4 I 184
4 I 184
Rubrum
35. Urtheil vom 9. Februar 1878 in Sachen der Gemeinde Niederdorf gegen die Gemeinde Nuglar.
Sachverhalt
A.
Die seit dem 10. November 1876 mit Emil S. von Niederdorf, Kanton Baselland, verehelichte Susanna M. von Nuglar, Kanton Solothurn, hatte vor ihrer Verehelihung am 29. April 1876 ein Mädchen geboren, welches auf den Namen Maria getauft und in das Civilstandsregister der Gemeinde Nuglar eingetragen wurde.
Nachdem sodann im Herbst 1876 Emil S. die Absicht kund- * gegeben hatte, die Susanna M. zu ehelichen, wenn ihm seitens der Gemeinde Nuglar eine Unterstühung gewährt werde, befchloss diese Gemeinde auf den Antrag des Gemeinderathes am 22. Oktober 1876 einstimmig, es sei den genannten Personen 209 Fr. zu verabfolgen, sofern die Annahmschriften von Niederdorf für Susanna M. und ihre Tochter Maria M. als Bürger beigelegt werden. Gestüsst auf diesen Beschluss fand am 10. November 1876 die Verehelichung der M. mit S. vor dem Civilstandsbeamten in Nuglar statt, wobei S. die schriftliche Erklärung abgab, dass er das voreheliche Kind der Susanna M., Namens Maria M., „als Vater annehme (legitimixe) und dass das Kind „in der Gemeinde Niederdorf heimatberechtigt sei.“
B.
Der Gemeinderath Niederdorf trug darauf die Maria M. wie ihre Mutter Susanna M. als Bürger in ihre Register ein und stellte derselben, da sie in Seewen, Kanton Solothurn, verkfostgeldet war, auch einen Heimatschein aus. Nachdem dann aber später die Pflegeeltern des Kindes von der Gemeinde Niederdorf das Kostgeld für dasselbe verlangt und die Pflegemutter dabei erklärt hatte, dass nicht E. S. sondern ein Benwyler Bürger Vater der Maria M. sei, stellte der Gemeinderath Niederdorf in dieser Hinficht Nachforschungen an, welle ergaben, dass Susanna M. \r. Zt. den Heinrich Sch. von B. als Vater jenes Kindes belangt hatte und am 5. Juli 1876 vor dem Frie- .densrichteramt Liestal ein Vergleich abgeschlossen worden war, durch welchen H. Sch. die Vaterschaft anerkannt und si verpflichtet hatte, der Susanna M. 10 Fr. an die Kindbettkosten und einen wöchentlichen Beitrag von 2 Fr. 50 Cts. an den Unterhalt des Kindes zu bezahlen. Auch erklärten beide Eheleute S. in der vom Stattihalteramte Liestal angeortneten Einvernahme übereinstimmend, dass nicht S. sondern Sc. der Vatex der Maria M. sei, und Ersterer dieses Kind nur deshalb als das seinige anerkannt habe, weil er vom Gemeinderath Nuglar dazu bestimmt worden sei, indem diese Behörde nur unter der Bedingung, dass S. das aussereheliche Kind der M. anerkenne, eine Unterstüssung in Aussicht geftellt und der Ammann von Nuglar dabei bemerkt habe, es fei Gesez, dass Einer, der eine Weibspersön heirathe, die son aussereheliche Kinder habe, dieselben anerkennen müsse, wenn er auh nicht der Vater sei. Im Glauben an die Wahrheit diefer Behauptung, habe S. die Erklärung vom 10. November 1876 unterzeichnet.
Auf Antrag des Gemeinderathes Niederdorf stellte demnach der Regierungsrath des Kantons Baselland an denjenigen von Sokothurn das Begehren , dass derselbe die Gemeinde Nuglar anhalte, die Maria M. als heimatberechtigt in Nuglar anzuerkennen, und der Gemeinde Niederdorf der ausgestellte Heimatschein zurückgegeben werde, indem der Gemeinderath Niederdorf nur durch die unwahre Erklärung des E. S. veranlasst worden sei, die Marie M. als durch die Verehelichung der Susanna M. legitimirt zu betrachten, und in diesem Irrthum den Heimatschein ausgestellt habe.
Allein der Regierungsrath von Solothurn erwiederte, dass die Gemeinde Nuglar sich weigere, dem Gesuche zu entsprechen, und daher der Gemeinde Niederdorf überlassen bleiben müsse, auf anderem Wege gegen dieselbe vorzugehen.
