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Rubrum
denen die Gründung der Beklagten erfolgte, die Vermutung nahe legen, es möchte die von ihr getroffene Firmenwahl der Absicht illoyaler Koukurrenzierung des Geschäftes der Klägerin entsprungen sein, so liegen doch eben, wie bereits ausgeführt, für die Annahnte dass diese allfällige Absicht bisher zur Verwirklichung gelangt sei, keine genügenden Anhaltspunkte vor. Jusbesondere ist nicht erftellt, dass die Beklagte ihre Firma im Geschäftsverkehr nicht der Eintragung und gesellichen Bedeutung gemäss, sondern etwa unter besonderer Hervorhebung des sachlichen Bestandteils „Zuckermühle“, gegenüber den Namen der beiden Geschäftsinhaber, verwende und fo die an si, bei loyalem Firmengebrauch, nicht bestehende Möglihkeit der Verwechslung ihres Geschäfts mit demjenigen der Klägerin absichtlich herbeiführe.
3. — Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Klage schlechthin abzuweisen. Jhre Abweisung bloss „angebrachtermassen“, im Sinne des heutigen Eventualantrages der Klägerin, hätte keinen Zweek, da es der Klägerin ohnehin, auch ohne besonderen Vorbehalt im heutigen Urteil, unbenommen ist, gestügt auf neues Tatsachenmaterial, das ihr für den gegenwärtigen Prozess uoch nicht zur Verfügung stand, die Firma der Beklagten neuerdings anzufehten; — erkaunt :
Sachverhalt
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil des aargauischen Handelsgerichts vom 20. April 1911 in allen Teilen bestätigt.
78. Arfeis vom 15. Dezember 1911 in Sachen Gräter, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Zingg, Bekl, u. Ber,-Bekl, Art. 50 OR : Verbot der illoyalen Konkurrenz. Anspruch auf Schutz aer Geschäftsbezeicknung « Restauration zum Bahnhof » als Streitgegenstand, der seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt (Art. 61 06). — Passivtegitimation des das Konkurrenzgeschäfi unter der angefochtenen Bezeichnung « Hotel zum Bahnhof» betreibenden Pächters als solchen. Unerkheblichkeit der Aufgabe des Packtverhältnisses nach erfolgter Litiskontestation: Frage des kant. Prozessrechts. — Bedeutung des Hoteinamens als Bezeichnung nicht des Hauses, sondern des Geschäfts (Bestandteil des «fonds de commerce»). — Rückweisung der Streitsache gemäss Art. &2 Abs. 2 0G.
A.
— Durch Urteil vom 2. September 1941 hat das Obergericht des Kantons Thurgau in vorliegender Streitsache erkannt :
„Die Klage wird abgewiesen.“
B.
— Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Beruf1.ng an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
4. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Die Rechisfrage? „Zst dem Beklagten die Führung eines Gasthauses mit der Bezeichnung „Hotel Bahnhof“ zu untersagen ?“ fei zu bejahen.
3. Die klägerishe Forderung von 200 Fr. pro Monat, vom 19. August 1910 bis zur Aufgabe des Wirtschaftsbetriebes durch den Beklagten, sei voll, eventuell nah ricterlihem Ermessen, zu 4. Eventualiter sei die Streitsache zur materiellen Behandlung aun die erste Junstanz zurückzuweisen.
C.
— Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.
Erwägungen
1.
Jm April 1940 wurde das „Hotel du Lac“ in Arbon, das damals dem später in Konkurs gefallenen J. Sontag gehörte, behördlih geschlofsen, weil sich die Eheleute Sontag in ihrem Wirtschaftsbetriebe Verstösse gegen die Sittlichkeit hatten zu schulden fommen lassen. Der thurgauische Regierungsrat gestattete in der Folge auf ein Gesuch hin die Wiedereröffnung unter der Bedingung, dass die Eheleute, namentlich Frau Sontag, sich vom Wirtschaftsbetrieb vollständig fernhalten würden und das Hotel einen neuen Namen bekomme. Der Gemeinderat empfahl die Bezeichnung „Hotel Bahnhof“. Unter dieser hat der heutige Beklagte, Albert Zingg, das Hotel einige Zeit betrieben. Der Kläger Heinrich Gräter, der Eigentümer und Betriebsinhaber der schon seit vielen Jahren bestehenden Restauration zum Bahnhof in Arbon ist, glaubt sich dadurch, dass das frühere Hotel du Lac nun unter der Bezeichnung Hotel Bahnhof betrieben wird, in seinen Rechten geschädigt, weil dadurch Verwechslungen zwischen den beiden - Etablifssementen entständen. Mit der vorliegenden Klage hat er unter Berufung auf die bundesgerichtlihen Grundsässe über die concurrence déloyale gegen den Beklagten die Begehren gestellt, es sei jenem „das Recht zur Führung eines Gasthofes mit der Bezeichnung „Hotel Bahnhof“ „zu verbieten“ und der Beklagte habe ihm pro Monat 200 Fr. Entschädigung samt Zins zu 50/, seit dem 49. August 1940 zu bezahlen. Die Borinstanz hat die Klage abgewiesen, weil nicht der Pächter, sondern der Eigentümer hinsichtlich der erhobenen Ansprüche passiv legitimiert fei.
