51 I 448
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Rubrum
60. Urteil des Bundonatrafgerichte vom 5-7. November 1926 LS. Bundorzanwaltschaft gegen Dolder,
Der Vorbehalt von Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AIKG, bezieht sich nur auf die Herstellung von Branntwein (Sehnaps) aus den hier erwähnten Stoffen (Obst, Obstabfällen usw.), nicht auf deren Verarbeitung zu Spiritus und Sprit, die dem Monopo! untersteht. Befugnis des Bundesgerichts zur Prüfung der Gesetzmässigkeit einer dies feststellenden Vollziehungsverordnung des Bundesrats im Fiskalstrafverfahren wegen unbefugter Erzeugung gebrannter Wasser.
Das Bundesstrafgericht hat auf Grund a) der Verfügung des eidgen. Finanzdepartements vom 22. Mai 1925, wodurch der Angeklagte in eine Busse von 10,000 Fr., unter Nachlass eines Viertels im Falle der Unterziehung innert nützlicher Frist, verfällt worden ist, d) der Erklärung des Angeklagten vom 30. Mai 1925, dass er sích der Bussenverfügung nicht unterziehe, c) des Beschlusses des Bundesrats vom 2. Juni 1925, wodurch der Fall dem Bundesstrafgericht zur Beurteilung überwiesen worden ist, d) der Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 1925, €) der Akten und des bei der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisverfahrens, sowie nach Anhörung der Parteivorträge, bei denen folgende Schlussanträge gestellt worden sind :
Sachverhalt
vom Vertreter der Bundesanwalischaff : der AngeKlagte sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen Árt. 24 litt. a des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900 in Verbindung mit dem Bundesratsbesechlusse betreffend die Unterstellung der Gewinnung von hochgradigem Spiritus und Sprit unter die Bundesgesetzgebung vom 28. Juli 1922 und zu verurteilen : 1. zu einer Busse von 10,000 Fr., im Falle der Unerhältlichkeit umzuwandeln in 3 Monate Gefängnis, 2. zu den Kosten des Verfahrens ;
pom Verteidiger des Angeklagten : der Angeklagte sei freizusprechen, die sämtlichen Kosten des Verfahrens seien der Eidgenossenschaft aufzulegen ; diese habe überdies den Angeklagten für Umtriebe angemessen zu entschädigen ;
festgestellt und in Erwägung gezogen :
2. Der Angeklagte Dolder hat in der ihm gehörenden Spritfabrikationsanlage in Münster in der Zeit zwischen dem 7. Oktober 1924 und 19. März 1925, d. h. dem Tage der Aufnahme des der Bussenverfügung des Finanzdepartements zu Grunde liegenden Strafprotokolls, zirka 55,000 1. Sprit in einer Stärke von über 95 Grad, nach seiner Angabe 96-—97 Grad aus Obst (Obstmost und Obsttresterbranntwein) hergestellt, ohne dazu eine Bewilligung des genannten Departements eingeholt zu haben. Die Bussenverfügung des Departements und die Anklage der Bundesanwaltschaft erblicken hierin eine Verletzung des aus Árt. 1 Abs. 1 des Búundes- “ gesetzes über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900 (im Folgenden als AIkG bezeichnet) folgenden Monopols des Bundes zur Herstellung solcher Wasser, das jede Spiritus- und Spritfabrikation ohne Ausnahme umfasse. Sie berufen sich auf den vom Bundesrat, gestützt auf Art. 32 bis Satz 1 BV und die erwähnte Gesetzesbestimmung, am 28. Juli 1922 erlassenen Beschluss betreffend die Unterstellung der Gewinnung von bochgradigem Spiritus und Sprit unter die Bundesgesetzgebung (Gesetzessammlung 38 S. 479), lautend : « Für die Gewinnung von Spiritus und Sprit von mehr als 75 Graden Alkoholgehalt bedarf es einer Bewilligung des eidg. Finanzdepartements. Letzteres bestimmt die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Bewilligungen erteilt werden. » Da dem Angeklagten ohne solche Bewilligung ein Recht zu der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht zugestanden habe, liege der Straftatbestand des Art. 24 litt. @ AKG, d. h. eine unbefugte Erzeugung gebrannter Wasser vor.
Der Angeklagte stellt nicht in Abrede, dem erwähnten Bundesratsbeschluss zuwidergehandelt zu haben, bestreitet aber, dass er dadurch eine strafbare Handlung begangen habe. Die Stoffe, aus denen er den Sprit hergestellt habe, gehörten zu den in Art. 32bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AIkG erwähnten. Ihre Verwendung sei durch diese Bestimmungen schlechthin, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt und die Gebrauchsbestimmung des Erzeugnisses freigegeben, unterstehe also der Bundesgesetzgebung .und insbesondere dem Fabrikationsmonopol des Bundes überhaupt nicht. Die Beschränkung, welche der BRB vom 28. Juli 1922 in dieser Beziehung aufstelle, finde in der BV und im AIkG keine Grundlage. Der Bundesrat habe damit in Wirklichkeit das Gesetz ergänzt und das Monopol über den nach Verfassung und Gesetz zulässigen Rahmen hinaus ausgedehnt, wozu er nicht berechtigt gewesen sei. Da der Angeklagte lediglich von einer ihm durch beide gewährleisteten Freiheit Gebrauch gemacht habe, sei demnach auch der Tatbestand des Art. 24 litt. a AIkG nicht erfüllt.
3. Streitig ist somit die Rechtsbeständigkeit einer bundesrätlichen Verordnung, nämlich die Frage, ob sich dieselbe inhaltlich innert der Verfassung und des Gesetzes halte oder darüber hinausgehe und sich als Aufstellung eines neuen Rechtssatzes darstelle, zu welcher es einer besonderen Ermächtigung (Delegation) des Gesetzgebers bedurft hätte, deren Bestehen hier nicht behauptet wird. Zur Prüfung dieser Frage ist das Bundesgericht nach feststehnender Praxis befugt, da sich die Vorschrift des Art. 113 letzter Absatz BV ausschliesslich auf die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse, nicht auf die Verordnungen (Beschlüsse) des Bundesrates oder Beschlüsse der Bundesversammlung nicht allgemein verbindlichen Inhalts bezieht (BURCKHARDT, Kommentar, 2. Aufl. S. 803; FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 443 Nr. 8 mit Zitaten). Aus dem dort aufgestellten Grundsatze, wonach Gesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse für das Bundesgericht schlechthin, ohne Rücksicht auf ihre Verfassungsmässigkeit massgebend sind, folgt andererseits immerhin, dass es auch für die Rechtsbeständigkeit des heute streitigen BRB genügen muss, wenn er in dem darin angerufenen AlkG eine Grundlage findet, auf die blosse Vollziehung, Erläuterung eines darin ausgesprochenen Rechtssatzes hinausläuft. Ist dies der Fall, so0 muss er als verbindlich anerkannt werden, selbst wenn das AIkG durch jenen Rechtssatz die dem Bundesgesetzgeber durch Art. 32 bis BV für die Regelung der Materie gezogenen Schranken überschritten haben sollte. Denn wenn dem Richter die Möglichkeit das Gesetz aus diesem Grunde als unverbindlich zu behandeln entzogen ist, kann auch dessen Vollziehung nicht ‘unter Berufung darauf gehemmt werden. Die Interpretation der letzteren Verfassungsvorschrift spielt deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Streites nur insofern eine Rolle, als sie Material für die Auslegung des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes, eben des AIkG vom 29. Juni 1900 zu liefern geeignet ist. Da nicht zu vermuten ist, dass der Bundesgesetzgeber sich bei Erlass eines solchen Ausführungsgesetzes von der Verfassung habe entfernen wollen, muss auch, wo die Bestimmungen des Gesetzes verschiedener Deutungen fähig sind, einer der Verfassung entsprechenden und einer anderen, aus der. sích ein Widerspruch zwischen Verfassung und Gesetz ergeben würde, im
Zweifel der ersteren der Vorzug gegeben werden. 4. Nach Art. 32 bis Satz 1 BV « ist der Bund befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser aufzustellen ». Dabei sollen, nach Satz 2, Erzeugnisse, welche ausgeführt werden oder eine den Genuss ausschliessende Zubereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden. Satz 3 fährt fort : « Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung. » Das geltende AIkG, wie schon das früheré von 1886, hat diese Ermächtigung, was die Fabrikation betrifft, in Gestalt eines Herstellungsmonopols des Bundes ausgeführt, eine Lösung, die schon bei der Beratung der Verfassungsvorschrift eventuell mit ins Auge gefasst worden war (vgl. u. a. die Botschaft des BR vom 20. Nov. 1884 BbI. 1884 IV S. 481) und im Hinblick auf die damals Art. 31 der Verfassung durch die heutige litt. b ergänzt wurde. Es bestimmt in Art. 1: « Das Recht zur Herstellung gebrannter Wasser steht ausschliessIich dem Bunde zu. Von diesem Rechte ausgenommen ist einzig das Brennen von einheimischen Trauben, Weinen, Weintrestern, Weinhefen, Kern-, Stein- oder Beerenfrüchten, Obstabfällen, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen inländischer Herkunft. » Indem der BRB vom 28. Juli 1922 für die Gewinnung von Spiritus und Sprit mit über 75 Graden Alkoholgehalt auch aus solchen Stoffen eine Bewilligung des Finanzdepartements und die Einhaltung der von diesem daran geknüpften Bedingungen verlangt, will er die verfassungsmässige und gesetzliche Ausnahme auf die Herstellung des als Branntwein zu bezeichnenden Erzeugnisses aus denselben und den dazu erforderlichen Herstellungsprozess beschränken. Er geht davon aus, dass einzig die Verarbeitung hierauf durch Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AIkG habe freigegeben werden wollen, dass aber der Alkoholgehalt eines noch als Branntwein zu bezeichnenden Erzeugnisses aus den streitigen Stoffen nicht über 75 Grade hinausgehe und ein höhergradiges Erzeugnis nicht mehr solchen, sondern — je nach dem Umfange der Reinigung von anderen Bestandteilen als Aethylalkohol — entweder Spiritus oder Sprit darstelle. Die Verteidigung bestreitet, dass sich eine solche Grenze zwischen Branntwein und