C.
Diese Weigerung veranlasste die Gemeinde Niederdorf, beim Bundesgericht gegen die Gemeinde Nuglar klagend aufzu- 186 B Civilrechtepdege.
treten und das Begehren zu stellen, es möchte das Bundesgericht erkennen :
1. Die Gemeinde Nuglar sei pflichtig, das von Susauna M. von Nuglar, nunmehr vereheliht mit Emil S. von Niederdorf, unterm 29. April 1876 geborene und auf den Namen „Maria“ im Civilstandsprotofoll der Gemeinde Nuglar eingetragene Kind als in Nuglar heimatberechtigt anzuerkennen ;
9. der vom Gemeinderathe Niederdorf unterm 1. Dezember 1876 für das Kind der Susanna M. ausgestellte Heimatschein sei ungültig zu erklären und der Gemeinde Niederdorf zurückzustellen.
Zur Begründung dieser Begehren führte Klägerin an: Es set unzweifelhaft, dass die ausserehelih geborene Maria M. in Niederdorf heimatberechtigt wäre, wenn Emil S. der natürliche Vater des Kindes wäre. Nun liege aber die Sache anders. Nach dem friedensrichterlichen Vergleih vom 3. Juli 1876 und den Aussagen der Eheleute S. sei Heinrih Sch. der Vater jenes Kindes und habe dasselbe daher keinen Anspruch auf das Bürgerrecht von Niederdorf, sondern gehöre der* Gemeinde Nuglar, als Heimatsgemeinde der Mutter, als Bürger an. Die Eintragung der Maria M. in das Bürgerregister von Niederdorf und die Ausstellung des Heimatscheines für dieselbe seien erfolgt auf falsche Angaben hin, zu welchen Emil S. durch Geld bewogen worden sei, und in dem Irrthum, dass letzterer wirklich der Vater der Maria M. und diese daher durch die Ehe der Eltern legitimict sei.
D.
Die Gemeinde Nugkar trug auf Abweisung der Klage an, indem sie gegen dieselbe einwendete :
1. Emil S. habe sich vor und bei seiner Verheirathung verpslichtet, das voreheliche Kind Maria M. zu legitimiren, so dass dasselbe in der Gemeinde Niederdorf heimatberechtigt sein solle, eine Handlung, welche nach Bundesverfassung und Bundesgesessz zulässig sei. Wenn es sich nun frage, ob Sch. oder S. das Kind erzeugt habe, so sei zu beachten, dass Susanna M. gegen Sch. keine eigentliche Vaterschaftsklage erhoben, sondern denfelben nur auf Alimentation belangt habe, und dass dieselbe nac soloth., Gesetzen wegen schlechten Leumunds zum Vaterfschaftsprozesse resp. dem einzigen Beiweismittel des Eides gar nicht zugelafsen worden wäre.
2, Durch die Ausstellung des Heimatscheines habe die Gemeinde Niederdorf erklärt, dass sie die Maria M. als ihre Gemeindsbürgerin anerkenne. Mit der Besissergreifung des Heimatscheines sei Maria M. Bürgerin von Niederdorf geworden und könne dieselbe daher nach Art. 44 der Bundesverfassung dieses Bürgerrechtes nicht mehr verlustig erklärt werden. Das Perfahren des Gemeinderathes Niederdorf sei inkorrekt und ungeseblich, weil die Sache nicht privatrehtlicher Natur sei , sondern dem öffentlichen Rechte angehöre , welches keine Aushingabe derartiger Urkunden, wie Heimatscheine, kenne.
3, Dass der Gemeinderath Nuglar den S. zur Ausstellung der Erklärung vom 10. November 1876 verleitet habe, werde bestritten. Au in andern Gemeinden werden vermögenslose Frauenzimmer bei ihrer Verehelichung unterstützt.
E.
Die von der Klägerin angerufenen Zeugen deponirten :
1. Joseph V. in Aesch, Wächter in der Fabrik Angenstein :
Emil S. sei vom Juni 1875 bis Dezember 1876 bei ibm an der Kost gewesen und habe schon vorher 1'/, Jahre in Aesch gewohnt. Die Susanna M. habe ex erst Ende Oktober 1876 kennen gelernt, indem dieselbe damals ebenfalls zu ihm an die Kost gekommen sei.
