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42 II 639

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 1. Jan. 1916

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/42-ii-639/de/42-ii-639

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

42 II 639

42 II 639

Rubrum

100. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dozember 1915

Sachverhalt

I.

S. Krankenkasse Biborist, Beklagte, gegen Stampfli, Kläger.

Haftung einer als Genossenschaft konstituierten Kranken - kasse für die Verbindlichkeiten einer von ihr unter besonderm Namen und nach Massgabe besonderer « Statuten » betriebenen, jedoch keine Rechtspersönlichkeit bezitzenden « Pensionskasse ».

A. — Die Arbeiter der Papierfabrik Biberist hatten seit Jahren eine Kranken-Unterstützungskasse. Am 16. Februar 1908 wurde den Statuten dieser Kasse ein « Nachtrag » beigefügt, dessen hier in Betracht kommende §§ 1 und 2 lauteten :

« § 1. Für ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik gearbeitet haben und die infolge Krankheit oder Invalidität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu verrichten, wird eine AÁlters- und Pensionskasse gegründet, deren rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmungen geregelt werden. » :

« § 2. Wer Anspruch auf Pension erheben will, hat von einem Vereinsarzt ein Zeugnis einzureichen, auf welches hin Vorstand und Direktion gemeinsam über die Pensicnierung entscheiden. » Am 14. Dezember 1913 konstituierte sich die Kasse als Genossenschaft unter dem Namen « Krankenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist ». Laut § 20 der von der Papierfabrik genehmigten Statuten gab die Fabrik der Kasse die Zusicherung, ihr « bis auî weiteres einen jährlichen Beitrag von 1000 Fr. zuzuwenden ». Nach § 52 bildeten « die angehängten Statuten der Alters- und Pensionskasse einen integrierenden Teil der Statuten der Genossenschaft ». Den Statuten der « Krankenkasse » waren in der Tat an Stelle des frühern « Nachtrags » besondere Statuten der Alters- und Pensionskasse 640 Obligationenrecht. N° 100, der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist » beigefügt. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Spezialstatuten lauteten :

« Art. 1. För ältere Arbeiter und Arbeiterinnen, welche 25 und mehr Jahre ununterbrochen in der Papierfabrik gearbeitet haben und die infolge Krankheiten oder Invalidität nicht mehr fähig sind, ihre Arbeit zu verrichten, wird eine Alters- und Pensionskasse gegründet, deren rechtliche Verhältnisse durch nachstehende Bestimmungen geregelt werden. » Art. 2. (Gleich § 2 des frühern « Nachtrags »).

« Art. 3. Wird ein Arbeiter oder eine Arbeiterin nach Art. 2 der Statuten pensiontert, 80 werden die daherigen Kosten für die Pensionierung von der Papierfabrik und der Pensionskasse der Arbeiter gemeinschaftlich übernommen.

Die Höhe des Beitrages der Papierfabrik Biberist wird jeweils von Fall zu Fall von der Direktion bestimmt.

Die Pensionskasse der Arbeiter hat den fehlenden Betrag des zur Pension zugelassenen Mitgliedes nach Art. 8 der Statuten zu ergäuzen. » « Art. 4. Folgende Beträge bilden die Einnahmen der Alters- und Pensionskasse - a) Beiträge der Mitglieder.

b) Freiwillige Zuschüsse der Papierfabrik Biberist. » c-e) (hier nicht in Betracht kommend).

« Art, 6. Die Statuten der Álters- und Pensionskasse bilden einen integrierenden Teil der Statuten der Krankenkasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist, und es haben deren Organe die Verwaltung zu besorgen. » « Art. 8. Pensionierte erhalten 14-täglich folgende ‘Unterstützungen :

a) Nach 25 Dienstjahren 1 Fr. 20 Cts. per Tag, oder in 12 Tagen 14 Fr. 40 Cts.» B. c) (hier nicht in Betracht kommend).

« Art. 9. Die Jahresrechnung der Alters- und Pensionskasse ist auf den 31. Dezember abzuschliessen, Rechnung und Bilanz haben jeweilen im Jahresbericht der Krankenkasse zu erscheinen... » « Art. 10. Sollten die in Art. 4 vorgesehenen Einnahmen nich: ausreichen, die Bedürfnisse der Kasse zu bestreiten, s0 muss der 14-tägige Beitrag per Mitglied durch Beschluss der Generalversammlung entsprechend erhöht. werden. » _ «Art. 11. Die Bestimmungen von Art. 56 und 58 der Krankenkassen-Statuten betreffend Revision und Auflösung der Genossenschaft gelten auch für die Alters- und Pensionskasse. »

Unterm 19. Januar 1913 wurde im Schweiz. Handelsamftsblatt bekannt gemacht, dass unter der Firma « Kran-- ken-, Alters- und Pensionskasse der Árbeiter und Árbeiterinnen der Papierfabrik Biberist » eine Genossenschaft bestehe. Darauf folgte eine Wiedergabe der materiell wesentlichsten Bestimmungen der Statuten sowohl der Kranken- als der Pensionskasse.