Spiritus ziehen lasse. Sie macht geltend, dass auch Destillate mit 80 Grad Alkoholgehalt und darüber, insbesondere in der Schweiz im allgemeinen Sprachgebrauch und in demjenigen des Handels, immer noch als Branntwein bezeichnet würden, wie sie es ferner nicht gelten lassen will, dass man es beim Brannfwein einerseits, Spiritus und Sprit andererseits mit dem Ergebnis verschieden gearteter Fabrikationsprozesse zu tun habe. Nach dem Ergebnis der Verhandlungen und dem dabei von dem zugezogenen Experten (Chemiker) abgegebenen Berichte müssen indessen diese Behauptungen als unzutreffend angesehen werden. Es darf danach Folgendes als festgestellt gelten : AIs Branntwein pflegt und pflegte auch schon in den 1880er Jahren, zur Zeit der Aufnahme - des Art. 32 bis in die BV, nur bezeichnet zu werden das Destillat von in der Regel geringerem Alkoholgehalt, das, wie sein Name besagt, unmittelbar für den Verbrauch als Getränk bestimmt ist. Die besondere Eignung dazu erhält es durch die Nebenbestandteile, die bei der Destillation aus dem Destillationsgute (der Maische) neben dem Aethylalkohol in das Destillat übergehen und ihm Geruch und Geschmack (das Bouquet) geben. Diese Nebenbestandteile und damit das Bouquet sind je nach dem Stoffe, der destilliert wird, verschieden, sodass durch die Herkunft aus einem bestimmten Stoffe auch das Erzeugnis für den Konsum charakterisiert wird. Im Gegensatz dazu bezeichnet der Name Sprit das Erzeugnis von hohem Alkoholgehalt (über 90 Grad), das sozusagen nur noch aus einem Gemisch von Aethylalkohol mit Wasser besteht und praktisch gesprochen keine Nebenbestandteile (Verunreinigungen) mehr enthält, infolgedessen auch die Herkunft aus einem bestimmten Rohmaterial nicht mehr erkennen lässf und keinen charakterisfischen, für den Trinkverbrauch in Betracht kommenden Geschmack mehr aufweist. Unter der Bezeichnung Spiritus dagegen wird das hochgradige Erzeugnis (von über 75 Grad) verstanden, das (im Gegensatz zum Sprit), zwar ausser Aethylalkohol und Wasser noch gewisse Nebenbestandteile enthält, die aber nicht, wie beim Branntwein, das Erzeugnis charakterisieren und deshalb gesucht, sondern etwas Unerwünschtes und nach Möglichkeit zu Entfernendes sind. Für beide Erzeugnisse, Sprit und Spiritus, spielt demnach das Rohmaterial, aus dem siíe erstellt worden sind, keine Rolle. Beide kommen überdies auch schon wegen ihrer Stärke
unmittelbar, ohne Zusätze für den Trinkverbrauch nicht in Betracht. Den hervorgehobenen Unterschieden in den Eigenschaften und der Gebrauchsbestimmung des Erzeugnisses entspricht ein Unterschied in der Herstellungsweise. Während die gewöhnliche einfache Destillation der Maische nur Branntwein liefern kann, ist für die Herstellung von Spiritus eine mehrmalige Wiederholung der Destillation in Apparaten, welche es gestatten diese Operation innert des nämlichen (kontinuierlichen) Fabrikationsprozesses, bevor das Erzeugnis den Apparat verlässt, durchzuführen notwendig, für die Herstellung von Sprit überdies noch eine weitergehende Reinigung, die sogenannte Rektifikation, die ebenfalls einer dazu besonders konstruierten, vom einfachen Destillationsapparat verschiedenen Apparatur bedarf. Mit einem einfachen Destillationsapparate könnte Spiritus nur durch vielfaches Wiederbrennen des gewonnenen Destillates in einem dementsprechend jeweilen unterbrochenen und wiederaufgenommenen Fabrikationsverfahren und infolgedessen mit Kosten, bei denen diese Herstellungsweise unter normalen Umständen wirtschaftlich nicht in Betracht kommt, Sprit überhaupt nicht erzeugt werden. Auch auf diesem Wege erzeugter Spiritus würde zudem niemals die Grädstärke aufweisen, welche mit den eigentlichen Spiritusfabrikationsapparaten erzielt werden kann. Die Verteidigung beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf Art. 7 Abs 2 AIkG. Der Artikel handelt von der Einfuhr «gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch, welche nicht unter die Begriffe Sprit oder Spiritus fallen » ; sìe 801] nach Ábs. 1 im Gegensatz zur Einfuhr der beiden letzteren Erzeugnisse, zu den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen und gegen Entrichtung einer Monopolgebühr von 80 Fr. per Meterzentner Bruttogewicht auch Privaten gestattet sein. Wenn Abs. 2 fortfährt : « Enthalten solche gebrannte Wasser mehr als 75 Grade Alkoholgehalt, so0 kann für die Mehrgrade eine besondere Gebühr von 80 Rp. per Grad und Meterzentner Bruttogewicht bezogen werden », s0 hat er damit gewisse ausländische Spezialitäten (Qualitätsspirituosen) im Auge, die infolge des zu ihrer Herstellung verwendeten besonders hochwertigen Destillationsmaterials noch immer die oben umschriebenen charakteristischen Merkmale des Branntweins, das durch die Provenienz gerade aus diesem Rohmaterial und die ihm entstammenden
Nebenbestandteile bedingte eigentümliche Bouquet aufweisen, obwohl der Gehalt an Aethylalkohol über 75 Grad (bis 80 Grad) geht (Rhum). Aus den in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV und Art. 1 Abs. 2 AIkG erwähnten einheimischen Stoffen kann, wie als festgestellt zu betrachten ist, ein s0 hochgradiges Erzeugnis, das noch jenen. Erfordernissen des « Branntweins » entsprechen würde, nicht gewonnen werden. y 4.— Wenn Art. 32 bis Abs. 1 S at z1BV vom Erlasse gesetzlicher « Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasse ry» spricht, s0 umfasst die darin enthaltene Ermächtigung an den Bundesgesetzgeber zweifellos, von der Ausnahme des Satzes 3 abgesehen, alle Erzeugnisse der Destillation, das Ergebnis der einfachen gewöhnlichen Destilation, d. h. den Branntwein, wie der technisch vervollkommneten Destillation und der Rektifikation, Spiritus und Sprit. Dass die Bestimmung in diesem weiten Sinne verstanden werden muss, ergibt sich nicht nur aus Abs. 4 des Verfassungsartikels, der für die « eingeführten gebrannten Wasser » an Stelle der von der inländischen Fabrikation zu erhebenden « Steuer » « entsprechende Zollzuschläge » als Form der fiskalischen Belastung vorsieht : denn der grösste Teil der Einfuhr von alkoholhaltigen Destik laten entfiel schon damals nicht auf Branntweine (Schnaps), sondern auf Spiritus und Sprit (« Weingeist »), wie die in der bereits erwähnten Botschaft des Bundesrats (BblI. 1884 TV S. 379/80) darüber gemachten Angaben zeigen. Es folgt auch daraus, dass schon in jener Zeit in der Schweiz die Herstellung von Spiritus aus mehl haltigen und Hackfrüchten (Kartoffeln) neben derjenigen von Branntwein nach den ebenda (S. 382) enthaltenen Nachweisen einen erheblichen Umfang angenommen hatte. Bei den fiskalischen, Zwecken, welche mit der Verfassungsrevision ausser den volkshygienischen verfolgt wurden, erscheint es aber als ausgeschlossen, dass man diesen Zweig der Alkoholgewinnung .von der Belastung hätte ausnehmen wollen, zumal dafür, soweit es sich um zu nacthheriger Verarbeitung auf Getränke bestimmte Ware handelt — die für technische Zwecke bestimmte, durch Denaturierung für den Genuss ungeeignet gemachte bleibt ja ohnehin nach Art. 32 bis Satz 2 von der Belastung frei — auch irgend ein innerer Grund gefehlt hätte. Der Ausdruck « gebrannte Wasser » ist denn auch zweifellos weit genug, um diese allgemeine
Deutung zuzulassen. Angesichts der sachlichen Gründe, welche dazu nötigen, kann daher nichts darauf ankommen, dass der französische und italienische Verfassungstext, indem sie von « boissons distillées », « bevande distillate » sprechen, den Rahmen der Ermächtigung scheinbar enger ziehen, sondern darf für die Auslegung ohne Bedenken auf die deutsche Fassung als die ursprüngliche abgestellt werden. Auch im französischen und - italienischen Texte ist übrigens doch nicht bloss von « eau de vie » « acquavita » die Rede, was sonst offenbar die gegebene Ausdrucksweise gewesen wäre. Tatsächlich ist auch bisher eine andere Auffassung nicht geltend gemacht worden. Die Verteidigung selbst tut es im Vorliegenden Falle nicht. Sie vertritt nicht etwa den Standpunkt, dass die Herstellung von Spiritus und Sprit überhaupt nicht unter die Bundesgesetzgebung und das Bundesmonopo!l fallen, sondern will lediglich andererseits auch die Ausnahme des Art. 32 bis Abs, 1Satzs BV auf alle Erzeugnisse der Destillation irgendwelchen Alkoholgehalts und jeder Beschaffenheit aus den betreffenden Stoffen, Spiritus und Sprit wie Branntwein bezogen wissen. Dass auch das in Art. 1 Abs. 1 des Alkohol ges etzes vorgesehene Herstellungsmonopol des Bundes nach dem Willen des Gesetzes denselben weiten Umfang wie die Ermächtigung des Satz 1 von Art. 32 bis BV haben soll, zeigen unzweideutig die Art, 2 und 4 des Gesetzes, wo die Beschaffung eines Viertels des « Landesbedarfs an Spiritus und Sprit» durch Vergebung entsprechender « Brennlose » an inländische « Brenner » vorgesehen wird und die inländische Produktion « monopolpflichtiger gebrannter Wasser » in anderer als der durch Art. 2 Alinea 2 festgesetzten Form, also auch von Spiritus und Sprit, nur gegen Entrichtung von Monopolgebühren und unter Einhaltung der vom Bundesrat « festzusetzenden Bedingungen zulässíg » erklärt wird ; ferner die Regelung des Einfuhrmonopols in Art. 6 und dem bereits oben behandelten Art. 7 des Gesetzes. Auch hier behauptet übrigens die Verteidigung selbst etwas anderes nicht, sondern beschränkt sich auf die Einwendung, dass davon die Verarbeitung der in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 BV vorbehaltenen Stoffe angesichts der ausdrücklichen Aufnahme dieses Vorbehalts in Art. 1 Abs. 2 AkG nicht betroffen sein könne.