2.
Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben, namentlich auh, was den Streitwert anbelangt. Das Begehren, dem Beklagten den weitern Gehrauch der Bezeichnung „Hotel Bahnhof“ zu verbieten, bezweckt, für das vom Kläger beanspruchte Recht auf die Geschäftsbezeihnung „Nestauration zum Bahnhof“, also für ein Persönlichkeitsreht als soles, Schuss zu erlangen, und betrifft daher einen feiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schässung unterliegenden Streitgegenstand, in welchem Falle laut Art. 64 OG die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwerte unabhängig ist (in gleichem Sinne shon der Bundesgerichtsentscheid vom 15. September 19441 i. S. Gay c. Revaz-Délez*). Fnfolgedesser braucht laut Art. 60 Abs, 4 OG nicht mehr geprüft zu werden, ob auch das Nebenbegehren auf Schadenersass für sich allein dem Streitwerte nach in die bundesgerichtliche Zuständigkeit fallen würde.
* Nr. 61 dieses Bandes, S. 412 ff, (Anm. d. Red. f. Publ.
Z. — Die Einwendung des Beklagten, die Klage müsse als gegenstandslos geworden von der Hand gewiesen werden, weil ev im Laufe des Prozesses die Pacht des „Hotels Bahnhof“ aufgegeben habe, ist zum vornherein hinsichtlich der gestellten Schadenersassforderuug unbegründet, da diese vom Aufhören des Pachtvere häâltnisses nicht berührt wird, Beim Klagebegehren auf Unterlassung geht hier die Vorinstanz davon aus, dass für die Zusprecung der Klage die Verhältnisse zur Zeit der Litiskontestation massgebend seien und nachher eintretende Änderungen, die eine Vollstreckung des Urteils in seiner Gesamtheit verunmöglichen, nicht mehr berücsichtigt werden könnten. Dieser Punkt betrifft die Anwendung fantonalen Zivilprozessrechts und ist daher vom Bundesgericht nicht nahzuprüfen.
3.
Jm weitern hat der Beklagte eingewendet, nicht er als (früherer) Pächter, sondern der Eigentümer des Hotel Bahnhof sei passiv zur Klage legitimiert. Die Vorinstanz hat diese Einrede geshüksst, von der Erwägung ausgehend, das Recht zur Namengebung fei ein Ausfluss des Eigentumsrecht und könne also nur vom Eigentümer ausgeübt werden; mit dem Wirtschaftsbetrieb aber habe die NamenZsgebung nichts zu tun. Diese Auffassung beruht indessen auf einer bundesrectlich unzutreffenden Würdigung der Sachlage: Jm Streite liegt nicht die Frage, welches Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Eigentümer des „Hotels Bahnhof“ hinsichtlich des Rechts zur Führung dieses Hotelnamens bestehe, sondern die Frage, in welcher Stellung sich der Beklagte zum Kläger hinsichtlich des von letzterem beanspruchten Rechtes auf den Namen „Restauration zum Bahuhof“ befinde, ob der Beklagte durch den pachtweisen Betrieb jenes andern Hotels in das behauptete flägerische Recht eingegriffen habe. Nun ist gegenüber der Klage aus concaorrence déloyale diejenige Partei, wenn nicht ausschsliesslih, so doch in erster Linie, passiv legitimiert, durch die und in deren Geschäftsbetrieb der angeblich unerlaubte Wettbewerb vorgenommen wird. Letzteres geschieht aber im Falle, wo ein verpachtetes Hotel, das angeblich unter einer unzulässigen, weil mit der eines andern Hotelinhabers unvereinbaren Geschäftsbezeihnung geführt wird, durch den Pächter, der die angefochtene Bezeichnung iu seinem Betrieb zu seinem Vorteil als Mitbewerber im Verkehr ausnüsst. Liegen im übrigen bei ihm die geseglichen Voraussetzungen einer concurrence déloyale vor, jo ist zunädst er es, der diese begeht; inwiefern neben ihm auh der Eigentümer wegen unlautern Wettbewerbs oder sonstwie