38 I 712
38 I 712
Rubrum
115. Entscheid vom 26. September 1912 in Sachen SchGudel,
Bedeutung eines Vergleiches, wodurck ein Gläubiger. dem ein zu Gunsten des Gemeinschuldners tuf dessen Liegenschaft errichteter Schuldbrief verpfändet ist, in diy « Vorslellung » eines im Range diesem Titel nachgehenden Schuldbriefes einwilligt, für die Verwertung der Liegensohaft und die Verteilung.
Sachverhalt
A.
— Auf der Liegenschaft Habsburgerstrasse 26 in Zürich 1V des in Konkurs geratenen Osfkar Bünzli hafteten laut Kollofationsplan folgende Hypotheken :
1. Fr. 70,000 — Schuldbrief zu Gunsten der Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Fr. 1,773 35 Zins hievon.
2. „8,000 — Schuldbrief zu Gunsten von ZJ. Benninger und J. Gamper.
3, „ 6,200 — Schuldbrief zu Gunsten des Kridaren, an die Sanitas A.-G. für ein Guthaben von 9,939 Fr. 60 Cts. verpfändet.
30,000 — Schuldbrief zu Gunsten der Chefrau des Kridaren.
9, 9,100 — Schuldbrief zu Gunsten der Schweiz. Bodenfreditanstalt Zürich. Dieser Brief hatte ursprünglich dem Schudel zugestanden, war dann aber von ihm an die Bovenkreditanstalt zediert worden, später zedierte ihn diese wieder an Schudel zurüd.
Sowohl die Bodenkreditanstalt als Baumeister Schudel fochten in einem Kollokationsprozesse vor dem Einzelrichter des Bezirks gerichtes Zürich die von ver Sanitas angemeldete Forderung und das dafür beanspruchte Pfandrecht an : in beiden Prozessen kam es zu einem Vergleiche, wonach 1, die Beklagte (Sanitas) „die Vorstellung des 100 Fr. Schuldbriefes in zweite Hypothek mit einem Kapitalvorstande von 70,090 Fr. zu Gunsten der Rentenanstalt“, 2. andererseits die Klägerschaft (Bovenkreditanstalt und Schudel) „die von der Beklagten geltend gemachte Forderung von 5539 Fr. 60 Cis. nebst Pfandrecht anerkannte“. Darauf schrieb der Einzelrichter am 18. August 1909 die Prozesse als durch Vergleich erledigt ab.
Am 31. Oktober 1910 wurde die Liegenschast versteigert. Jn dem Lastenverzeichnisse wurden folgende Kapitalvorstände aufgeführt:
1. Fr. 70,000 -— zu Gunsten der Rentenanstalt ; E H Zins hievon 2, 8,000 — Schuldbrief zu Gunsten Benninger und Gamper y 200 — Sins hievon 6,200 — „laut Schuldbrief vom 20. August 1908“ 232 50 Zins hievon „der Sanitas A.-G. als Faustpfandgläubigerin verhaftet“ 4. ,„ 30,000 — zu Gunsten der Ehefrau des Kridaren 5. 5,100 -— zu Gunsten der Bodenkreditanstalt 170 — Zins hievon, somit Fr. 122,021 95 Totalbelajtung. vaut den Ganutbestimmungen hatte der Käufer „die nicht fälligen, anzuweisenden Kapitalien nah Jnhalt der betreffenden Schuldurkunden vom 4. April 1909 zu verzinsen und abzubezahlen“. Gegen diese Bestimmungen wurde eine Beschwerde nicht eingereicht. Ersteigerer der Liegenschaft war um den Preis von 147,000 Fr.