Als es sich dann um die Verehelichung des S. mit der M. gehandelt, habe S. einmal erklärt, er habe die M. schon früher gekannt im Schönthal bei Liestal. Dass er eine Liebschaft mit derselben gehabt, habe er nicht gesagt. Während der 1!/, Jahre, welche S, in der Fabrik Angenstein zugebracht , habe derselbe mit drei andern Fabrikarbeiterinnen Bekanntschaft gehabt.
2, Frau Theresia R. in Liestal :
Die Susanna M. habe im Sommer 1875 etwa drei Monate bet ihr gewohnt und damals Bekanntschaft mit Heinrich Sch. von
B.
gehabt, der so zu sagen alle Abende zu der M. gekommen fei. Sie habe derselben gerathen, den Sch., von welchem die M. behauptet habe, schwanger zu sein, beim Amt zu verzeigen.
Jm Sommer 1876 habe die S. M. wieder ein Paar Wochen bei ihr sich aufgehalten und damals fi beklagt, der Sch.
bezahle nichts für das Kind.
Sie glaube Sch. sei der Vater der Maria M. Sc. habe gewusst, dass die Susanna M. schwanger sei und sei gleihwohl mit ihr gegangen.
Den Emil S. habe sie erst nah seiner Verehelichung mit der Susanna M. kennen gelernt.
FP. Die Aussagen der beklagtischerseits angerufenen Zeugen gehen dahin:
1. Maria S. geb. M. in Nuglar:
Kurze Zeit vor der Verehelichung des E. S. mit der Sus. M. haben beide etwa 14 Tage bet ihr gewohnt und Emil S. erklärt, er sei der Vater des Kindes. Die Susanna M. habe bemerkt, sie habe den Emil S,. nicht erst in Aesch kennen gelernt, sondern shon im Schönthal gekannt.
2. Fridolin S, in Nuglar bestätigte die Angabe des vorigen Zeugen bezüglich der Bemerkung, welche die Susanna M. über ihre Bekanntschaft mit Emil S. gemacht haben soll.
3. Maria K. in Aesch :
Etwa drei Wochen vor der Verehelichung des S. mit der M. sei Ersterer zu der Lettern an ihren Kostort gekommen und da habe die Susanna M. gesagt, sie habe den S. shon gekannt, als sie in der Fabrik im Schönthal neben einander gearbeitet haben.
4. Franz Sp. in Aesch:
Als die Sus. M. nach Angenstein gekommen sei und Emil S, dieselbe habe heirathen wollen, habe er, Zeuge, denselben gefragt, wie es komme, dass er das Mädchen heirathe, da es erst drei Wochen da sei. Darauf habe die M. geantwortet, sie habe den S. shon im Schönthal kennen gelernt, Auf feine weitere Bemerkung, die M. habe ja Kinder, habe S. erwiedert, der, welcher der Vater des jüngst geborenen in Seewen verkostgeldeten Kindes sei, gebe 500—600 Fr. und bezahle das Kostgeld. Ebenso belomme er 200 Fr, von der Gemeinde.
6G. Aus einem Zeugniss der Firma B. und R. im Schönthal ging hervor, dass Emil S. vom 16. Juni 1869 bis 8. November 1873 und Susanna M. vom 20. April 1868 bis 12. August 1872, vom 2. April 1873 bis 2. Mai 1875 und endlich vom 22. Mai 1876 bis 23. Juli 1876 dafelbst in Arbeit gestanden ist, Vom 13. August 1872 bis 22. März 1873 arbeitete die Susanna M. ebenfalls in Niederschönthal, in der Fabrik von St. und À.
Erwägungen
1.
, Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung des vorwürfigen Rechisfalles geht hervor aus Art. 110 lemma 2 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 lemma 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspslege. Nach diesen Bestimmungen ist das Bundesgericht für Bürgerrechts \trettigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone das allein zuständige Forum und nun liegt eine solche Streitigkeit in der That vor, indem die basellandschaftlice Gemeinde Niederdorf gegenüber der folothurnischen Gemeinde Nuglar das Begehren stellt, es habe dieselbe anzuerfennen, dass durch die am 10. November 1876 zwischen Emil S. und der Susanna M. vollzogene Ehe das Bürgerrecht des S. nicht auf die am 29. April 1876 von der Susanna M. ausserehelich geborene Maria M. übertragen, sondern lettere in Nuglar heimatberechtigt verblieben sei.
2.