aus Art. 50 OR belangbar sei, kann dahingestellt bleiben. An dem Gesagten würde es auch nichts ändern, wenn man mit der Vorinstanz annehmen wollte, dass der Hotelnahme zur Liegenschaft als solcher gehöre und also dem Eigentümer zustehe; auch dann bleibt bestehen, dass der Pächter ten Namen, nun freilich als rechtlich dem Eigentümer zugehörig, in seinem Geschäft und zu dessen Führung verwendet. Übrigens lässt sich jener Annahme nicht beipflihten. Der Hotelnamen will viel mehr regelmässig, besonders beschaffene Ausnahmefälle vorbehalten, nicht das Haus, sondern das darin betriebene Geschäft kenntlich
machen ; er ist, namentlich auh als Hotelschild, Geschäftsbezeichnung (enseigne) und gehört als solche zum Geschäfte, bildet Bestandteil des fonds de commerce (vergl. AS 17 S. 71; VALLOTON, La concurrence déloyale, Lausanne 1895, § 70; Schuler, Concurrence déloyale, Züri 1895 S. 143; PorILLET, Traité des marques de fabriques, 4”° éd., Nr. 710).
4.
Eine sofortige sachliche Erledigung des Streites durch das Bundezgericht ist nicht angängig, weil die Akten zur Beurteilung weder der Verwechslungsmöglichkeit der beiden Geschäftsbezeichnungen, noch der Schadenersassfrage die nötigen Anhaltspunkte bieten. Der Fall ist daher zur sachlichen Entscheidung au die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil des thurgauischen Obergerichts vom 2. September 1914 aufgehoben und der Prozess zur jachlicen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
79.
HArkeil vom 21. Dezember 1911 in Sachen HKonknuxrsmasse Yally- Lessing, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Eheleute Jacobi, Kl. u. Ber.-Bekl.
Vertragsauslegung (Art. 18 OR): Kaufvertrag mit simuliertem, weil auf einen früheren zufolge Simulation ungültigen Kaufverirag gestütztem, Eigentumsvorbehalt zu Gunsien eines Dritten (an Stelle der in Wirlickkeit beabsichtigten Begründung eines Pfandrechts, der als solcher ein geselzliches Erfordernis [Art. 210 Abs. 2 OR] fehlt). Rechtsgültigkeit des übrigen, der wirklichen bisherigen Rechtslage enisprechenden Vertragsinhalts. — Simuliertes Kaufgesohäft: Vereinbarung des Rückfalls der Kaufgegenstände an den angeblichen Verkäufer nach bestimmter Zahlungsleislung desselben, statt der Festsetzung eines Kaufpreises ; int Wirklichkeit beabsichtigter Verpfändungsakt.
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:
A. — Mit „Kaufvertrag“ vom 15. Januar 1901 hatte Heinrich Theodor Höch in München erklärt, dass er der Frau Mathilde Wilhelmine Göring, die ihm auf sein Anwesen „Grand Hôtel“ in Arosa gegen hypothekarische Sicherstellung 293,750 Fr. geliehen habe, das Mobiliar und die Einrichtungsgegenstände des Hotels gemäss Juventar, weil dieselben nach Graubündner Recht nicht als Pertinenz bezeichnet und mitverpfändet werden könnten, um den Preis von 75,000 Fr. verkaufe, in der Meinung, dass Frau Göring so lange im Besige der Vertragsgegenstände bleiben solle, bis die Hypothekarschuld getilgt sei, und die Gegenstände hierauf ohne weiteres Entgelt an ihn zurückzuübertragen habe.
Nachdem dann über das Vermögen Hch. Th. Höhs durch Beschluss des Kgl. Amtsgerihts München vom 30. April 1904 der Konkurs eröffnet worden war und der Konkursverwalter, Justizrat Dr. Heinsfurter in München, sich in der Folge, laut Vertrag vom 5. Oktober 1904, mit Frau Göring und deren Ehemann Peter Göring dahin verständigt hatte, dass Frau Göring i für ihre Forderung gegenüber dem Konkurfiten ausschliesslic an das ihr verpfändete „(rand Hôtel“ in Arosa zu halten habe,