54 I 364
54 I 364
Rubrum
tens eingetreten wäre und allenfalls noch das — nach den Umständen zu erwartende — Eingreifen einer weitern Person zur Voraussetzung gehabt hätte.
Vorliegend hing es nun von einem Zufall ab, dass der Kassationskläger, nachdem er die Barriere eingerannt hatte, sein Automobil noch vor und nicht erst auf dem Geleise zum Stehen bringen konnte und dass nicht gerade in diesem Moment der fällige Zug vorüberfuhr und durch Trümmer des von ihm angefahrenen Automobils zum Entgleisen gebracht wurde oder infolge des plötzlichen Abbremsens an Personen und Gütern erheblichen Schaden erlitt. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass das Automobil tatsächlich vor den Geleisen stehen geblieben ist, so hätte der Lokomotivführer des möglicherweise eben heranfahrenden Zuges entweder aus gebotener Vorsicht sofort abbremsen müssen oder doch sehr wohl in der Bestürzung zu rasch abbremsen und die damit verbundenen Gefahren auslösen können.
Sachverhalt
1. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Eisenbahngefährdung nach Art. 67 Abs. 2 BSiR ist somit erfüllt. Dass die Tat fahrlässig begangen worden sei, hat der Kassationskläger, welcher noch bei Tageshelle (18.50 Uhr) bei einem ihm gut bekannten Bahnübergang in die geschlossene Barriere fuhr, nicht wohl zu bestreiten gewagt. Dass die dadurch heraufbeschworene Gefahr keine dringende war, ist von den Vorinstanzen bei der Strafausmessung bereits voll berücksichtigt worden.
48. Anuszug aus dem Urteil des Rassationshofes vom 26. November 1928
I.
S. Bundesanwaltschatt gegen Hegetechweiler.
Art. 67 BStR : « Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, » Der Kassationsbeklagte war mit seinem Motorrad in eine geschlossene Bahnbarriere hineingefahren und dabei zu Fall gekommen. Das Motorrad selber fuhr unter der Barriere durch und blieb vor dem Geleise liegen, wo es noch vor der Durchfahrt des Zuges vom Bahnwärter entfernt werden konnte. Auf Grund dieses Tatbestandes wurde der Kassationsbeklagte wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dem Strafrichter überwiesen, aber letztinstanzlich am 13. Juli 1928 vom Obergericht Schaffhausen freigésprochen. Der Kassationshof hob dieses Urteil auf, u. a. mit der Begründung :
Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 57 BStR ist die Heraufbeschwörung einer dem technischen Eisenbahnbetrieb innewohnenden Gefahr, sei es durch eine Handlung, welche im Zusammenwirken mit dem planmässigen Bahnbetrieb eine Gefahr für transportierte Personen oder Güter oder für das Bahnpersonal oder -Material begründet, sei es durch Verursachung oder Heraufbeschwörung einer Betriebsstörung und der mit einer solchen notwendig verbundenen Gefahr. Eine Betriebsstörung liegt dabei vor, wenn eine Zur immobilen oder mobilen Bahnanlage gehörende technische Einrichtung beschädigt oder sonstwie ausser Funktion gesetzt oder wenn durch anderweitiges unbefugtes oder pflichtwidriges Eingreifen den auf der Bahnanlage (an oder mit den technischen Bahneinrichtungen) sich abspielenden. ineinandergreifenden Vorgängen (dem technischen Bahnbetrieb) ein planwidriger Verlauf gegeben wird. Wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs wird also bestraft, wer schuldhaft eine technische Bahneinrichtung einer Beschädigung oder sonstwie dem Versagen aussetzt oder in anderer Weise die Gefahr eines planwidrigen Ablaufs eines Betriebsvorganges begründet.
Vorliegend bestand nun die Möglichkeit, dass das Motorrad des Kassationsbeklagten, nachdem es einmal die Barriere durchfahren hatte, nicht — wie angenommen — Yor, sondern erst auf den Schienen liegen blieb und s0 durch seine festen Metallbestandteile den gerade - daher fahrenden Zug zum Entgleisen brachte (diese 366 : Strafrecht.