Baumeister Schudel. Bei der Fertigung an ihn, die am 13. Januar 1911 stattfand, TI4 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungswurde im Kaufbriefe bestimmt, dass dem Käufer auf Rechnung des Kauspreises Fr. 70,000 — Sguldbrief zu Gunsten der Rentenanstalt 8,000 — Schuldbrief zu Gunsten der Bodenkreditanstalt (als Rechtsnacssfolgerin von Benninger und Gamper) «„ 9,939 60 Schuldbrief zu Gunsten der nämlichen Kreditor= schaft 7 30,000 — Schuldbrief zu Gunsten der Frau Furrer gesch. Vünzli, total alfo Fr. 113,539 60 „nah Jnhalt der bezüglichen Schuldurkunden vom 1. April 1909 an auf eigene Rechnung zu verzinsen und seinerzeit zu bezahlen, überbunden würden“, in der Meinung, dass „das Datum ungeachtet, diese Briefe unter sih im Range dés Pfandrechtes in derjenigen Reihenfolge stünden, in welcher sie hier aufgeführt seien“, während der Rest von «„ 93,460 40 „laut Erklärung der Kontrahenten teilweise be- ' zahlt und teilweise verrechnet worden sei“, Fr, 117,000 — Es wurde also der letzte Brief von 5100 Fr. gel öscht, der Brief von 6200 Fr., der der Sanitas verpfändet worden war auf den Betrag der Forderung dieser von 5539 Fr. 60 Cts. reduziert und in diesem Betrage der Bodenkreditanstalt angewiesen, dagegen irgendwelche Aenderung in der Nangstellung der Titel, wie sich aus der Vergleichung mit dem Kollokationsplan ergibt, nicht vorgenommen. Die Zuweisung des 5539 gr. 60 Cts. Briefes an die Bodenkreditanstalt erfolgte deshalb, weil diese inzwischen nah der Steigerung, aber vor der Fertigung, den betreffenden Titel aus Auftrag des Schudel bei der Filiale Rapperswil der Toggenburgerbank, an die ihn die Sanitas weiterverpfändet hatte, eingelöst und dem Faustpfanddepot des Schudel bei ihr einverleibt hatte.
Am 6. Januar 1912 legte das Konkursamt Hottingen den Verteilungsplan im Konkurse Bünzli auf Danach sollte aus dem Steigerungserlôös der Liegenschaft Habsburgerstrassge 26 von 117,000 Fr. zunächst ein Anteil von Fr. 603 19 an den Verwaltungs- und Verwertungskosten gedeckt, der Nest aber wie folgt verteilt werden:
der Nentenanstal1:
durch Anweisung: Kapital laut Schuldbrief « 70,000 — in baar: Zinsen hierauf y 2,158 30 der Bodenkreditanstalt: durch Anweisung : Kapital laut Sul dbrief «„ 8,000 — in bar: Zinsen hievon... y 200 — der Bodenkreditanstalt: durch Anweisung: „faustpfand- bezw. grundpfandversichertes Guthaben auf dem Schuldbrief per 6200 Fr. dat. 20. August 4908 „5,539 60 der Frau Furrer gesch. Bünz li: durch Anweisung: Kapital laut Schuldbrief dem Friedrih Schudel: (der inzwischen, wie eingangs erwähnt, die Forderung aus dem 5100 Fr. Briefe wieder von der Bovenkreditanstalt zurückerworben hatte) „durch Verrechnung : als Treffnis an den nunmehr gelöschten 5100 Fr. Schuldbrief“ 90,000 — „498 94 Fr. 117,000 — der Rest der Forderung aus dem legterwähnten Briefe (5100 Fr. plus 170 Fr. minus 498 Fr. 91 Cis.) = 4771 Fr. 09 Cts. wurde als ungedeckt in die fünfte Klasse verwiesen.
B.
