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44 I 87

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 23. Apr. 1918

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/44-i-87/de/44-i-87

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

44 I 87

44 I 87

Rubrum

17. Urteil des Kaszationahofs vom 23. April 1918

Sachverhalt

I.

S. Böhi gegen Thurg. Staatzanwaltsechaft, binMichkeit für den Richter und sofortige Wirksamkeit des BRB vom 26. Dezember 1917 über die « authentische Interpretation » der Strafbestimmungen der Kriegserlasse.

A. — Mit Erkenntnis vom 24. Januar 1918 hat das Obergericht des Kantons Thurgau in der durch Urteil des Kassationshofs vom 30. Oktober 1917 (AS 43 I S. 321 ff.) zu neuer Entscheidung an seine Instanz zu-- rückgewiesenen Strafsache nunmehr den Müller Böhi wegen fahrlässìiger Uebertretung der Verfügung des schweiz. Militärdepartements vom 15. Dezember 1915 über die Beschaffenheit des Vollmehls zu einer Geldbusse von 200 Fr., eventuell zu 40 Tagen Gefängnis, und zu den Kosten des ganzen Verfahrens verurteilt. Hiezu hat es den Bundesratsbeschluss (BRB) vom 26. Dezember 1917 betr. die Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlungen gegen Vs : Strafrecht, die Kriegsverordnungen des Bundesrates und seiner Departemente beigezogen und darauf gestützt im Widerspruch mit seiner früheren, vom Kassationshof gebilligten Annahme, dass die Strafbarkeit der fraglichen Uebettretung rechtswidrigen Vorsatz erfordere, auch deren fahrlässige Begehung als strafbar erklärt. Und als Fahrlässigkeit hat es dem Verurteilten zur Last gelegt, dass er das beanstandete Mehl nicht in der massgebenden Weise (vermittelst der Pekar'schen Wasserprobe) auf seine Uebereinstimmung mit dem Typmuster kontrolliert, sondern die Kontrolle der Einhaltung der behördlichen Vorschriften einfach seinen Angestellten überlassen und deren Vorkehrungen stillschweigend gebilligt habe. Dabei findet sich in diesem Zusammenhang die Bemerkung, dass der Geschäftsherr bei solchen Delikten selbstverständlich für das, was in seinem Namen geschehe, verantwortlich sei.

B. — Gegen dieses Erkenntnis hat Böhi beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht folgende Beschwerdegründe geltend :

1. Verletzung des Art. 11 BStrR, die darin liege, dass das Obergericht auf die dieser Gesetzesbestimmung widersprechende authentische Auslegung der zur Anwendung gebrachten Strafvorschrift durch den BRB vom 26. Dezember 1917 abgestellt habe. In dieser Hinsicht wird zunächst bemerkt, das Bundesgericht sei an die authentische Kriegsverordnungsauslegung des Bundesrates nicht ohne weiteres gebunden ; denn Art. 113, Schluss-Satz, BV gelte, wie sich namentlich aus Art. 175 OG ergebe, nur für staatsrechtliche Streitigkeiten, auf dem Gebiete des Strafrechts dagegen habe das Bundesgericht eine authentische Interpretation des Bundesrates, « wenn nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit, s0 doch auf ihre VereinbarKeit mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, den principes fondamentaux du droit pénal (AS 43 I S5. 127) » zu prüfen. Sodann wird gegen die fragliche Verordnungsauslegung eingewendet : Das eidg. Bundessiaatsrecht kenne die Institution der authentischen Interpretation von- Gesetzen nicht (SacI1s, Bundesrecht, 1. Aufl., T Nr. 249 ; BURCKHARDT, Kommentar zur BV, 2. Aufl, S. 684). Wenn siíie aber auch möglich wäre, s0 müsste sie sìch doch ihrem Wesen nach auf die Feststellung des zweifelhaften Sinnes eines Gesetzes beschränken, während der hier interpretierte Rechtssatz, dass der erste Abschnitt des BStrR auf die Uebertretungen der Kriegserlasse Anwendung finde, durchaus Klar sei, wie der Kassationshof selbst angenommen habe. Und jedenfalls fände síe auf dem Gebiete des Strafrechts ihre Schranke an den bereits erwähnten « principes fondamentaux », zu denen die hier missachteten Grundsätze gehörten, dass keine Handlung bestraft werden könne, die nicht durch ein Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht sei, dass eine Handlung, die zur Zeit ihrer Verübung nicht mit Strafe bedroht worden sei, nach einem später ergangenen Strafgesetze nicht bestraft werden könne, und dass bei einem Wechsel des Gesetzes das mildere anzuwenden -sei.

2. Verletzung des Art. 18 BStrR, weil der KassationsKläger bei der ilun zur Last gelegten Uebertretung weder als Urheber, noch als Gehilfe oder Begünstiger gehandelt habe...

C. — Der Staatsanwalt des Kantons Thurgau hat aut Abweisung der Kassationsbeschwerde angetragen.

Erwägungen

1.