Daraus, dass die Regel des Árt. 32 bis Abs. 1 Satz 1 BV in dem erwähnten weiten Sinne zu verstehen ist, folgt aber noch nicht ohne weiteres, dass dasselbe auch für die Ausnahme von Satz 3 ebenda gelten müsse : Im Gegensatz zu Satz 1 ist hier nicht mehr allgemein von der « Fabrikation gebrannter Wasser » aus den betreffenden Stoffen die Rede ; vielmehr ist es ausschliesslich «das Brennen » derselben, das freigegeben, von der Bundesgesetzgebung ausgenommen wird. Der Sinn dieses Ausdrucks (gleich dem des im französischen Texte verwendeten « distillation ») ist aber ein engerer als derjenige des Begriffes der « Fabri- : kation gebrannter Wasser », der lediglich besagt, dass es sich um Erzeugnisse handelt, die den Prozess des « Brennens » durchgemacht haben, ohne auszuschliessen, dass dazu noch weitere Prozesse hinzugetreten sind und für die Erstellung hinzutreten. mussten. Es pflegt als « Brennen » schlechthin beim Gewerbe der Alkoholgewinnung, wie nach den Verhandlungen und dem Expertengutachten als erwiesen angenommen werden muss, regelmässig, wo nicht etwa der Ausdruck in einem ganz besonderen Zusammenhang und mit Zusätzen verwendet wird, die einen anderen Sinn erkennen lassen, im allgemeinen Sprachgebrauch wie in demjenigen der Chemiker doch nur die gewöhnliche einfache Destillation (distillation simple), die zum Branntwein führt (Branntweinbrennerei), nicht auch das technisch vervollkommnete, kompliziertere und eine entsprechende besondere ÁPpParatur voraussetzende Verfahren, dessen es zur Fabrikation von Spiritus bedarf, und die zur Gewinnung von Sprit nötige Rektifikation verstanden zu werden (wenn schon in einem weiteren Sinne gesprochen die Bezeichnung schliesslich auch hiefür noch verwendet werden kann und gelegentlich verwendet wird). Damit stimmen denn auch z. B. überein die Begriffsbestimmungen und Ausführungen bei Meyer Konversationslexion (6. Aufl.) s. Vv. « Spiritus » (und Spiritusfabrikation), die als Ausdruck des allgemeinen Wissens und Sprachgebrauchs auf dem Gebiete von Bedeutung sind. Es heisst hier : « Früher als noch der Spiritus grösstenteils zum Genuss in der Form von Branntwein zubereitet wurde, war dieser Industriezweig hauptsächlich Br anntweinbrennere i(Brennerei). Der neuere Betrieb (S p ir itusfabrikation)unterscheidet sich von letzterer
durch das Arbeiten in grösserem Masstabe und auf alkoholreichere Destillate. Branntweine enthalten... ; die zu anderen Zwecken dienenden, bis über 96 Volumenprozent Alkohol enthaltenden Destillate heissen Spiritus. Bei dem Branntwein hat der je nach dem Ursprung verschiedene Geruch und Geschmack Einfluss auf den Handelswert...... ; beim Spiritus kommt allein der Alkoholgehalt in Betracht, die fremden riechenden Stoffe, die als Nebenprodukte bei der Alkoholbildung auftreten, werden bei Herstellung von hochgradigem Spiritus möglichst entfernt. Das Produkt heisst dann gereinigter Spiritus (Sprit)... In manchen Gegenden bildet die Obstbrennerei eine ländliche Industrie, die in kleinerem oder grösserem Masstabe betrieben wird : es werden aus den einzelnen Obstarten zum Teil sehr geschätzte Trinkbranntweine hergestellt, die durch bestimmten Geschmack gekennzeichnet sind. Die Verarbeitung der Abfälle der Brauerei und der Weinfabrikation sowie der Erzeugnisse der kleinbäuerlichen Obst- und Weinbauwirtschaften fasst man als Materialbrennerei Zzusammen. » Dass auch die Verfassung mit dem « Brennen » nur diese beschränkte, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Bedeutung verbinden wollte, folgt zwingend aus einer Reihe von Momenten. Einmal ist an Hand der Akten und Verhandlungen als festgestellt zu erachten, dass zu jener Zeit eine andere Verarbeitung dieser Stoffe als durch die gewöhnliche Brennerei auf Branntwein,
D.
h. zu den daraus gewinnbaren und durch die Herkunft aus einer bestimmten Rohmaterie charakterisierten und individualisierten Schnäpsen überhaupt nicht bekannt war, und dass die Entwicklung der Fabrikation von Spiritus und Sprit aus Obst eine Folge der Kriegs- und Nachkriegszeit, insbesondere der während dieser eingetretenen ausserordentlichen Verteuerung des aus anderen, monopolpflichtigen Stoffen erstellten Spiritus und Sprits in Verbindung mit den seit 1885 in diesem Zweige der Technik . gemachten bedeutenden Fortschritten ist. Ohne diese Verteuerung und die durch die Einführung des Bundesmonopols auf den übrigen Alkohol anderer Provenienz gelegte fiskalische Belastung hätte sie überhaupt nicht in Betracht kommen können, weil síie sich bei der erheblich geringeren Ausbeute an Alkohol, den das Obst gegenüber anderen, unter das Monopol! fallenden Stoffen liefert, niemals hätte lohnen können. Der Angeklagte hat denn auch selbst ursprünglich, noch in seiner Beweiseingabe vom 31. Juli 1925 nicht behauptet, dass schon um 1885 etwas anderes als Branntwein (in dem oben umschriebenen Sinne) aus den streitigen Stoffen hergestellt worden sei, sondern nur, dass die Branntweinerzeugung (Brennerei) daraus bereits damals an einer Anzahl Orten in grösseren gewerblichen Betrieben, nicht bloss als Nebenzweig der Landwirtschaît ausgeübt worden sei, was für die hier zu entscheidende Frage unerheblich ist. Erst zum Schlusse der Verhandlungen hat er dann die Konfrontation des Experten mit den Zeugen Hostettler Vater und Sohn (dem früheren und gegenwärtigen Inhaber des unter diesem Namen in Bern bestehenden Destillationsbetriebes) darüber verlangt, ob nicht schon vor 1885 in grossen Brennereien Alkohol von 80 Grad und darüber aus Obst hergestellt worden sei, Doch bestand kein Anlass diesem Anfrage Folge zu geben. Zunächst ist er zu allgemein gehalten, als dass einer ihn bestätigenden Aussage der Zeugen gegenüber den übrigen aktenmässigen Momenten, die gegen diese Behauptung sprechen, Beweiskraft zukommen könnte : zu einem zu berücksichtigenden Beweisangebote hätten zum mindesten nähere Angaben darüber, welches diese Unternehmungen waren, und über ihre Betriebsverhältnisse, technischen Anlagen usw. gehört. Sodann sind auch die beiden Zeugen als Mitbeteiligte an einer der hauptsächlichen Obstspritfabrikationsanlagen zu sehr am Ausgange des Streites
interessiert, als dass auf ihre Erklärungen ohne schlüssige, sie stützende andere Umstände abgestellt werden dürfte (eine Bemerkung, die übrigens auch für ihre sonstigen Aussagen oder diejenigen anderer Zeugen, die sich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden, gilt). Dazu kommt, dass das eigene frühere Verhalten des Vaters Hostettler, mit der Behauptung, die er bezeugen s011, in offenbarem Widerspruch steht. Wäre die Spritfabrikation aus Obst tatsächlich schon früher in dieser Weise betrieben worden, s0 würde er zweifellos als mit den Verhältnissen wohl vertrauter Geschäftsmann, als er sie seit 1900 in den Jahren besonders reicher Obsternten, Überproduktion an Obst in einem gewissen, immerhin auch nach seinen Angaben noch bescheidenem Masse aufnahm, nicht um die Bewilligung der Alkoholverwaltung dazu nachgesucht und sich zur Entrichtung von Abgaben (Gebühren) dafür bereit erklärt haben, wie noch zu erörtern sein wird.
