50 II 465
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Rubrum
72. Urteil der IT Zivilabteilung vom 5. Juni 1924
Sachverhalt
I.
S. Bidenbenz gegen Mnseumgesellzohaft Zürloh, Ablösung einer DienstbarkKeit durch den Richter, Voraussetzungen. ZGB Art. 736.
A. — Auf der Liegenschaft der Kläger an der Rämiund Stadelhoferstrasse in Zürich lastet zu Gunsten der Liegenschaft der Beklagten, in der sie ihre Bibliothek und Lesesäle einrichten will, die Dienstbarkeit des Verbotes, die bestehenden Gebäulichkeiten höher zu führen. Diese Dienstbarkeit wurde im Jahre 1771 begründet. Die Kläger wollen auf der belasteten Liegenschaft einen hohen Neubau zu Mietwohnungen errichten. Dieser Neubau wird von der Baubehörde nur bewilligt, wenn die Stadelhoferstrasse verbreitert wird; in welchem Masse die Verbreiterung die klägerische Liegenschaft anschneiden wird, steht noch nicht fest.
B. — Mit ihrer Klage verlangen die Kläger unentgeltliche Ablösung der Dienstbarkeit, eventuell Ablösung gegen eine vom Gericht festzusetzende Vergütung.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 11. März 1924, in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, die Klage abgewiesen und die Kosten den Klägern auferlegt.
C. — Mit der Berufung verlangen die Kläger Gutheissung der Klage, event. Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zur Beweisergänzung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen
Das auf Löschung der Dienstbarkeit ohne Entschädigung gerichtete Klagebegehren erweist sich ohne 466 Sachenrecht. No772.
weiteres als unbegründet, nachdem feststeht, dass die Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück . immer noch ein erhebliches Interesse hat. Die Kläger haben, um den Untergang jeglichen Interesses der Beklagten zu erweisen, behauptet, der einzige Zweck der Dienstbarkeit habe darin bestanden, den Bewohnern des auf dem berechtigten Grundstück stehenden Gebäudes den Ausblick gegen den See zu ermöglichen, dieser sei aber seit der Errichtung der Dienstbarkeit so0 wie s0, durch andere, auf unbelasteten Grundstücken errichtete Gebäude verloren gegangen. Allein eine solche Beschränkung der Dienstbarkeit ergibt sich weder aus dem Wortlaut des jetzigen Eintrages, der unbeschränkt jedes Höherbauen verbietet, noch aus der Fassung, wie síe bei der Errichtung im Jahre 1771 gewählt wurde, die ausdrücklich als Zweck neben der Erhaltung der Aussicht sonstige aus der Höherführung von Gebäuden entstehende « Beschwerden » erwähnt. Wie die Vorinstanz tatsächlich und darum für das Bundesgericht verbindlich feststellt, kommt nach der örtlichen Lage vor allem auch das erhebliche Interesse an der Erhaltung von Licht und Luftzutritt und die Abwehr von Lärm und sonstigen Immissionen, die bei intensiverer Bebauung der belasteten Liegenschaft entstehen, in Betracht.
Aber auch das auf Art. 736 Abs. 2 ZGB gestützte Begehren auf Ablösung gegen Entschädigung kann nicht geschützt werden. Zwar steht fest, dass sich die Belastung für die belastete Liegenschaft infolge der Ausdehnung der Stadt seit der Errichtung gewaltig gesteigert hat. Während bei der Errichtung und bis vor wenigen Jahrzehnten das belastete Grundstück vor oder doch an der Peripherie der Stadt in ländlichem Umgelände lag, sodass das Bauverbot wenig spürbar war, ist es jetzt ins Geschäftszentrum der Stadt hineingerückt, in dem die Baubeschränkung naturgemäss äusserst drückend wird. Allein auch das Interesse des berechtigten Grundstücks an der Erhaltung der Dienstbarkeit ist gewachsen, weil auch der Wert des berechtigten Grundstücks gestiegen ist und weil, wie die Vorinstanz tatsächlich feststellt, infolge der baulichen Entwicklung des Quartiers vor allem das Interesse an der Lichtzufuhr, aber auch dasjenige an der Fernhaltung von grossen Miet- oder Geschäftshäusern von der unmittelbaren Nachbarschaft mit ihrer Unruhe ünd sonstigen Inkonvenienzen sowohl allgemein wie auch besonders für Gebäude wie speziell das der Beklagten mehr wie je von grosser Bedeutung geworden ist.
