5 I 441
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Rubrum
95. Urtheil vom 5. Dezember 1879 in Sachen Viget gegen Bründler,
Sachverhalt
A.
Am 10. November 1877 übertrug Franz Karl Bründler von Rothenthurm, wohnhaft in Unter-Aegeri, an Martin Wiget von Schwyz, ebenfalls wohnhaft in Unter-Aegeri, sieben im Gemeindshann Rothenthurm gelegene Stücke Forrenland um das darauf haftende Kapital von 647 Fr. 50 Cts. und die Verpflichtung, den Franz Bründlker in gesunden und kranken Tagen unflagbar zu erhalten, zu Eigenthum.
B.
Nachdem Franz K. Bründler am 3. Februar 1879 gestorben war, erhoben dessen Erben beim Vermittleramt Rothenthurm Klage gegen Wiget, indem sie das Rechtsbegehren stellten, dass, unter Aufhebung des zwischen Franz Karl Bründler sel. und dem Beklagten, Martin Wiget, abgeschlossenen Kaufvertrages,
D.
d. 10. November 1877, die sieben Stücke Forrenland als Eigenthum der Erb9masse des Franz Karl Bründler sel. zu erklären seien.
Beklagter Wiget verweigerte, gestüsst auf Art. 59 der Bundesverfassung, die Einlassung auf die Klage und beschwerte fih nun, nachdem er trot seiner Protestation vor Bezirlsgericht Schwyz geladen worden, hierüber beim Bundesgericht, indem er das Begehren stellte, dass die schwyzerischen Gerichte zur Behandlung der gestellten Klage nicht als kompetent erklärt werden, Zur Begründung dieses Begehrens berief sich Rekurrent darauf, dass es sich um eine persönliche Ansprache handle, dass er aufrechtstehend und im Kanton Zug niedergelassen sei und daher, gemäss Art. 59 der Bundesverfassung, nur die zugerischen Gerichte zur Behandlung der gestellten Klage zuständig seien.
C.
Die Erben Bründler trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie gegen dieselbe geltend machten: Sie klagen die Ungültigkeit des am 10. November 1877 abgeschlossenen Liegenschaftenkaufes ein und vindiziren die daherigen Liegenschaften als Eigenthum der Erbsmasse. Eine solche Klage qualifizire si sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsäten , als nah § 4 der schwyz. C.-P.-O., als eine dingliche, indem M. Wiget gezwungen werden solle, sich seines angeblichen Eigenthumsrechtes auf fragliche Forrenländer zu entäussern.
Erwägungen
Die von den Klägern aufgestellte Rechtsfrage lässt im Unklaren darüber, ob es sich im vorliegenden Falle um eine persönliche oder eine dingliche Klage handle. Da Kläger verlangen, dass die fraglichen sieben Stücke Forrenland als Eigenthum der Bründler"schen Erbsmasse erklärt werden, so müsste man annehmen, dass dieselben die Eigenthumsklage, deren dinglicher Charakter nicht bestritten werden kann, stellen. Allein gleichzeitig wird auch die Aufhebung des Vertrages vom 10. November 1877 begehrt und es ist daher, zumal Rekurrent notarialischer Eigenthümer der Grundstücke ist, keineswegss sicher, ob die Klage sich nicht als eine persönliche Rescissions- oder Aufhebungsklage qualifizire und die Vindikationsformel nux gebraucht sei, um eine Umgehung der Verfassungs- und Gesessesbestimmungen über den Gerichtsstand für persönliche Ansprachen zu maskirxen. Klarheit hierüber kann jedoch erst gewonnen werden , wenn einmal die Klagebegründung der Erben Bründler und ein Entscheid der Schwyzergerichte über die Kompetenzfrage vorliegen. Es muss daher der Rekurs zur Zeit in dem Sinne abgewiesen werden, dass Rekurrent vorerst die Klagebegründung der Kläger vor Bezirksgeriht Schwyz entgegenzunehmen, seine Inkompetenzeinrede vor diesem Gerichte anzubringen und einen Entscheid darüber zu provoziren hat, gegen welchen ihm, sofern er sich in feinen verfassungsmässigen Rechten verkürzt glauben sollte, der Rekurs an diesseitige Stelle offen steht.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Die Beschwerde wird zur Zeit im Sinne der Erwägung abgewiesen.
3.
Gerichtsstand in Ehesachen. For de l’action en matière de divorces et des effets civils du mariage.