57 I 130
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Rubrum
22. Urteil vom 26. März 1981 i. S. 1, (, Chemie gegen eidg, Steuerverwaltung.
Stempelabgaben. Übernahmevertröäge über neue Aktien anläeslich der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellzchaft unterliegen als Rechtsgeschäfte auf Übertragung des Eigentums an diesen Wertpapieren der eidgenössischen Umsatzabgabe.
Sachverhalt
A.
— Die Internationale Gesellschaft für chemische Unternehmungen A.-G. (I. G. Chemie) in Basel bat in ihrer Generalversammlung vom 20. Februar 1929 ihr Aktienkapital von bisher 20,000,000 Fr. auf 290,000,000 Bundesrechtliche Abgaben. N® 22. 137 Franken echöht durch Ausgabe von 400,000 Vorzugsaktien von je 100 Fr. und 460,000 Stammaktien von je 500 Fr., zusammen 270,000,000 Fr. Das Vorzugsaktienkapital von 40,000,000 Fr. und das neue Stammaktienkapital von 230,000,000 Fr. wurde von zwei Bankhäusern fest übernommen, wobei der Übernahmepreis für einen Teil der übernommenen Titel endgültig festgesetzt, für die übrigen Titel vom Erfolg der Weiterbegebung abhängig gemacht wurde. Die Banken verpflichteten sich in den Übernahmeverträgen, die übernommenen Aktien zu zeichnen und zu Emiseionen gemäss Weisung der I. G. Chemie zu verwenden.
Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut Entscheid vom 8. Oktober 1939 auf Grund des in jenem Zeitpunkt feststellbaren Übernahmepreises eine Umsatz abgabe von insgesamt 62,809 Fr. 30 Cte. unter Vorbehalt von Nachforderungen nach Massgabe allfällig späterer Ermittlungen. Als Abgabeschuldnerin wird gemäss Art. 36, lit. e StG. die I. G. Chemie bezeichnet.
Eine hiegegen erhobene Finsprache ist durch Entscheid vom 6. Dezember 1930 abgewieszen worden.
B.
— Die I. G. Chemie beschwert sich rechtzeitig. Sie beantragt Aufhebung des Entscheides der eidgenössisechen Steuerverwaltung vom 6. Dezember 1930 und Feststellung, dass die Umsatzabgabe von 62,809 Fr. 30 Cts. nicht geschuldet sei.
Die Beschwerdeführerin gründet ihr Begehren darauf, dass die feste Übernahme der neuen Aktien durch die beiden Bankinstitute nach Obligationenrecht durch Zeichnung der entsprechenden Aktienbeträge anlässlich der Kapitalerhöhung vorgenommen worden war. Nach feststehender Praxis der Steuerbehörden sei die erste Übernæhme von Aktien anlässlich der Gründung einer AKktiengesellschaft der Umsatzabgabe nicht unterworfen. Ls geil nicht richtig, die entsprechenden Vorgänge bei einer Kapitalerhöhung anders zu behandeln. Das Wesen der Kapitalerhöhung bestehe in der Schaffung neuer Mitglied-