— Über diese Verteilungsliste beschwerte sich Schudel innert Frist beim Bezirksgerichte Zürich als unterer Aufsichtsbehörde, indem er unter Berufung auf den seinerzeit im Kollokationsprozesse mit der Sanitas geschlossenen Vergleich Abänderung der Liste in dem Sinne verlangte, dass der Brief von 5100 Fr. samt Zins voll zur Anweisung gelange und der Brief von 6200 Fr. erst an legter Stelle berüsichtigt und somit als verlustig behandelt werde, Das Bezirksgericht entschied in einem nit weitergezogenen Erkenntnisse vom 25. Januar 1912, dass durch den fraglichen Vergleih natürlich die anderen Hypothekargläubiger nicht in ihren T16 C. Entscheidungen der SchuldbetreibungsRechten hätten beeinträchtigt werden können, dagegen derselbe massgebend sein müsse für die Rangstellung der beiden Titel von 6200 Fr. und 5100 Fr. unter einander. Dez: offenbar sei die Meinung des Vergleiches die gewesen, dass der 6200 Fr. Brief seinem Range zu Gunsten des 5100 Fr. Briefes entsagen solle. Jmmerhin könnten die Titel nicht einfach vertausst werden, wie es der Beschwerdeführer verlange, da sonst der im vierten Range stehende 30,000 Fr. Brief um einige Hundert Franken vorrücken würde, worauf er keinen Anspruch habe. Für die Differenz zwischen 5270 Fr. und 5539 Fr. 60 Cis. habe daher ver 6200 Fr. “Titel ebenfalls noch im dritten Range zu partizipieren, während hahe. Gestügt hierauf hat das Konkursamt alsdann die Verteilung wie folgt abgeändert : „Es erhält: Schudel Fr, 5100 — Kapital laut Schuldbrief „ 170 — Zinsen hierauf die Sanitas A.-G.
« 269 60 à conto des an lezte Stelle verwiesenen Guthabens per 5539 Fr. 60 Cts. auf dem Schuldbriefe per 6200 Fr. die Sanitas A.-G.
Fr. 498 91 als weiteres Treffnis an das Guthaben per 5939 Fr. 60 Cts. auf dem Schuldbrief per 6200 Fr.
beide Beträge dur Amwveisung auf den Schuldner Schudel.“ „Mit dem Reste von 4771 Fr. 09 Cts. partizipiert die Sanitas. in fünfter Klasse und erhält in dieser eine Dividende von 52 Fr. 75 Cts.“ Es ist nun“, fügte das Konkursamt Hottingen der Mitteilung dieser Abänderung an den Anwalt des Schudel bei, „lediglih ihre Sache, auf dem Zivilwege gegen die Sanitas A.-G. vorzugehen. Wir lehnen zum Voraus alle und jede Verantwortlihleit ab. Die Beträge von 269 Fr. 60 Cts. und 498 Fr. 91 Cts. schuldet nun Schudel der Sanitas A.:G., er kann dieselben aber nach unserem Dafürhalten mit dem Anspruch gegen und Konkurskammer, No 115, TIT die Sanitas kompensieren. Der Betrag von 52 Fr. 75 Cts. wird der lehteren als Treffnis in fünfter Klasse ausbezahli.“
C.
— Über diese abgeänderte Verteilung beschwerte sich Schudel neuerdings mit dem Begehren : es sei das Konkursamt Hottingen anzuhalten, ihm den Betrag der auf ihn entfallenden Anweisung von 5270 Fr. nebst Zinsen laut Jnhalt des Schuldbriefes seit 1. April 1909 in bar auszubezahlen, statt ihn hiefür an die — nicht mehr bestehende — Sanitas zu verweisen.
Das Konkursamt nahm den Standpunkt ein, dass dem Besswerdeführer ein Anspruch auf Barzahlung nicht zustehen könne, weil er die Liegenschaft selbst ersteigert habe und ihm dabei der Brief von 6200 Fr. auf Nehnung des Kaufpreises überbunden worden sei. Dass das Amt bei der Steigerung nicht auf Barzahlung der fälligen Titel über 5100 Fr. 1...0 6200 Fr. gedrungen, erkläre sih daraus, weil beide inzwischen wieder vom Beschwerdeführer erworben gewesen seien und daher der darauf entfallende Betrag doch wieder ihm oder dem Faustpfandgläubiger hätte ausgehändigt werden müssen.