, Gegenüber diesem Begehren hat nun Beklagte, abgesehen einstweilen von der Behauptung, dass Emil S. wirkli der Vater der Maria M. sei, in der Hauptsache nur die Einrede erhoben, dass die Maria M. durch die Ausftellung des Heimatscheines seitens des Gemeinderathes Niederdorf das Bürgerrecht in dieser Gemeinde erworben habe und daher gemäss Art. 44 der Bundesversassung dieses Rechtes nicht mehr verlustig erklärt werden können. Diese Einrede ist unbegründet.
3.
Der Heimatschein ist keine Urkunde, durch welche die in derselben benannte Person in das Bürgerrecht der betreffenden Gemeinde aufgenommen wird. Derselbe dient vielmehr, wie aus seinem Inhalte klar hervorgeht, lediglih dazu, dem darin aufgeführten Inhaber den auswärtigen Aufenthalt zu ermvglihen , und es ist denn auch bekannt, dass nur denjenigen Gemeindeangehörigen, welche sich ausser die Bürgergemeinde begeben, Heimatscheine zugefertigt werden, mit der Verpflichtung, dieselben bei ihrer Rüklunft in die Heimatsgemeinde wieder abzugeben, Die Heimatscheine sind lediglih Ausweispapiere, Beiveisssurfunden, welche nicht den Erwerb des Bürgerrechtes begründen, sondern nur den Inhaber als Bürger der betteffenden Gemeinde legitimiren und als öffentliche Urkunden kraft ihrer Bestimmung allerdings fo lange den Beweis leisten, ‘dass der Inhaber wirklich Bürger der betreffenden Gemeinde sei, be- 190 B, Civilrechtespüege.
ziehungsweise das Bürgerrecht in rechtsgültiger Weise erworben habe, als nit dargethan ist, dass sie auf falscher Grundlage beruhen. Zur Begründung oder Erwerbung eines Bürgerrechtes genügt der Heimatschein nit; sondern es ist hiezu erforderlich, dass die Bedingungen, unter welchen nah den Bundes- und Kantonsgesetzen ein Gemeindsbürgerrecht erworben werden kann, erfüllt seien, oder m. a. W. dass ein gesessltich anerkaunter Erwerbsgrund zutrefse. Solche Erwerbsgründe sind Abstammung, Legitimation, Verheirathung, Aufnahme ins Bürgerrecht durch die kompetente Behörde in Folge Einkaufs oder Schenkung und die Zuweisung von Heimatlosen. Ist ein solcher Erwerbsgrund nicht vorhanden , so findet au ein Erwerb des Bürgerrechtes nicht statt; die Ausstellung eines Heimatscheines fann den Jnhaber wohl bezüglich des Beweises in eine günstigere Stellung bringen, dagegen den mangelnden Erwerbsgrund nicht exfessen.
Im vorliegenden Falle will nun aber Klägerin in der That ven Nachweis leisten, dass die Eintragung der Maria M. in das Bürgerregister der Gemeinde Niederdorf und die Ausstellung eines Heimatscheines für dieselbe ohne Grund, aus Irrthum, stattgefunden habe, und kann daher keine Rede davon sein, dass dieser Beweis durch die Ausfertigung des Heimatscheines ausgeschlossen sei. Denn es ist klar, dass einer solchen Urkunde feine stärkere Beweiskraft zukommt, als den Protokollen und Registern, auf welche sie ſtch stützt, und nun lässt der Art. 11 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe den Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung in das Civilständsregistex stattgefunden hat, ausdrücklich zu.
4.
, Da es sich nach dem Gesagten um die Frage handelt, ob Weise erworben habe, so erscheint auch die Berufung der Beklagten auf Art. 44 der Bundesverfassung durchaus unbegründet, indem, wenn dieser Artikel vorschreibt, dass kein Kanton einen Kantonsbürger des Bürgerrechtes verlustig erklären dürfe, derselbe selbstverständlich ein gültig erworbenes Bürgerrecht voraussekt und lediglich besagen will, dass der Entzug eines einmal erworbenen Bürgerrechtes durch einseitigen Ausspruch einer (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde, z. B. als Strafe oder wegen Verjährung, unstatthaft sei. Um einen solchen Fall handelt es sich, wie bereits bemerkt, in concreto nict, sondern darum, ob die Maria M. ipso jure dur Legitimation das Bürgerrecht von Nuglar verloren und gleichzeitig daLjenige von Niederdorf erworben habe oder nicht. Von einer Verlegung des Art.44 der Bundesverfassung könnte daher nur insofern die Rede sein, als die Gemeinde Nuglar die Maria M., trossdem deren Legitimation nicht stattgefunden hat, nicht mehr als Bürgerin anerkennen, sondern dieselbe des Bürgerrechsstes verlustig erklären wollte. Denn in diesem Falle lâge ein gesetzlich anerkannter Grund für den Verlust des Bürgerrechtes in der Gemeinde Nuglar nicht vor, sondern ist die Marta M. Bürgerin dieser Gemeinde verblieben.
