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Rubrum
174 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.
indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser Streitfrage nicht vorweggenommen sei, weder. durch den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922, weil dem Regierungsrat die sachliche Zuständigkeit dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der Vorinstanz nicht beigestimmt werden ; dies genügt aber zur ‘Gutheissung des Rekurses, soodass auf die Nachprüfung der übrigen Punkte nicht eingetreten zu werden “ braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden Betreibung gegen die Konkursverwaltung im Konkurs des Otto Henzi kann nämlich schlechterdings keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass der Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse des Otto Henzi geltend machen wollte ; denn es war ohne weiteres klar, dass der Rekurrent nicht den Konkursverwalter persönlich betreiben wollte, ebenso dass er nicht etwa in Verletzung des Art. 206 SchKG für eine Konkursforderung Betreibung - anhob, da er als Forderungsurkunde den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die Steuer ausdrücklich als Masseschuld erklärt worden war. Infolgedessen kann dem Rekurrenten nicht versagt werden, seine Betreibung durch Pfändung des Konkursmassevermögens fortzusetzen, nachdem er die Beseitigung des von der Konkursverwaltung erhobenen Rechtsvorschlages erwirkt hat. Der im Rechtsöffnungsentscheid gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob die Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine Konkursforderung betreffe, ist belanglos, weil, gleichwie die Betreibung überhaupt nur für eine Masseverbindlichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung angehoben, so auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbindlichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt werden konnte. Durch die von der Konkursverwaltung unwidersprochen hingenommene Rechtsöffnung ist die Einrede, dass die verlangte Steuer nicht Masseverbindlichkeit sei, für die vorliegende Betreibung endgültig beseitigt, und sie kann erst allfällig nach deren Durchführung im Wege der betreibungsrechtlichen Rückforderungsklage ‘wieder aufgenommen werden.
Sachverhalt
Demnach érkenút ‘dié Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, dem Fortsetzungsbegehrén des Rekurrenten durch Pfändung von Vermögensstücken der Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben.
40. Anaxog aus dem Entschelà vom 29. November 1924
I.
S. Lauber-Köhler.
Das Betreibungsamt ist verpflichtet, in der für den Gläubiger bestimmten Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten detailliert aufzuführen. Hiefür darf keine besondere Gebühr berechnet werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar (Erw. 1-3). y Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG auf der Pfändungsúrkunde darf keine besondere Gebühr berechnet werden. Art. 7 GebT nicht anwendbar (Erw. 4).
Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt worden. Laut derselben waren verschiedene Gegenstände gepfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin Eigentumsansprache erhob. Es wurde deshalb dem Gläubiger auf der Pfändungsurkunde eine Klagefrist gemäss Art. 109 SchKG angesetzt. Da die Urkunde Keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern nur ein Pauschalkostenbetrag aufgeführt worden war, mit dem der Gläubiger nicht einig ging, reklamierte dieser beim Betreibungsamt. Dieses übersandte ihm in der Folge eine detaillierte Kostennote, in der u. a. für die Fristansetzung eine besondere Gebühr von 80 Rp. berechnet war. Für die Zusendung dieser Detailrechnung, der ein Begleitschreiben beigegeben wurde, erhob das 176 _ Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 40.
Betreibungsamt ausserdem eine Nachnahme von 1 Fr. 55 Cts.
Gegen diese beiden Belastungen beschwerte sich der Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, wurde jedoch abgewiesen, worauf er den Rekurs an das Bundesgericht ergriff. Das Bundesgericht schützte den Rekurs im vollen Umfange mit folgender Begründung :
41. Der Rekurrent wendet sich in erster Linie dagegen, dass ihm für die detaillierte Kostenrechnung eine besondere Gebühr berechnet worden sei. Diese Beanstandung erscheint berechtigt. Die Vorinstanz begründet ihren abweichenden Standpunkt damit, dass Art. 14
I.