Da bei dieser Vermengung der Kranken- mit der Altersunterstützung die für den erstern Zweck nachgesuchte Bundessubvention nicht erhältlich war, beschloss die Generalversammlung der Genossenschaft am 23. Mai 1914, es sei « die Alters- und Pensionskasse von der Kranken-- kasse voll und ganz auszuscheiden ». Tatsächlich begnügte man sich jedoch damit, die Statuten der Krankenkasse zu. revidieren, dabei den Hinweis auf die Statuten der Pensionskasse zu streichen und im Sechlussartikel (60) beizufügen : « Durch die Annahme vorstehender Satzungen sind die frühern Statuten und Protokollbeschlüsse: aufgehoben ». Auch bestand die Absicht, die Statuten der « Krankenkasse » und diejenigen der « Pensionskasse » in Zukunft getrennt zu drucken. Tatsächlich wurden einzig. die Statuten der « Krankenkasse » neugedruckt, während der Neudruck der Statuten der Pensionskasse vorderhand. deshalb unterblieb, weil die Papierfabrik Biberist seif Kriegsbeginn ihre BeitragsIeistungen an die Ausgaben der §42 Obligationenrecht. N® 100.

Pensionskasse einstellte. Im Handelsamtsblatt war unterm 22. Juni 1914 veröffentlicht worden :

« 1914, 22. Juni. Die Genossenschaft unter der Firma Kranken-, Alters-undPensionskasseder vom 23. Januar 1914, pag. 119 /120) ändert laut Beschluss der Generalversammlung vom 23. Mai 1914 ihre Firma ab inKrankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist. Damit werden sämtliche Bestimmungen betr. der Alters- und Pensionskasse aufgehoben. » B. — Der Kläger stand seit dem 8. April 1889 als Arbeiter im Dienst der Papierfabrik Biberist. Am 26. April 1914 wurde ihm das in Art. 2 der Statuten der PensionsKasse als Voraussetzung der Pensionsberechtigung geforderte ärztliche Zeugnis ausgestellt. Am 18. Juni 1914 nahm er seinen Austritt aus der Fabrik. Infolge der Sistierung der von dieser bis dahin geleisteten Beiträge an die Pensionierungen erklärten die Organe der Krankenkasse, die dem Kläger sonst zukommende Pension nicht leisten zu können. Auf die darauf zugleieh gegen die Krankenkasse und gegen die Papierfabrik angestrengte Klage mit der « Rechtsfrage ».

« Ob die beiden Beklagten solidar isch oder aber die eine oder die andere Beklagte gehalten seien, dem Kläger zu bezahlen :

a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. Februar 1915 im Betrage von 244 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu 9% seit Anhebung der Klage ;

d) vom 10. Februar 1915 an alle 14 Tage d. h. alle Zahltage den Betrag von je 14 Fr. 40 Cts, unter Kosterfolge ? » erklärte die « Krankenkasse », dass sie sich der Klage unterziehe, sofern die Papierfabrik ihren gebührenden Beitrag leiste und sich ebenfalls der Klage unterziehe » ; das « weitere Prozedieren » überlasse sie der Papierfabrik Biberist. Tatsächlich wurde darauf der Prozess bis zu Ende instruiert, ohne dass sich die « Krankenkasse » vor der

I.

Instanz weiter am Verfahren beteiligte. Die IT. Instanz, ‘an welche die « Krankenkasse » selbständig appellierte, erklärt, das eingeschlagene Verfahren sei zwar unrichtig „gewesen ; jedoch sei der « Krankenkasse » das rechtliche Gehör nicht verweigert worden, und der Richter sei seinerseits, « an Hand der Akten und eingelegten Urkunden, ‘sowie gestützt auf die mündlichen Parteianbringen ganz wohl in der Lage, den Standpunkt der Krankenkasse nach allen Richtungen zu würdigen ». Materiell sei der Anspruch des Klägers zwar nicht gegenüber der Papierfabrik Biberisf, wohl aber gegenüber der « Krankenkasse » begründet. Demgemäss erliess sie am 12. Juli 1916 folgendes Urteil :

1. Die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist ist gehalten, an den Kläger Sigmund Stampfli zu bezahlen :

a) die verfallene Pension vom 17. Juni 1914 bis 9. Februar 1915 im Betrage von 244 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu 9% seit Anhebung der Klage ;

b) vom 10. Februar 1915 alle 14 Tage d. h. alle Zahltage den Betrag von 14 Fr. 40 Cts.