Bestand aber zur Zeit der Verfassungsrevision etwas anderes als die Herstellung von Branntwein aus diesen Stoffen als Nebenzweig der Landwirtschaft und daneben vielleicht in einer gewissen Anzahl gewerblicher Betriebe (Kirschbrennereien und dergl) überhaupt nicht und konnte es nach dem damaligen Stand der Preise auf dem Alkoholmarkte, des Obstbaus und der Brennereitechnik praktisch nicht in Betracht kommen, so kann auch mit dem in Art. 32 Abs. 1 Satz 3BV freigegebenen «Brennen » nur diese — bisher allein geübte — Art der Verwendung gemeint sein. Die Materialien der Verfassungsrevision bieten denn auch Keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass man dem Vorbehalte eine darüber hinausreichende Tragweite hätte geben wollen. Die Botschaft des Bundesrats, der das gleiche Ergebnis dadurch erreichen wollte, dass er der Bundesgesetzgebung, was die Fabrikation und deren fiskalische Belastung betrifft, nur die Gewinnung gebrannter Wasser aus mehlhaltigen und Hackfrüchten zu unterstellen beantragte, begründete dies mit der (damals angenommenen) geringeren Fuselhaltigkeit und Schädlichkeit der aus Stein- und anderem Obst, Weintrestern und dgl. hergestellten gegenüber den aus jenen anderen, der Bundesgesetzgebung zu unterstellender Stoffen stammenden Branntweinen (Schnäpsen) und damit, dass sie bereits den höheren Preis hätten, der bei diesen erst durch Besteuerung geschaffen werden müsse (Botschaft a. a. O. S. 478/79). Und die nationalrätliche Kommission, welche demgegenüber (mit einigen wenigen, sachlich unerheblichen Abweichungen) die heutige Fassung vorschlug, bemerkt in ihrem Berichte (auf S. 13) zum Vorbehalte des Art. 32 bis Satz 3 : « Ebenso geht die Kommission mit dem Bundesrat darin einig, dass den Bundesvorschriften das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen nicht unterstellt werden soll. Die Gründe dafür sind in der Botschaft angeführt. Wir fügen bei, dass ein Verbot dieses Brennens, das in Obst- und Weingegenden eine erwünschte Beschäftigung für die Winterszeit bildet und die gewinnbringende Verwertung der Abfälle aus der Most- und Weinbereitung erlaubt, auf unübersteigliche Hindernisse sfossen müsste...... » Die bäuerliche Kleinbrennerei, mit Rücksicht auf die demnach der Vorbehalt wesentlich aufgenommen worden ist, kann aber in ihren Anlagen von vorneherein nur Branntwein, nicht Spiritus
oder Sprit erzeugen. Es darf in diesem Zusammenhang, von anderen Zeugnissen abgesehen, auch noch auf das Protokoll der nationalrätlichen Kommission für das erste Alkoholgesetz von 1886 verwiesen werden, dem deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil damals die Absichten, die mit dem Vorbehalt des Art. 32 bis Satz 3 verbunden wurden, noch in frischer Erinnerung standen und weil der Kommission zum grössten Teile dieselben Mitglieder wie vorher derjenigen für die Verfassungsvorlage angehörten. Die Kommission beantragte, neben dem Monopol des Bundes für die Herstellung gebrannter Wasser, abgesehen vom Brennen der in der Verfassung vorbehaltenen Stoffe, ein absolutes Monopol der Einfuhr, einschliesslich der aus solchen Stoffen stammenden Erzeugnisse, einzuführen, ähnlich wie es jetzt nach Art. 6 des geltenden AIkG besteht, wobei aber immerhin (entsprechend dem heutigen Art. 7 in etwas anderer Fassung) die Einfuhr von Qualitätsspirituosen zu vom Bundesrat festzusetzenden Bedingungen und gegen Bezahlung von Monopolgebühren auch den Privaten gestatiet sein sollte. Dazu führt das Kommissionsprotokoll aus : « Nach Ansicht der Subkommission ist die Verfassungsmässigkeit eines Einfuhrmonopols für alle Arten von Spirituosen unzweifelhaft. Denn die in Art. 32 bis BV (gemeint ist Satzs) für Qu alitätsspirituosen gemachte Ausnahme bezieht sich nur auf die Regelung der Fabrikation und der Besteuerung, nicht der Einfuhr... « Unter den Qualitätsspirituosen » (deren Einfuhr unter den eben erwähnten Voraussetzungen auch Privaten erlaubt sein sollte) « sínd erstlich verstanden alle, welche hinsichtlich der Fabrikation nicht unter die Bundesgesetzgebung fal len, ferner alle jene feineren Trinkbranntweine, wie z. B. Kornbranntweine, mit deren Vertrieb sich der Bund aus verwaltungstechnischen Gründen nicht leicht würde befassen können. » Als Qualitätsspirituosen, auf die sich danach der Vorbehalt der Verfassung beziehen 8soII, « können aber von vorneherein nur Branntweine, die noch die Provenienz aus einem der betreffenden Stoffe, die dadurch bedingten charakteristischen Geschmackbestandteile aufweisen, nicht Spiritus und Sprit in Betracht kommen. Wäre die Möglichkeit ins Auge gefasst worden, dass die Bestimmung auch auf die industrielle Verarbeitung zu den beiden letzteren Erzeugnissen bezogen werden könnte, s0 würde man zweifellos für den Vorbehalt eine
andere Fassung gewählt haben, die diese Auslegung von vorneherein ausgeschlossen hätte. Denn die freie Herstellung von Spiritus und Sprit aus den streitigen Stoffen neben dem Monopol des Bundes für die Verarbeitung anderer Stoffe dazu, müsste, was auch dem Verfassungsgesetzgeber unmöglich hätte entgehen können, bei den Mengen, welche mit den dazu erforderlichen Anlagen hergestellt werden können, zu einer eigentlichen Sabotage der mit dem Monopol angestrebten Wirkungen, sowohl des volkshygienischen Zweckes den Trinkverbrauch an gebrannteû Wassern durch deren Verteuerung einzuschränken, wie des damit verbundenen fiskalischen Nebenzweckes führen. Der vom Bund beschaffte und durch die Monopolauflagen verteuerte Spiritus und Sprit würde so durch ein Erzeugnis verdrängt, das diesen Auflagen nicht unterliegt und darum entsprechend billiger abgegeben werden kann. Dieselbe Folge hätte notwendig, wenn die Möglichkeit einer solchen Ausdehnung des Vorbehalts überhaupt in Betracht gezogen worden wäre, auch für den Fall der Ausführung des Verfassungsartikels in Gestalt einer blossen Besteuerung der dem freien Wettbewerb anheimgegebenen Fabrikation gebrannter Wasser vorausgesehen werden müssen. Neben den besteuerten Spiritus und Sprit aus den nicht unter den Vorbehalt des Satz 3 fallenden Stoffen wäre dann der nicht besteuerte aus den letzteren Stoffen getreten, um ihm den Absatz abzugraben.
Gegen eine solche andere Fassung, die die heute von den Obstspritfabrikanten beanspruchte Auslegung des Vorbehalts von vorneherein unmöglich gemacht hätte, würden auch Keine referendumspolitischen Bedenken bestanden haben. Sie dürften allerdings, wie die oben wiedergegebene Stelle aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission für die Verfassungsvorlage zeigt, der Hauptbeweggrund gewesen sein, um der hergebrachten und allgemein verbreiteten Schnapsbrennerei aus den betreffenden Stoffen das in Satz 3 des Artikels liegende Zugeständnis zu machen, während die übrigen, in der Botschaft des Bundesrates angeführten Gründe wohl mehr nur eine unterstützende Bedeutung hatten. Dagegen hätten sie in Keiner Weise gegen eine Redaktion gesprochen, welche sich ausdrücklich darauf beschränkt hätte, in dieser Beziehung den hergebrachten Zustand festzuhalten, weil mit der daraus folgenden unzweideutigen Begrenzung der Ausnahme auf die Branntweinfabrikation damals angesichts der Unbekanntheit und wirtschaftlichen Unmöglichkeit der heute streitigen anderen Verwendung zur Spiritus- und Spritfabrikation keine Interessen verbunden waren, die hätten verletzt werden können.
Wenn alle diese Erwägungen vielleicht dann nicht entscheidend sein könnten, falls der Verfassungsgesetzgeber den Text des Vorbehalts selbst in einer Weise formuliert hätte, die die beabsichtigte beschränkte Bedeutung desselben nicht zum Ausdruck bringen würde, dazu schlechterdings ungeeignet wäre, s0 dürfen sie doch massgebende Bedeutung béanspruchen, wenn es sich um die Auslegung eines von der Verfassung selbst verwendeten Ausdruckes handelt, der wie der in Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 gebrauchte des «Brennens » verschiedener Deutung, einer engeren und weiteren fähig ist. Sie unterstützen in zwingender Weise den schon durch die Verwendung dieser Ausdrucksweise statt der in Satz 1 gebrauchten der « Fabrikation gebrannter Wasser » nahegelegten Schluss, dass es einzig
die unter diesem Ausdruck gemeinhin, nach dem ge-
wöhnlichen Sprachgebrauch verstandene Tätigkeit der einfachen Destillation und ihr Erzeugnis der Branntwein waren, die nach dem Willen der Verfassung von der Bundesgesetzgebung ausgenommen wurden. Einer besonderen, ausdrücklichen Einbeziehung der Herstellung von Spiritus und Sprit aus den betreffenden Stoffen unter die Bundesgesetzgebung bedurfte es daneben nicht, um dieselbe unter anderen als den durch diese Gesetzgebung aufzustellenden Bedingungen als unzulässig erscheinen zu lassen. Sie war bereits in Abs. 1 Satz 1 des Verfassungsartikels enthalten, der den zu erlassgenden Vorschriften grundsätzlich jede Herstellung gebrannter Wasser überhaupt unterwirft und von dem eine Ausnahme eben nur in dem Umfange, als síe durch Satz 3 vorgesehen wird, für die Herstellung von Schnaps (Branntwein) aus den hier erwähnten Stoffen besteht.
