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37 I 562

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 1. Jan. 1911

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/37-i-562/de/37-i-562

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

37 I 562

37 I 562

Rubrum

110. Enfsheid vom 2. November 1911 in Sachen Eli Art. 110 und 144 ff. SchKG : Gesonderte Liquidation für jed zelne Gruppen- oder Einzelpfändung bei verschiedenen Betreib gegen einen Schuldner. Unzulässigkeit eines gemeinsamen 1 kationsplanes und einer gemeinsamen PVerteilungsliste für Mehrheit solcher Pfändungen. Pflicht des für eine solche Pf zusländigen Betreibungsamtes, dem für eine nachgehende Pf desselben Objektes zuständigen Amte die Schlussrechnung und allfälligen Uebererlòs zuzustellen. — Art. 146 SchKG : Zustd keit des Betreibungsamtes des Betreibungsortes für die Aufste des Kollokationsplanes bei Requisitionspfändungen.

Sachverhalt

A.

— Mathias Wii im Reusstal in Littau leitete nach wirkung eines Arrestes auf einen beim Gerichtspräsidium L liegenden Betrag von 450 Fr. in Luzern die Betreibung gegen den Rekurrenten Adolf Elmer, Hafner, in Berneck für Forderung von 400 Fr. nebst Zins. Am 14. März 1911 y die Pfändung des verarrestierten Betrages vollzogen. Gegen Rekurrenten wurden dann auh in Berneck Betreibungen von Gläubigern eingeleitet, die zur Folge hatten, dass der Barb von 450 Fr. nochmals am 1. Mai 1911, also nah Ablauf Frist für die Teilnahme an der ersten Pfändung auf dem N sitionswege gepfändet wurde. Ju diesen Betreibungen sprach * laut der Pfändungsurkunde den gepfändeten Betrag zu Eige: an. Als darauf gegen ihn vor Friedensrichteramt Luzern auf Abweisung dieser Ansprache erhoben wurde, erklärte er, da keine Eigentumsansprache geltend gemacht, sondern nur ein P dungsvorrecht beansprucht habe. Das Betreibungsamt Luzern uun am 5. Juli 1914 Kollokationsplan und Verteilungsliste Darin zog es zunächst vom Betrage von 450 Fr. für allgen Kosten, sowie in Luzern und Berneck entstandene Verteilu: kosten 419 Fr. ab. Aus dem übrigbleibenden Betrage von 4341 deckte es die Arrest- und Pfändungskosten des Wicki im Bet von 18 Fr. 60 Cts., sodann die Pfändungskosten der Gläuk der nachfolgenden Gruppe im Betrage von 9 Fr. 80 Cis. Restbetrag von 402 Fr. 60 Cts. wies es dem Wicki für \ Forderung von 413 Fr. zu. Die Forderungen der nachgeher Gläubiger bezeichnete es als ungedeckt. Die Verteilung wurde den 18. Juli angesetzt.

B.

— Hierüber erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Bener. gehren um Aufhebung des Kollokationsplanes und der Verteilungsÿ liz liste. Er machte folgendes geltend: Der Kollokationsplan sei auf ungen Grund der in Berneck eingeleiteten Betreibungen aufgestellt worden. ollo- Dies sei deswegen nicht zulässig gewesen, weil einerseits die eine Eigentumsansprache des Wicki durch Klage beim Friedensrichteramt i Luzern angefochten worden sei und anderseits die erste Betreibung ing die folgenden aus\sliesse. Zudem stehe die Forderung des Wicki ndig- nicht fest; es werde über sie beim Obergerichte des Kantons Uung Luzern Beschwerde geführt. Beide kantonalen Aufsichisbehörden wiesen die Beschwerde ab,

  • Ex- indem sie zur Begründung ausführten; Der Kollokationsplan sei uzern in der in Luzern geführten Betreibung aufgestellt worden. Daher ein falle das in Berneck angehobene Widerspruchsverfahren ausser Beeine trat. Zudem habe Wii selbst vor Friedensrichteramt erklärt, dass urde er feinen Eigentumsanspruch am Pfändungsobjekte erhebe. Übrigens den entspreche die Aufstellung des Kollokationsplanes dem Art. 146 drei SchKG. Dass über die Forderung des Wicki Beschwerde erhoben trag worden sei, habe für das Betreibungsverfahren keine Bedeutung. der C. — Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde ¿qui- vom 2%. September 1911 hat der Rekurrent rechtzeitig unter ErVicki neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. itum Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht lage in Erwägung: B Wt 4. — Wenn in verschiedenen Betreibungen gegen einen Schuldfän- nex nicht alle Gläubiger an derselben Pfändung teilnehmen, sondern ellte gesonderte Einzel- oder Gruppenpfändungen im Sinne des Art. 110 auf Abs. 2 und 3 SKG bestehen, so ist die Liquidation für jede ELG solche Pfändung besonders durchzuführen und zwar auh dann, 1gô- / wenn derselbe Gegenstand im Sinne des Art. 110 Abs. 3 SHKG Jr. ; mehrmals gepfändet ist. Demgemäss muss für jede Gruppenpfändung, Vage ; sofern Art. 146 SHKG Anwendung findet, ein besonderer Kollo- 1ger H fationsplan mit der zugehörigen Verteilungsliste aufgestellt werden Den (BGE 23 Nr. 265 Erw. 6, Sep.-Ausg. 1 Nr. 25, 2 Nr. 64, CURE è 5 Nr. 45). Da es si im vorliegenden Falle um zwei. gesonderte u ds Pfändungen, die Einzelpfändung des Wicki und die nachgehende