2. Gegen die Zweitbeklagte, Papierfabrik Biberist, ist die Klage wegen Fehlens der Passivlegitimation abgewiesen.

C. — Gegen dieses Urteil hat nur die « Krankenkasse » «die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und zwar mit «den Anträgen :

1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzuheben :

a) weil die Streitsache gemäss Art. 54 der bez. Statuten durch ein Schiedsgericht zu erledigen ist ;

b) weil die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist zur Klage passiv nicht legitimiert ist.

2. Für den Fall die Zuständigkeit der Gerichte angehommen wird, wird beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzu- 644 „ Obligationenrecht. Ne° 100, heben und es seien die Akten behufs Durchführung eines: gesetzlichen Prozessverfahrens an die kantonalen Gerichte bezw. an die I. Instanz zurückzuverweisen. .

3. Im Falle der Ablehnung von Antrag 2 wird beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 aufzuheben und es: sei zu erkennen :

a) dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist nicht gehalten ist, an den Kläger die eingeklagten. Pensionsbeträge zu bezahlen ;

b) eventuell, dass die Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist nur mit dem Vermögen der Alters- * und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist für die Pensionsbeträge des Klägers. verpflichtet ist.

Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht inErwägung:

4. Da gegen das zweitinstanzliche kantonale Urteil nur die « Krankenkasse der Arbeiter der Papierfabrik Biberist » (im Folgenden einfach als « Krankenkasse » bezeichnet), nicht auch der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen hat, die Klag? also gegenüber der Papierfabrik Biberist rechtskräftig abgewiesen ist, so0 braucht. auf eine Prüfung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Papierfabrik nicht eingetreten zu werden.

5. Ob auf die Beurteilung des gegen die « Krankenkasse » erhobenen Anspruchs einzutreten sei, trotzdem die « Krankenkasse » sich am Verfahren vor der I. Instanz,. abgesehen von einem einzigen Vorstand vor dem Gerichtspräsidenten, nicht beteiligt hatte, war eine vom Bundesgericht nicht zu überprüfende Frage des kantonalen Pro-- ZzessTechts, 6. In der Sache setbst bleibt nur zu untersuchen, obdie « Krankenkasse » passip legitimiert, d. h. ob síe ver-_ pflichtet sei, diejenigen Unterstützungen zu leisten, zu.

deren Zahlung nach den Statuten vom 14. Dezember 1913 die « Alters- und Pensionskasse der Arbeiter und Arbeiterinnen der Papierfabrik Biberist » (im Folgenden einfach als « Pensionskasse » bezeichnet) verpflichtet wäre. Denn, dass der Kläger nach diesen Statuten an sich zum Bezug der eingeklagten Pension berechtigt ist, wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten und konnte nach Lage der Akten auch nicht bestritten werden.

7. Nach den erwähnten Statuten der « Pensionskasse » vom 14. Dezember 1913 hatte über die Pensionsansprüche « der Vorstand » (sc. derjenige der « Pensionskasse ») « gemeinsam mit der Direktion der Papierfabrik » zu entscheiden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass der Direktion der Papierfabrik bloss deshalb ein Mitspracherecht eingeräumt war, weil die Fabrik « von Fall zu Fall freiwillige Zuschüsse an die Pensionierung leistete », dass dagegen der einzelne Arbeiter einen, von der Mitwirkung der Fabrikleitung unabhängigen, direkten Anspruch gegenüber der durch den « Vorstand » vertretenen « Kasse » besass.