Gegen diese Auslegung spricht auch nicht etwa, dass in dem Vorbehalte neben dem «Brennen » auch wieder der Ausdruck « Fabrikation » verwendet wird (« Das Brennen von Wein, Obst usw. fällt betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung »). Es sollten damit nicht etwa ausser der « Brennerei » auch andere Fabrikationen freigegeben werden, sondern nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Freiheit sich nur auf die im Brennen liegende Fabrikationstätigkeit und ihre Belastung, nicht auf den Verkauf der durch diese Fabrikation gewonnenen Erzeugnisse beziehe (der in Art. 17 AIKG mitgeregelt ist). Dass nur dies die Meinung ist, zeigt klar der französische Verfassungstext : « La distillation du vin, des fruits... est exceptée des prescriptions fédérales concernant la fabrication et Fimpôt. » Das Wort Fabrikation steht demnach einfach für Herstellung, den durch das Brennen dargestellten Herstellungsprozess; um nicht das gleiche Wort « Brennen » wiederholen zu müssen, wird das allgemeinere « Fabrikation » gewählt. Und ebensowenig kann ein Argument für die von der Verteidigung vertretene weitere Auslegung des Vorbehalts daraus hergeleitet werden, dass nach der bundesrätlichen Vorlage für die Verfassungsrevision der Bundesgesetzgebung nur die Herstellung und der Verkauf gebrannter Wasser aus “mehlhaltigen und Hackfrüchten unterstellt werden sollte. Wenn bei dieser Fassung allerdings im Erfolge auch die Fabrikation von Sprit und Spiritus aus Obst als frei hätte betrachtet werden müssen, weil die Verfassung eben das Eingreifen des Bundesgesetzgebers auf den Fall der Verwendung ganz bestimmter Stoffe zur Berstellung beschränkt hätte, so war damit dort keineswegs eine dahingehende Absicht verbunden. Vielmehr erklärt sich der Vorschlag einfach daraus, dass man an die Herstellung dieser Erzeugnisse aus anderen als den nach der Vorlage in den Verfassungsartikel einzubeziehenden Stoffen überhaupt nicht dachte, weil sie damals nicht bekannt war und nicht in Betracht fallen konnte. Es lässt sich somit auch daraus, nachdem
an Stelle des vom Bundesrat beantragien der heute geltende Text Gesetz geworden ist, kein Schluss auf einen solchen angeblichen Willen des Verfassungsgesetzgebers ziehen. Dies umsoweniger als die nationalrätliche ‘ Kommissíion die heute geltende Fassung des Art. 32 bis Satz 1 gerade auch zu dem Zwecke vorgeschlagen hat, um jede Gewinnung gebrannter Wasser, ausser der durch Satz 3 vorbehaltenen Tätigkeit des « Brennens » der hier erwähnten Stoffe, mit Einschluss bis jetzt nicht geübter, neuer Erstellungsweisen den bundesgesetzlichen Beschränkungen zu unterwerfen, wie aus der nachfolgenden Stelle auf S. 14 ihres Berichtes hervorgeht : « Im Ferneren konnte die Einbeziehung der mehlhaltigen und der Hackfrüchte zwar als für den gegenwärtigen Stand der Brennerei zulänglich erachtet werden. Es ist aber nicht zu übersehen, dass schon jetzt andere Er-
zeugungsarten des Alkohols bekannt sind : wer kann angesichts der männigfachen Fortschritte der chemischen Technik behaupten, dass nicht binnen kurzer Frist diese anderen Erzeugungsarten genügend vervollkommnet sind, um sich zur - fabrikmässigen Ausbeutung zu eignen. Gegenüber einer solchen neuen Fabrikationsweise wäre die bundesrätliche Fassung des Art. 32 bis wirkungsIos. Die neue Redaktion baut in dieser Richtung vor. » 5. — Das hinsichtlich der Auslegung der Verfa sSs ung gewonnene Ergebnis wäre nun freilich für sich allein nicht entscheidend. Denn Art 32 bis BV ermächtigt lediglich den Bundesgesetzgeber die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser innert der darin gezogenen Schranken zu regeln ; er stellt diese Regelung nicht selbst auf Massgebend für die Frage der Rechtsbeständigkeit des streitigen Bundesratsbeschlusses muss deshalb der Umfang sein, in dem das Gesetz tatsächlich von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat und der auch hinter derselben zurückbleiben könnte. Für eine solche Absicht bietet aber zunächst jedenfalls Art. 1 Abs. 2 des geltenden AIkG keinen Anhalt. Er wiederholt einfach, unter etwas näherer namentlicher Aufzählung der begünstigten Stoffe, die Fassung des Art. 32 bis Abs. 1 Satz 3 der Verfassung. Im übrigen aber enthält gerade das Gesetz eine Anzahl anderer Vorschriften, welche die beschränkte, dem Sinne der Verfassungsnorm entsprechende Bedeutung, die der fraglichen Ausnahme auch nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll, unzweideutig hervortreten lassen. So zunächst die bereits in anderem Zusammenhange erwähnte Bestimmung des Art. 2, wonach annähernd ein Vierteil des Landesbedarfs an Sprit und Spiritus durch Lieferungsverträge beschafft werden soll, welche der Bund mit inländischen « Brennern » abzuschliessen hat. Sie ist nur unter der Voraussetzung verständlich, dass das Monopol des Bundes grundsätzlich jede Herstellung dieser Erzeugnisse gleichgiltig aus welchen Stoffen umfasst. Wäre daneben auch eine vom Monopol des Bundes freie Herstellung, nämlich aus den in Art. 1 Abs. 2 genannten Stoffen möglich, s0 würde der Verwaltung schon die Möglichkeit fehlen überhaupt den Landesbedarf daran und damit die Menge, deren Herstellung in der erwähnten Weise zu vergeben ist, irgendwie zuverlässig festzustellen. Es hätte dann folgerichtig und vernünftigerweise der Bund auch nicht
verpflichtet werden können, ein Viertel dieses Landesbedarfes, sondern höchstens einen gewissen Bruchteil des Bedarfes für den von ihm ausgehenden Verkauf monopolpflichtiger Ware s0 Zu decken. Art. 18 sodann verpflichtet die Kantone die Aufsicht über die Herstellung monopolifreier Branntweine und über den Privathandel mit gebrannten Wassern aller Art zu führen, während im übrigen der Vollzug des Gesetzes nach Art. 19 dem Bundesrat obliegt. Käme neben der Branntweinerzeugung noch ein anderer Zweig monopolfreier Herstellung gebrannter Wasser, nämlich die Spiritus- und Spritfabrikation in Betracht, s0 hätte notwendigerweise jene gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Beaufsichtigung durch die Kantone auch hiefür vorgeschrieben werden müssen, da síie dafür nicht minder notwendig ist (die eidgen. Lebensmittelgesetzgebung, aus der sich die entsprechende Pflicht allenfalls auch sonst hätte ergeben können, bestand damals noch nicht). Wenn das Gesetz síe mur für den monopolfreien Branntwein vorgesehen hat, s0 lässt sich dies nur aus der Voraussetzung erklären, dass er das einzige Erzeugnis sei, das überhaupt ausserhalb des Monopols gewonnen werden dürfe. Es liegt darin eine durch das Gesetz selbst gegebene Auslegung des in Art. 1 Abs. 2 verwendeten Ausdruckes « Brennen », die jeden sonst allenfalls noch möglichen Zweifel über dessen Bedeutung beseitigt. Auf der gleichen Voraussetzung beruht ferner augenscheinlich Art. 12 Abs. 4, der den Bund verpflichtet, dafür zu sorgen, dass « die von ihm in den Verkehr gebrachten Wasser genügend gereinigt seien. » Es hätte keinen Zweck gehabt eine solche Reinigung für den von ihm verkauften Monopolsprit und -spiritus vorzuschreiben, wenn daneben in freier Privattätigkeit erstellte, von der Vorschrift nicht betroffene unbeschränkte Mengen beider auf den Markt geworfen und s0 der vom Gesetz verfolgte gesundheitspolizeiliche Zweck vereitelt werden könnte. Dass Art. 12 Abs. 4 gleichwohl nur von einer entsprechenden Pflicht des Bundes spricht, kann nur auf der Annahme, dass er der einzige Verkäufer alles in der Schweiz überhaupt in den Handel gebrachten. Spiritus und Sprits sei, d. h. eines lückenlosen Monopols für beide Erzeugnisse, beruhen.
