Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

37 I 587

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 1. Jan. 1911

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/37-i-587/de/37-i-587

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

37 I 587

37 I 587

Rubrum

Abs. 2 SchKG, der vorschreibt, dass einem Gläubiger # durch eine Verspätung seiner Konkurseingabe verursachten aufzuerlegen seien und es gilt überhaupt auch sonst allgem Zivilprozessverfahren das Prinzip, dass eine Partei die alleir ihr schuldhaftes Verhalten verursachten Kosten selbst zu trag (vergl. Petersen, Komm. zur DZPO 4. Ausl. 1. Bd. S. 2 DBZPO).

Sachverhalt

A.

— Jm vorliegenden Falle haben nun die Rekursgegne ihr Verschulden eine zweite Steigerungsbekanntmachung erfo! gemacht. Wenn sie die Erfolglosigkeit der Beschwerde nicht gi vorausgesehen haben und nur eine Verschiebung der Stei herbeiführen wollten, so hätten sie doch bei auch nur oberflä Prüfung der Sache einsehen müssen, dass die Aufsichtsbe einer Konkursverivaltung nicht vorschreiben können, in Reihenfolge die Versteigerung der verschiedenen Vermögens stände vor si gehen soll. Sie wussten daher oder hätten müssen, dass sie eine unbegründete Sistierung herbeiführten folgedessen wären ihnen die Kosten der zweiten Steigerungs kation aufzuerlegen, Da das Konkursamt Oberstrass dem Ent der untern Aufsichtsbehörde gemäss Auferlegung der Koste ersten Bekanntmachung beantragt und die Rekursgegner in Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht ev Auferlegung derjenigen der zweiten Bekanntmachung verlangt so ist aber für den diesen aufzuerlegenden Kostenbetrag der der ersten Publikation als massgebend zu betrachten.

Demnaq hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskamm erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der V scheid teilweise aufgehoben wird und die Rekursgegner M. S, und Ad. Asper solidarisch verpflichtet werden, die Kosten de 15. August 1911 erlassenen Steigerungspublikation zu trag . 251 mitliche : Kosten 147. Enfsceid vom 16, Novembex 1911 in Sachen Lehmann. y durs . Art. 282 SchKG : Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung auf die Betreibung für eine Mietzinsforderung, für die kein Retentions- oder LIE hat Pfandrecht geltend gemacht wird. — Die in Art. 69 Ziff. 4 SchKG 47 ff., erwähnte Androhung ist kein wesentlicher Bestandteil des Zahlungstd 96 befehls. — Art, 69 SchKG: Unwirksamkeit von Streichungen oder Zusätzen, die die gesetzlichen Wirkungen eines als solchen bezeich- : durch neten gültigen Zahlungsbefehles einschränken sollen. ‘derlich A. — Am 22. Juli 1941 stellte der Rekurrent Emil Lehmann radezu in Frankfurt a. M. beim Betreibungsamt Luzern das Begehren erung um Betreibung des Oskar Tritsch in Luzern für eine aus der hlicher Vermietung von Möbeln herrührende Mietzinsforderung. Dabei hörden verlangte er zugleich die Ansesszung einer Frist von aht Tagen velher zur Bezahlung des Mietzinses mit der Androhung, dass bei fruchtgegen- losem Ablauf der Frist der Vertrag aufgelöst sei und die Mietobwissen jete weggenommen würden. Das Betreibungsamt Luzern stellte + Ju darauf dem Schuldner einen Zahlungsbefehl (Nr. 5291) zu. Es publi- verwendete hiefür das Formular 24. Den Vordruck am Fusse des scheide Formulars änderte es im lezten Absaz in folgender Weise ab: n der „Sollte der Schuldner weder die geforderte Summe bezahlen, noh ihrer Rechtsvorschlag erheben, so kann der Gläubiger nah Ablauf von ntuell sechs Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls beim Gerichts= haben, / präsidenten die sofortige Aufhebung des Mietvertrages verlangen. “ jenige Gestrichen wurde also insbesondere die Bemerkung, dass der Gläu= i biger nah Ablauf der vorgesehenen Frist seit Zustellung des Zaher lungsbefehls die Verwertung der Pfandgegenftände oder die Fort= setzung der Betreibung verlangen könne. Der Schuldner erhob vrent- innert der angesesszten dreitägigen Frist Rechtsvorschlag. Der Re= Meier furrent erhielt aber die provisorishe Rechtsöffnung und verlangte e am Î demgemäss vom Betreibungsamte die Fortsetzung der Betreibung, a 4 eventuell die Ausstellung eines Pfandausfallscheines, weil keine

3 Pfandgegenstände vorhanden waren. Das Betreibungsamt weigerte : sich durch Verfügung vom 31. August, dem Begehren Folge zu leisten, indem es geltend machte, eine Betreibung auf Pfandver= wertung sei nicht mögli, weil kein Pfand vorhanden sei, und die Betreibung habe daher nur den Charakter einer „Jutimati.

