57 II 585
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Rubrum
584 Prozessrecht. N° 95, Forderung wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen Gründen zweifelhaft ersèheint, darf aus einer Anerkennungs- . erklärung bezw. Äusserung in der Regel nur auf das Zugeständnis einer moralischen Schuldpflieht geschlossen werden ; auf jeden Fall isb bei derartigen Verkältnissen, wenn auch nur die geringsten Zweifel bestehen, die Annahme der Anerkennung einer rechtlichen Schuldpflicht ZU verneinen.
TV. PROZESSRECHT
Sachverhalt
95. Beschiuss der IT, Zivilabteilung vom 3. Dezember 1931
I.
8. Imbach gegen Imbach, Art. 213 OG, wonach eine Partei, die in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, zur BSicherstellung von Prozesskosten und Prozessentschädigung verhalten werden kann, gilt auch für das Berufungsverfahren. Y Die Sicherstellung der Prozessentschädigung ist indessen nur auf Antrag der Gegenpartei anzuordnen.
Erwägungen
Der Berufungskläger isb Schweizer und hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Auch für das Berufungsverfahren gilt Art. 213 OG, wonach eine Partei, welche in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, gehalten ist, für die Prozesskosten und eine allfällige Prozessentechädigung binnen Friet Sicherheit zu leisten, ansonst ihre Rechtsvorkehr als wirkungslos dahinfällt. Es besteht keine Bestimmung, welche die im Ausland wohnhaften Schweizer von dieser Sicherstellungspflicht befreit. Das Haager Zivilprozessrechtsabkommen vom 17. Juli 1905/17. April 1909 kann gegenüber schweizerischen Gerichtsbehörden nur von Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht aber von Schweizern angerufen werden.
Indessen ist Ark. 213 OG dahin zu verstehen, dass eine Sicherstellung nur hinsichtlich der -Gerichtskosten von Amtes wegen anzuordnen, für eine allfällige Prozessentschädigung dagegen eine Kaution nur auf Antrag der Gegenpartei einzufordern ist. Ein solcher Antrag der Gegenpartei liegt aber zur Zeit nicht vor ;
beschiossen :
Dem Berufungskläger wird eine mit dem 31. Januar 1932 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher er die Gerichtskosten mit einer Barkaution von 100 Fr. bei der Bundesgerichtskaesse sicherzustellen hat, unter der Androhung, dass sonet die Berufung als wirkungslos dahinfällt.
V, EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITÉ CIVILE DES CHEMINS DE FER
96.
Anezug aus dom Urteil der II, Zivilabteilung vom 17. Dezember 1981 i. S, Neseracher-Heusser] gegen Kanton Basel-Stadt.
Eisenbahnhaftpflicht. Art. 1 u. 5 EHG. Passanten im Gefahrenbereich der Eisenbahn. Es besteht gegenüber früher eine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit, Betreten einer überaichtlichen Geleisgeanlage ohne Vergewisserung, dass kein Bahnfahrzeug im Anzug sei, als ausschliossliches Selbatverschulden.
Die Klägerin erlitt am 8. Juni 1931 gegen 4 Uhr nachmittags auf der Riehenstrassæ in Basel einen Unfall durch die Strasszgenbahn.
Die Strasse verläuft auf jener Strecke geradlinig und ist zu beiden Seiten von Trottoirs eingefasst, Die Strassen- 586 Eisenbahnhaftpflicht. N° 96.
bahn hat ihren eigenen, jedoch in die Strasse eingebauten Bahnkörper, der sich, in der Richtung Riehen gesehen, . auf der linken Strassenseite befindet und gegen die rechts liegende Fahrbahn der Strasse durch ein etwas erhöhtes Rasenband abgegrenzt ist. In gewiesen Abständen führen gepfläeterte Übergänge über den Bahnkörper.
