57 III 136
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Rubrum
136 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.
37. Entecheid vom 29. September 1981 i. S. Oppelt.
Sachverhalt
Dem Gläubiger, der auf die Pfändung gewisser Vermögenstände des Schuldners verzichtet hat, kann kein Yerlustschein, auch nicht ein provisorischer, ausgestellt werden, selbst wenn jene Gegenstände das einzige in der Schweiz liegende Vermögen des Schuldners sind und bereits in vorgehenden Pfändungen Ll. für Forderungen, die deren Schätzungswert übersteigen, gepfändet worden sind, 2. von Dritten als Eigentum beansprucht und diese Drittaneprachen nicht bestritten worden sind.
SchKG Art. 115, 149.
Le créancier qui a renoncé à la saïisie de certains biens du débiteur n’a pas droit à un acte de défaut de biens, fût-il provisoire, même dans le cas où lesdits objets conetituent, en Suisse, les seuls biens du débiteur et 1° ont été compris dans les saisies antérieures pour des créances dont le montant dépasse leur valeur estimative, ou 20° ont été revendiqués par des tiers dont les revendications de propriété n’ont pas été contestées.
Ark. 115 et 149 LP.
11 creditore che rinunciò al pignoramento di certi beni del debitore non ha diritto ad un abtestato nè provvisorio nè definitivo di carenza di beni quand’anche detti beni fossero i soli che il debitore possiede in Isvizzera © 1. siano stati compresì in pignoramenti anteriori per dei crediti il cui importo eccede il loro valore di stima, 0 2. siano stati rivendicati in proprietà da terzi le cui rivendicazioni non furono contestate.
Als der Rekurrent in seiner Betreibung gegen J. A. Frehner das Fortsetzungsbegehren stellte, verzichtete er auf die Pfändung verschiedener nicht am Betreibungsort in St. Gallen liegenden Sachen. Über den Pfändungsvollzug wird in der Pfändungsurkunde berichtet :
« Der Schuldner deponiert zu Protokoll :
Ausser den in den früheren Pfändungsurkunden notierten Aktiven in Önsingen, Wolfwil und Beggingen besitze ich keinerlei Pfändbarkeiten in der Schweiz... Er ist auf die Strafbestimmungen betreffend die Pfandverheimlichung aufmerksgam gemacht worden.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 37. 137 In Anbetracht, dass der Gläubiger auf die Einpfändung der an den eingangs erwähnten Orten liegenden Budenbestandteile verzichtet, kann kein Verlustschein ausgestellt werden ».
Mit der vorliegenden Beschwerde, soweit noch aufrechterhalten, rügt der Rekurrent, dass ihm kein Verlustschein, auch nicht ein provisorischer, ausgestellt werde.
In der Beschwerdebeantwortung berichtete das Betreibungsamt : «Die in Balsthal und Beggingen liegenden Aktiven des Schuldners weisen einen Schätzungswert von 121 Fr. auf ».
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. Juli 1931 die Beschwerde abgewiesen.