f. der Bundesratsverordnung vom 18. Dezember 1891 Nr. 1 zum SchKG die Bestimmung enthalte, dass die Kostenrechnung nur auf dem Originale der Pfändungsurkunde, nicht aber auch auf den Abschriften derselben anzubringen sei. Diese Bestimmung kann jedoch heute nicht mehr als in Kraft bestehend erachtet werden. Denn schon anlässlich der Formularrevision vom Jahre 1905 durch das Bundesgericht wurde auf der ersten Seite des Pfändungsformulars (damals Nr, 8) rechts unten eine detaillierte Rubrik « Kostennote » vorgedruckt. Und diese Rubrik wurde auch, . mit einigen Detailabänderungen und Ergänzungen, beibehalten anlässlich der neuesten Revision dieser Formulare (vgl. die Formulare 7c und 7 d) vom April 1922 durch die Schuldbetreibungsund Konkurskammer, der die Revision und damit die Abänderung der bezüglichen Bestimmungen der angeführten Bundesratsverordnung vom 18. Dez. 1891 durch Beschluss des Bundesgerichts vom 7. November 1921 übertragen worden war (vgl. den Geschäftsbericht des Bundesgerichts vom Jahre 1921 S. 20 IV und das Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer an die kant. Aufsichtsbehörden vom April 1922). Dadurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass auch die detaillierte Kostennote als Bestandteil der Pfändungsurkunde zu erachten und deshalb auch auf den Abschriften aufzuführen sei, Denn ein Gläubiger, der in der Regel vor Vornahme der Pfändung einen Vorschuss zu leisten hat, soIl einen Anspruch darauf haben zu erfahren, wozu und wie dieser Vorschuss verwendet wurde. Damit wurde jene Bestimmung des Art. 14 i. f. der Bundesratsverordnung vom 18. Dezember 1891 implizite aufgehoben. Îst aber die Kostenrechnung als ein Bestandteil der Pfändungsurkunde zu erachten, so ist es auch nicht angängig, hiefür eine besondere Gebühr. zu berechnen. Art. 17 des Gebührentarifes findet hier keine Anwendung. Das Betreibungsamt Bern-Land durfte also, nachdem es fälschlicherweise unterlassen hatte, die Kosten in der Pfändungsurkunde detailliert aufzuführen, für die nachträgliche Ausstellung dieser Kostennote keine Gebühr erheben.
42. Das schliesst aber auch in sich, dass das Betreibungsamt auch für das Begleitschreiben zu dieser Kostenrechnung keine besondere Gebühr erheben durfte. Eines solchen hätte es gar nicht bedurft. Wäre die Kosténaufstellung dem Rekurrenten schon durch die Pfändungsurkunde bekannt gegeben worden, s0 hätte der Rekurrent dieser Orientierung, die er — eben weil ihm die einzelnen Details der Kostennote noch nicht bekannt waren — verlangt hatte, nicht mehr bedurft. Die Bemerkung des Rekurrenten in seinem Schreiben an das Betreibungsamt, es hätte ihm ohne weiteres ein Verlustschein zugefertigt werden können, geschah, wie sich aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt, nur beiläufig und nicht im Sinne einer Anfrage, sodass das Betreibungsamt zu einer Antwort nicht verpflichtet war.
43. War aber das Betreibungsamt zur gebührenfreier Zusendung der Kostennote an den Rekurrenten verpflichtet, so0 durfte es ihn natürlich auch nicht mit den Portoauslagen belasten.
44. Was schliesslich noch die Berechnung einer Gebühr von 80 Rp. für die Fristansetzung anbelangt, s0 126 Schuldbetreibnngs- und Konkursreeht. Ne* 41.
erscheint auch diese nicht gerechtfertigt. Art. 7 des Gebührentarifs- kann hier, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht zur Ánwendung gelangen. Denn wenn, * wie dies hier der Fall war, eine solche Fristausetzung zugleich mit der Zustellung der Pfändungsurkunde auf derselben erfolgt, sie also als Bestandteil der Pfändungsurkunde zu erachten ist, 50 kann von einem « Schriftstück » im Sinne des Art. 7 des Gebührentarifes nicht die Rede sein. Darunter sind zweifellos nur selbständige Mitteilungen zu verstehen.