Die Klägerin, die an der Wiesenstrasse wohnt, ging mit einer Begleiterin in der Richtung Riehen anfänglich auf dem rechten Trottoir. Dann überquerten die beiden Frauen die Fahrbahn der Strasse, angeblich um das andere Trovtoir zu gewinnen, marschierten aber zunächst auf der Straese dem Strassenbahnkörper entlang weiter, ohne die beiden ersten Übergänge, an denen sie vorbeikamen, zu benützen. Beim dritten Übergang schwenkte die Klägerin nach links auf die Geleiseanlage zu ab. In diezgem Augenblick erfasete sie der Motorwagen eines ebenfalls in der Richtung Riehen fahrenden Strassenbahnzuges, dessen Führer wiederholt Glockensignale gegeben, die Geschwindigkeit vermindert und, als er das Einsechwenken der Klägerin gewahrte, die Bremse ganz angezogen hatte. Die Klägerin wurde zu Boden geworfen und schwer verletzt.
In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hat das Bundesgericht die gegen den Kanton Basel-Stadt als Inhaber der Strassenbahnunternehmung erhobene Schadenersatzklage wegen ausechliesslichen Selbstverschuldens der Klägerin abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
. Ein Verschulden liegt somit auf Seite der Bahn nicht vor. Der Unfall ist vielmehr durch das schuldhafte Verhalten der Klägerin selbet verursacht worden. Sie hatte dem in ihrem Rücken heranfahrenden Zug und den vom Motorwagenführer abgegebenen Glockensignalen offenbar infolge ihree Gesprächs mit der Begleiterin keine Beachtung geschenkt. Umsomehr und unter allen Umständen musste síe sich vor dem Betreten des Überganges vergewissern, dass von keiner Seite ein Bahnfahrzeug im Anzug sei. Ob siíe sich rechts von ihrer Begleiterin befand, wie diese als Zeugin deponierte, oder links, wie die Zeugen Teeli und Frau Burkhardt aussagten, spielt dabei selbstvereständlich keine Rolle ; wenn ihr der Ausblick auf den Bahnkörper durch die Begleiterin verdeckt war, s0 brauchte sie Sich ja nur einen Schritt weit wegzuwenden, um ungehindert hinsehen zu können. Ein einziger Blick auf den Bahnkörper hätte genügt, um den Unfall zu verhindern. Statt dessen lief die Klägerin blindlings in den Gefahrenbereich hinein. Das war eine Sorglosigkeit, neben der auch die besondere Betriebsgefabr der Bahn nicht mehr als Mitursache des Unfalles gewertet werden kann. Zwar iet das Bundesgericht in seiner frühern Praxis (vgl. insbesondere BGE 33 IIS. 21 Erw. 6 und 35 ILS. 21 Erw. 3) davon ausgegangen, dass solche Unachtsamkeiten naturgemöss auch bei an sich zorgfältigen Personen vorkommen können und deshalb die Haftpflicht der Bahn nicht gemäss Art. 1 EHG gänzlich auszuschliessen, sondern nur gemäss Art. 3 zu reduzieren vermögen. Allein seither sind der Verkehr und die damit verbundenen Gefahren derart angewachsen, dass ein erheblich grösseres Mass von Aufmerksamkeit allgemein zur Pflicht gemacht werden muse. Wenn das aber allgemein gilt, so würde es sich durch nichts rechtfertigen, davon zu Unguneten der Eisenbahnen eine Ausnahme zu machen. Und zum Minimum der erforderlichen Sorgfalt gehört, dass man nicht einen Bahnkörper betritt, ohne sgich vorher durch Ausschau nach links und rechts überzeugt zu haben, dass von keinem heranfahrenden Zuge Gefahr droht. Unterläset ein Passant an einer Stelle, wo der Bahnkörper gut zu übersehen ist, auch diese einfachste Vorsichtemassnahme, so kann er sich nachher nicht auf die besondere Gefährlichkeit des Eisenbahnbetriebes berufen, wenn ihm ein Unfall zustösst.