1). — Beide kantonale Jnstanzen haben die Beschwerde abgewiesen. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde refurriert Schudel an das Bundesgericht, indem er sein bisheriges Beschwerdebegehren und die vor den kantonalen Jnstanzen zu dessen Begründung gemachten Ausführungen erneuert.
Das Konkursamt Hottingen hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Der Nekurrent begründet sein Beschwerdebegehren damit, dass dur den im Kollokationsprozesse mit der Sanitas geschlossenen Vergleich eine Unistellung des Ranges der beiden Schuldbriefe von 6200 Fr. und 5100 Fr. vereinbart worden sei, dass das Konkursamt diese Unstellung bei der Versteigerung und Zusfertigung der Liegenschaft hätte berücksichtigen, folglih statt des 6200 Fr. Briefes den 5100 Fr. Brief auf den Kaufpreis hc.ite anweisen, bezw. mit lezterem verrechnen sollen und dass, wenn es statt dessen fehlerhaft im gegenteiligen Sinne verfahren sei, dies ihn, den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus dem Vergleiche vom Amte zu tragen seien. Dieses möge sehen, wie es die zu Unrecht erfolgte Anweisung zu Gunsten des 6200 Fr. Briefes wieder rückgängig machen könne. Diese Argumentation iît indessen nicht stichhaltig, weil sie dem fraglichen Vergleiche eine Tragweite beimessen will, die ihm nac der Nechtslage zur Zeit seines Abschlusses nicht zukommen kann.
Unbestrittenermassen war die Sanitas nicht selbst Hypothekargläubigerin, sondern besaf: lediglich ein Faustpfandrecht an einem Eigentümerhypothektentitel des Kridaren Bünzli; diefer Titel stand im dritten Range, es gingen ihm zwei Titel von 70/0900) Fr, und 8000 Fr. vor, zwei weitere von 90,000 Fr. und 5100 Fr., legtevrer zu Gunsten des Rekurrenten, nach. Die Koilokationsklage gegen die Sanitas konnte also nur die Wegweisung der Forderung derselben und des dafür beanspruchten Faustpfandrecht es an dem 6200 Fr. Titel, nicht aber eine Änderung des hypothekarischen Ranges dieses Titels zum Gegenstande haben : ein Begehren im letzteren Sinne hätte mtr gegenüber der Masse gestellt werden können, da nur sie als Gläubigerin des Titels auf dessen Rang hätte verzichten können, während der Zamtas als blosser Faustpfandgläubigerin diese Befugnis nicht zustand. Wenn somit die Sanitas in dem Vergleiche die Erklärung abgab, dass sie die Vorstellung des 5100 Fr Titels vor den ihr verpfändeten anerkenne, und wenn diese Erklärung nah dem rechtsfräftigen Entscheide des Be rksgerichtes vom 25. Januar 1912 dahin auszulegen ist, es solle der 5100 Fr. Vrief au ihre vorberechtigte und umgekehrt der 6200 Fr. an Stelle des 5400 Zr. Briefes treten, so konnte dies nicht eine effektive Änderung des hypothekarischen Ranges der beiden Titel zur Folge haben in dem Sinne, dass das Konkursamt verpflichtet gewesen wäre, bei der Versteigerung der Liegenschaft eine entsprechende Umstellung derselben vorzunehmen und sie in dieser Umstellung dem Ersteigerer zu überbinden, vielmehr tonnte damit nur gesagt sein, dass die Sanitas auf Zuteilung desjenigen Teiles des Erlöses, der auf den ihr verpfändeten Titel entfiele, zu Gunsten des Schudel verzichle und sich für ihr Faustpfandrecht mit der auf dessen 5100 Fr. Brief entfallende Liquidationsquote begnüge. Folglih war der Vergleich vom Konkursamte erst bei der Verteilung des Steigerungserlöses und nit etwa schon bei der Steigerung zu berüctsichtigen. Bei dieser hatte es troy des Vergleiches die Pfanvptitel, soweit nicht Barzahlung ausbedungen war, dem Ersteigerer in der Nangfolge zu Überbinden, die sih aus dem Kollokationsplan ergab, folglich den 5100 Fr. Brief des Schudel nach wie vor als lessten zu behandeln ; die Verpflichtung, die sich für das Amt aus dem Vergleiche
ergab, bestand lediglich darin, dafür zu sorgen, dass der infolgedessen auf dem legterwähnten Briefe sich ergebende Verlust die Sanitas treffe und umgekehrt der Erlös aus dem 6200 Fr. Brief dem Schudel zukomme.
