57 III 176
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Rubrum
45. Entscheid vom 27. Oktober 1931 i. S. Kanton Bern.
Sachverhalt
Im Konkurs iet nur dany vom Kollokationsverfahren üher öffentlichrechtliche Forderungen (und Akzessorien. solcher) abzusehen, wenn feststeht, dass andere Behörden als die Zivilgerichte zur Entscheidung darüber zuständig sind.
Dans la faillite il n’y a lieu de supprimer la procédure de collocation pour les créances de droit public (et leurs accessoires) que s'il est établi que les constatations y relatives ressortissent à d’autres autorités qu’aux tribunaux civils.
Nel fallimento è lecito zsopprimere il procedimento i collocazione per 1 crediti di diritto pubblico (e loro accessori) solo ove risulti, che le contestazioni, che li concernono, non sono (i competenza dei tribunali civili.
In den Konkursen über Johann Kocher, Gottfried Kocher und Em: Grimm liess das Konkursamt BernStadt die von den Rekurrenten angemeldeten Grundsteuern in den Kollokationsplänen bezw. Lastenverzeichnissen als grundpfandversicherte Forderungen zu, dagegen die Steuerzuschläge nur als unversicherte Forderungen fünfter Klasse.
Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerden unter Hinweis auf BGE 48 III 8. 228 ff. und nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs an das Bundesgericht mit den Anträgen, es seien die das Grundpfandrecht für die Steuerzuschläge abweisenden Kollokationsverfügungen aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, die Grundsteuerzuschläge in den Lastenverzeichnissen pro memoria vorzumerken, sowie die erforderlichen Vorkehren für die definitive Anerkennung oder Ablehnung der Grundpfandsicherung der in Rede stehenden Grundsteuerzuschläge zu treffen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Nach dem angerufenen Präjudiz sollen. öffentlichrechtliche Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollokationsverfügung gemacht werden, die dann durch Klage beim Konkursgericht angefochten werden müsste — das doch nicht zur Entscheidung über den Bestand solcher Forderungen berufen wäre, sondern sich darauf zu beschränken hätte, sein Urteil bis zur Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde auszusetzen und schliesslich dementsprechend auszufällen —, sondern zunächst lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorgemerkt und erst nach Massgabe des Entscheides der zuständigen Verwaltungs- oder Verwalbungsgerichtsbehörde definitiv eingestellt werden. Dass diese Rechtesprechung durch Art. 119 Abs. 3 des seither erlassenen Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 erschütterb worden sei, wie die Vorinstanz anschliessend an BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 659 und 674, sowie Berner Festgabe für das Bundesgericht 8. 228 und 258, meint, kann nicht zugegeben werden. Denn die Vorschrift, dass «die rechtskräftige Festsbellung zollrechtlicher Ansprüche auf Grund des vorliegenden - Gesetzes 178 Schuldbetreibungs- und Konkurereeht. N° 45, für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetzreibungs- und Konkursverfahren verbindlich ist », ist von den gesetzgebenden Behörden zweifellos nicht zum Zweck aufgestellt worden, eine bei der Anwendung des SehKG aufgetauchte Frage zu ordnen, sondern um zu verhindern, dass die im Betreibungs- oder Konkursverfahren zu treffenden . gerichtlichen Entseheidungen sich über die bereits von den Zollbehörden getroffenen Entscheidungen hinwegsetzen. Dann kann aber aus ihr nicht durch Gegenschiuss gefolgert werden, dass sie geradezu anordne, zollrechtliche Ansprüche, über die noch keine rechtskräftige Feststellung der Zollbehörden vorliegt, seien gegebenenfalls im Kollokationsprozesse vor dem Konkursgericht auszutragen. Dagegen wird jene Reehtsprechung bloss durch Zweeckmüssigkeitserwägungen gestützt und mügsste daher aufgegeben werden, sobald sich herausstellen sollte. dass sie weniger Vorteile als Nachteile bietet, was jedoch bis anhin nicht dargetan ist. Indessen glauben die Rekurrenten zu Unrecht, aus ihr etwas herleiten zu können. Die Anusschaltung des Konkursgerichtes von
der Entscheidung über Konkurseingaben lässb sich natürlich nur insoweit rechtfertigen, als bezüglich der zu beurteilenden ’ Streitfragen die Zuständigkeit der Zivilgerichte unzweifelhaft zugunsten der Zuständigkeit von Verwältungsbehörden oder Verwaltungegerichten ausgeschlossen isb, wie dies im Valle des Präjudizes zutraf. Freilich wird auch die vorliegend streitige Frage, ob der Steuerzuschlag gleich wie die Grundsteuer, an die er ansechliesst, grundpfandversichert sei, zweifellos vom kantonalen öffentlichen (Verwaltungs-) Rechte beherrscht. Allein was für eine Behörde zur Entscheidung darüber berufen sei, ob Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte oder aber die Zivilgerichte, ist nach den Ansführungen der Vorinstanz weder durch die kantonale Gesetzgebung geordnet noch durch die bisherige Rechteprechung abgeklärt worden. Angesichts dieser Unsicherheit bezüglich der Entscheidungskompetenz liegt kein zurei- 4 Selualdbotreibungs- und Konkurerecht. N° 46. 179 ‘ chender Grund dafür vor, von Kollokatiohsverfügungen über das Grundpfandrecht für die streitigen Steuerzusehläge abzusohen, und können -sich die Rekurrenten nicht mit Fag dagegen beschweren, auf den Weg der gerichtlichen Kollokationeklage gedrängt zu werden.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr- u. Konkurskammer Der Rekurs wird abgewiesen.
46.
Entazheid vom 2. November 1931 i. S. Federapiel, Gewahrsam der mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau am gemeinsam benützten Hausrat : beurteilt sich unabhängig von dem zwischen den Ehegatten geltenden Güterstand (Änderung der Rechteprechung).
La question de la possession par la femme des meubles et ustensiles de ménage employés en commun Par les époux doit être résolue sans égard au régime matrimonial (modification de la jurisprudence).
Ark, 106 LP.
TI quesito s0 la moglie possegga dei mobili e utensili domestici usati in comune da coniugi che convivono ha da essere risolto indipendentemente Tdal regime dei beni esistente fra essì (modificazione della giuriesprudenza) Art. 106 LEF,
47.
Am 31. August 1931 pfändete das Betreibungsamt' Davos in der Betreibung des Rekurrenten gegen den Schuldner Saluz verachiedenen in der Wohnung des Schuldners befindlichen Hausrat, der von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen wurde. Als das Amt dem Gläubiger Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG ansetzte, führte dieser hiegegen Beschwerde mib der Begründung, die Drittansprecherin habe nicht, Gewahrgam an den angesprochenen Objekten, da sie mit dem Sehuläner unter dem gesetzlichen Güterstand lebe ; der (von den Eheleuten Saluz angerufene) Gütertrennungs-