Demgegenüber sind die Argumente, welche die Verteidigung aus anderen Bestimmungen für die entgegengesetzte Auffassung herleiten will, nicht schlüssig. So vor allem der Umstand, dass Art. 2 des Gesetzes die Lieferanten, an die die Herstellung eines Teiles des Landesbedarfes an Spiritus und Sprit in Form der hier vorgesehenen Lose zu vergeben ist, als « Brenner », die einzelne Betriebsperiode als « Brennjahr » und die entsprechenden Betriebe als « Brennereien » bezeichnet. Es geschieht dies eben in einem ganz bestimmten Zusammenhange, welcher durch die Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Bestimmung erkennen lässt, dass das Wort dabei nicht mehr in hergebrachten, verbreiteten, sondern in einem weiteren, an sich auch noch möglichen Sinne verwendet wird : ein Rückschluss darauf, dass ihm auch in Art. 1 Abs. 2, wo es für sich allein gebraucht ist, jene weitere uneigentliche Bedeutung zukommen soll, kann daraus gerade angesichts des sonstigen Inhalts des Art. 2 selbst, der durchaus dagegen Spricht, nicht gezogen werden. Aehnliches gilt von der Vorschrift des Árt. 17 Abs. 4, wonach « Landwirte, deren Eigenproduktion aus monopolfreiem Eigengewächs 40 Liter nicht übersteigt, das Erzeugnis in Mengen von je wenigstens 5 Litern frei verkaufen dürfen ». Es kann hier, trotzdem das Gesetz es ausdrücklich nicht sagt, schon nach dem Zusammenhang nur an Branntwein gedacht sein, weil Produzenten, die nur über s0 geringe Mengen zu verarbeitender Stoffe verfügen, von vorneherein höchstens solchen, nicht Spiritus oder Sprit herstellen werden. Das frühere AJIkG von 1886 sprach dies denn auch unzweideutig aus, indem es in Art. 8 bestimmte : «Brenner jedoch, welche im nämlichen Jahre höchstens 6° Liter nicht bundessteuerpflichtigen Branntwein )darstellen, dürfen ihr Erzeugnis in Quantitäten von mindestens fünf Litern frei verkaufen. » Wenn im neuen Gesetz eine andere Fassung gewählt wurde, s0 geschah dies nicht auf Grund einer abweichenden Auffassung über die durch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes freigegebenen Produktionszweige, sondern aus einer ganz anderen Erwägung, die aus der vom Kommissionsreferenten im Nationalrat gegebenen nachfolgenden Erläuterung (Stenogr. Bulletin 1899 S. 904) hervorgeht : « Der Wortlaut des bestehenden Gesetzes passt für die heutigen Verhältnisse nicht mehr recht. Ganz im Stillen hat sich überall in den Wein- und Obstgegenden
bei der Verwertung der Trester zu Konsumwein ein Umschwung vollzogen. Der Landwirt braucht heute keine Brennereieinrichtung und kein Brenngeschirr mehr. Er ist nicht mehr Brenner. Ambulante Brennereiwagen durchziehen das Land ; der Landwirt bringt ihnen seine Trester und nimmt einige Stunden später den daraus gezogenen Branntwein in Empfang ». Auffallender ist allerdings, dass die Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 24. Dezember 1900 in Art. 1 ausschliesslich zwischen monopolpflichtigen und monopolfreien Rohstoffen unterscheidet und, indem sie in Abs. 2 bestimmt : « Monopolfrei sind einzig die ausschliessIich aus diesen einheimischen Rohstoffen (Trauben, Traubenoder Obstwein, Trauben- oder Obsttrestern, Wein- oder « Mosthefe, Kern-, Stein- oder Beerenobst und Enzianwurzeln) gewonnenen einheimischen E r z e u gnisSE», jede Verarbeitung dieser Stoffe auf alkoholhaltige ErZeugnisse ohne Rücksicht auf Alkoholgehalt und sonstige Eigenschaften als frei zu betrachten scheint. Doch darf auch hier wiederum nur eine zu weite, ungenaue Ausdrucksweise angenommen werden, die darauf zurückzuführen ist, dass das Problem einer Konkurrenzierung des Monopols durch Herstellung anderer Destillate als Branntwein daraus sich damals praktisch überhaupt noch nicht stellte. Da es sich ausschliesslich um eine im Verordnungswege erlassene Voliziehungsvorschrift handelt, hinderte andererzeits den Bundesrat nichts, auf dieselbe zurückzukommen und sie durch eine andere Fassung zu ersetzen, wie er es durch den Beschluss vom 28. Juli 1922 getan hat, solange er sich dabei innert des Rahmens einer blossen Ausführung des richtig verstandenen Gesetzes, der in diesem aufgestellten Rechtssätze hielt.
7. Der Angeklagte hat denn auch nicht darzutun vermocht, dass die Verwaltung in der Praxis bis zum Kriege je eine von der vorstehend vertretenen abweichende Auslegung des Gesetzes betätigt hätte. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der dafür als Zeuge angerufene Hostettler Vater mit Willen und Wissen der Verwaltung vor dem Jahre 1900 in seinen Anlagen etwas anderes als O b s tbranntwe in, vielleicht gelegentlich hohen Grades, erzeugt oder nachher, schon vor dem Kriege mit anderen Apparaten Spiritus oder Sprit aus Obst hergestellt hätte als mit demjenigen, der ibm zur Verarbeitung der aus dem Betriebe der Zuckerfabrik Aarberg stammenden Melasse zu diesen Erzeugnissen auf Grund des ihm von der Alkoholverwaltung nach Art. 2 AIkG vergebenen entsprechenden Brennloses diente. Die Fabrikation mit diesem Apparate aber fällt (gleich der einmal, in einem besonders reichen Obstjahre durch die konzessionierten Kartoffelspiritus-« Brenner » (Losinhaber) für die Alkoholverwaltung zu den Bedingungen ihrer Pflichtenhefte durchgeführten Verwertung von Obstüberschüssen) deshalb ausser Betracht, weil sie unter der Kontrolle der Alkoholverwaltung, auf Grund einer besonderen Bewilligung derselben und gegen eine von ihr festgesetzte Abgabe (Gebühr), also in der durch Art. 4 AIkG vorgesehenen Form einer monopolpflichtigen Produktion geschah. Daraus, dass jene Gebühr nur auf 11 Fr. 25 Cts. statt auf den in Art. 7 der Vollziehungsverordnung für Bewilligungen nach Art. 4 des Gesetzes vorgesehenen ordentlichen Ansaîtz von 90 Fr. per Hektoliter absoluten Alkohols festgesetzt wurde, ist allerdings herzuleiten versucht worden, dass es sich nicht um eine Monopolabgabe, sondern bloss um eine Verwaltungsgebühr gehandelt habe (bestimmt die Kosten der Kontrolle darüber zu decken, dass nicht als von der Alkoholverwaltung zu übernehmender Melassesprit solcher aus Obst, für den eine Übernahmepflicht nicht bestand, mitunterschoben werde). Allein abgesehen davon, dass von diesem Gesichtspunkte aus der Ánsatz offenbar wieder erheblich zu hoch wäre, stehen dieser Deutung auch die vom Direktor der Alkoholverwaltung bei seiner Einvernahme vorgelegten Urkunden entgegen. Als im September 1908 Hostettler wieder Obstüberschüsse auf Spiritus zu verarbeiten wünschte, schrieb er am 22. September 1908 unter Bezugnahme auf vorangegangene Verhandlungen mit der Álkoholverwaltung an diese : « Daher
werde ich von Ihrer Erlaubnis Gebrauch machen und meinen Destillationsapparat benutzen und vom erzeugten Obstspiritus per Hektoliter absoluten Alkohols 11 Fr. 25 Cts. Steuer bezahlen, wie in den Jahren 1900 und 1904. Vor Inbetriebsetzung des Apparates werde ich zwecks Plombage desselben die Verwaltung benachrichtigen.» Im Jahre 1910 wurde dann die Erlaubnis zur Benutzung des Melassespiritus-Fabrikationsapparates für die Herstellung von Obstspiritus unter Kontrolle der Alkoholverwaltung und gegen die Abgabe von 11 Fr. 25 Cts. in die neue Konzession (Brennlosvergebung nach Art. 2 AIkG) für diese Melassespritlieferungen an den Bund aufgenommen. Als es sich im Jahre 1913 um die Verlängerung der letzteren Konzession handelte, berichtete der mit der Behandlung des Geschäftes betraute Beamte der Alkoholverwaltung : « Die Gebühr von 11 Fr. 25 Cts. für das Brennen monopolfreier Stoffe ist 1/, der Monopolgebühr : sie müsste demnach mit Rücksicht auf die (seither vom Bundesrat beschlossene) Erhöhung der Monopolgebühr auf 12 Fr. 8° Cts. gesetzt werden. » Am Rande findet sich die folgende Weisung des Direktors der Alkoholverwaltung vom 26. Juli 1913 : « Schliessen Sie auf Grund des bisherigen Spirituspreises und einer Monopolgeb ü h r von 12 Fr. 50 Cts. mit Hostettler und der Zuckerfabrik einen Vertrag bis 30. Juli 1914 ab. » Die Ermässigung der Abgabe bis auf diese Ansätze erklärt sich offenbar aus dem Bestreben, die Fabrikation überhaupt möglich zu machen, die sonst bei den damaligen Verkaufspreisen für monopolpflichtigen Spiritus nicht hätte in Betracht kommen können, an der aber andererseits wegen der vorhandenen, nicht verwertbaren Obstüberschüsse ein gewisses allgeineines Interesse bestand. Irgend ein anderes Verhältnis aber, bei dem mit Wissen und Willen der Alkoholverwalt un g in dieser Periode f r e i, ohne solche Bewilligung, Kontrolle und Abgaben im Sinne von Art, 4 AIkG Obstsprit hergestellt worden wäre, liat nicht dargetan werden Können. Dass im Gegenteil die Praxis der Verwaltung bis dahin eine durchaus fesíe, der oben vertretenen Gesetzesauslegung entsprechende war, zeigt die Aussage des Zeugen Iseli, Präsidenten des Verbandes der konzessionierten Brennlosinhaber. Danach hatten die letzteren, nach dem einmal gemachten Versuche, auch später wieder um die Erlaubnis nachgesucht, ihre Anlagen zur Verarbeitung von Obstüberschüssen verwenden
zu dürfen : als die Alkoholverwaltung dies abschlug, standen síie ohne weiteres von ihrem Vorhaben ab, weil auch sie auf Gruná der bisherigen Handhabung des Gesetzes der Überzeugung waren, dass Spiritus und Sprit selbst aus solchen Stoffen nur mit Zustimmung der Alkoholverwaltung, als monopolpflichtige Produktion, hergestellt werden dürfen. Damit stimmt ferner überein die Aussage des Zeugen Regierungsrat Dr. Moser : die landwirtschaftliche Schule Rüti, deren Leiter er war, hatte eine fahrbare Brennerei für die Verwertung der Obsttrester angeschafft ; es erschien dann ein Kontrolleur der Alkoholverwaltung, der darauf aufmerksam machte, dass aus den Trestern nur Schnaps, kein Sprit hergestellt werden dürfe, woran sich die Leitung der Schule hielt.