Diesen Entsecheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Ob, wie der Rekurrent behauptet, die anderswo liegenden Vermögensstücke, auf deren Pfändung er verzichtet hat, nicht einmal die Verwertungskosten wert seien, zudem für ihren Schätzungswert übersteigende Forderungen vorgepfändet und endlich von Dritten zu Figentum beansprucht worden seien, ohne dass der Schuldner diese Ansprachen bestritten hätte, ist belanglos. Die Ausstellung eines Verlustscheines setz$ voraus, dass alle dem Betreibungsamte bekannten, in der Schweiz liegenden Vermögensstbücke des Schuldners gepfändet worden seien, ist also solange unzulässig, als der Schuldner dem Amte noch pfändbare Vermögensstücke angibt. Allerdings hat der Gläubiger Anspruch auf Ausstellung des Verlustscheines, sobald alle derart angegebenen Vermögensstücke von Dritten zu Eigentum angesprochen werden und die Eigentumsansprachen unbestritten bleiben. Tndessen ist unerlässlich, dass vorerst alle dieee Vermögensstücke gepfändet worden seien. Denn nur dureh das an die Pfändung anschliessende Widerspruchsverfahren kann 138 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37, festgestellt werden, ob Drittansprachen erhoben werden und unbestritten bleiben, und es genügt namentlich nicht, dass Drittansprachen in früheren, zugunsten anderer Gläubiger vollzogenen Pfändungen unbestritten geblieben sind, weil das Ergebnis eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens nur für die Betreibung gilt, die Anlass zu dessen Eröffnung gegeben hat. An diesem Erfordernis muss selbst dann festgehalten werden, wenn der Gläubiger scheinbar kein Interesse an der nochmaligen Pfändung gemäss Art. 110 Abs. 3 SchKG hat, weil die betreffenden Vermögensstücke bereits zu gunsten anderer Gläubiger vorgepfändet worden sind und voraussichtlich nicht einmal deren Forderungen zu decken vermögen. Solche Vorpfändungen können ja aus den verschiedensten Gründen dahinfallen, weshalb eine Regel aufgestelll werden muss, die ohne Rüecksicht auf das mehr oder weniger wahrscheinliche Ergebnis der Verwertung ausnahmslos durchgreift. — Dass ausserdem bezüglich aller gepfändeten Vermögensstücke auch das Verwertungeverfahren durchgeführt worden sein muss, bevor der Verlustschein ausgestellt werden darf, ist bereits in BGE 48 ITIS. 132 ausgesprochen - worden, und zwar ungeachtet des allfälligen Miesverhältnisses zwischen ihrem Schätzungewert und den voraussichtlichen Kosten ihrer Verwertung, ungeachtet der
Bereitwilligkeit des Gläubigers, seine Forderung ohne - weiteres um den Schätzungswert der gepfändeten Gegenstände nachzulassen, und endlich ungeachtet des Einverständnisses des Schuldners. Somit steht das Vorhandensein von zwar ausserhalb &s Betreibungsortes St. Gallen, wohl aber innerhalb der Schweiz liegenden, freilich bereits vorgepfändeten Vermögensstücken des Schuldners, die der Rekurrent nicht hat für sich pfänden lassen wollen, der Ausstellung des Verlustscheines' an ihn entgegen, und es kann daher auch nicht etwa auf der ihm ausgestellten Pfändungsurkundenabechrift bemerkt werden, sie bilde den Verlustschein. — Dass endlich die Pfändungsurkunde dem Rekurrenten nicht als provisorischer Verlustschein dienen kann, folgt aus dem Fehlen jeglicher Pfändung zugunsten des Rekurrenten. Voraussetzung hiefür wäre ja, nach Art, 115 Abs. 2 SchKG, dass nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes (ergänze : zur Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers) Vermögen vorhanden gewesen zei, was darauf hinausläuft, dass die gepfändeten Vermögensstücke nicht zur Deckung genügen, weil eine betreibungsamtliche Schätzung überhaupt nur. in Verbindung mit dem Pfändungsvollzuge stattfinden kann.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
38.
Entecheid vom 12. Oktober 1981 i. S. Eäneler, :Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse Vermieten möblierter Zimmoer (im Kleinen) einen Beruf im Sinne des Árt. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen kann und daher deren Einrichtungegegenstände unpfändhbar sind, vorausgesetzi, dass der Vermieter den Mietzins umungänglich notwendig hat.
Confirmation de la jurisprudenece d’après laquelle la simple Zocation de chambres meublées, lorsqu’elle reste dans des limites modestes, peut également constituer une profession au sens de l’art. 92 ch. 3 LP., de sorte que les objets servant à leur aménagement sont insaisissables sì le loyer est absolument indispensable à l'entretien du loueur.
Conferma della giurieprudenza secondo cui il il solo affitto di camere mobigliate può, quando resta entro limiti modesti, costituire una Professione & sensì dell’art. 92 cp. 3 LEF, di modo che gli oggetti che servono all’arredamento delle camere non sono Ppignorabili se il canone di locazione è assolutamente indispensabile all’affittuario.
Beim G67jährigen verheirateten Rekurrenten, der eine Pension von ‘100 Fer. für jedes Vierteljahr bezieht, wurden u. a. «im dritten Zimmer » gepfändet : No. 6 ein Bett, No. 7 eine Chiffoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswert