48 III 1
48 III 1
Rubrum
1. Entscheid vom 21. Januar 1922 i. S. Helvetia u. Konsorten.
Zulässigkeit der Betreibung der Erbschaft für Schaden sversicherungsprämien während der amtlichen Liquidation. Oertliche Zuständigkeit ? (Erw. 4). — ZGB Art. 593 fff.; VVG Art. 54 und 55 ; SchKG Art. 49. ;
Sachverhalt
A.
— Ueber den Nachlass des am 16. Juni 1917 verstorbenen Eigentümers des Hotels Axenfels in Morschach, P. Sehnack, wurde auf Verlangen der Erben die amtliche Liquidation angeordnet und Franz Ehrler in Schwyz zum FErbschaftsverwalter ernannt. Am 22. August 1921 hoben die «Helvetia » und andere Feuerversicherungsgesellschaften durch das Betreibungsamt Schwyz gegen die « Firma Paul Schnacks sel., Erben, Morschach, als deren amtlicher Liquidator Herr Franz Ehrler, Rechtsbureau, Schwyz » für (am 24. 0. 28. Januar 1921) « verfallene Prämien pro Jahr 1921/1922 der Gebäudeversicherung des Hotels Axenfels » Betreibung im Betrage von 2371 Fr. 15 Cts. an. Da Ehrler bei der Zustellung des Zahlungsbefehls die Betreibung mit der Begründung zurückwies, während der amtlichen Liquidation sei die Betreibung der Erbschaft nicht zulässig, teilte das Betreibungsamt den Gläubigern mit, 2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 1, es könne ihr keine weitere Folge gegeben werden. Darauf reichten sie im Oktober Beschwerde ein mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung an Hand zu nehmen, indem sie geltend machten, es handle siíich um eine Schuld, für welche die Betreibung nach AS #7 TIT S. 11 fff. auch während des Liquidationsverfahrens zulässig sei.
B.
— Durch Entscheid vom 10. Dezember 1921 hat die Justizkommission des Kantons Schwyz die Beschwerde abgewiesen, mit der Begründung, die aus vom Erblasser abgeschlossenen Versicherungsverträgen fliessenden Prämienschulden seien Erbschaftsschulden und die Betreibung für sie daher unzulässig.
C.
— Diesen ihnen am 3. Januar zugestellten Entscheid haben die Gläubiger am 7. Januar an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Mit Recht ist die Aufsichtsbehörde in die materielle Behandlung der Beschwerde eingetreten. Denn die Ablehnung der Durchführung der verlangten Betreibung stellt, wenn sie unbegründet ist, in der Tat eine Rechtsverweigerung dar, wegen welcher auch nach Ablauf von zehn Tagen noch Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
2.
Nach dem in ÁS 47 III S. 11 f. Erw. 1 aufgestellten Grundsatz ist die von den Rekurrenten angehobene Betreibung dann zulässig, wenn damit eine das Sondervermögen, als welches sich der der amtlichen Liquidation unterworfene Nachlass darstellt, als solches belastende Massaschuld geltend gemacht wird. Voraussetzung hiefür ist, dass der Uebergang der vom Erblasser abgeschlossenen Schadensversicherungsverträge auf die Liquidationsmasse angenommen werden kann. Nun ist, worauf schon in dem zitierten Entscheid hingewiesen wurde, davon auszugehen, dass das Nachlassvermögen im Falle der amtlichen Liquidation in wesentlichen Beziehungen der Konkursmasse gleichzustellen ist, indem es sich bei beiden um Sondervermögen handelt, welche zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger einer Generalliquidation unterworfen werden. Als Folge der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer aber séhreibt Art. 55 VVG den Eintritt der Konkursmasse in die Schadensversicherungsverträge des Gemeinschuldners vor und ruft auch im übrigen der Anwendung der Bestimmungen des Ari. 54 leg. cit. über die Wirkungen der Handänderung auf solche Verträge. Drängt sich schon infolge .- der zwischen der Konkursmasse und der der amtlichen Liquidation unterworfenen Nachlassmasse bestehenden Parallele die analoge Anwendung des Art. 55 bezw. 54 VVG auf den Fall der amtlichen Liguidation auf, s0 ergibt sich aber auch, dass die Gründe, welche die Gleichstellung der Konkurseröffnung in schadensversicherungsrechtlicher Beziehung mit der Handänderung zu rechtfertigen vermochten, ebenso für den der amtlichen Liquidation unterworfenen Nachlass zutreffen. Die Konkurseröffnung zieht nicht den Uebergang des nicht Kkonkursfreien Vermögens des Gemeinschuldners auf die Gläubigergemeinschaft nach sich, sondern nur die Aussonderung desselben vom übrigen Vermögen des Gemeinschuldners, mit der Massgabe, dass es zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger verwertet wird ; damit tritt das Interesse des Gemeinschuldners am Schieksal dieses Vermögens durchaus hinter das Interesse der Gläubiger zurück. Ganz ähnlich verhält es sich im Falle der amtlichen Erbschaftsliguidation. Auch hier findet eine Handänderung nicht statt, insbesondere nicht der vom Gesetz als normale Folge der Eröffnung des Erbganges vorgesehene Uebergang des Vermögens