Wenn in den späteren Kriegsjahren, nach 1916 — für die Zeit von 1914 bis dann ist wiederum etwas derartiges nicht dargetan — die Vollziehung des Gesetzes insofern etwas ins Schwanken geriet, als gegen die hie und da auftauchende Verarbeitung von Obstweinen und Obsétresterschnäpsen zu Spiritus ohne Bewilligung und Monopolabgaben nicht eingeschritten wurde, so lässL sich dies aus der damals infolge der stockenden Einfuhr bestehenden Spritnot verstehen, die dazu bewegen mochte, nicht auf dem Buchstaben des Gesetfzes zu bestehen und selbst Zuwiderhandlungen gegen dasselbe in den Kauf zu nehmen, wenn damit jenem für die Volkswirtschaft nachteiligen Mangel abgeholfen werden konnte. Es darf daraus sowenig auf die Überzeugung der Verwaltung geschlossen werden, dass es sich um eine Tätigkeit handle, die síe: auf Grund des Gesetzes nicht zu hindern vermöge, wie auf anderen Gebieten, wo man sich unter dem Drucke der Verhältnisse, um nicht höhere Interessen zu gefährden, zu einer Lockerung bestehender gewerbepolizeilicher und anderer Schranken entschliessen mussíe. Angesichts der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartementes vom 27. Oktober 1917 betreffend den Handel mit Obstbranntwein (Gesetzessammlg. 33 S. 894) und der Tatsache, dass im Jahre 1917/18 auf Grund derselben die Alkoholverwaltung selbst sehr grosse Mengen Obstbranntwein bei den Obstverwertungszentralen an sich zog, um sïíe auf Sprit zu rektifizieren, kann übrigens auch jene private Spirituserzeugung damals noch keinen bedeutenden Umfang angenommen haben.
Seit 1919 aber lag der Antrag des Bundesrates auf Revision des Art, 32 bis BV bei den Räten, der bei Annahme durch das Volk mit der Ausdehnung der Bundesgesetzgebung auf jede Fabrikation gebrannter Wasser, auch auf die heute freie Herstellung von Branntwein aus den in Satz 3 des geltenden Art. 32 bis genannten Stoffen, sogar den Bereich des Monopols noch weiter gezogen hätte. Gerade die bezügliche Botschaft vom 27. Mai 1919 liefert aber für die Auffassung, dass dem Verhalten der Verwaltung während der Kriegsjahre das von der Verteidigung behauptete Motiv zu Grunde gelegen hätte, keinerlei Stütze. Es wird darin allerdings als ein Mangel bedauert, dass nicht der Verfassungsgesetzgeber im Jahre 1885, wie das bernische Gesetz von 1884, das Privileg des Árt. 32 bis Satz 3 auf die « nicht gewerbsmässige, bäuerliche Kleinbrennerei » beschränkt und damit auch die industrielle, grossbetriebliche Obstbrennerei der gleichen Ungebundehheit habe teilhaftig werden lassen. Die weiteren Ausführungen zeigen aber Klar, dass dabei nicht etwa an die Obstsprit- und Spiritusfabrikation, sondern ausschliesslich an die gewerbliche Herstellung von Trinkbranntwein, wie sie sích als Mittel der Tresterverwertung bei den Mostereien inzwischen ins Grosse gesteigert hatte, gedacht ‘war. Es ist darin ausschliesslich und immer nur vom Obstbranntwein (Schnaps) die Rede, dessen Unterstellung unter die Bundesgesetzgebung und damit die Beseitigung der unzähligen zu dessen Herstellung dienenden Brennereibetriebe, insbesondere der Brennerei im Bauernhaus als das Ziel der Revision bezeichnet wird. Nirgends findet sich auch nur eine Andeutung, dass es einer solchen auch bedürfen würde, um die Spritund Spirituserzeugung aus diesen Stoffen auszuschliessen. Im Laufe des Jahres 1919 — und nicht früher nach seiner eigenen Aussage — hatte dann Hostettler seinen Brennereibetrieb durch Anschaffung der entsprechenden Apparate auf die Herstellung von Obstsprit im Grossen umgestellt und es traten seither auch anderwärts solche Anlagen auf Schon am 1. Juni 1920 gab darauf die Alkoholverwaltung dem Justizdepartement die Absicht kund, einen Bundesratsbeschluss zu veranlassen, durch den die Herstellung aller gebrannten Wasser mit mehr als 75 Volumenprozent Alkohol ausdrücklich als monopolpflichtig erklärt werden sollte : das Departement erwiderte damals, dass es keine Bedenken hiegegen sehe,
wobei es immerhin aus « politischen Rücksichten » ein schonendes Vorgehen empfahl, Die abwartende Haltung, die die Alkoholverwaltung in der folgenden Zeit zunächst einnahm, lässt sich abgesehen davon auch aus der in Beratung befindlichen Verfassungsrevision verstehen, die jeder Meinungsverschiedenheit über die heute streitige Frage von vorneherein ein Ende gemacht hätte und deren schleppender Gang nicht vorausgesehen werden konnte. Als dann die Verabschiedung der Verfassungsvorlage durch die Räte noch immer auf sich warten liess, wurde der heute in Betracht kommende Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1922 erlassen. Schon die Tatsache, dass dies neben dem Abschluss der Übereinkunft mit dem Obstspritfabrikantenverband « betreffend die Ablieferung der aus inländischem Kernobst, Obstsaft, Obstmost, Obsttrestern und Obstdrusen stammenden gebrannten Wasser an die eidg. Alkoholverwaltung » und am gleichen Tage wie deren Genehmigung durch den Bundesrat geschah, lässt die Schlüsse, welche die Verteidigung aus dieser Übereinkunft ziehen will, als nicht haltbar erscheinen. Vollends werden sie widerlegt durch das Referat des Direktors der Alkoholverwaltung über diesen Gegenstfand, das in dem vom Angeklagten selbst vorgelegten Protokoll der Sitzung der Alkoholkommissionen der Räte vom 7./8. Juli 1922 enthalten ist. Es wird darin der Erlass eines solchen Bundesratsbeschlusses n e b e n der Übereinkunft bereits angekündigt und vorgesehen und die Übereinkunft nicht etwa zu dem Zwecke als nötig erklärt, um überhaupt eine Macht über die Obstspiritus- und Spritfabrikation zu erlangen ; vielmehr wird sie ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt einer Form des Vollzuges der durch den Beschluss festzustellenden Konzessionspflicht gewertet und hervorgehoben, dass sie ausserdem, weil damit die Inhaber bereits bestehender solcher Fabrikationsbetriebe zufrieden gestellf würden, den Vorzug habe, ihren Widerstand gegen jene Massnahme auszuschalten. Wenn im Eingang der Übereinkunft die darin vorgesehenen Bestimmungen als Ergebnis « freier Vereinbarung » zwischen beiden Teilen bezeichnet werden, s0 kommt somit darin höchstens zum Ausdruck, dass die beteiligten Obstspritfabrikanten ein gesetzliches Recht der Alkoholverwaltung, sie solchen Beschränkungen zu unterstellen, schon damals nicht anerkennen wollten, keineswegs, dass die Alkoholverwaltung umgekehrt sich den
Standpunkt der Fabrikanten zu eigen gemacht hätte, dass siíe zu ihrer Tätigkeit auch ohne Konzession und Einwilligung der Verwaltung befugt wären. Sachlich aber wurde durch diese Übereinkunft kein anderes Verhältnis begründet, als es nach Art. 2 AIkG für die konzessionierten Losinhaber, denen die Deckung eines bestimmten Teils des Landesbedarfs an Spiritus und Sprit zu übertragen ist, besteht. Die beteiligten Obst=- spritfabrikanten erhielten ein bestimmtes Kontingent von Spiritus und Sprit zur Herstellung zugeteilt ; sie verpflichteten sich, dasselbe gegen Ersatz des durch die Übereinkunft bestimmten Ankaufspreises für den zu verarbeitenden Obstbranntwein und einen ebenfalls durch die Übereinkunft festgesetzten Lohn für dessen Rektifikation zu Spiritus und Sprit an die Alkoholverwaltung abzuliefern und anderen Spiritus, Sekundasprit und Feinsprit als für die Alkoholverwaltung nicht herzustellen (Art. 7 litt. 6), stellten also ihre Anlagen für die Dauer der Vereinbarung in den ausschliesslichen Dienst der Alkoholverwaltung und des Monopols. Dass die Verwaltung für diese Regelung formell den Weg des Vertrages, der zweiseitigen Vereinbarung und nicht der einseitigen Verfügung, Konzession wählte, erklärt sich ungezwungen daraus, dass die Frage der Zulässigkeit einseitiger Auflagen dieser Art zwischen ihr und den Fabrikanten streitig war und zu ihrer Abklärung Zeit erfordert hätte, während andererseits. eine Ordnung, die die Verwertung der zu erwartenden ausserordentlichen Obsternte des Jahres bis zu einem gewissen Grade erleichterte und sicherte, dringlich schien und damit nicht bis zu einem solchen Entscheide zugewartet werden konnte. Es ist daher, angesichts dieser Vorgänge offenbar unzutreffend, wenn die Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1923 zum «Postulat des Nationalrates über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die der Alkoholverwaltung aus der Durchführung der Übereinkunft mit den Obstspritfabrikanten erwachsenen Kosten » bei Zurückweisung dieses Postulates die Übereinkunft als ein Mittel bezeichnet, durch das die Konkurrenz der ohne sie -« freien Obstspritfabrikation » habe beseitigt, eine Lücke der Alkoholgesetzgebung ausgefüllt und das Ergebnis der Revision der letzteren gewissermassen Vorausgenommen werden sollen. Und es kann aus einer solchen gelegentlichen Äusserung, die mit den aktenmässig belegten wirklichen Motiven und
Zwecken der Transaktion im Widerspruch steht, umsoweniger etwas hergeleitet werden, als kurz nachher, bei Auflösung der Übereinkunft auf die Ankündigung der Obstspritfabrikanten, dass sie sich nunmehr als berechtigt erachteten ihren Betrieb ohne Beschränkungen auf eigene Rechnung wieder aufzunehmen, die Alkoholverwaltung ihnen eröffnete, dass in diesem Falle auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juli 1922 strafrechtlich werde vorgegangen werden. Noch viel weniger kann unter diesen Umständen darauf Gewicht gelegt werden, dass die Rechnung der Alkoholverwaltung für das Jahr 1921 an einer Stelle von « monopolfreiem Obstsprit » spricht. Es geschieht dies im Laufe einer statistischen Aufstellung über die « Deckung des Jahresbedarfes an gebrannten Wassern », sodass man es dabei augenscheinlich mit einer einfachen Rubrik zur Bezeichnung gewisser Vorräte zu tun hat, die von subalternen Beamten herrührt und unmöglich als Meinungsäusserung der massgebenden Stellen über diese Streitfrage angesprochen werden kann.