5.
, Was nun die bezeichnete Frage, ob Maria M. durch die Verehelichung ihrer Mutter mit Emil S. legitimirt worden sei und daher das Bürgerrecht des lessztern erworben habe, betrifft, so hängt deren Beantwortung davon ab, ob Emil S. der natürliche Vater jenes Kindes sei oder nicht, indem ausserehelich geborene Kinder nur durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern Tegitimirt werden und sonach die Thatsache, dass der nachherige Ehemann der natürliche Vater der von seiner Ehefrau vorehech geborenen Kinder sei, eine wesentliche Voraussetzung der Legitimation bildet. Bei seiner Verehelichung hat nun zwar Emil S. diese Thatsache nicht ausdrücklich zugestanden , wohl aber eine Erllärung ausgestellt, gestüsst auf welche die Gemeindsbehörde von Niederdorf annahm und annehmen konnte, dass die Maria M. von Emil S. erzeugt und daher in Folge der Verehelichung des letztern legitimirt worden sei. An diese Erklärung ist aber die Gemeinde Niederdorf, wie das Bundesgericht schon fruher ausgesprochen hat (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 11k, S. 36), nicht gebunden, sondern es steht derselben das Recht zu, gegen die auf eine fingirte Vaterschaft gegründete Legitimation Einsprache zu erheben und dieselbe dur den Nachweis der Fiktion rechtsunwirksam zu machen.
6.
, Dieser Nachweis ist nun im vorliegenden Falle in der That als gelungen anzufehen, wenn berüfsichtigt wird, dass a. die Susanna M. sr. Zt. den Heinrich Sch. von B. als Vater der Maria M. mit einger Alimentationsfklage belangt und jener dur gerichtlichen Vergleich die Vaterschaft anerkannt hat;
b. nicht nur nichts dafür vorliegt, dass Emil S. im Sommer 1875 während der Konzeptionszeit mit seiner nunmehrigen Ehefrau in einem vertraulichen Verhältnisse gestanden habe, sondern aus den Aussagen der Frau R. hervorgeht , dass die Susanna M. ein solches Verhältniss damals nur mit Heinrih Sch. unterhalten hat, und Cc. beide Eheleute S. vor Statthalteramt Liestal ausdrüdcklich erklärt haben , dass die Maria M. nicht von Emil S. erzeugt worden sei und lebterer nux in Folge von Zureden und Versprechen seitens des Gemeindeammanns von Nuglar die Erklärung vom 10. November 1876 ausgestellt habe, welche Ausfagen sowohl in dem Jnhalte dieser Erklärung, als in dem Gemeindebeschlusse vom 22, Oktobex 1876, beziehungsweise darin, dass Emil S. für Uebernahme der Susanna und Marie M. 200 Fr. von der Gemeinde Nuglar erhalten hat, ihre Unterstüzung finden.
Diese Momente müssen dem Richter die Ueberzeugung begründen, dass Emil S. nicht der Vater der Maria M. sei, sondern seine Erklärung vom 10. November 1876 auf Fiktion beruhe. Hieraus folgt , dass dieses Kind dur die Verehelichung seiner Mutter mit S, nicht legitimirt worden ist, d. h. nicht die Rechte eines ehelichen Kindes erworben hat und somit auch das Bürgerrecht des Emil S. auf dasselbe nicht übertragen worden ist.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
1.
, Die Gemeinde Nuglar ist pflichtig, das von Susanna M. von Nuglar, nunmehr verehelihte S. von Niederdorf, unterm 29. April 1876 geborene und auf den Namen Maria im Civilstandsprotokoll der Gemeinde Nuglar eingetragene Kind als in Nuglar heimatberechtigt anzuerkennen.
2.
Der vom Gemeinderathe Niederdorf am 1. Dezember 1876 fir die benannte Maria M. ausgestellte Heimatschein ist als ungültig der Gemeinde Niederdorf zurüczustellen.
Lanusanne, = Imp. Georges Bride.
A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÊTS DE DROIT PUBLIC Erster Abschnitt. — Première section.
Bundesverfassung. — Constitution fédérale.
T, Constitutionelle Rechte. Rechteverweigerung. Droits constitutionnels. Déni de justice,