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55 I 308

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 1. Jan. 1929

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/55-i-308/de/55-i-308

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

55 I 308

55 I 308

Rubrum

50, Urteil vom 29. Yovemter 1929 i. S. T,

gegen BRegierungerat Glarus, Admiruistrativer Entzug der Fahrbewilligung i. Ss. von Art. 16 des Automobilkonkordats wegen wiederholter Übertretung der Verkehrsbestimmungen. Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 72 und 73 Abs. 1 des Konkordates. Keine Verpflichtung der Administrativbehörde zu prüfen, ob die vorangegangenen, formell rechtskräftig gewordenen Bestrafungen wegen saolcher Übertretungen mit Recht. erfolgt seien. Einwendung, dass es sich mit Ausnahme der letzten um weit zurückliegende Übertretungen handle.

Sachverhalt

Durch Verfügung vom 19. September 1929 hat die Baudirektion des Kantons Glarus der in Mitlödi, Kanton Glarus, wohnhaften I. T. die ihr seinerzeit erteilte Bewilligung zur Führung von Motorfahrzeugen für die Dauer eines Jahres entzogen. Auf Rekurs der Betroffenen hat Tnterkantonaler Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrräder. X® 50. 309 der Regierungsrat von Glarus mit Entscheid vom 390. September 1929 diese Verfügung bestätigt, dabei aber immerhin die Wirkung des Entzuges auf die Zeib vom 1. Oktober 1929—30. Juni 1930 beschränkt. Zur Begründung wird im Entscheide ausgeführt, dass die Rekurrentin durch ibr Verbalten am 14. August 1929 das Leben eines Arbeiters stark gefährdet habe und überdies schon 15 Male wegen Missachtung der Fahrvorschriften bestraft worden sei.

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt I. T. die Aufhebung dieses Entscheides des Regierungsrates wegen Verletzung von Art. 4 BV und des Konkordates vom 7. April 1914 betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen (Automobilkonkordakt).

Der Regierungsrat von Glarus hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

1.

, — (Zurückweisung einer auf das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat bezüglichen prozessualen Rüge.)

2.

In materieller Beziehung beruft sich der Rekurs in erster Linie auf Art. 72 des Automobilkonkordates, wonach die von den Kantonea zu erlassenden Strafbestimmungen gegen Übertretungen des Konkordates vorsehen sollen, dass bei wiederholter Übertretung oder bei schwerer Verletzung der Verkehrsbestimmungen das Recht zur Fäöhrung eines Motorfahrzeuges zeitweilig oder ganz entzogen wird. Es folge daraus, dass es sich bei einer solchen Entziehung um die Anwendung einer « Strafbestimmung » im Sinne des Konkordates, um ein Strafurteil handle. Nach Art. 73 des Konkordates dürften aber mit Strafbefugnissen auf Grund desselben nur Amtsstellen betraut werden, denen gemäss der Gesetzgebung des betreffenden Kantons sonst schon Strafbefugnisse zustehen. Diese Voraussetzung treffe für die Baudirektion und den Regierungsrat nach glarnerischem Recht nicht zu ; es sei daher auch nicht zulässig gewesen, ihnen durch kantonales Gesetz (nämlich das Gesetz vom 8. Mai 1925 über den Verkehr mit Motorfahrzeugen) die Befugnis . zum Entzug der Führerbewilligung zu übertragen, Dabei wird indessen übersehen, dass das Konkordat den Entzug der Fahrbewilligung nicht nur als Nebenstrafe in Verbindung mit der Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe dureh die Strafbehörde wegen Übertretung der Konkordatsvorschriften vorsieht, sondern ausserdenm in Árt. 16 allgemein die Behörde, welche die Fahrbewilligung ausgestellt hat, als befugt erklärt, diese zeitweilig oder ganz wieder zurückzuziehen, wenn der Inhaber sich der wiederholten Übertretung oder einer schweren Verletzung der Verkehrsbestimmungen schuldig gemacht hat. Dass für den hizr vorgesehenen administrativen Erlass einer solchen Verfügung die Baudirektion und der Regieungsrat im Kanton Glarus nicht die zuständigen Stellen wären, vom kantonalen Gesetz damit nicht hätten betraut werden können, wird aber im Rekurse nieht behauptet und könnte offenbar auch mit Fug nicht behauptet werden. Nachdem das Konkordat als zulässigen Grund für diese administrative Massregel ausdrücKklich neben dem Eintritt der in Art. 12 genannten Gebrechen auch die « Übertretung der Verkehrsvorschriften » aufführt, kann ferner nicht die Rede davon sein, die Verfügung der nach Art. 16 des Konkordates zuständigen Verwaltungsbehörde deshalb, weil sie für die Entziehung der Fabrbewilligung auf die Begehung derartiger Zuwiderhandlungen abstellt,

als ein « Strafurteil » zu betrachten oder einem solchen gleichzustellen und von den formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen, die für ein solches gelten würden. wie es der Rekurs postuliert. Vielmehr bleibt sie auch dann ein einfacher Verwaltungsakt, die Zurücknahme einer dem Betroffenen früher erteilten Polizeierlaubnis, so0 gut wie z. B. der Entzug des Wirtschaftspatentes aus dem Grunde, weil der Tnhaber den für dessen Erteilung gesetzlich erforderlichen guten Leumund infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung verloren habe. Es ist daher auch unrichtig dass die Verwaltungsbehörde, wenn sie aus der Bestrafung wegen Übertretungen der Verkebrsvorschriften diese Folge zieht, dadurch den Grundsatz «ne bis in idem » verletzen würde. d. h. dass der Inhaber der Fahrbewilligung s0 wegen desselben Vergehenstatbestandes zweimal bestraft würde.

