44 II 289
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Rubrum
51. Urteil der II, Zivilabteilang vom 13. Juni 1918
Sachverhalt
I.
S. Schweiz. Bundesbahnen, Kreis 3, gegen Hübzcher.
Auslegung von Art. 13 Abs. 1 EHG. Liegt Beteiligung der haftpflichtigen Eisenbahnunternehmmnmg an der Prämienzahlung vor ? A. — Der Kläger Arthur Hübscher, von Beruf Dachdecker, arbeitete als Geselle bei Dachdeckermeister Bolliger in Aarau. Obwohl dieser der Fabrikhaftpsliechigesetzgebung — wie. heute nichl mehr bestriiten ist — nicht unterstand, hatte er doch freiwillig seine Arbeiter bis zum Betrage von 6000 Fr. gegen Unfall versichert 290: Eisenbahnhaftpflicht. N° 51.
und zwar in der- Weise, dass- er die eine, der versichette Arbeiter-die andere Hälfte der Prämie trug. : Im Frühjahr 1915 betrauten - die SBB Kreis 3 dèn: Bolliger mit der Hauptreparatur des Güterschuppendaches der Station Brugg. Bei dieser Arbeit stürzie der Kläger vom Dache zu Boden und erlitt eine schwere _ Verletzung der Wirbelsäule, welche gänzliche Arbeits- _ unfähigkeit zur Folge hatte. Er erhielt deshalb von der Versicherungsgesellschaft geétützt auf den von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherungsvertrag die ganze Versicherungssumme. (6000 Fr.) ausbezahlt. Mit der vorliegenden Klage belangt er nunmehr die SBB auf Grund des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf Bezahlung einer Entschädigung von 40 000 Fer. év. einer. jährlichen Rente von 2100 Fr., beginnend am Unfalltage. Die Beklagte anerkannte grundsäfzlich die Haftpflicht für die Folgen des Unfalles und anerbot dem Kläger eine monatlich praenumerando zahlbare Rente von 150 Fr., bestrift aber die weitergehenden Begehren der Klage, indem sie für sich das Recht beanspruchte, den dem Kläger durch die Unfallversicherung ausgerichteten Betrag an der Haftpflichtentschädigung abzuziehen. B. — Durch Urteil vom 13. Oktober 1917 hat die
I.
Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt : «Die Beklagte ist verpflichtet, an den ‘Kläger eine jährliche Rente von 1850 Fr. zu bezahlen, zahlbar in vierteljährlichen Raten, beginnend mit 1. Juni 1915 und endigend mit dem Tode des Klägers. » CG. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechfzeitig und formrichtig eingelegte Berufung der Beklagten mit dem Antrage : « Es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und gerichtlich zu erkennen, es sei die Beklagte berechtigt, die von der Unfallversicherungs-- gesellschaft Helvetia für Erwerbsausfall bezahlte Summe : von 6000 Fr. an der von der Bahnverwaltung zu bezahlenden Hattpflichtentschädigung dem Kläger in Anrech-"' nung zu bringen und daher erst vom 1. Juni 1918 an Eisenbahnhaftpflicht. N° 51. 29x verpilichtet, an ihn eine lebenslängliche Rente von 1850 Fr. und zwar zahlbar in monatlichen Raten von 154 Fr. 20 Cts., je am Ende eines Monats, zu verabfolgen.s D. '— In der heutigen mündlichèn Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten die schriftlich gestellten Berufungsanträge wiederholt ; der Kläger hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen..
Das Bundesgericht zieht in Erwägung c 1. — Streitig ist in der Hauptsache nur noch, ob die Beklagte berechtigt sei, die vom Klägér bezogene Unfallversicherungssumme auf die von ihr zu leistende Eisenbahnhaftpflichtentschädigung anzurechnen. Dies wäre zu bejahen, wenn der Arbeitgeber des Klägers, Dachdeckermeister Bolliger, der Fabrikhaftpflichtgesetzgebung unterstünde ; denn dann läge Konkurrenz zwischen einem Anspruch - aus Fabrikhaftpflicht und einem solchen aus Eisenbahnhastpflieht vor (AS 33 II S.. 908) und es stünde der Anrechnung auch die Tatsache nicht: entgegen, dass der Kläger selbst die Hälfte der Versicherungsprämie bezahlt hat (vergl. Art. 9 FHG).