  • Ges.-Ausg. 24 I S. 367 ff., 25 I S.358 f., 281 8. 279 Æ, Gruppenpfändung der in Berneck betreibenden Gläubiger, so war es also nicht richtig, für beide zusammen Kollokat und Verteilungsliste aufzustellen. Hieraus folgt, dass das bungsamt Luzern diefe beiden Betreibungshandlungen ü nicht vorzunehmen hatte, weil in Luzern nur die Betreibu; einzigen Gläubigers, des Wiki, durchgeführt wird und i auf dessen Einzelpfändung die Aufstellung eines Kollokatior und einer Verteilungsliste selbstverständlich keinen Sinn hä die übrigen Gläubiger is Berneck Betreibungsort. Wen für sie ein Kollokationsplan aufzustellen wäre, so wäre hic das Betreibungsamt Berneck zuständig. Das Betreibu Luzern hat bloss die Schlussrechnung anzufertigen und den von Berneck zuzustellen, sowie diesem einen nah der Dect: Wiki allfällig übrig bleibenden Betrag zur Verfügung zu 1. Abgesehen von der mehr formellen Frage der Anfe eines Kollokationsplanes richtet sich die Beschwerde wohl sächlih gegen die Vornahme der Verteilung des gepfändet trages. Ju dieser Beziehung ist sie aber unbegründet, Mit macht der Rekurrent geltend, es bestehe noch Streit in Bez den von Wiki geltend gemachten Eigentumsanspruch. Die ja vor Friedensrichteramt selbst erklärt, es handle sich um Jrrtum, indem er nur ein Pfändungsvorrecht habe geltend wollen. Wenn daher Wicki wirklich eine Eigentumsansprache gemacht hätte, so hätte er mit dieser Erklärung darauf ver Mit der Einwendung sodann, die Forderung des Wicki stel nicht fest, kann der Rekurrent nicht gehört werden. Wenn in Betreibungsverfahren kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein definitiv beseitigt worden ist, so kann der Schuldner in Verfahren den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderun;

mehr anfechten.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskamn erkannt : Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

handelt, ionsplan x Betrei= 111. Enfsheid vom 2. Vovember 1911 in Sachen Jürgens. verhaupt Art. 69 ff. SchKG : Zulässigkeit der Einleitung einer einzigen Betg eines treibung für mehrere einem Gläubiger gegenüber einem Schuldner T Bezug zustehende Forderungen mit verschiedenem Zinsbeginn, soweit die planes Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen. R vaber A. — Die Rekurrentin stellte am 23. August 194114 beim Befür nur treibungsamt St. Gallen das Begehren um Betreibung eines ngsamt Albert Güntensperger in St. Gallen für folgende Beträge: tyjenigen 1. Fr. 200 nebst: Zins à 5 °% seit 6. Januar 1902 stellen. 3. "n 300 " n à 9 9/ 9 y 6, y 1904

4.

n 300 "u "n à 9 %%o N 6, MN 1905 en Be- 6. (4 300 "n u à 9 9% n 6. "u 1907 Unrecht 7. „300, „y àD% „6 „y 1908 8 „, 300, „y 05% „6, 1909 rtigung ug auf Í er hat 9, u 300 u "n a 5 % "u 6. n 1910 einen 100, 300 „ „y àS9% y 6. 19141 machen 44. „ 4150 à 5 9% 6. Juli 1911 geltend 12. Fr. 60 als Kindbett- und Tauftosten.

zichtet. 13. 4120 Prozessentschädigung nebst Zins à 5 %% seit e noh 27. August 1941.

einem Als Forderungsgrund wurde für sämtliche Posten ein rehtssolcher kräftiges Urteil des Bezirksgerichtes Zürich IV. Abteilung d. d.

diesem 31. Oktober 1911 angegeben.

7 nicht Diesem Betreibungsbegehren weigerte sich das Betreibungsamt Folge zu geben, indem es der Gläubigerin mitteilte, dass die Forer derung in einem einzigen Betrag mit einheitlichem Zinsbeginn anzugeben sei.

Ein gegen diesen Bescheid ergriffener Rekurs wurde von der untern Aufsichtsbehörde in dem Sinne abgewiesen, dass zwar nit î die Zusammenziehung der verschiedenen Posten, wohl aber die Ein- : leitung von 13 verschiedenen Betreibungen verlangt werden könne. / Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Gläubigerin ¿ diesen Entscheid weiterzog, wies die Beschwerde ebenfalls ab, jevoh

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 69, Art. 110, Art. 144 und Art. 146 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in