Fragt es sích nun, welch e « Kasse » haftbar war, — die « Pensionskasse » oder aber die « Krankenkasse » — s0 ist davon auszugehen, dass die « Pensionskasse » als solche keineRechtspersönlichkeit besass ; denn weder war sie als « Genossenschaft » im Handelsregister eingetragen, noch war ihr gemäss § 34 Sol. ZGB die Persönlichkeit vom Regierungsrat verliehen worden. Die « Krankenkasse dagegen war nach Art. 1 ihrer Statuten eine « Genossenschaft » und hatte sich auch als solche in das Handelsregister eintragen lassen. Die « Pensionskasse » hatte allerdings seit 1913 formell besondere « Statuten », die aber materiell nichts anderes waren, als der bis dahin bestandene « Nachtrag » zu den Statuten der « Krankenkasse » ; die « Statuten » der « Pensionskasse » bezeichneten sich denn auch in Art. 6 selber als « integrierenden Bestandteil der Sta- “ tuten der Krankenkasse ». Nach demselben Art. 6 hatte die « Pensionskasse » auch keine eigenen Organe, sondern 646 Obligationenrecht. N° 100, ihre « Verwaltung » wurde von den Organen der « Krankenkasse » besorgt. Die « Pensionskasse » war somit in Wirklichkeit nichts anderes als ein, einem besondern Zweck dienender Verwaltungszweig der «Krankenkasse » ; rechtlich belangbar war nur die « Krankenkasse » und nicht die « Pensionskasse ». Hieran ist durch die Statutenrevision vom 23.Mai 1914 nichts geändert worden. Zwar wurde damais, wie die Vorinstanz feststellt, von der Generalversammlung « beschlossen, es sei die Alters- und Pensionskasse von der Krankenkasse voll und ganz auszuscheiden », was seinen Grund darin hatte, dass eine Bundessubvention im Sinne des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 nur für die Krankenversicherung, nicht auch für die Altersunterstützung erhältlich war. Allein hieraus wurde nicht etwa die praktische Konsequenz gezogen, die « PensionsKkasse » als besondere Genossenschaft zu konstitutieren, sondern man begnügte sich in formeller Beziehung damit, dass man die « Statuten » der Pensionskasse anlässlich des Neudrucks der Statuten der « Krankenkasse » einfach wegliess, sodass es nach Art. 60 der letzterwähnten Statuten, wonach « durch die Annahme vorstehender Satzungen die früheren Statuten... aufgehoben » wurden, den Ansehein haben mochte, als bestünden die Statuten der « Pensionskasse » und sogar

diese « Kasse » selbst nicht mehr. Dass aber die « Pensionskasse » tatsächlich nicht aufgelöst wurde, ergibt sich deutlich sowohl aus dem, von der Vorinstanz als glaubwürdig betrachteten Zeugnis des Präsidenten der « Krankenkasse », als auch aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 17. Juni 1914, worin auseinandergesetzt ist, warum der Neudruck der Statuten der « Pensionskasse » verschoben werden müsse, während dem Neudruck der Statuten dec « Krankenkasse » nichts entgegenstehe ; ebenso aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 14. August 1914, woselbst ausgeführt wird, dass die « erst vor Jahren ins Leben gerufene Alters- und Pensionskasse nach und nach zu Grunde gehen » müsse, wenn die Kasse von der Fabrik im Stiche gelassen werde ; es sei « Pflicht des Vorstandes, die Kasse über Wasser zu halten » ; es werde deshalb beschlossen, « die Pensionskasse » (sc. « die Auszahlungen ») « einstweilen zu sistieren », die « Einzahlungsbeiträge » dagegen weiterzubeziehen. Hieraus in Verbindung mit dem Umstande, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz das Vermögen der « Pensionskasse » auch seither nicht liguidiert worden ist, und dass nach den Akten die Begründung einer besondern Genossenschaft mit Eintrag im Handelsregister gemäss Art. 678 OR bis jetzt ebenfalls nicht stattgefunden hat, muss geschlossen werden, dass die « Krankenkasse » zur Stunde noch Trägerin aller Rechte und Pflichten der « Pensionskasse » ist, und dass sie somit insbesondere den dem Kläger zustehenden Pensionsanspruch zu erfüllen hat. Für diesen Anspruch hat sie mit ihrem ganzen Vermögen einzustehen, da nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kein Schuldner ohne Zustimmung seiner Gläubiger für die Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten einzelne Vermögensbestandteile mit der Wirkung ausscheiden kann, dass er für diese Verbindlichkeiten mit seinem übrigen Vermögen nicht mehr haften würde.

Die von den Parteien erörterte Frage, ob der Kläger schon am 23. Mai 1914, also vor seinem Austritt aus der Fabiik, auf Grund des am 26. April 1914 zu seinen Gunsten ausgestellten Arztzeugnisses in Verbindung mit seiner 25jährigen Dienstzeit wohlerworbene Rechte besass, die in einem Liquidationsbeschluss zu berücksichtigen gewesen Wären, braucht unter diesen Umständen nicht entschieden zu werden ; denn nach dem Gesagten ist ein Liguidationsbeschiuss tatsächlich nicht ergangen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 1916 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 678 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.