Diese Aufgabe wäre nun ohne weiteres erfüllbar gewesen, wenn ein Dritter die Liegenschaft ersteigert hätte und wenn für die beiden Titel von 6200 Fr. und 5100 Fr., die an sich unbestrittenermassen als fällig zu betrachten waren, Barzahlung verlangt worden wäre; denn dann wären eben beide Titel gelösht worden, der darauf bezahlte Betrag aber hätte bis zur Rechtskraft der Verteilungsliste zurückbehalten werden müssen und es häute sich die Sachlage auf Grund der verbesserten Teilungsliste ohne weiteres so gestalter, wie dies der Rekurreut heute verlangt.
Die Ausführung des Vergleiches durch das Konkursamt in diesem Sinne wurde aber mit dem Momente unmöglich, wo der Rekurrent selbst die Liegenschafl ersteigerte und für den 6200 Fr. Titel keine Barzahlung verlangt wurde. Denn jobald dieser Titel nicht infolge Zahlung gelöscht werden konnte, blieb eben dem Amte nach dein, was über die Bedeutung des Vergleiches ausgesührt worden ist, gar nichts anderes übrig, als denselben in der Rangstellung des Kollokationsplanes auf Rechnung der Gantsumme dem Ersteigerer als Schuldner zu überbinden. Dies hat denn auh das Konkursamt getan, indem es den Titel in dem auf den Betrag der Faustpfandforderung reduzierten Betrage dem Rekurrenten zur Verzinsung und seinerzeitigen Rückzahlung an die Bodenkreditanstalt anwies, und der Nekurrent hat sich hiemit dur die Mitwirkung bei der Fertigung einverstanden erklärt. Unter diesen Umständen kann er aber unmöglich beanspruchen, dass e" für seine Forderung aus dem 5100 Fr. Titel aus dem Erlds der Liegenschaft in bar gedeckt werde. Denn Voraussetzung hiefür wäre nicht der Fall. Und zwar nicht deshalb, weil das Amt fehlerhaft bet der Fertigung auf die durch den Vergleich vereinbarte Umstellung der beiden Briefe keine Rücksicht nahm — insoweit es dies tat, handelte das Amt nach dem Gesagten durchaus richtig — sondern deshalb, weil der auf den 6200 Fr. Brief entfallende Betrag vom Ersteigerer, dem Nekurrenten selbst, nicht in bar, sondern in der Weise beglichen wurde, dass der Brief der Bodenfreditanstalt als Gläubigerin angewiesen, der Rekurrent dafür als deren Schuldner erklärt wurde. Hierüber aber fann sich der Refurrent, abgesehen von der Frage der Verspätung, nicht beschweren, weil es mit seinem Einverständnis geschehen ist und er auf dieses natürlich nicht zurückfommen kann. Es bleibt daher, wie das Konkursamt bei der Mitteilung der abgeänderten Verteilungsliste an den Rekurrenten mit Recht bemerkte, kein anderer Weg, als dass dieser versucht, den Vergleich gegenüber dem jessigen Jnhaber des 6200 Fr. bezw. 5539 Fr. 60 Cts. Briefes auf dem ordentlichen Prozesswege geltend zu machen.
Die ganze verwielte Situation rührt eben davon her, dass die Parteien beim Vergleichssclusse über etwas disponieren wollten, worüber ihnen die Verfügung nicht zustand. Wenn sich infolges dessen nachher die Ausführung des Vergleiches als unmöglich erweist und dem Rekurrenten Nachteile entstehen, so kann dafür nicht »»3 Konkursamt verantwortlich gemacht werden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.