des Erblassers auf die Erben. Vielmehr bildet der Nachlass in gleicher Weise wie die Konkursmasse ein der Liquidation unterworfenes Sondervermögen, und zwar sind an der Liquidation ebenfalls, mindestens in erster 4 Schuidbetreibungs- und Konkursrecht, No 1, Linie, die Gläubiger interessiert, da sie ja einzig aus dem Ergebnis dieser Liquidation Befriedigung suchen können. Ein Unterschied besteht allerdings insofern, als die Gläubiger im Konkurse als Gemeinschaft organisiert und auf die Liquidation selbst einen massgebenden Einfluss auszuüben befugt sind, während sie auf die amtliche Erbschaftsliquidation nicht entscheidend einzuwirken vermögen. Allein aus dieser Verschiedenheit lässt sich nichts herleiten, was dagegen spräche, dass die amtliche Erbschaftsliquidation in schadensversicherungsrechtlicher Beziehung ebenso wie der Konkurs der Handänderung gleichzustellen ist. Denn die Gläubiger sind von der Mitwirkung am Verfahren offenbar nur mit Rücksicht auf das Interesse der Erben am Schicksal der Liquidationsmasse ausgeschlossen, das freilich viel intensiver ist als das Interesse des Gemeinschuldners am Schicksal der Konkursmasse ; doch liegt infolgedessen die Gleichstellung der Eröffnung der Erbschaftsliquidation mit der Handänderung gerade um 80 näher, weil die Erben ja vom bisherigen Träger des
Vermögens verschiedene Personen sind. Endlich lässt _ sích auch nicht mit Fug der Umstand dagegen anführen,
dass das VVG diese Gleichstellung nicht selbst ange- : ordnet hat ; denn bei seinem Erlass stand das Institut der amtlichen Erbschaftsliquidation als solches des Bundesrechts noch nicht in Geltung, und es wurde in- “folgedessen offenbar übersehen, seine Beziehungen zum : Versicherungsrecht ins Auge zu fassen.
3.
Zura gleichen Ergebnis führt übrigens auch die Ueberlegung, dass es zu den Pflichten des Erbschaftsverwaliters gehört, sofern er keinen andern Versicherungsvertrag abschliessen will, die aus der bisherigen Versicherung fliessenden Rechte dadurch zu erhalten, dass er den gemäss Art. 20 Ziff. 1 VVG bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie drohenden Rücktritt des Versicherers durch Zahlung der Prämie abwendet. Verwaltungskosten solcher Art ist ohne weiteres der Charakter von Massaverbindlichkeiten zuzubilligen (vgl. analog Art. 262 SchKG). Ein anderes lässt sich auch nicht etwa aus Art. 9 des schwyzerischen Gesetzes betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden von 1917 herleiten, wonach die Versicherungsgesellschaften mit Rücksicht auf die subsidäre Haftung der Gemeinden für die Versicherungsprämien verpflichtet sind, wegen nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung der Prämie keine Versicherung als unwirksam zu erklären. Denn da siíe die Gemeinden nur auf Grund eines Verlustscheines in Anspruch nehmen können, würde ihnen bei Aussehluss der Betreibung die weitere Tragung der Gefahr auferlegt bleiben, obwohl ihnen jede Möglichkeit benommen ist, die von Gesetzes wegen regelmässig pränumerando zu bezahlende Prämie rechtlich einzufordern. .
4.
Durfte das Betreibungsamt die Durchführung der Betreibung somit nicht mit Hinweis auf die Pendenz der amtlichen Liquidation ablehnen und ist es infolgedessen zur Anhandnahme der Betreibung anzuhalten, s0 ìst damit nicht auch entschieden, ob die Betreibung an-. statt in Schwyz am Wohnsitz des Erbschaftsverwalters: nicht richtigerweise am letzten Wohnsitz des Erblassers,. also in Morschach, hätte angehoben werden sollen.“ Zu dieser Frage Stellung zu nehmen liegt für das Bundes-* gericht keine Veranlassung vor, nachdem sie einerseits von den Parteien nicht aufgeworfen worden ist, anderseits nicht schon -die Zustellung des Zahlungsbefehls, sondern erst der Vollzug der Pfändung am unrichtigen Orte nichtig ist.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbeir.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Justizkommission des Kantons Schwyz vom 10. Dezember 1921 aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die. verlangte Betreibung sofort durchzuführen.