3.

Durch Urteil vom 27. September 1929 hat der kartonale Strafrichter, nämlich das Polizeigericht Glarus, erkannt, dass die gegen d'e Rekurrentin wegen des Vorfalles vom 14. August 1929 erhobene Anschuldigung der Gefährdung des Lebens einer anderen Person unbegründet sei und dass der Rekurrentin auch eine bei diesem Anlass begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 40 des Automobilkonkordates (Fahren auf einer gesperrten Strasse) nicht zur Last falle. Es frägt sich, ob es dem Regierungsrat hiernach noch zustehen konnte, den Tatbestand in diesger Beziehung abweichend vom Urteil des zuständigen Strafrichters zu würdigen, um darauf eine administrative Massnahme im Sinne von Art. 16 des Konkordates zu stützen. Doch kommt darauf nichts an, weil für die getroffene Verfügung nach dieser Vorschrift schon der andere vom Regierungsrat angeführte Grund, nämlich die wiederholte sonstige Übertretung der VerkehrsvorsChriften durch die Rekurrentin ausreichte und es daher nicht nötig war, dafür noch den weiteren vom Strafrichter verneinten Tatbestand der Gefährdung des Lebens eines Dritten heranzuziehen. Wenn das Polizeigericht die Rekurrentin in den beiden erwähnten Punkten freigesprochen hat, s0 hat, es sie doch andererseits durch das gleiche Urteil der Übertretung der Bestimmungen von Art. 35 und 36 des Konkordates über die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, begangen bei dem streitigen Anlass, schuldig erklärt und deshalb mié 100 Fr. gebüsst. Es ist heute nicht mehr zu untersuchen, ob diese Verurteilung zu Recht erfolgt sei. Nachdem die Rekurrentin gegen das Urteil ein Rechtsmivtel nicht ergriffen hat, isb es 312 Stgatarocht.

rechtskräftig geworden, s80 dass auch die Administrativbehörde, welche über die Entziehung der Fahrbewüligung

4.

8. von Art. 16 des Konkordates zu entscheiden hatte, ohne Willkür von dem darin festgestellten Tatbestande ausgehen durfte. Andererseits kann wegen der Natur der letzieren Massnahme als eines Verwaltungsaktes, nicht einer Strafe auch nicht, zumal nicht aus Art. 4 BV (auf den sich die Rekurrentin in diesgem Zusammenhang durch die Erhebung der Rüge der Willkür und nicht der Verletzung von Konkordatsvorschriften einzig beruft) postuliert werden, dass dabei nur solche Übertretungen der Verkehrsvorschriften als Entziebhungsgrund berücksich- - tigt werden dürften, hinsichtlich deren die Verjährungsfrist des kantonalen Strafgesetzes für die Strafverfolgung noch nicht abgelaufen- sei. Das zeitliche Zurückliegen der Vorstrafen wird höchstens insofern eine Rolle spielen können, als wenn seit den früheren Bestrafungen bis zur letzten, die den unmittelbaren Anstoss zu der Entziebhungsverfügung gegeben hat, eine sehr lange Zeit verstrichen isb, unter Umständen die besondere Gefährlichkeit des Fahrers für die allgemeine Sicherheit nicht mehr wird als dargetan gelten können, wie sie das Konkordat dadurch voraussetzt, dass es entweder eine schwere Verletzung der Verkehrsvorschriften oder dann aber die wiederholte Übertretung derselben verlangt. Das Zutreffen dieses ÁAusnahmetatbestandes konnte aber im vorliegenden Falle wiederum ohne Willkür verneint werden, selbst wenn die Rekurrentin seit dem Mai 1928 bis zum Urteil des Polizeigerichtes Glarus, also während 1 14 Jahren nicht mehr gebüsst worden war, nachdem sie noch in den unmittelbar vorangehenden Jahren 1926 und 1927 anerkanntermassen eine ganze Reihe von Bussen wegen konkordatswidrigen Fahrens erhalten hat.

Demnach erk«nnt das Bundesger:cht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B. VERWALTUNGSJURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

5.

BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FÉDÉRAL SL. Urteil vom 14. November 1929 i. S. « Helvetia » Sehweiz. Untall- und Haftoflicht-Veraicnerungsansatait gegen ciág, Steuerverwaltung.

Stempelabgaben. Die Stempelabgabe auf Quittungen für Versicherungsprämien wird auf der einzelnen Prämien“ quittung erhoben. Die Mindestabgabe beträgt 10 Rappen.

A. — Die « Helvetia », Schweizerizgche Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt in Zürich hat im Jahre 1927 eine Reiseunfallversicherung in Form einer Fahrscheinheftversicherung eingeführt. Sie ergeht über eine Versicherungssumme von 1000 Fr. für den Fall des Todes oder gänzlicher Invalidität und wird im übrigen nach « Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ReiseUnfall-Versicherung » behandelt. Die Prämie beträgt 50 Rappen, wobei die eidgenössische Stempelabgabe inbegriffen ist. Die Versicherung kann von Personen abgeschlossen werden, die bei einem die « Helvetia » vertretenden Reisebureau ein von diesem auf Rechnung der Bundesbahnen auszugebendes Fahrscheinheft bestellen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.