Der BRB vom 26. Dezember 1917 bestimmit « in authentischer Interpretation » der Kriegsverorduungen. des Bundesrates und seiner Departemente, dass die Strafdrohungen dieser Erlasse, die einen Hinweis auf den ersten Abschnitt des BStrR enthalten, sich auch auf die fahrlässigen Widerhandlungen beziehen, «soweit die fahrlässìige Begehung nach der Natur der Uebertretung nicht ausgeschlossen ist », Und ein Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom gleichen Tage bemerkt über diese authentische Interpretation erläuternd, sie wirke nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ohne weiteres auf die bereits begangenen Widerhandlungen zurück, s0 dass dem vorliegenden Beschlusse nicht noch ausdrücklich rückwirkende Kraft beigelegt werden müsse (BBI 1917 IV S. 1013).

2.

Nach diesem BRB ist, was die vorliegend in Be- ‘tracht fallenden Vorschriften über die Brotversorgung des Landes betrifft, unzweifelhaft auch die fahrlässige Uebertretung strafbar. Es handelt sich hier um ein die allgemeinen Landesinteressen gefährdendes Verwaltungsdelikt, bei dem die Bedeutung des Erfolges der Taf gegenüber dem Schuldmoment derart überwiegt, dass die Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Begehung nach seiner Natur keineswegs ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten ist (vergl. hiezu die entsprechende Erwägurg mit Bezug auf das Vergehen des Art. 213 MO in AS 42 I S. 397).

3.

Für die Beurteilung der Fragé, ob die « authentische Interpretation » des Strafbarkeitsrahmens durch den Bundesrat für den Richter verbindlich sei, ist davon auszugehen, dass der Bundesrat auf dem Gebiete der Kriegsverordnungen, die er in dieser Weise ausgelegt hat, kraft des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 betr. Massnahmen zum Schutze des Landes etc. materiell die Funktionen des Gesetzgebers ausübt. Als solcher war er nach allgemeiner Rechtsauffassung auch zur authentischen Interpretation seiner Erlasse befugt. Die Verweisungen des Kassationsklägers stehen damit nicht im Widerspruch. BURCKHARDT erörtert an der betreffenden Stelle speziell die Kompetenzen der Bundesversammlung und spricht dieser die Befugnis zur authentischen Interpretation der Bundesgesetze bloss deswegen ab, weil sie, die ja solche Gesetze verfassungsmässìig nur unter Vorbehalt des Referendums erlassen kann, nicht die volle gesetzgebende ‘Gewalt hat. Fügt er doch ausdrücklich bei, dass die als Kriegsveroränungen. N° 17. - ol authentische Gesetzesauslegung bezeichnete Abänderung und Präzisierung des Wortlauts « Aufgabe des Gesetzgebers » sei und mangels besonderer Vorschriften « nur im Wege der Gesetzgebung » stattfinden könne. Und auch die von SALIS, a.a. O. erwähnte Aeusserung des Bundesrates hat lediglich auf die authentische Gesetzesauslegung durch die Bundesversammlung Bezug.

Stellt sich aber der fragliche Interpr etationsbeschluss des Bundesrates als Akt der Bundesgesetzgebung dar, s0 ist er, gleichwie für den kantonalen Richter, auch für das Bundesgericht nach Art. 113 Abs. 3 BV ohne weiteres massgebend ; denn dieser Verfassungsgrundsatz gilt, entgegen der Annahme des Klägers, nicht nur für die Staatsgerichtsbarkeit, sondern für die Rechtssprechung des Bundesgerichts überhaupt (vergl. BURCKHARDT, a.a.O., S. 803). Uebrigens sind die vom Kassationskläger gegen den Inhalt des Beschlusses vorgebrachten Einwendungen auch an sich unbehelflich. Der Behauptung. er habe nicht die Erläuterung eines Rechtssatzes zum Gegenstande, dessen Sinn zweifelhaft sei, steht die Tatsache gegenüber, dass der Hinweis in den Kriegsverordnungen auf den ersten Abschnitt des BStrR bezüglich dessen Art. 11 und 12 vom Richter nicht in dem vom Bundesrat gewollten, nunmehr präzisierten Sinne verstanden worden ist und sich insofern eben als nicht klar genug erwiesen hat. Und die Bestreitung der Anwendbarkeit des Interpretationsbeschlusses auf zur Zeit seines Erilasses bereits vorliegende Tatbestände verkennt, dass die authentische Interpretation als blosse autoritative Erläuterung des schon bestehenden Rechts naturgemäss sofortige Wirksamkeit, d. h. Anwendung hinsichtlich aller, bei ihrem Erscheinen noch nicht endgültig beurteilten Tatbestände, beansprucht. Es handelt sich dabei gar nicht um Rückwirkung in dem eigentlichen Sinne der Rückbeziehung materiell neuen Rechts auf früher entstandene Verhältnisse. Zudem ist auch solche Rückwirkung dem Strafrecht nicht absolut fremd, sondern kommt vor und lässt sich unter Umständen legislativpolitisch rechtfertigen, falls eine bereits verbotene Handlung neu unter Strafe gestellt wird, was gerade hier zuträfe, wenn die streitige Feststellung der Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Mahlvorschriften als sachliche Erweiterung des bisherigen Strafrahmens zu betrachten wäre (vergl. hierüber LUDWIG TRÄGER, Die zeitliche Herrschaft des Strafgesetzes, in der Vergleichenden Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Allgem. Teil, VI S. 382 fff.).

4.

(Widerlegung des Argumentes aus Art. 18 BStrR).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 113 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.