Möglichkeit wird im Bericht der Eisenbahnabteilung des eidg. Eisenbahndepartements vom 2. Oktober 1928 ausdrücklich hervorgehoben). Das Durchfahren der Barriere schloss also die Möglichkeit einer Ausser-Funktionssetzung der Geleise und der Verwirklichung der damit verbundenen Gefahren in sich. Aber auch abgesehen davon bestand die Möglichkeit, dass der Lokomotivführer des gerade daherfahrenden Zuges angesichts des Vorfalles selbst oder des innerhalb der Barriere liegenden Motorrades aus gebotener Vorsicht oder in der Bestürzung den Zug sofort zum Stehen brachte und die mit dem plötzlichen Abbremsen verbundenen Gefahren (für das an exponierter Stelle stehende Personal, Verletzung Reisender durch herabfallendes Gepäck, Kuppelbruch) schuf. Der Vorfall hätte also auch wenn keine Entgleisungsmöglichkeit bestanden hätte, die Möglichkeit eines planwidrigen Betriebsablaufes und die damit verbundenen weitern Gefahren begründet.
IL JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 49. Vrteil des Rassationehotes vom 5. November 1928
I.
S. Sager gegen Banelland. Art. 9 und 29 eidg. Jagdgesetz : das in Art. 29 den Kantonen zur Einführung vorbehaltene Sonntagsjagdverbot kann auch für die Raubwildjagd aufgestelll werden, A. — Der Kassationskläger ist Mitpächte1 und zugleich Jagdaufseher des Revieres Rünenberg. Als am Samstag den 3. Dezember 1927 zwei andere Mitpächter des gleichen Reviers dort auf der Jagd sích befanden, entdeckten sie in einer Ablaufdohle einen dort versteckten Dachs. Sie schickten diesem zuerst einen Jagdhund nach und als dieser ebenfalls nicht mehr herauskam, verschlossen sie die Dohle (Zementröhre) mit Steinen und Säcken und hielten die beiden Tiere bis Sonntag den 4. Dezember 1927 darin gefangen. An diesem Tage begaben sie sich mit dem Kassationskläger und einem gewissen Siegrist zur Dohle zurück und gruben, nachdem ein zweiter nachgeschickter Hund ebenfalls darinnen blieb, die Dohle auf Der mitsamt den Hunden herauskommende Dachs wurde dann vom Kassationskläger, sowie von Siegrist und Ludwig Coletti getötet.
Gestützt auf diesen Tatbestand sind die drei durch die Überweisungsbehörde mittels bedingten Strafbefehls der Übertretung des § 18 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum BG über Jagd und Vogelschutz schuldig - erklärt und gemäss § 32 VV zu je 50 Fr; Busse, n.z.F. zu je fünf Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die Polizeikammer des Obergerichts Baselland hat am 20. August 1928, in Aufhebung des freisprechenden Polizeigerichtsurteils, den gegen den Kassationskläger erlassenen und auf 50 Fer. Busse, eventuell fünf Tage Gefängnis lautenden Strafbefehl bestätigt.
B. — Gegen dieses Urteil erhebt der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht, mit der Begründung : Nach Art. 9 des eidgenössischen Jagdgesetzes könnten der Revierpächter und die von ihm ermächtigten Personen das ganze Jahr, also auch an Sonntagen, mit dem Gewehr das Revier begehen und zur Vertilgung des Raubwildes sich des Vorstehhundes bedienen ; und entsprechend werde nach § 18 der kantonalen Jagdverordnung die Ausübung des Jagdschutzes durch Jagdaufseher und Jagdpächter von dem dort statuierten Sonntagsjagdverbot nicht betroffen. Der Dachs sei aber ein Raubwild und habe auch am Sonntag ungestraft erlegt werden dürfen.
C. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland schliesst auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung : Das in § 18 der kantonalen Jagdverordnung