B.

— Hierüber erhob der Rekurrent Beschwerde mit d gehren, das Betreibungsamt sei anzuhalten, die Betreibung seen. Mit Entscheid vom 12. Oktober 1941 wies die ob tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, indem sie zur L dung folgendes ausführte : Die Auffassung der ersten : dass die mit der Androhung der Vertragsauflösung verbund treibung für Mietzinse stets auf Pfandverwertung gerich müsse, sei zwar unrichtig. Wenn keine Pfandobjekte vo seien, müsse vielmehr die gewöhnliche Betreibung durd werden. Nah Art. 69 SGKG gehöre nun aber die And dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nac noch Rechtsvorschlag erhebe, die Betreibung ihren Fortgang werde, zu den wesentlichen Bestandteilen des Zahlungs Jnfolge der Streichungen des Betreibungsamtes auf dem F:! liege daher kein Zahlungsbefehl im Sinne des Gesetzes un auch keine gültige Betreibung vor.

C.

— Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Ern seines Begehrens rechizeitig an das Bundesgericht weitergez:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

Auf Grund des Betreibungsbegehrens des Reku war, da kein Retentionsreht in Frage kommt, gegen Trit ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs einzuleit zwar hat das Betreibungsamt, da es sich um eine Mietz derung handelt und der Rekurrent die Ansetzung einer F Sinne des Art. 287 OR mit der Androhung der Vertr lösung verlangte, mit Recht das Formular 21 für den Zal befehl verwendet, Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, Betreibung für Miet- und Pachtzinse im Sinne des Ar SchKG nicht notwendig eine solche auf Pfandverwertung, findet auch dann Anwendung, wenn kein Retentions- oder recht geltend gemacht wird. Jm Vordruck des Formulars ja auh die Möglichkeit einer gewöhnlichen Betreibung für zinse ausdrückklich vorgesehen (Archiv 1 Nr. 47).

2.

Handelt es sich somit um eine gewöhnliche Betr n“ zur auf Pfändung oder Konkurs, so hat das Betreibungsamt mit Unrecht die Bemerkung gestrichen, dass der Gläubiger, wenn der em Be- Schuldner weder Zahlung leiste noch Rechtsvorschlag erhebe, nach fortzu- 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung der re fan- - Betreibung verlangen könne. Es fragt sich in erster Linie, ob, wie Zegrüu- die Boriustauz ausführt, der Zahlungsbefehl infolgedessen eines }nstanz, wesentlichen Bestandteils entbehre und daher absolut nichtig sei ene Be- (vergl. Jaegèr, Komm. 3. Aufl. Art. 69 N. 3 a). Diese Frage tet sein ist zu verneinen. Art. 69 Ziff. 4 schreibt zwar vor, dass in den rhanden Zahlungsbefehl die Androhung aufzunehmen sei, dass, wenn der geführt Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nahkomme, noh Rechtsvorrohung, slag erhebe, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde. Die homme Aufnahme dieser Androhung in den Zahlungsbefehl hat aber nicht nehmen den Zwe, dessen Bedeutung für den konkreten Fall näher zu umbefehls. schreiben, sondern sie soll bloss den gesessesunkundigen Schuldner rmular ganz allgemein auf die gesezliche Wirkung des Zahlungsbefehles d daher aufmerksam machen, Da die Gesetze im allgemeinen als bekannt vorauszusetzen sind und zudem die in Art. 69 Ziff. 4 erwähnte uerung L Androhung über die Art der Betreibung keinen Aufschluss gibt gen. und daher dem gesessesunkundigen Schuldner das Nachschlagen des Betreibungsgesetzes nicht erspart, so kann es nicht im Sinne des Gesees liegen, jene Androhung als wesentlichen Bestandteil des rrenten Zahlungsbefehles aufzufassen. Wollte man sie aber auh als wesent- < die lih betrachten, so wäre diese Wesentlichkeit durch die Erhebung des en und Rechtsvorschlages resolutiv bedingt, also ein allfälliger Mangel des insfor- Zahlungsbefehles jedenfalls dann nicht mehr vorhanden, wenn der “ist im Schuldner, wie im vorliegenden Fall, Rehtsvorschlag erhoben hat ; 1gsauf- deun, da die Androhung nur auf die geschlichen Folgen einer lungs- Unterlassung der Zahlung und des Rechtsvorschlages aufmerksam ist die machen soll, so bestünde eine auf ihrer Weglassung beruhende Nicht, 282 tigkeit nur zu Gunsten eines Schuldners, der nicht Zahlung geondern j leistet und nicht Rechtsvorschlag erhoben hat. Pfand- 3. — Die Streichung auf dem Zahlungsbefehl kann sodann