Selbst wenn übrigens die Verwaltung zeitweise der Ansicht gewesen sein sollte, dass ihr die bestehende Gesetzgebung infolge des Vorbehalts von Art. 1 Abs. 2 AIKG eine Handhabe zum Einschreiten auch gegen die Verarbeitung der hier erwähnten Stoffe auf Spiritus und Sprit nicht gebe, und wenn ihr Verhalten beim Auftreten dieses Geschäftszweiges in einzelnen Punkten auch einer anderen Deutung als der vorstehenden fähig sein sollte, wäre dies unerheblich. Es könnte darauf nur dann etwas ankommen, wenn sie sich dabei auf bestimmte Unterlagen gestützt hätte, welche die in Erw. 4 und 5 vertretene Auslegung der Verfassung und des Gesetzes als unzutreffend erscheinen zu lassen geeignet ‘ wären und bei dieser nicht berücksichtigt worden wären, oder wenn es sich dabei um unmittelbar an den Erlass des Gesetzes anschliessende Meinungsäusserungen handeln würde, die infolgedessen als Ausdruck der zur Zeit dieses Erlasses bestehenden Auffassungen angesehen werden müssten. Gerade für jene Periode tiegt aber irgend eine Handlung der Verwaltung, die dem heute von ihr eingenommenen Standpunkte widersprechen würde, nicht Aikohetgesetz. N° 69. 48î vor. Ein Irrf um der vollziehenden Behörde in der Handhabung des Gesetzes kann sie nicht hindern bei späterer besserer Erkenntnis auf ihre Praxis zurückzukommen und diese im Sinne des wirklichen Gesetzeswillens zu berichtigen.
9. Fällt die Herstellung anderer Erzeugnisse als von Branntwein aus den in Art. 1 A b s. 2 AIEG genannten Stoffen, die Spiritus- und Spritgewinnung daraus, nicht unter diesen Vorbehalt, sondern wird sie durch das in
A.
bs. 1 ebenda ausgesprochene Monopol des Bundes erfasst, s0 konnte sie aber auch im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juli 1922 dem darin aufgestellten Bewilligungszwang unterworfen werden und es sfellt sich diese Anordnung nicht als eine Ergänzung des Geselzes, sondern als eine einfache Vollziehung der letzterwähnten Vorschrift (Art. 1 Abs. 1 AJkG) und des Art. 4 ebenda dar, der die Produktion monopolpflichtiger gebrannter Wasser in anderer Form als in der der in Art. 2 vorgesehenen Losvergebung nur unter den vom Bundesrat festzusetzenden Bedingungen zulässt. Durch die Herstellung der im Strafprotokoll vom 19. März 1925 erwähnten Mengen Obsfsprit hat der Angeklagte demnach den Tatbestand des Art. 24 litt. a AIkG verwirklicht, d. h. unbefugterweise gebrannte Wasser erzeugt. Auch das Vorliegen eines Verschuldens, soweit es überhaupt zur Annahme einer Übertretung im Sinne dieser Bestimmung nötig sein sollte, trotzdem es sich vm ein Verwaltungsdelikt handelt, kann in einem Falle nicht bezweifelt werden, wo, wie hier, einer ausdrücklichen und dem Täter bekannten Verordnungsvorschrift zuwidergehandelt worden ist. Der Angeklagte wusste, dass durch Beschluss des Bundesrates als der zur Vollziehung des AIkG zuständigen Behörde die Erstellung von hochgradigem Spiritus und Sprit auch aus den von ihm verwendeten Stoffen ohne Einholung einer besonderen Bewilligung verboten worden war. Wenn er dennoch, von der subjektiven Auffassung ausgehend, dass der Bundesrat ein solches Verbot auf Grund des Gesetzes rechtsgiltig nicht habe erlassen können, es bewusst nicht beachtete, nahm er damit auch die Folge einer darin * liegenden Gesetzesübertretung für den Fall einer anderen Entscheidung jener Frage durch den Richter auf sgich und in den Kauf. Es liegt daher nicht blosse Fahrlässigkeit, die bereits genügen würde, sondern sogar eventueller Vorsatz vor. Er wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Verwaltung frühere Strafprotokolle gegen andere Personen wegen des gleichen Tatbestandes hatte verjähren lassen, weil sie, bevor sie es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen liess, zunächst untersuchen wollte, ob nicht eine Ordnung des Verhältnisses auf anderem Wege erreicht werden könne, und die Rechtslage durch juristische Sachverständige nochmals von Grund aus prüfen lassen wollte. Der Angeklagte war umso weniger berechtigt daraus zu folgern, dass die Verwaltung zum
Entschlusse gekommen sei, auf die Durchführung der durch den Bundesratsbeschluss vom 28. Juli 1922 vorgesehenen Konzessionspflicht zu verzichten, als gegen ihn bereits vor dem Strafprotokoll, das dem heutigen Verfahren zu Grunde liegt, am 7. Oktober 1924 ein solches wegen in den Tagen vorher vorgenommener Spritfabrikation aufgenommen worden war. Setzte er im Anschluss daran gleichwohl diese Tätigkeit fort, so musste er sich deshalb auch bewusst sein, dass die Verwaltung ihren Standpunkt hinsichtlich der Unzulässigkeit der freien Obstspritbrennerei nicht aufgegeben habe und sich vorbehalte, ihn durch die entsprechenden rechtlichen Schritte zu wahren.
10. Bei der Strafausmessung ist in Betracht zu ziehen, dass es sich um die Lösung einer bestrittenen verwaltungsreehtlichen Frage handelt, die zum gerichtlichen Austrag zu bringen den Obstspritfabrikanten ein anderes Mittel als dasjenige der Übertretung des Bundesratsbeschlusses nicht zu Gebote stand. Ferner dass auch die Bedeutung des Falles für die Verwaltung nicht soWwohl in einem Ausgleich für den durch die eingeklagte Úbertretung dem Fiskus erwachsenen Schaden als in der Erlangung eines grundsätzlichen Urteils über jene Frage liegt (weshalb denn auch die Überweisung auf den vorliegenden Fall beschränkt worden ist). Es rechtfertigt sich deshalb die Busse gegenüber dem in der Bussenverfügung des Departements bestimmten Ansatze erheblich herabzusetzen.
Für die Kostenverlegung sind die Art. 183 des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, 220 und 214 Ziff. 3 OG massgebend.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesstrafgericht erkannt :
1.
Der Angeklagte Jost Dolder-Troxler ist schuldig der Zuwiderhandlung gegen Art. 24 litt. a des Bundesgesetzes über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900 in Verbindung mit dem Bundesratsbeschlusse betreffend die Unterstellung der Gewinnung von hochgradigem Spiritus und Sprit unter die Bundesgesetzgebung vom 28. Juli 1922.
2.
Er wird verurteilt zu einer Geldbusse von 1000 Fr. (tausend Franken). Im Falle der Unerhältlichkeit wird die Busse in Gefängnis umgewandelt und zwar im Verhältnis von 1 Tag Gefängnis für 10 (zehn) Fr.“ Busse, wobei die Dauer der Gefängnisstrafe jedoch
3.
Monáâte nicht übersteigen darf.
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