Allein die. Parteien sind heute darüber einig, dass Bolliger der Haftpflichtgesetzgebung nicht unterworfen war, und es ist demnach die Rechtslage die, dass der Kläger die- Versicherungssumme gestützt auf einen von Bolliger zu .seinen Gunsten abgeschlossenen Personenversicherungsverlrag erhalten - hat, wobei: er die eie, Bolliger die andere Hälfte dér Prämie trug. Es kann sich daher bloss fragen, ob nicht zwischen dem Anspruéh aus -dieser Versicherung und demjenigen gegen die Beklagte aus: Eisenbahnhaftpflichtrecht ein Konkurrenzvérhältnis bestehe, kraft dessen die Beklagte in dem Umfange, in dem der Kläger für seinen Schaden bereits durch die _ Versicherungésumme Deckung erhalten hät ‘oder wenigstens für einen Bruchteil dieser Summe von der Zahlungspflicht befreit sei, Eiñe solche Anspruchskonkurrenz ist nuù allerdings in Art. 13 Abs. 1 EHG für den Fall vor- 252 Eisenbabnhaftpfliecht. N° 51, gesehen, dass sich die haftpflichtige Eisenbahnunternehmung an der Bezahlung der Beiträge oder Prämien für die Unfallversicherung des Verletzten beteiligt hat, indem ihr dann das Recht zusteht, die Versicherungssumme, welche dieser erhalten hat, zu dem Teile, die ihrer Beitragsleistung entspricht, von der Schadenersalzsumme in Abzug zu bringen. Läge hier ein Fall dieser Árt vor, s0 erschiene das Begehren der Beklagten prinzipiell als begründet, wobei immerhin die Anrechnung, da der Kläger für die Hälfte der Prämie selbsLl aufgekommen isl, sich nur auf diesen Teil der Versicherungssumme erstrecken könnte. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die erwähnte Bestimmung des EHG im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist. Freilich kann die Zulässìigkeit der Anrechnung nicht schon, wie es im angefochtenen Urteil geschieht, mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Auffassung der Beklaglen, ihr Prämienanteil sei in dem an Bolliger bezahlten Werklohn inbegriffen, nicht Stich halte. Denn die Beklagle hat sich nicht auf jenes Argument beschränkt, sondern auch noch den weiteren Standpunkt eingenommen, sie habe den Arbeitgeber des Klägers in dem mit ihm eingegangenen Werkvertrage verpflichtet, seine Arbeiter, also auch den Kläger, gegen Unfall zu versïichern, und es sei die Sache rechtlich s0 zu betrachten, wic wenn sîc den Personenversicherungsvertrag abgeschlossen hätte, weshalb sie auch berechtigt sein müsse, ihn als sclhuldbefreiende Tatsache 1. S. von Art. 13
Abs. 1 EHG anzurufen. Hätte Bolliger die Versicherung erst im Anschluss an den Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen, s0 könnte sich fragen, ob diese Argumentation zutreffend sei. Hier liegen indessen die Verhältnisse anders ; denn es steht fest, dass der Versicherungsvertrag, gestützt auf den der Kläger die 6000 Fr. erhalten hat. schon zu Recht bestand, als die Beklagte mit Bolliger kontrahierte. Somit sind aber durch die im Werkverlrage dem Arbeitgeber des Klägers auferlegte Verpslichtung zu Gunsten des letztern keine Rechte begründet worden, die ihm nicht schon vorher zugesfanden hätten. Darch den Abzug der Hälfte der Prämie vom Lohn hatte Bolliger bereits kraft Dienstvertrages dem Kläger gegenüber die Pflicht übernommen, ihn gegen Unfall zu versichern, und es war dem Kläger, da eine Haftpflichtversicherung nicht in Frage stand, aus dem Versicherungsvertrage eineigener, selbständigerAnspruch auf die Versicherungssumme entstanden, schon bevor die Beklagte mit Bolliger in vertragliche Beziehungen trat. Ist dem aber s0, 80 kann die Tatsache, dass die Beklagte dem Bolliger noch besonders die tatsächlich bereits vorgenommene Versicherung seiner Arbeiter auferlegte, nicht als Beteiligung an dieser Versicherung im Sinne von Art. 13 EHG aufgefasst werden, sondern es müssen die vom Kläger bezogenen 6000 Fr. als ein schon vor dem Unfall von ihm aus eigenen Mitteln erworbener Vermögenswert bezeichnet werden, der ihm durch cinen von seinem Arbeitgeber mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrag nicht genommen werden kann, 2. — Das Bégehren der Beklagten, es habe die Bezahlung der Rente in monatlichen, statt, wie der Kläger beantragt, in viecteljährlichen Raten zu erfolgen, ist zu schüfzen mit Rücksicht darauf, dass dieser Zahlungsmodus den in der Verwaltung der SBB für die Ausbezahlung der Löhne geltenden Grundsätzen entspricht und dem Kläger hiedurch ein wesentlicher Rechtsnachteil nicht erwächst.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berusung wird in dem beschränkten Sinne gutgeheissen, dass die Rente je am Ende eines Monats zu bezahlen ist ; im übrigen wird das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 1917 bestätigt.