roheinnahmen nach Abzug der für ihre Erzielung nötigen Unosten anzusehen. Nun haben die Vergütungen an die Kunden den Zweck, den Absay der Waren zu erhalten und zu vermehren und ‘die Abnehmer zu pünktlicher Zahlung zu veranlassen, da sie diesen, wenn auh nicht zugesichert, so doh von vornherein durch die Preisliste in Aussicht gestellt werden. Sie dienen also wirtschaftlich zur Erhaltung und Vermehrung der Betriebseinnahmen und insbesondere auh zur Erzielung eines Geschäftsgewinnes, da ein solcher erst entsteht, wenn der Absaz eine gewisse Höhe erreicht. So kann es fraglich erscheinen, ob die Auffassung des Regierungsrates, dass die erwähnten Vergütungen nicht als für die Gewinnung ‘des Einkommens nötige Unkosten im Sinne des § 13 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesess angesehen werden könnten, zutresfend ist (vergl. mit Bezug auf den Begriff der Unkosten Fuisting, Die preussischen direkten Steuern, Bd. I S. 68 ff). Indessen kann doh nicht gesagt werden, dass die Annahme des Regierungsrates aus dem Geseze Überhaupt nicht begründet werden könne und auf Willkür beruhe. Die erwähnte Verordnungsvorschrift zählt verschiedene Arten von Verwendungen auf, die sie als Geschäftsunkosten im Sinne des Steuergesetes erklärt, ohne die Rückvergütungen an Kunden zu erwähnen, Sodann spricht sie nicht von den für die Gewinnung eines Einkommens verwendeten Auslagen, sondern bloss von den hiefür nötigen Unkosten. Daraus darf entnommen werden, dass nur die durch einen zweckmässigen Geschäftsbetrieb gebotenen Verwendungen abgezogen werden dürften. Es können darüber Zweifel bestehen, ob Rüvergütungen an Kunden als solche Verwendungen anzusehen seien. Da ferner dieser sog. Bonus den Abnehmern von Waren nicht verbindlich zugesichert, sondern vielmehr erst nac der Bezahlung der Fakturen entrichtet wird, sodass er sich rechtlich als eine na Gewinnung des Einkommens gemachte Liberalität darstellt, so fonnte ohne Willkür angenommen werden, es handle sich im Sinne dieses Gesezes nicht um Kosten, die zur Gewinnung des Einkommens notwendig seien, sondern um Belohnungen, die nur indirekt den Jnteressen des Geschäftes dienen könnten, wie etwa auh eine Beteiligung bei Subskriptionen zu öffentlichen oder
wohltätigen Zwecken. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das solothurnische Steuergesey nict einfa den während eines Jahres nach Abzug aller Auslagen erzielten Überschuss als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet, sondern z. B, auc die Abrechnung von Haushaltungskosten und persönlichen Auslagen nicht gestattet. Was endlich die von der Rekurrentin zu ihren Gunsten angeführten Beispiele betrifft, so ist die Sachlage im vorliegenden Fall wesentlich verschieden von dem jenen Beispielen zu Grunde liegenden Tatbestand. Die Provision, die einem Reisenden bezahlt wird, ist das Entgelt für seine Dienste, auf das er einen rechtlichen Anspruch hat und das unter die Löhnungen der Angestellten fällt, die gemäss der ausdrücklichen Bestimmung des § 13 der VollziehungSverordnung zum Steuergesege als Unkosten in Abzug gebracht werden dürfen. Der Skonto oder Nabatt sodann fällt überhaupt nicht unter den Begriff der Geschäftsunkosten, da er keine Ausgabe ist, sondern bei der Zahlung der Fakturen in Abzug gebracht wird. Er vermindert daher schon die Bruttoeinnahmen.
2.
, — Dafür, dass der angefochtene Beschluss die Rechtsgleichheit im engern Sinne verlege, hat die Rekurrentin nichts angeführt. Sie hat nicht behauptet, dass der Regierungsrat gegenüber einem andern Steuerpflichtigen unter entsprechenden Umständen anders entschieden habe.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.