41. Entecheid vom 3. Dezember 1924 i. S. Zohrer.
Im Betreibungsverfahren darf die Ausfallforderung gegen den Ersteigerer wegen Nichterfüllung des Steigerungskaufes nur bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Betracht fallenden Pfand- oder Pfändungsgläubiger anders als durch Versteigerung verwertet werden.
SchKG Art. 130, 131, 156 ; Verordnung über die ZwangsVerwertung Von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) Art. 72.
A.— In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen E. Ott betreffend die Liegenschaft zum Zehnthaus in Weinfelden wurde der an der zweiten Steigerung um 38,000 Fr. an Heinrich Bosshart erteilte Zuschlag wegen Zahlungsverzug des Eréteigerers aufgehoben und an der dritten Steigerung der Zuschlag um 28,000 Fr. an Giuseppe Mocetti, den betreibenden Gläubiger des Schuldbriefes von 9000 Fr. im dritten Rang mit Vorgang von 25,000 Fr. erteilt ; infolgedessen kamen Mocetti mit seinem Schuldbrief teilweise und die Gläubigerin des nachgehenden Schuldbriefes, Frau KehrerOtt, gänzlich zu Verlust, während sie nach dem Ergebnis __ der früheren Steigerung gedeckt waren, Frau Kehrer-Ott mindestens zum Teil. Unter Verwendung des offiziellen Formulars Nr. 14 zur VZG machte das Betreibungsamt am 4. Juli den genannten Grundpfandgläubigern die Mitteilung, dass « die Ausfälsuinme:»,“ deren Betrag es nazhAbrechnung der vdn Bosshart: géleiktetèn Arzallung veir 1000 Fr. approximativ ‘auf 9161 Fr(65° Cts: besftimmte ‘« an einèr einzigen öffentlióhen: 'Steigéning ver kauft werden wird, sofern nicht von déw zu Verküst. ge kommenen Pfandgläubigern und pfändenden Gläubigerä binnen 10 Tagen... ein Begehren um Verwertung nach Art. 130 Ziff. 1 oder Art. 131 SchKG... gestellt wird, » Hierauf verlangte Frau Kehrer-Ott am 8. Juli die Abtretúng der Auéfallfordérung nach Aït.131 SchKG, während Mocetti’ die Frist unbenützt verstrelohen Hess: Als ‘dus Betreibungsamt in der Folge die Verstéigetung . dér Ausfaliforderung anordnete; führte Frau Kehter-Ott:Beschwerde : mit. dem Antrag, das. Betreibunpgsamt zei anzuweisen «die öffentliche Verstelgerumg ánfaheben » uñúd ibr die Ausfallforderuñg « anzuweisen» * B. — Durch Entscheid vom 11. November 1924 hat die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau die Beschwerde abgewiesen.
C. — Diesen Entscheid hat Frau Kehrer-Ott an das Bundesgericht weitergezogen, Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung - Die Vorinstanz hat angenommen, dass für die Abtretung einer Ausfallforderung gegen den Ersteigerer, welcher in einer Grundpfandverwertung den Steigerungskauf nicht gehalten hat, an einen oder an mehrere Gläubiger die Zustimmung der sämtlichen Pfandgläubiger vorliegen müsse, wobei sie unter den sämtlicben Pfandgläubigern alle diejenigen Pfandgläubiger verstehen dürfte, welche bei der endgültigen Steigerung zu Verlust gekommen ’ sînd, während sie durch das Ergebnis der wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehobenen Steigerung gedeckt worden wären. Dieser Auffassung ist beizustimmen. Gemäss Art, 131 (und 156) SchKG