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42 III 213

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 22. Mai 1916

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/42-iii-213/de/42-iii-213

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

42 III 213

42 III 213

Rubrum

39, Entscheid vom 22. Mai 1916 i. S. Probst,

Art. 1386 bis SchKG. Wenn im GrundpfandverwertungsVverfahren der Zuschlag einer Liegenschaft aufgehoben worden ist, die Liegenschaft vom Ersteigerer aber bereits an einen Dritten veräussert worden war, s0 ist dem Dritten, der geltend macht, dass infolge seines Eigentumserwerbes eine Verwertung nicht mehr stattfinden könne, zur Geltendmachung seiner Einwendungen ein Zahlungsbefehl im Sinne des Art. 153 Abs, 2 SchKG zuzustellen.

Sachverhalt

A.

— Tn einer Betreibung auf Grundpfandverwertung, die die Basellandschaftliche Hypothekenbank gegen Albertine und Renée Räpple durchführte, wurde die verpfändete Liegenschaft vom Betreibungsamt Binningen an einer Steigerung vom 10. August 1915 der genannten Bank zugeschlagen. Diese verkaufte die Liegenschaft weiter an den Rekurrenten Gottlieb Probst, Mechaniker in Oberwil. Der Kaufvertrag wurde am 14. September 1915 in das Fertigungsprotokoll von Oberwil eingetragen. Da jedoch ein Hypothekargläubiger von der Steigerung seinerzeit nicht benachrichtigt worden war, so0 hob das Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde am 13. November 1915 den Zuschlag vom 10. August 1915 auf Das Betreibungsamt machte dann im Amtsblatt vom 9. März 1916 bekannt, dass am 13. April 1916 eine neue Steigerung stattfinden werde.

B.

— Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, die Anordnung der Steigerung sei aufzuheben.

Er machte geltend : Durch die Fertigung vom 14. September 1915 habe er gutgläubig das Eigentum an der Liegenschaft erworben. Das bundesgerichtliche Urteil habe diesen Eigentumserwerb nicht aufheben können. Eine Versteigerung der Liegenschaft sei daher ausgeschlossen. Diejenigen, die ein Interesse an der Wiederholung der Steigerung gehabt hätten, könnten lediglich noch eine Schadenersatzklage erheben (vgl. JÆGER, Komm. Art. 136 bis S. 448).

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde durch Entscheid vom 18. April 1916 mit folgender Begründung ab : Da der Zuschlag vom 10. August 1915 aufgehoben worden sei, 80 müsse die Steigerung wiederholt werden. Das Bundesgericht habe \ sich über die weitern Folgen der Aufhebung des Zuschlags ‘nicht ausgesprochen. Es könne nicht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde sein, den bundesgerichtlichen Entscheid zu ergänzen und in Beziehung auf die Fertigung vom 14. September 1915 irgend etwas zu verfügen.

C.

— Diesen ihm am 19. April 1916 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 26. April 1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwWägung:

Die Aufhebung des Zuschlags hat, wie der Rekurrent zutreffend ausführt, nicht zur Folge, dass sein auf Grund des Kaufvertrages mit der Basellandschaftlichen Hypo- -