21 ist auch nicht deswegen die Fortsetzung der Betreibung hemmen, weil das Meiet- ¡ Betreibungsamt dem Zahlungsbefehl den Charakter einer blossen î „Jntimation“ zur Vertragsaufhebung geben wollte. Ein als solcher eibung bezeichneter Zahlungsbefehl, der nicht mangels des geseglichen Juauh wenn er Zusässe oder Streichungen enthält, die diese einschränken sollen (AS Sep.-Ausg. 6 Nr. 23*).

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskan erkannt : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das Betr amt Luzern unter Aufhebung des Vorentscheides angewi Betreibung Nr. 5291 gegen Oskar Tritsch fortzusetzen.

148.

Enfscheid vom 16. November 1911 in Sachen Art. 45 Abs. 2 0G: Inkompeienz des Bundesgerichtes zur lung von Besckwerden wegen Nichtvollziehung seiner Urteile.

A. — Durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezemb wurde auf eine Beschwerde des Rekurrenten Spahr, Buch in Bern als Gläubigers im Konkurse des Jakob Städeli da fursamt Bern-Stadt angewiesen, Verteilungsliste und Sch nung im erwähnten Konkurse dahin abzuändern, dass d Joseph Purro ausbezahlte Betrag von 500 Fr. nicht al gabe eingestellt, sondern als Aktivum behandelt werde, das Berechnung des zur Verteilung gelangenden Massagutes zu sichtigen sei. Am 22. Februar 1911 beschwerte sich der Rt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, dafür sorgen, dass die Verteilungsliste im Sinne des bundes lichen Entscheides abgeändert werde. Durch Entscheid vom 2 19441 wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Konkursamt Stadt an, beförderlih die Abänderung der Verteilungsliste nehmen. Am 2. Juni 1914 teilte sie sodauu der fan Justizdirektion mit, dass voraussichtlih der Kanton zur Leist fehlenden Betrages von 500 Fr. werde herangezogen werd sie ihr daher die Anordnung der nötigen Massnahmen üb müsse.

B. — Mit Eingabe vom 4. November 1914 stellt m * Ges.-Ausg. 29 IS. 218 f. Erw. 2.

wirkung, Rekurrent beim Bundesgericht das Gesuch, „es möchte dem bun= Wirkung desgerichtlichen Entscheide vom 8. Dezember 1910 sofort Nachachtung verschafft werden und es seien die erforderlichen Verfügungen imer zu treffen, damit im Konkurse des J. Städeli die Liquidation ö rascher vor si gehe“. Er macht geltend, dass troy wiederholter cibungs- Reklamationen das Konkursamt Bern-Stadt nicht dazu zu bewegen esen, die sei, die vorgeschriebene Abänderung von Verteilungsliste und Schlussrechnung vorzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: :

149.

Nach Art. 45 OG sind Beschwerden wegen Nichtvoll= Spassr. ziehung eines bundesgerichtlichen Urteils durch einen Kanton an den Bundesrat zu richten. Demgemäss is das Bundesgericht zur Bekam Behandlung des Begehrens, es sei für die Vollziehung des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. Dezember 1910 zu sorgen, unzuer 41940 ständig. Wenn der Rekurrent also die kantonale Aufsichtsbehörde 3 Kon- zustehenden Disziplinarmittel das Konkursamt Bern-Stadt zum lussrech- Vollzug des bundesgerichtlichen Entscheides zu zwingen, so kann er dem er ein solches Begehren nur beim Bundesrat anbringen. 3 Aus- i 2. — Auch auf das Begehren, es sei dafür zu sorgen, dass die bei der Konkursliquidation rascher vor sich gehe, kann das Bundesgericht berüd- nicht eintreten, weil dieses Begehren sich als Beschwerde über das furrent Konkursamt Bern-Stadt darstellt und daher zunächst an die kanie solle tonale Aufsichtsbehörde hätte gerichtet werden sollen. Es handelt gericht sich nah dem Rekurse nicht um eine durch die kantonale Aufsichts- 6. Mai behörde begangene Rechtsverzögerung, die nah Art. 19 Ahs. 2 Bern- SchKG zur Beschwerdeführung beim Bundesgerichte berechtigen vorzU=- würde. tonalen Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ing des erkannt: en und ; ; ; lassen Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

in der

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 287 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 69 und Art. 282 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.