Nun hat allerdings die von den kantonalen Instanzen eingeholte Expertise den Schaden, welcher der Beklagten aus der Löschung der Dienstbarkeit entstehen würde, nur auf 10,000 Fr. geschätzt, während sie den Mehrwert, welcher der klägerischen Liegenschaft aus der Ablösung erwachsen würde, auf 65-70,000 Fr. bewertet. Die Kläger fechten gestützl hierauf die Feststellung der Vorinstanz, dass das Interesse der Beklagten an der Erhaltung nicht unverhältnismässig geringer sei als dasjenige der Kläger an der Löschung, als aktenwidrig án. Allein die Bedeutung der Dienstbarkeit, auf die das Gesetz abstellt, lässt sich im vorliegenden Falle nicht genau in Geld abschätzen und es genügt auch die durch Geldschätzung gefundene Differenz zwischen den beidseitigen Interessen nicht zur Begründung der gesetzlichen Ablösungspflicht, Das Gesetz spricht wohl absïchtlich nicht einfach von einem geringeren Wertverhältnis, sondern geht davon aus, dass die Dienstbarkeit von geringer Bedeutung geworden sei. Die Ablösungspflicht beruht auf dem Gedanken der Verhütung eines Rechtsmissbrauches durch den Berechtigten, wenn die Dienstbarkeit für ihn von geringer Bedeutung ist, während sie für den Belasteten eine unverhältnismässig schwere Last ist. Diese Voraussetzung ist aber schon durch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausgeschlossen, aus denen die grosse Bedeutung 7 der 468 Sachenrecht. No 72.
Dienstbarkeit auch für die Beklagte hervorgeht. Dazu kommt, dass die Schätzung des Interesses der Beklagten . durch den Experten davon ausgeht, dass « geordnete Strassenverhältnisse zu stande kommen », womit darauf hingewiesen wird, dass nur bei starker Verbreiterung der Stadelhoferstrasse auf der Seite der klägerischen Liegenschaft die Lichtzufuhr für die Beklagte s0 ermöglicht würde, dass für síe ein noch grösserer Nachteil vermieden würde. Die Vorinstanz stellt aber fest, dass eine solche Verbreiterung der Strasse noch nicht gesichert sei und dass sích die Kläger weder zu einer bestimmten Art der Bebauung noch der Bewerbung der Baute verpflichteten. Es ist daher die Voraussetzung, unter welcher der Experte das Interesse der Beklagten auf 10,000 Fr. wertete, nicht als gesichert zu betrachten. Abgesehen hievon müsste aber auch vorerst ein anderes sachgemässes Mittel sur Befriedigung der beidseitigen Interessen gewählt werden, bevor die Beklagte zur ÁAbIösung genötigt würde ; wäre es möglich, durch Verbreiterung der Strasse der Liegenschaft der Beklagten genügend Licht zuzuführen und durch die Art der Bebauung und Benützung der Liegenschaft, der Kläger die sonstigen Interessen ‘der Beklagten an der Servitut zu befriedigen, so0 bestände kein genügender Grund zur Ablösung. Da nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz diese Befriedigung der beidseitigen Interessen von den Klägern noch nicht durch positive Vorschläge zu erreichen versucht wurde, rechtfertigt sich es auch schon darum nicht die Klage zuzusprechcn.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1924 bestätigt.
V, OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS